Urteil des HessVGH vom 07.11.1989

VGH Kassel: zwischenprüfung, prüfungsordnung, anerkennung, diplom, universitätsstudium, verwaltungsakt, fachhochschule, hessen, qualifikation, zustand

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 2295/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 S 2 FöHöchstdV
vom 29.06.1981, § 11 Abs
3 FöHöchstdV vom
02.07.1979
(Ausbildungsförderung: Zusatzausbildung iSd § 5 Abs 2 S 2
FöHöchstdV; Festsetzung der Förderungshöchstdauer -
Anerkennung von Vorstudienzeiten)
Tatbestand
Der im Jahre 1954 geborene Kläger erlangte 1976 die Fachhochschulreife und
absolvierte vom Wintersemester 1976/77 bis zum Wintersemester 1979/80 ein
Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule in Wen, das er am 7. Januar
1980 mit der Diplom-Prüfung abschloß. Er erhielt während dieses Studiums
Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Im Sommersemester 1980 nahm er an der J-W-G Universität in F M ein Studium
der Wirtschaftspädagogik auf, mit dem Ziel, Diplom-Handelslehrer zu werden.
Im März 1980 beantragte er bei dem Beklagten Förderungsleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Er legte am 7. Mai 1980 eine Bescheinigung
nach § 48 BAföG, die von einem hauptamtlichen Mitglied des Prüfungsamtes für
die Diplom-Prüfungen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der
Universität F/M unterschrieben war, vor. In dieser Bescheinigung heißt es, der
Kläger habe die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des
vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht. Der Beurteilung hätten
insgesamt Leistungsnachweise in 9 Fächern zugrunde gelegen.
Durch Bescheid vom 12. Mai 1980 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß sein
Studium der Wirtschaftspädagogik als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BAföG dem Grunde nach gefördert werde. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2
Förderungshöchstdauerverordnung ende die Förderung dieser Ausbildung mit dem
Ablauf des Wintersemesters 1982/83. Die Ausbildungsförderung werde gemäß § 17
Abs. 3 BAföG als zinsloses Zusatzdarlehen geleistet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18. Juni 1980 Widerspruch, mit dem
er geltend machte, zu Unrecht habe der Beklagte ihn bei der Festsetzung der
Förderungshöchstdauer in das fünfte Semester eingestuft.
Nach § 11 Abs. 2 Förderungshöchstdauerverordnung müsse die durch die
zuständige Stelle getroffene Anerkennungsentscheidung berücksichtigt werden.
Die zuständige Stelle -- das Studentensekretariat der Universität F M -- habe nur
zwei Semester des Fachhochschulstudiums auf das Universitätsstudium
angerechnet, ihn also in das dritte Fachsemester eingestuft. Folglich sei das Ende
der Förderungshöchstdauer auf das Ende des Wintersemesters 1983/84
festzusetzen.
Diesen Rechtsbehelf wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6.
Februar 1981 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde rechtsverbindlich.
Im Februar 1982 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Neufestsetzung der
Förderungshöchstdauer nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b Förderungshöchstdauer-VO
auf sieben Semester.
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Er machte geltend, sein Studium an der Universität Frankfurt am Main sei
Zweitausbildung im Sinne der vorgenannten Bestimmung.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch -- formlosen -- Bescheid vom 30. April
1982 ab: Das Studium der Wirtschaftspädagogik sei ein in sich selbständiges
Studium und keine Zusatzausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b
Förderungshöchstdauer-VO.
Den am 19. Mai 1982 eingegangenen Widerspruch des Klägers hiergegen wies der
Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1982 als unzulässig zurück.
In den Gründen des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, der
Bescheid vom 12. Mai 1980, mit dem das Ende der Förderung auf das Ende des
Wintersemesters 1982/83 festgesetzt worden sei, sei rechtsverbindlich geworden.
Der Bescheid vom 30. April 1982 sei nicht als Verwaltungsakt zu werten.
Mit der am 16. August 1982 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat
der Kläger erneut geltend gemacht, die Förderungshöchstdauer müsse in seinem
Fall nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b Förderungshöchstdauer-VO in der Fassung vom
29. Juni 1981 auf 7 Semester festgelegt werden. Er habe nach dem Erhalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1981 gegen die Festsetzung der
Förderungshöchstdauer auf das Ende des Wintersemesters 1982/83 nichts
unternommen, weil seinerzeit § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b Förderungshöchstdauer-VO
in der Fassung vom 29. Juni 1981 noch nicht gegolten habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30. April 1982 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1982 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig.
Soweit der Kläger sich auf § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b Förderungshöchstdauer-VO
berufe, könne er hieraus keinen Anspruch auf Neufestsetzung der
Förderungshöchstdauer herleiten. Bei seinem Studium der Wirtschaftspädagogik
handele es sich um einen selbständigen Vollstudiengang und nicht um eine
Zusatzausbildung.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG würden nur selbständige Ausbildungsgänge
und keine Zusatzausbildungen gefördert. Die Förderung von Aufbaustudiengängen
erfolge nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 17. Juli
1986 -- II/V E 3817/82 -- verpflichtet, die Förderungshöchstdauer für das vom
Kläger betriebene Studium der Wirtschaftspädagogik unter Einschluß des
Sommersemesters 1983 festzusetzen.
In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der im Klageverfahren
gestellte Antrag des Klägers sei dahin zu verstehen, daß der Beklagte unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet werden solle, die
Förderungshöchstdauer unter Einschluß des Sommersemesters 1983
festzusetzen.
Eine solche Verpflichtungsklage sei zulässig, nachdem der Kläger am 10. Februar
1982 die Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer beantragt und der Beklagte
diese mit Schreiben vom 30. April 1982 und Widerspruchsbescheid vom 15. Juli
1982 abgelehnt habe. Falls es sich bei dem Schreiben vom 30. April 1982 nicht um
einen Verwaltungsakt handele, sei die Klage nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage
zulässig.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer
auf das Ende des Sommersemesters 1983 folge aus § 44 Abs. 2 SGB X in
Verbindung mit § 11 Abs. 3 Förderungshöchstdauer-VO. Der Bescheid des
Beklagten vom 12. Mai 1980 sei rechtswidrig gewesen, soweit darin das Ende der
Förderungshöchstdauer auf das Ende des Wintersemesters 1982/83 festgesetzt
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Förderungshöchstdauer auf das Ende des Wintersemesters 1982/83 festgesetzt
worden sei. Da der Kläger seinerzeit keine Bescheinigung des zuständigen
Prüfungsamtes über die Anerkennung einer bestimmten Anzahl von Semestern
vorgelegt habe, habe der Beklagte das Ende der Förderungshöchstdauer für die
weitere Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Studien- und
Prüfungsordnung sowie der Umstände des Einzelfalles selbst bestimmen müssen
(§ 11 Abs. 3 Förderungshöchstdauer-VO). Dabei sei der Kläger zu Unrecht so
behandelt worden, als ob er eine Anerkennungsentscheidung des Prüfungsamtes
über vier Vorsemester erhalten hätte. Nach einem Beschluß des
Prüfungsausschusses des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der J-W-G
Universität habe keine Äquivalenz zwischen der Abschlußprüfung der
Fachhochschule W und der Zwischenprüfung im Fach Wirtschaftspädagogik an der
J-W-G Universität bestanden. § 14 Abs. 4 der Prüfungsordnung für Diplom-
Handelslehrer vom 15.02.1973 habe zwar bestimmt, daß Absolventen eines
Fachhochschulstudiums die Möglichkeit haben sollten, die Anerkennung des
Fachhochschulstudiums bis zu vier Semestern auf die Mindestsemesterzahl im
Fachbereich Wirtschaftspädagogik zu beantragen. Der Kläger sei jedoch
förderungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen. Er habe glaubhaft vorgetragen, daß er bei Studienbeginn im
Sommersemester 1980 nicht im Stande gewesen sei, das volle Pensum des
fünften Fachsemesters zu bewältigen. Zunächst seien vom zuständigen
Fachbereich von den 13 für die Zwischenprüfung erforderlichen
Leistungsnachweisen lediglich neun Leistungsnachweise aus dem Vorstudium
anerkannt worden. Am 4. August 1980 habe das Prüfungsamt der Johann-
Wolfgang-Goethe Universität zusätzlich zu den in der Bescheinigung nach § 48
BAföG ausgewiesenen Leistungsnachweisen drei weitere Leistungsnachweise aus
dem Vorstudium anerkannt, so daß von den für die Zwischenprüfung im Fach
Wirtschaftspädagogik erforderlichen 13 Leistungsnachweisen insgesamt 12
Leistungsnachweise aus dem Vorstudium anerkannt worden seien. Bei dieser
Sachlage wäre es gerechtfertigt gewesen, drei Semester des Vorstudiums auf das
Universitätsstudium der Wirtschaftspädagogik anzurechnen. Nach § 44 SGB X sei
der Beklagte verpflichtet, die im Bescheid vom 12. Mai 1980 getroffene
rechtswidrige Festsetzung der Förderungshöchstdauer zurückzunehmen und den
Zustand herzustellen, der ohne die rechtswidrige Festsetzung der
Förderungshöchstdauer bestanden hätte.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 14. August 1986 eingegangene
Berufung des Beklagten.
Dieser macht geltend, der Kläger sei im Zusammenhang mit der Festsetzung der
Förderungshöchstdauer für sein Studium der Wirtschaftspädagogik verpflichtet
gewesen, sich die Leistungsnachweise aus dem Vorstudium im höchstmöglichen
Umfang anrechnen zu lassen. Nachdem das zuständige Prüfungsamt der
Universität insgesamt 12 Leistungsnachweise aus dem Vorstudium auf das
nachfolgende Universitätsstudium angerechnet habe, müsse davon ausgegangen
werden, daß der Kläger bei Beginn seines Universitätsstudiums den
Leistungsstand eines Studenten im fünften Semester gehabt habe. 12
Leistungsnachweise entsprächen dem nach dem vierten Semester üblichen
Leistungsstand. Dieses habe das zuständige Prüfungsamt in einem Beschluß vom
2. Juli 1986 im Hinblick auf die Begutachtungspraxis nach § 48 BAföG ausdrücklich
festgestellt.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli
1986 -- II/V E 3817/82 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt erneut vor, für die Zwischenprüfung im Fach Wirtschaftspädagogik an der
Universität F M, die nach § 7 Abs. 5 der Prüfungsordnung am Ende des vierten
Fachsemesters abgelegt werden solle, seien 13 Leistungsnachweise erforderlich.
Die ihm vom Prüfungsamt aus dem Vorstudium anerkannten 12
Leistungsnachweise hätten für die Zwischenprüfung also nicht ausgereicht. Folglich
sei es lediglich gerechtfertigt gewesen, aus dem Grundstudium drei Semester
anzurechnen.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
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Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die den Kläger betreffenden Förderungsakten des Beklagten,
die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main VII/2 G 927/83, die zum
Gegenstand der Beratung gemacht wurden, und auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die
Förderungshöchstdauer für das vom Kläger betriebene Studium der
Wirtschaftspädagogik unter Einschluß des Sommersemesters 1983 festzusetzen.
In den §§ 46, 50 Bundesausbildungsförderungsgesetz, das hier in der Fassung vom
9. April 1976 (BGBl. I S. 989) und unter Beachtung der Änderungen durch das
Vierte bis Siebte Änderungsgesetz anzuwenden ist, ist eine Vorabentscheidung
darüber, für welchen Zeitraum die Förderungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2
BAföG gegeben sind, nicht ausdrücklich vorgesehen. Jedoch ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß im Rahmen einer
Vorabentscheidung gemäß § 46 Abs. 5 BAföG auch eine Regelung über die
Förderungshöchstdauer zulässig ist (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.
April 1980 -- FamRZ 1980 S. 1170 f.). Dieser Rechtsprechung hat sich der
erkennende Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 -- IX OE 129/81 -- angeschlossen.
Hier hat der Beklagte durch Bescheid vom 12. Mai 1980, durch den er die
Förderungsfähigkeit des vom Kläger betriebenen Studiums der
Wirtschaftspädagogik an der J W G-Universität in F M als "weitere Ausbildung" im
Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG anerkannt hat, zugleich eine
Vorabentscheidung über die Dauer der Förderung nach § 15 Abs. 2 BAföG in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Förderungshöchstdauer-Verordnung vom 2. Juli
1979 getroffen und das Ende dieser Förderung auf den 31. März 1983 bestimmt.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 1980 ist rechtsverbindlich geworden,
nachdem der Beklagte den Widerspruch des Klägers hiergegen durch
Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1981 zurückgewiesen hatte und nachdem
der Kläger innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO eine gegen den Bescheid vom
12. Mai 1980 gerichtete Klage nicht erhoben hat.
Entgegen der im Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 1980 getroffenen
Bestimmung über das Ende der Förderungshöchstdauer könnte der Kläger eine
hiervon abweichende Entscheidung über die Dauer des Förderungszeitraumes nur
dann beanspruchen, wenn entweder seit der Erteilung des Bescheides vom 12. Mai
1980 eine gesetzliche Regelung ergangen wäre, die eine Neufestsetzung der
Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 BAföG rechtfertigte oder wenn die im
Bescheid vom 12. Mai 1980 getroffene Bestimmung über das Ende der
Förderungshöchstdauer von Anfang an rechtswidrig gewesen wäre. Im letzteren
Fall wäre der Beklagte nach § 44 Abs. 2 SGB X verpflichtet, die rechtsverbindlich
gewordene Vorabentscheidung über das Ende der Förderungshöchstdauer
zurückzunehmen und das Ende der Förderungshöchstdauer der Gesetzeslage
entsprechend richtig festzusetzen.
Eine dem Kläger günstige Gesetzesänderung nach der Erteilung des Bescheides
vom 12. Mai 1980 ist nicht erfolgt.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b Förderungshöchstdauerverordnung in der Fassung vom
29. Juni 1981 findet auf das vom Kläger betriebene Studium der
Wirtschaftspädagogik keine Anwendung. Bei dem Studium der
Wirtschaftspädagogik handelt es sich nicht um eine Zusatzausbildung im Sinne
des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b Förderungshöchstdauerverordnung. Zu den
Zusatzausbildungen im Sinne der vorgenannten Bestimmung gehören nicht die in
sich selbständigen weiteren Ausbildungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BAföG, in deren Verlauf alle Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die für
die angestrebte berufliche Qualifikation erforderlich sind. Dies geht u. a. daraus
hervor, daß § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1
Förderungshöchstdauerverordnung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), in denen
die Förderungshöchstdauer für in sich selbständige Ausbildungen an
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die Förderungshöchstdauer für in sich selbständige Ausbildungen an
wissenschaftlichen Hochschulen geregelt ist, die Förderungshöchstdauer für das
Fach Wirtschaftspädagogik mit 9 Semestern und die Förderungshöchstdauer für
die Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Land Hessen mit
10 Semestern angeben.
Zu den "Zusatzausbildungen" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2
Förderungshöchstdauerverordnung gehören lediglich solche Ausbildungsgänge,
denen der erfolgreiche Abschluß eines Studiums an einer wissenschaftlichen
Hochschule vorausgehen muß (in der Regel die erste Lehrerprüfung) und die nur
im Zusammenwirken mit der vorhergehenden Ausbildung eine berufliche
Qualifikation vermitteln. Das vom Kläger angestrebte Berufsziel eines
Diplomhandelslehrers erfordert aber keine dem Studium der Wirtschaftspädagogik
vorausgehende Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule. § 5 Abs. 2
Satz 2 Nr. 4 b Förderungshöchstdauerverordnung in der Fassung vom 29. Juni
1981 findet daher hier keine Anwendung.
Es steht aber auch nicht fest, daß der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 1980,
mit dem das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 1983 festgesetzt
wurde, rechtswidrig ist, so daß der Beklagte verpflichtet wäre, diesen Bescheid
nach § 44 Abs. 2 SGB X zurückzunehmen und die Förderungshöchstdauer für das
Studium des Klägers nach § 15 Abs. 2 BAföG unter Einschluß des
Sommersemesters 1983 neu festzusetzen.
Zu Recht ist der Beklagte bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer gemäß
§ 15 Abs. 2 und 4 BAföG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Förderungshöchstdauerverordnung vom 2. Juli 1979 davon ausgegangen, daß die
Förderungshöchstdauer für die Lehrerausbildung an berufsbildenden Schulen in
Hessen grundsätzlich 10 Semester beträgt und daß nach § 11
Förderungshöchstdauerverordnung bei der Festsetzung der
Förderungshöchstdauer für eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG
die vorhergehende Ausbildung zu berücksichtigen ist. Bei der Entscheidung
darüber, inwieweit die Vorstudienzeiten auf die Ausbildung anzurechnen sind, also
die Förderungshöchstdauer zu verkürzen ist, muß die durch die zuständige Stelle
getroffene Anerkennungsentscheidung berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 2 BAföG).
Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist regelmäßig der für den
Studiengang maßgebliche Ausbildungs- oder Prüfungsausschuß. Legt der
Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung nicht vor, so setzt das Amt für
Ausbildungsförderung die Förderungshöchstdauer unter Berücksichtigung der
jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung sowie der Umstände des Einzelfalles fest
(§ 11 Abs. 3 Satz 1 Förderungshöchstdauerverordnung 1979).
Hier hat der Kläger keine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes über die
Anerkennung einer bestimmten Anzahl von Semestern vorgelegt. Vielmehr hat er
sich für die Zwischenprüfung, die nach der Prüfungsordnung für
Diplomhandelslehrer vom 15. Februar 1973 im Rahmen des Studiums der
Wirtschaftspädagogik abzulegen ist (§ 3 ff. Diplomprüfungsordnung), von dem
zuständigen Prüfungsamt insgesamt 12 Leistungsnachweise aus dem
Fachhochschulstudium anerkennen lassen. Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen des Antragstellers, das durch das in den
Verwaltungsakten befindliche Formular für die Anmeldung zur Zwischenprüfung
bestätigt wird, fehlte ihm für das Bestehen der Zwischenprüfung noch ein weiterer
Leistungsnachweis im Fach Mathematik.
Das Prüfungsamt für die Diplomprüfungen des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaften hat dem Kläger in einer Bescheinigung nach § 48 BAföG
vom 7. Mai 1980 bestätigt, daß er bereits aufgrund von neun aus dem
Fachhochschulstudium anerkannten Leistungsnachweisen die bis zum Ende des 4.
Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Aus dem von dem Beklagten
vorgelegten Beschluß des Prüfungsamtes im Fachbereich
Wirtschaftswissenschaften an der Universität Frankfurt am Main vom 3. Juli 1986
ergibt sich allerdings, daß das Prüfungsamt später seine Praxis geändert und die
Bescheinigung nach § 48 BAföG vom Wintersemester 1987/88 an erst dann erteilt
hat, wenn der Studierende 12 Leistungsnachweise vorlegen konnte. Es kann hier
dahinstehen, ob das in der Vergangenheit praktizierte Verfahren des
Prüfungsamtes, den am Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungsstand
bereits beim Vorhandensein von 9 Leistungsnachweisen zu bescheinigen, die
Einstufung des Klägers nach § 11 Abs. 3 Förderungshöchstdauerverordnung in das
5. Fachsemester mit der Aufnahme seines Universitätsstudiums rechtfertigte.
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5. Fachsemester mit der Aufnahme seines Universitätsstudiums rechtfertigte.
Tatsächlich hat das Prüfungsamt des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften hier
aus dem Vorstudium insgesamt 12 Leistungsnachweise für die Zwischenprüfung
anerkannt. 12 Leistungsnachweise rechtfertigen die Bescheinigung über übliche
Studienleistungen am Ende des 4. Fachsemesters nach § 48 BAföG auch nach der
vom Wintersemester 1987/88 an geltenden Praxis des Prüfungsamtes. Bescheinigt
aber das Prüfungsamt des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften allgemein
beim Vorhandensein von 12 Leistungsnachweisen den am Ende des 4.
Fachsemesters üblichen Leistungsstand, so besteht für den Beklagten keine
Veranlassung, im Rahmen der Festsetzung der Förderungshöchstdauer nach § 11
Abs. 3 Förderungshöchstdauerverordnung von dieser Leistungsbeurteilung
abzuweichen.
Hieran ändert sich auch nichts durch den Zeitpunkt, den die Prüfungsordnung für
Diplom-Handelslehrer vom 15. Februar 1973 für die Zwischenprüfung vorsieht.
Nach § 7 Abs. 5 der Prüfungsordnung muß die Meldung zu allen Klausuren bzw. zu
allen Klausurteilen der Zwischenprüfung spätestens bis zum Ende des 5.
Semesters erfolgt sein. Die Tatsache, daß der Kläger beim Übergang von der
Fachhochschule auf die Universität noch einen Leistungsnachweis für die
Zwischenprüfung erbringen mußte, rechtfertigt hiernach nicht die Annahme, die
dem Kläger vom zuständigen Prüfungsamt erteilte Bescheinigung nach § 48 BAföG
sei im Ergebnis unrichtig gewesen, der Kläger habe beim Übergang auf die
Universität nur den Leistungsstand eines Studenten am Ende des 3.
Fachsemesters erreicht gehabt.
Auch die im Schreiben des Prüfungsamtes im Fachbereich
Wirtschaftswissenschaften der Universität F M vom 3. Juli 1986 enthaltene
Mitteilung über die Fachsemestereinstufung von Fachhochschul-Absolventen ist
nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der von dem Beklagten getroffenen
Entscheidung über die Förderungshöchstdauer darzutun. In dem vorgenannten
Schreiben heißt es, Fachhochschul-Absolventen würden beim Übergang in den
Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-
Universität nach Abschluß des Fachhochschulstudiums 3 Fachsemester
angerechnet. Diese Einstufung basiere auf der Anerkennung von 9, höchstens 10
Leistungsnachweisen für die Zwischenprüfung. Da im Fall des Klägers insgesamt
12 Leistungsnachweise aus dem Fachhochschulstudium auf die Zwischenprüfung
für das nachfolgende Universitätsstudium anerkannt worden sind und da diese 12
Leistungsnachweise nach dem Beschluß des Prüfungsamtes vom 3. Juli 1986 die
Bescheinigung über übliche Studienleistungen am Ende des 4. Fachsemesters
nach § 48 BAföG rechtfertigen, ist die von dem Beklagten vorgenommene
Einstufung des Klägers in das 5. Fachsemester beim Übergang auf die Universität
rechtmäßig, mit der Folge, daß die Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 und 4
BAföG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Förderungshöchstdauerverordnung (1979) am 31. März 1983 endete.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 44 Abs. 2 SGB X ein rechtsverbindlich
gewordener Verwaltungsakt -- hier die Festsetzung der Förderungshöchstdauer
durch Bescheid vom 12. Mai 1980 -- zurückzunehmen ist, sind mithin nicht
gegeben.
Infolgedessen war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.