Urteil des HessVGH vom 07.11.1995

VGH Kassel: einstellung der zahlungen, treu und glauben, berufsunfähigkeit, gutachter, ärztliches gutachten, vorläufige einstellung, beendigung, verwaltungsakt, satzung, auto

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 2669/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 273 BGB, § 48 VwVfG, §
49 VwVfG
(Zum Zurückbehaltungsrecht im öffentlichen Recht, hier:
Verletzung von Mitwirkungspflichten hinsichtlich weiterer
Untersuchungen nach bereits bestandskräftiger
Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente)
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Weiterzahlung einer von der Beklagten grundsätzlich
bewilligten Berufsunfähigkeitsrente.
Dem Kläger, der Mitglied des Versorgungswerkes der Beklagten ist, hatte diese
mit Bescheid vom 25. September 1987 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente
nach § 3 ihrer Versorgungsordnung bewilligt. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, daß durch Gutachten die Berufsunfähigkeit des Klägers festgestellt
worden sei. Das Versorgungswerk sei berechtigt, Nachuntersuchungen zu
veranlassen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen zum Bezug der
Berufsunfähigkeitsrente noch gegeben seien. Diesem Bescheid lag zugrunde ein
im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erstattetes ärztliches
Gutachten eines Facharztes für Augenkrankheiten vom 30. Juli 1987. Darin wurde
festgestellt, daß es bei dem Kläger durch einen am 16. September 1986 erlittenen
Unfall, bei dem er während der Arbeit auf Gleitmittel für Ultraschalluntersuchungen
ausgeglitten und auf den Hinterkopf aufgeschlagen sei, und die dadurch
entstandenen Blutungen am hinteren Augenpol zu Narbenbildung in der Macula
beider Augen gekommen sei. Das Sehvermögen betrage mit ausgleichendem
Glas auf dem rechten Auge 0,05, auf dem linken Auge 0,2. Die Herabsetzung des
Sehvermögens sei so hochgradig, daß der ärztliche Beruf nicht mehr ausgeübt
werden könne. Auch eine Umschulung auf ein anderes Fachgebiet sei nicht
möglich. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Nach Ablauf von zwei Jahren sei
eine Nachuntersuchung angezeigt. In einer gutachtlichen Stellungnahme über die
Nachuntersuchung vom 7. August 1989 stellte der gleiche Facharzt fest, daß sich
gegenüber der Untersuchung am 30. Juli 1987 keine Veränderungen ergeben
hätten. Es bestehe volle Berufsunfähigkeit. Eine Nachuntersuchung erübrige sich.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 23. Oktober 1989 mit,
daß eine erneute Nachuntersuchung für April 1990 vorgesehen sei. In einem
weiteren, von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in Auftrag gegebenen
ärztlichen Gutachten vom 29. März 1990 stellte der ärztliche Gutachter fest, daß
eine "Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes" im Sinne der erweiterten
Honorarverteilung und im Sinne des Versorgungswerkes der Landesärztekammer
Hessen vorliege. Der Antragsteller sei voll berufsunfähig. Eine Nachuntersuchung
sei nicht angezeigt. Der ursprünglich von der Beklagten um Benennung eines
Gutachters für eine weitere Nachuntersuchung gebetene leitende Arzt der
Augenabteilung am Kreiskrankenhaus, Dr. T., teilte auf Anfrage der Beklagte mit
Schreiben vom 4. Mai 1990, ob durch das ärztliche Gutachten vom 29. März 1990
die eingeleitete Nachuntersuchung überflüssig geworden sei, mit, daß nach
Vorliegen dieses Gutachtens "keine Zweifel an einer dauernden Berufsunfähigkeit
als Arzt" beständen und aus diesem Grunde eine zusätzliche Begutachtung durch
einen weiteren ärztlichen Gutachter, wie ursprünglich vorgeschlagen, nicht mehr
erforderlich sei. Am 30. Januar 1991 entschied der Aufsichtsausschuß des
Versorgungswerkes der Beklagten, eine Nachuntersuchung des Klägers von Prof.
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Versorgungswerkes der Beklagten, eine Nachuntersuchung des Klägers von Prof.
Dr. D., vornehmen zu lassen. Aus dem Kreis der Aufsichtsausschuß-Mitglieder war
laut Niederschrift über die Sitzung an diesem Tage berichtet worden, daß der
Kläger als "erblindeter Arzt" und Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente
angeblich Auto fahre.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1991 wurde Prof. Dr. W., um Erstellung eines
Gutachtens auf Grund einer Nachuntersuchung unter Anwendung des VECP-
Untersuchungsverfahrens um Feststellung gebeten, ob der Kläger weiterhin völlig
berufsunfähig sei. Die Nachuntersuchung sei angeordnet worden, da auf Grund
eines Hinweises vermutet werde, daß der Kläger trotz seiner starken
Sehbehinderung noch Auto fahre. Nachdem wegen der dort aus organisatorischen
Gründen nicht durchführbaren Untersuchung der Gutachtenauftrag einem
ärztlichen Gutachter in der Universitäts-Augenklinik übertragen worden war, und
der Kläger zum dort anberaumten Untersuchungstermin am 9. und 19. Juli 1991
nicht erschienen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli
1991 mit, sie sehe sich deshalb leider veranlaßt, ihre Rentenzahlungen ab 1.
August 1991 vorläufig einzustellen. Über eine Weitergewährung der
Berufsunfähigkeitsrente werde der Verwaltungsausschuß der Beklagten nach
Eingang des Untersuchungsergebnisses der Universitäts- Augenklinik entscheiden.
Ausweislich einer Gesprächsnotiz in der Verwaltungsakte der Beklagten teilte die
Universitäts-Augenklinik dann mit, daß der Kläger einen weiteren
Untersuchungstermin am 23. Juli 1991 wahrgenommen habe; es sei noch ein
weiterer Termin für den 29. Juli 1991 vorgesehen. Mit Schreiben vom 6. August
1991 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, die
Rentenzahlung fortzusetzen und präzise mitzuteilen, welche Zwecke die Beklagte
mit den in Auftrag gegebenen "offenkundig ungewöhnlichen, besonders
umfassenden und zeitaufwendigen Untersuchungen" verfolge. Der Kläger werde
nach erneuter Prüfung entscheiden, ob er sich weiteren Untersuchungen durch die
Universitäts-Augenklinik stellen solle und seine Zustimmung zur Herausgabe der
Untersuchungsergebnisse an das Versorgungswerk erklären werde. Der Kläger
habe sich nicht vorsätzlich den ursprünglich vorgesehenen Untersuchungen im Juli
1991 entzogen, sondern diese wegen Urlaubs nicht wahrnehmen können, was er
auch der Klinik mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 12. August 1991 wies die
Beklagte den Kläger darauf hin, daß sie gemäß § 3 ihrer Versorgungsordnung
berechtigt sei, von Zeit zu Zeit festzustellen, ob die Voraussetzungen zum Bezug
der Berufsunfähigkeitsrente bei dem Versorgungsempfänger noch vorlägen.
Umfang und Zeitdauer der Nachuntersuchung lägen ausschließlich im Ermessen
der Gutachter. Sollte sich der Kläger den zur Feststellung des weiteren Vorliegens
seiner Berufsunfähigkeit noch erforderlichen Untersuchungen entziehen, würden
die weiteren Rentenzahlungen vorläufig ab 1. September 1991 eingestellt.
Mit Schreiben vom 16. September 1991, unterzeichnet "i.A." mit den Namen S.
und F., teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie die Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente einschließlich der Kinderzuschüsse ab dem 1. September
1991 eingestellt habe, da der Kläger der erforderlichen Nachuntersuchung in der
Universitäts- Augenklinik nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 23. Oktober
1991 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten, daß der
Hinweis, der Kläger fahre noch Auto, sachlich unzutreffend sei. Der Kläger habe
Anlaß zu der Annahme, daß dieser "Hinweis" böswillig von einem in Frankfurt am
Main- Höchst zugelassenen Arzt gegeben worden sei. Ergänzend wies der
Klägerbevollmächtigte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 1991 darauf
hin, daß am 20. April 1988 ein niedergelassener Arzt aus Frankfurt am Main-
Höchst der heute 83jährigen Mutter des Klägers gedroht habe, dafür zu sorgen,
daß diesem seine Rente und damit auch ihr der Lebensunterhalt entzogen werde,
wenn die Mutter ihn nicht in bestimmter Richtung beeinflusse. Es werde nochmals
klargestellt, daß der Kläger die Behauptung bestreite, er fahre Auto. Mit Schreiben
vom 31. Januar 1992 wies die Beklagte den Klägerbevollmächtigten darauf hin, daß
es ihre Aufgabe sei festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer
Berufsunfähigkeitsrente weiterhin gegeben seien, wobei sie auch anonymen
Hinweisen nachzugehen habe. Solange sich der Kläger der angeordneten
Nachuntersuchung nicht unterziehe, sehe sie sich außerstande, die Rentenzahlung
wieder aufzunehmen. Da die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft nach
pflichtgemäßem Ermessen selbst zu entscheiden habe, nach welchen Kriterien sie
bei der Überprüfung von Leistungsvoraussetzungen vorgehe, sei sie dem Kläger
gegenüber nicht verpflichtet, eine Begründung über die Veranlassung der
angeordneten Maßnahme anzugeben. Der Bevollmächtigte des Klägers forderte
daraufhin die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. März 1992 auf, die unterbrochenen
Rentenzahlungen bis spätestens 10. April 1992 wieder aufzunehmen. Der Kläger
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Rentenzahlungen bis spätestens 10. April 1992 wieder aufzunehmen. Der Kläger
lehne eine weitere Begutachtung ab. Sämtliche bisher vorliegenden Gutachten
hätten den bei ihm festgestellten Gesundheitsschaden als Endzustand bezeichnet.
Deshalb seien weitere Untersuchungen sinnlos. Es könne einem Versicherten nicht
zugemutet werden, sich immer wieder erneut sinnlosen Begutachtungen zu
unterziehen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1993, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
am 24. Juni 1993 eingegangen, hat der Klägerbevollmächtigte Klage erhoben mit
dem Begehren der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der bis dahin
rückständigen Monatsbeträge der Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger. Zur
Begründung hat er im wesentlichen darauf hingewiesen, der Kläger, der Mitglied
des Versorgungswerkes der Beklagten sei, habe auf Grund des oben dargestellten
Sachverhalts eine weitere Begutachtung in der Universitäts-Augenklinik abgelehnt,
zumal auch Bedenken gegen die Objektivität des von der Beklagten beauftragten
Gutachters Professor Dr. N. beständen. Denn dieser sei durch die Beklagte mit
ihrer Information über einen anonymen Hinweis darauf, daß der Kläger Auto fahre,
negativ vorbeeinflußt worden. Der in der Folgezeit von dem Kläger um
augenärztliche Begutachtung gebetene Professor Dr. S. von der Gutachtenstelle
im Zentrum der Augenheilkunde am Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-
Universität Frankfurt am Main sei in seinem Gutachten vom 17. März 1993 auf
Grund persönlicher Untersuchung eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, bei dem
Kläger liege bei einer Visus- Herabsetzung des rechten Auges auf 1/35 und des
linken Auges auf 0,16 Berufsunfähigkeit vor. Eine von dem Kläger in Auftrag
gegebene neurologische Begutachtung durch den leitenden Arzt der Abteilung
Neurologie und Rehabilitation im Krankenhaus, Dr. F., habe ausweislich des
Gutachtens vom 15. Dezember 1992 zu dem Ergebnis geführt, daß bereits ohne
Berücksichtigung der augenärztlichen Beurteilung erhebliche Zweifel an der
Berufsfähigkeit des Klägers beständen. Diese Gutachten seien der Beklagten mit
der Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Renten übersandt worden. Aus
alledem ergebe sich, daß das Bestreiten der Berufsunfähigkeit des Klägers seitens
der Beklagten völlig unbegründet sei. Es sei der Versorgungsordnung nicht zu
entnehmen, daß eine von dem Versicherten freiwillig verursachte
Nachuntersuchung und deren Ergebnis nicht zu verwerten sei. Das Verlangen der
Beklagten, daß der Kläger sich einer Nachuntersuchung durch den von der
Beklagten negativ vorbeeinflußten Professor Dr. N. unterziehe, stelle sich als
rechtsmißbräuchlich dar. Zwar habe die Beklagte gemäß §§ 24, 26 VwVfG von
Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und könne nach ihrem Ermessen
Sachverständigengutachten einholen. Bei der dargestellten Sachlage sei es aber
nicht ermessensfehlerfrei, dem Kläger eine Nachuntersuchung durch den
vorbeeinflußten Professor Dr. N. zuzumuten. Zudem stelle sich die Frage nach
einer Zumutbarkeit weiterer Untersuchungen, weil die Berufsunfähigkeit des
Klägers durch eine Reihe von Gutachten hervorragender Fachleute sowohl auf
neurologischem als auch auf ophtalmologischen Gebiete bestätigt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 171.706,94 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ausgeführt, ihr stehe im Hinblick auf die
Zahlungsverpflichtung aus dem Rentenbewilligungsbescheid ein
Zurückbehaltungsrecht zu, weil der Kläger eine ihm obliegende, sich aus der
Versorgungsordnung ergebende Mitwirkung verweigere. Die Beklagte habe
deshalb ein Leistungsverweigerungsrecht entsprechend § 273 BGB, solange der
Kläger sich weigere, die ihm obliegende Verpflichtung zur Ermöglichung einer
Nachuntersuchung durch den von der Beklagten benannten Gutachter zu erfüllen.
Insofern habe die Beklagte das Recht, einen Gutachter zur ordnungsgemäßen
Begutachtung zu bestimmen. Den Umfang der Nachuntersuchung lege
ausschließlich der Gutachter nach pflichtgemäßem medizinischen Ermessen fest.
Im vorliegenden Falle sei nach einer ersten in Mainz durchgeführten Untersuchung
eine weitere Begutachtung für erforderlich gehalten worden, da die in der ersten
Untersuchung getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage für eine
abschließende medizinische Bewertung in Form eines Gutachtens gewesen seien.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, das privat von dem Kläger in Auftrag gegebene
Gutachten des Facharztes Professor Dr. S. zu akzeptieren. Im übrigen werde
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Gutachten des Facharztes Professor Dr. S. zu akzeptieren. Im übrigen werde
bestritten, daß die Beklagte das von ihr mit der Nachuntersuchung beauftragte
Institut zum Nachteil des Klägers beeinflußt habe.
Mit Urteil vom 13. Juni 1994 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte
antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt,
Grundlage für den Zahlungsanspruch sei der Rentenbewilligungsbescheid der
Beklagten vom 25. September 1987, der bisher weder aufgehoben noch
gegenstandslos geworden sei. Gegenüber diesem wirksamen
Bewilligungsbescheid, der die Beklagte weiterhin zur Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger verpflichte, könne sich diese nicht auf ein
Zurückbehaltungsrecht berufen. Eine Rechtsgrundlage dafür enthielten weder die
Bestimmungen der Versorgungsordnung noch die Vorschriften des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Da beide Regelungswerke somit keine
Regelungslücken enthielten, fehle es an der Voraussetzung für eine analoge
Anwendung des § 273 BGB. Die Anwendung dieser Norm scheide auch deshalb
aus, weil es sich bei dem Mitgliedschaftsverhältnis in dem Versorgungswerk der
Beklagten nicht um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handele, sondern
um ein einseitig begründetes Mitgliedschaftsverhältnis. Auch eine entsprechende
Anwendung des § 66 SGB-AT komme wegen der abschließenden Regelungen des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht. Ein Rückgriff auf die
genannte Norm des Sozialversicherungsrechts sei auch deshalb ausgeschlossen,
weil die Beklagte eine eigenständige berufsständige Versorgungseinrichtung
außerhalb des allgemeinen Sozialrechts sei. Zudem sei die vorläufige Einstellung
von Versorgungsleistungen in § 66 Abs. 1 SGB-AT als Rechtsfolge auch gar nicht
vorgesehen. Die Beklagte könne dem Zahlungsbegehren des Klägers auch nicht
den Einwand unzulässiger Rechtsausübung oder einen Verstoß gegen Treu und
Glauben entgegenhalten. Eine möglicherweise mangelnde Mitwirkung eines
Versicherten führe nicht dazu, daß ein Bestehen auf dem Bewilligungsbescheid
und das Verlangen von Zahlung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle oder
sonst gegen Treu und Glauben verstoße. Insoweit müsse die Beklagte von ihren
Möglichkeiten nach § 48 f. HVwVfG Gebrauch machen, den Bewilligungsbescheid
aufzuheben. Dabei müsse sie unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes auch die von dem Kläger in Auftrag gegebenen und
der Beklagten vorgelegten ärztlichen Gutachten berücksichtigen. Die von der
Beklagten vorgenommene Sanktion der Beendigung der Rentenzahlung, wenn ein
Versicherter der von ihr angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht ausreichend
nachkomme, sei weder in der Versorgungsordnung der Beklagten noch im
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen.
Gegen das dem Bevollmächtigten der Beklagten am 16. September 1994
zugestellte Urteil hat dieser mit am 21. September 1994 bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen das Vorbringen im
erstinstanzlichen Verfahren und führt zudem aus, die von dem Verwaltungsgericht
vertretene Auffassung, der Beklagten stehe trotz Verweigerung der
Mitwirkungsverpflichtung des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, sei
angesichts der herrschenden Rechtsauffassung zur entsprechenden Anwendung
des § 273 BGB im öffentlichen Recht rechtsfehlerhaft. Die Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts sei gegenüber der Aufhebung des Bewilligungsbescheides
und damit der Beseitigung der Rechtsgrundlage für die Gewährung der
Berufsunfähigkeitsrente das mildere Mittel; damit bleibe der Zahlungsanspruch
des Berechtigten grundsätzlich bestehen. Der Rentenanspruch werde lediglich
nicht zur Auszahlung gebracht. Stelle sich im Falle der Erfüllung der
Mitwirkungsverpflichtung durch den Berechtigten heraus, daß die medizinischen
Grundlagen der Berufsunfähigkeit nach wie vor uneingeschränkt gegeben seien,
stünde dem Berechtigten nach Wegfall des Zurückbehaltungsrechts der Anspruch
auf Zahlung des gesamten zwischenzeitlich aufgelaufenen Rentenbetrages zu. Die
Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts stehe nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch neben der Möglichkeit der Vertragsaufkündigung wegen
Leistungsverweigerung. Die Möglichkeit der Ausübung einer Zurückbehaltung von
Rentenleistungen in derartigen Fällen wie dem vorliegenden sei gesetzlich
begründet und im Interesse der Beteiligten geboten. Dies werde zudem durch die
in § 66 SGB-AT vorgesehene rechtliche Möglichkeit bestätigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1994
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 427.806,49
DM zu zahlen.
Zur Erweiterung des Klageantrages verweist er darauf, daß die rückständigen
Rentenbeiträge den im Antrag genannten Betrag erreichten. Im übrigen stehe der
Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht analog § 273 BGB zu. Der Kläger habe
keineswegs ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtungen verletzt. Eine
Nachuntersuchung durch die Universitäts-Augenklinik sei dem Kläger wegen der
negativen Vorbeeinflussung des Gutachters nicht zuzumuten. Außerdem habe
sich aus den von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten eindeutig ergeben, daß
seine Berufsunfähigkeit einen Endzustand darstelle. Der Hinweis der Beklagten, im
Hinblick auf den Schutz des Klägers müsse ihr anstelle der Aufhebung des
Bewilligungsbescheides ein Zurückbehaltungsrecht analog § 273 BGB eingeräumt
werden, erscheine nicht haltbar. § 66 SGB-AT könne nicht herangezogen werden,
da eine entsprechende Regelung für das verwaltungsrechtliche Verfahren gerade
fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) sowie auf
den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 124 VwGO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 13. Juni 1994 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht
der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Weiterzahlung der
Berufsunfähigkeitsrente für den Kläger ab September 1991 verurteilt.
Die Beklagte hat zu Unrecht die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente "ab dem
1.9.1991 eingestellt", wie sie dem Kläger mit Schreiben vom 16. September 1991
mitgeteilt hatte. Denn die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der
Versorgungsordnung des Versorgungswerks der Beklagten in der Fassung der
letzten Änderung vom 23. Juni 1990, wie sie im Zeitpunkt der Einstellung der
Rentenzahlungen galt (grundsätzlich hat der erkennende Senat die
Rechtmäßigkeit der Versorgungsordnung in dieser Fassung mit Urteil vom 14.
August 1990 - 11 UE 2092/89 - festgestellt), endet die Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des Monats, "in dem das Mitglied stirbt oder die
Berufsunfähigkeit endet oder das Mitglied Anspruch auf Altersrente erwirbt (§ 2
Abs. 2)". Sind die Gebrechen oder die Schwächen der geistigen oder körperlichen
Kräfte, die zur Aufgabe der gesamten ärztlichen Tätigkeit geführt haben, nicht
mehr vorhanden, so endet der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente mit
Ablauf des Monats, in dem dieser Sachverhalt festgestellt wird (§ 3 Abs. 5 Satz 1
Versorgungsordnung). Die hier in Betracht kommende Voraussetzung des Endes
der Berufsunfähigkeit lag im Zeitpunkt der Beendigung der Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagte nicht vor. Da nicht festgestellt worden
ist, daß die Gebrechen bzw. Schwächen der körperlichen Kräfte des Klägers,
insbesondere die erhebliche Verminderung seiner Sehfähigkeit, die zur Aufgabe
der ärztlichen Tätigkeit geführt hat, nicht mehr vorhanden gewesen wären, liegt
auch die Voraussetzung des § 3 Abs. 5 Versorgungsverordnung für eine
Beendigung des Anspruchs auf die Berufsunfähigkeitsrente nicht vor. Davon ist
offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, denn sie hat zur Begründung der
Beendigung der Rentenzahlungen nur darauf verwiesen, daß der Kläger "der
erforderlichen Nachuntersuchung in der Universitätsklinik Mainz nicht
nachgekommen" sei. Der Umstand, daß ein Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente
nicht einer erforderlichen Nachuntersuchung nachkommt, ist nach der
Versorgungsordnung des Versorgungswerks der Beklagten nicht als Tatbestand
geregelt, der die Beendigung der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente rechtfertigt.
Zudem kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger verpflichtet war, sich
einer Nachuntersuchung durch das Versorgungswerk der Beklagten zu
unterziehen. Denn nach § 3 Abs. 4 Satz 4 Versorgungsordnung kann der
Verwaltungsausschuß auf Kosten des Versorgungswerkes Nachuntersuchungen
zur Feststellung verlangen, ob die Voraussetzungen zum Bezug der
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zur Feststellung verlangen, ob die Voraussetzungen zum Bezug der
Berufsunfähigkeitsrente noch bestehen. Im vorliegenden Falle ist aus den dem
Senat vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus den von der Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgängen, nicht ersichtlich, daß der
Verwaltungsausschuß die Nachuntersuchung des Klägers im Jahre 1991 veranlaßt
hätte. Dies wäre aber erforderlich, damit eine rechtsverbindliche Verpflichtung des
Klägers als Mitglied des Versorgungswerkes vorläge, sich einer Nachuntersuchung
zu unterziehen. Zwar hat die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren unter
Vorlage einer "Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsausschusses des
Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen am 30. Januar 1991 in
Frankfurt am Main" dargelegt, daß der Aufsichtsausschuß "entschieden" habe, eine
Nachuntersuchung bei dem Kläger vornehmen zu lassen, nachdem "aus dem
Kreis der Aufsichtsausschuß-Mitglieder" berichtet worden sei, daß der in der
Niederschrift namentlich genannte Kläger als "erblindeter Arzt - Empfänger einer
Berufsunfähigkeitsrente" angeblich Auto fahre. Damit ist aber keine
ordnungsgemäße Entscheidung durch das nach der Versorgungsordnung für die
Veranlassung von Nachuntersuchungen zuständige Organ, nämlich den
Verwaltungsausschuß, getroffen worden. Nach der damals geltenden Satzung,
deren Verteilung der Zuständigkeiten im wesentlichen auch der im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung geltenden Satzung in der Fassung vom 12. Januar 1995
entspricht, hatte der Verwaltungsausschuß die Geschäfte des Versorgungswerkes
zu führen. Der Aufsichtsausschuß bzw. jetzt der Aufsichtsrat hatte und hat die
Aufgabe, den Geschäftsablauf des Versorgungswerkes zu überwachen (§ 4, B) (1)
der Satzung). Es kam und kommt deshalb nicht dem Aufsichtsausschuß bzw.
Aufsichtsrat zu, im Rahmen der laufenden Geschäfte einzelne Entscheidungen zu
treffen, zu denen der Verwaltungsausschuß bzw. jetzt Verwaltungsrat berufen ist.
Dies ist insbesondere im vorliegenden Falle deshalb erheblich, weil es sich bei der
dem Verwaltungsausschuß obliegenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 Satz 4 der
Versorgungsordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der
insbesondere Ermessenserwägungen wie die gleichmäßige Handhabung dieser
Vorschrift in vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen sind. Insoweit kommt der
Ausübung dieser Zuständigkeit durch das zuständige Organ, das aufgrund seiner
Verwaltungspraxis und damit verbundener Erfahrungen eine gleichmäßige
Anwendung dieser Vorschrift gewährleisten kann, eine besondere Bedeutung zu.
Diese Zuständigkeit kann der Aufsichtsausschuß nicht entgegen den Vorschriften
des Versorgungswerkes und der Satzung "aufgrund von Hinweisen" aus dem Kreis
der Aufsichtsausschuß-Mitglieder an sich ziehen. Er kann insoweit nur gegenüber
dem Verwaltungsausschuß anregen, daß dieser eine Entscheidung über die
Veranlassung von Nachuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 Satz 4
Versorgungsordnung im Einzelfall trifft. Auch aus der Tatsache, daß ausweislich der
Niederschrift über "die Sitzung des Aufsichtsausschusses" die Mitglieder des
Verwaltungsausschusses anwesend waren, ergibt sich keine andere Beurteilung,
da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß der Verwaltungsausschuß im Rahmen
der Sitzung des Aufsichtsausschusses insoweit eine eigenständige Entscheidung
getroffen hätte.
Auch im übrigen ist eine Entscheidung des dazu berufenen
Verwaltungsausschusses aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens nicht
ersichtlich. Sämtliche Schreiben des Versorgungswerkes der Beklagten an den
Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten zur Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente
sind "i. A." und mit den Namen S. und F. unterzeichnet. Im Unterschied dazu sind
Schreiben des Verwaltungsausschusses, wie z.B. die Mitteilung des
Versorgungswerkes der Beklagten an den Kläger vom 18. April 1991, daß der
Kinderzuschuß für seine Tochter Petra eingestellt werde, mit "Der
Verwaltungsausschuß" unterschrieben. Auch Entscheidungen der Organe des
Versorgungswerkes, wie des Aufsichtsrates, werden ausdrücklich so
gekennzeichnet, wie die Entscheidung des Aufsichtsrates über den Widerspruch
des Klägers gegen die Rückforderung überzahlter Kinderzuschüsse vom 20. Januar
1993 belegt (Bl. 126 der Verwaltungsakte des Versorgungswerkes der Beklagten).
Der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1993 ist ebenfalls
mit "Versorgungswerk - Der Aufsichtsrat" unterschrieben. Der
Verwaltungsausschuß, jetzt der Verwaltungsrat (vgl. § 3 C) der Satzung des
Versorgungswerks der Beklagten in der derzeit geltenden Fassung der letzten
Änderung vom 12. Januar 1995), hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung
der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger gemäß § 18 B) Abs. 1
der Satzung in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 1990 drei Mitglieder. Ihm
oblag die Führung der Geschäfte des Versorgungswerkes. Da nicht feststellbar ist,
daß der "Verwaltungsausschuß" als dafür zuständiges Organ des
Versorgungswerkes der Beklagten die Nachuntersuchung des Klägers veranlaßt
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Versorgungswerkes der Beklagten die Nachuntersuchung des Klägers veranlaßt
hat, kann von einer rechtmäßigen Verpflichtung des Klägers, sich einer
Nachuntersuchung zu unterziehen, nicht ausgegangen werden. Denn es hat nicht
das innerhalb des Versorgungswerkes der Beklagten für diese Entscheidung
zuständige Organ gehandelt, so daß insoweit eine rechtmäßige Grundlage für die
Aufforderung an den Kläger, sich einer Nachuntersuchung zu unterziehen, und die
aufgrund der Weigerung des Klägers erfolgte Einstellung der Rentenzahlungen
nicht vorliegt. Soweit das Versorgungswerk der Beklagten mit Schreiben vom 6.
November 1991 an den Bevollmächtigten des Klägers feststellt, "bei der Ausübung
dieser von uns laut Satzung und Versorgungsordnung wahrzunehmenden
Aufgaben haben wir in unserer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft die
Verfahrens- und Vorgehensweise unter Beachtung der formellen und rechtlichen
Vorschriften selbst festzulegen", ist darauf hinzuweisen, daß das Versorgungswerk
der Beklagten insoweit die Zuständigkeitsvorschriften nach seiner
Versorgungsordnung nicht beachtet hat. Dies führt schon aus diesem Grunde zur
Rechtswidrigkeit der Einstellung der Rentenzahlungen. Es besteht deshalb mangels
Tätigwerdens des zuständigen Organs des Versorgungswerkes der Beklagten
keine rechtliche Grundlage für die Einstellung der Rentenzahlungen an den Kläger.
Im übrigen ist unabhängig davon ergänzend darauf hinzuweisen, daß die
Beendigung der Rentenzahlung, jedenfalls soweit die dafür nach § 3 Abs. 4 Satz 2
Versorgungsordnung notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen, allein nach
einer Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vorgenommen werden kann.
Denn der Bescheid des Versorgungswerkes der Beklagten vom 25. September
1987, mit dem dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 3 der
Versorgungsordnung bewilligt wurde, stellt als bestandskräftiger begünstigender
Verwaltungsakt eine rechtliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf
Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente dar. Solange dieser Leistungsbescheid
wirksam ist, kann nicht entgegen der Wirkung dieses Verwaltungsaktes, der dem
Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente gibt, die Zahlung
der Berufsunfähigkeitsrente unter Rückgriff auf zivilrechtliche Institute, wie sie in
Schuldverhältnissen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten, verweigert
werden. Denn dieses würde in Verwaltungsverfahren, die durch Verwaltungsakte
gestaltet worden sind, dazu führen, daß bestandskräftigen Verwaltungsakten unter
Umgehung der dafür vorgesehenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ihre Wirkung genommen werden könnte. Könnte
die einen begünstigenden Verwaltungsakt erlassende Stelle sich darauf berufen,
daß sie der aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsaktes bestehenden
Verpflichtung nicht nachkommen müsse, weil sie ein Zurückbehaltungsrecht
geltend mache, könnte dies zu einer weitreichenden Entwertung der Wirksamkeit
begünstigender Leistungsbescheide, wie etwa im Sozialhilfe- Versorgungs- und
Besoldungsrecht, führen. Dies im Ergebnis eine weitgehende Rechtsunsicherheit
bewirken, da die Verwaltung auf der einen Seite begünstigende Verwaltungsakte
erließe, auf deren Erlaß der Bürger einen Anspruch hat, und auf der anderen Seite
die Wirkung dieser Verwaltungsakte durch die Geltendmachung schuldrechtlicher
Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenüber dem Bürger unterlaufen
könnte. Dies widerspricht dem zwingenden Formenkanon des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach dem die rechtsregelnde Wirkung eines
begünstigenden Verwaltungsaktes nur durch Aufhebung nach §§ 48, 49 HVwVfG
beseitigt werden kann.
Zwar ist anerkannt, daß § 273 BGB, nach dem der Schuldner die geschuldete
Leistung verweigern kann, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird
(Zurückbehaltungsrecht), wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem
seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, dem
Rechtsgedanken nach auch im öffentlichem Recht teilweise anwendbar ist
(Heinrichs in: Palandt, BGB, 54. Aufl. 1995, § 273 Rdnr. 3, Keller in: Münchener
Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1985, § 273 Rdnr. 2). Die Vorschrift und der ihr zu
entnehmende Rechtsgedanke kann aber außerhalb des öffentlichen
Vertragsrechts nicht uneingeschränkt auf öffentlich-rechtliche Beziehungen
übertragen werden (OVG Hamburg, U.v. 18.1.1977 - Bf III 4/76 -, NJW 1977, 1251).
Ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 273 BGB läßt sich im öffentlichen
Recht allenfalls dann begründen, wenn sich auch die Kostentragungspflicht aus
einer entsprechenden Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften ergibt
(Stober, Das Zurückbehaltungsrecht wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen,
DVBl. 1973, 351). Im öffentlichen Recht bedarf es spezieller gesetzlicher
Grundlagen für die Verweigerung öffentlich-rechtlicher Leistungen, auf die der
Bürger einen Anspruch hat. Soweit die Verwaltung - wie im vorliegenden Falle -
verpflichtet ist, einen begünstigenden Verwaltungsakt - hier auf Zahlung von
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verpflichtet ist, einen begünstigenden Verwaltungsakt - hier auf Zahlung von
Berufsunfähigkeitsrente - zugunsten des Bürgers zu erlassen, kann sie nicht trotz
Bestehens eines bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsaktes die danach
zu erbringenden Leistungen unter Verweis auf ein bürgerlich-rechtlich begründetes
Zurückbehaltungsrecht, für das es nach den zugrunde liegenden öffentlich-
rechtlichen Vorschriften keine Grundlage gibt, verweigern. Dies würde - wie schon
oben dargestellt - zu einer unausgewiesenen, rechtlich unzulässigen Aufhebung
der Wirkung begünstigender Verwaltungsakte, auf deren Erlaß der Bürger einen
Anspruch hat, führen. Soweit deshalb ein bestandskräftiger begünstigender
Verwaltungsakt ergangen ist, ist die Verwaltung verpflichtet, die damit
bestandskräftig geregelte Leistung zu gewähren, bis dieser Verwaltungsakt nach
den Regelungen der §§ 48, 49 HVwVfG aufgehoben und damit unwirksam
geworden ist. Die Geltendmachung eines "Zurückbehaltungsrechts" stellt insoweit
eine unzulässige Umgehung der nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
zwingend gesetzlich vorgesehenen Formen dar, mit denen die von einem
bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsakt ausgehenden Wirkungen
zugunsten des Bürgers aufgehoben werden können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht dagegen nicht, daß damit auf
Dauer die Zahlungsverpflichtung beseitigt würde. Denn eine Aufhebung des
Rentenbewilligungsbescheides kann nur dann und nur solange in Frage kommen,
wie die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nicht
vorliegen. Der von der Beklagten gezogene Vergleich mit dem Institut des
Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, das bei Bewirkung der Leistung durch
den Gläubiger dazu führe, daß die zeitweilig verweigerte Leistung in vollem
Umfange bewirkt werde, verkennt den Charakter des "Dauer-Verwaltungsaktes",
den die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente darstellt. Denn insoweit muß für
jeden Bezugsmonat feststehen, daß die Voraussetzungen für den Bezug der
Berufsunfähigkeitsrente vorliegen; soweit dies nach den Regelungen der
Versorgungsordnung nicht der Fall ist, kommt dann auch eine "rückwirkende"
Zahlung der Rente nicht mehr in Betracht. Stellt sich heraus, daß die Aufhebung
des Bewilligungsbescheides rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für die
Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente dauernd vorlagen, bleibt der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid in Kraft und ist damit weiterhin Grundlage auch für die
Nachzahlung einer aufgrund der Aufhebung des Bewilligungsbescheids zeitweise
nicht erfolgten Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Insgesamt ist daher
festzustellen, daß für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch
die Beklagte hier keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.
Die Beklagte ist vielmehr gehalten, mit den nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Formen zu handeln, wenn sie der
Auffassung ist, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Berufsunfähigkeitsrente durch den Bescheid vom 25. September 1987 nicht mehr
vorliegen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß
u.a. § 26 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG eine weitergehende Pflicht des Beteiligten, bei der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere der Pflicht zum
persönlichen Erscheinen und zur Aussage nur vorsieht, soweit sie durch
Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Eine solche Vorschrift stellt § 3 Abs. 4
Satz 4 der Versorgungsordnung dar. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind
aber im vorliegenden Falle nicht gegeben, wie oben dargestellt. Es kommt deshalb
hier nicht mehr darauf an, welche - in der Versorgungsordnung im Unterschied
etwa zu § 51 Abs. 1 HBG oder § 66 SGB-AT nicht geregelten - Konsequenzen eine
unzulässige Weigerung eines Mitglieds des Versorgungswerkes hat, sich durch den
Verwaltungsausschuß (jetzt: Verwaltungsrat) veranlaßten Nachuntersuchungen zu
unterziehen. Eine etwa § 51 Abs. 1 Satz 5 HBG vergleichbare Vorschrift, nach der
ein Beamter, der sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach
Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, entzieht,
so behandelt werden kann, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich
festgestellt worden wäre, fehlt hier. Eine entsprechende Regelung, nach der ein
Mitglied des Versorgungswerkes, das Berufsunfähigkeitsrente bezieht, sich so
behandeln lassen muß, als läge Berufsunfähigkeit nicht mehr vor, wenn es sich
unzulässig weigert, der ordnungsgemäß veranlaßten Nachuntersuchung
nachzukommen, ist in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen und kann
angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer solchen Regelung auch nicht
im Wege der Analogie § 3 Abs. 4 Versorgungsverordnung entnommen werden.
Dies gilt ebenso für die auch von der Beklagten herangezogene Regelung des § 66
SGB-AT, nach dem der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis
zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen kann,
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zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen kann,
wenn derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert,
soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Auch eine
solche Regelung ist in der Versorgungsordnung der Beklagten gerade nicht
vorgesehen worden. Im übrigen beständen auch erhebliche Zweifel, ob bei einer
analogen Anwendung des § 66 SGB-AT die Voraussetzungen für eine
Leistungsverweigerung vorlägen. Denn die Befugnis zur Leistungsverweigerung
endet auch mit einem anderweitigen Nachweis der Leistungsvoraussetzungen
(Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand:
September 1994, § 66 SGB I Rdnr. 23, 29). Im vorliegenden Falle hat der Kläger
durch von ihm in Auftrag gegebene Gutachten ärztlicher Sachverständiger
dargelegt, daß er weiter berufsunfähig war und somit die Voraussetzungen für die
Leistung der Berufsunfähigkeitsrente vorlagen. Entgegen der Auffassung der
Beklagten wird unter diesem Gesichtspunkt die Aussagekraft der Feststellungen
der ärztlichen Gutachter nicht dadurch wertlos, daß es sich dabei um von dem
Kläger beauftragte Gutachter handelt. Insoweit wäre jedenfalls auch bei einer
analogen Anwendung des § 66 SGB-AT zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für
eine Leistungsverweigerung vorlagen. Im übrigen kann auch bei analoger
Anwendung des § 66 SGB-AT nicht einfach die Leistung zurückbehalten werden,
wie es die Beklagte im vorliegenden Falle getan hat. Vielmehr kann nach dieser
Vorschrift bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise
versagt oder entzogen werden. Diese Versagung bzw. Entziehung der Leistung
kann aber ebenfalls nicht durch bloße Nichtgewährung der Leistung in einer Art
zivilrechtlicher Zurückbehaltung erfolgen, sondern muß durch einen
Verwaltungsakt erfolgen, der auf dem eigenständigen Versagungsgrund des § 66
Abs. 1 SGB-AT beruht (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, §
66 SGB I Rdnr. 25, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts).
Insgesamt ist somit festzustellen, daß es keine rechtliche Grundlage für die
"Einstellung" der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagte gab.
Die Beklagte war deshalb verpflichtet, dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente
auch ab September 1991 weiterzuzahlen; sie war deshalb auf die zulässige
Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren, die keine Klageänderung
darstellt, zur Zahlung der im Tenor genannten Summe zu verurteilen. Die Höhe
der von dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit dem
Berufungsantrag geltend gemachten Betrages der von der Beklagten zu
zahlenden Berufsunfähigkeitsrente ist, wie die Justitiarin des Versorgungswerkes
der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, zwischen
den Beteiligten unstreitig.
Da das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Höhe der
Sicherheitsleistung hat der Senat unter Berücksichtigung des zu vollstreckenden
Betrages, der dafür anfallenden Gerichtsgebühren, Gebühren nach der BRAGO und
der Vollstreckungskosten festgesetzt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.