Urteil des HessVGH vom 13.09.1989

VGH Kassel: auflage, parteiwechsel, meinung, begriff, anmerkung, anwaltsgebühr, bauer, vertretung, quelle, dokumentation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TJ 2372/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 S 1 BRAGebO, § 6
Abs 1 S 2 BRAGebO, § 13
Abs 2 BRAGebO, § 91 Abs 1
VwGO
Anwaltsgebühr bei Parteiwechsel
Leitsatz
Dieselbe Angelegenheit iS von § 6 Abs 1 S 1 BRAGO (BRAGebO) liegt auch vor, wenn
ein Rechtsanwalt im Falle eines Parteiwechsels in demselben Rechtszug die
ausgeschiedene und die neu eingetretene Partei vertritt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung
einer 13/10 Prozeßgebühr für das Berufungsverfahren zugunsten des zuletzt
Beklagten. Der Erinnerungsführer hatte im Berufungsrechtszug, dessen Kosten
teilweise Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind, die zunächst gegen den
Kreistag gerichtete Klage geändert und sie gegen den Landkreis gerichtet. Beide
Beklagte wurden durch denselben Bevollmächtigten vertreten, der für den
Berufungsrechtszug für beide Beklagte je eine 13/10 Prozeßgebühr gemäß §§ 11,
31 Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - beansprucht.
Seinem Kostenfestsetzungsantrag entsprechend wurde die Prozeßgebühr zweifach
festgesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos.
II.
Die Beschwerde gegen den die Kostenerinnerung teilweise zurückweisenden
Beschluß des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Der Senat
geht dabei davon aus, daß sich die Erinnerung allein gegen die Kostenfestsetzung
zugunsten des zuletzt Beklagten richtet, denn die Festsetzung einer Prozeßgebühr
nach §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zugunsten des zuerst beklagten Kreistages
ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Deswegen hat der
Senat nur den zuletzt beklagten Landkreis als Beschwerdegegner im
Beschlußrubrum aufgeführt.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der beklagte Landkreis kann zwar
verlangen, daß die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen, zu denen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
gehören (§ 162 Abs. 1 und 2 VwGO), erstattet werden. Das gilt jedoch nur für die
gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen, so daß die Vorschriften der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für die Gebührenhöhe maßgeblich sind
(vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage, Rdnr. 10 a zu § 162). Die
Prozeßgebühr kann der Bevollmächtigte der Beklagten für das Berufungsverfahren
nur einmal beanspruchen, denn er ist in derselben Angelegenheit für mehrere
Auftraggeber tätig geworden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Das Berufungsverfahren
ist als Rechtszug eines gerichtlichen Verfahrens eine Angelegenheit (§ 13 Abs. 2
BRAGO). Der Umstand, daß der Rechtsanwalt nacheinander für zwei Auftraggeber
tätig geworden ist, ändert daran nichts.
Was unter "Angelegenheit" zu verstehen ist, wird in der
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Was unter "Angelegenheit" zu verstehen ist, wird in der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in keiner der Vorschriften, in denen dieser
Begriff verwendet wird (vgl. unter anderem §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 2,
5 und 6, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 58, 59 Abs. 2, 61 Abs. 2, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1)
erläutert. Aus den Vorschriften ergibt sich jedoch, daß sie, soweit sie gerichtliche
Verfahren oder Teile davon betreffen, mit "Angelegenheit" gerichtliche Verfahren
oder Verfahrensabschnitte ansprechen und damit den Umfang bestimmter
Angelegenheiten festlegen. Deutlich folgt dies aus § 13 Abs. 2 BRAGO, wonach der
Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, in
gerichtlichen Verfahren jedoch in jedem Rechtszug. Danach geht das Gesetz
davon aus, daß ein gerichtliches Verfahren grundsätzlich eine Angelegenheit ist, in
jeder Instanz jedoch ein neuer Gebührenanspruch entsteht. Zusätzlich wird
speziell geregelt, daß bestimmte Verfahren oder Verfahrensteile als besondere
Angelegenheiten gelten, so beispielsweise Arrest- und einstweilige
Verfügungsverfahren (§ 40 Abs. 1 BRAGO), einstweilige Anordnungsverfahren (§ 41
Abs. 1 BRAGO), Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung nach im einzelnen
geregelten Bestimmungen (§ 58 BRAGO) sowie Beschwerde und
Erinnerungsverfahren (§ 61 BRAGO). Demnach ist in gerichtlichen Verfahren die
Angelegenheit im allgemeinen mit dem Verfahren identisch (vgl. Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert, BRAGO, 9. Auflage, Rdnr. 5 zu § 13; Riedel/Sußbauer, BRAGO 6.
Auflage, Rdnr. 8 zu § 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO 15. Auflage, S. 82
mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der Begriff der Angelegenheit kann umfassender sein als der des Auftrags,
insbesondere in gerichtlichen Verfahren, die in der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung als "Angelegenheit" bezeichnet sind. Dies
folgt auch aus § 13 Abs. 5 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt, der, nachdem er in
einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt wird, in "derselben
Angelegenheit" weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren erhält, als er
erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Daraus
wird deutlich, daß eine Angelegenheit im Sinne der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht durch den jeweiligen Auftrag
begrenzt wird, sondern gebührenrechtlich "dieselbe Angelegenheit" auch dann
vorliegen kann, wenn der Auftrag nicht die gesamte Angelegenheit umfaßt. Das
wird ausdrücklich durch die Vorschrift in § 13 Abs. 6 BRAGO bestätigt, wonach die
Gebühren für die Erledigung mehrerer Aufträge die Gebühren nicht übersteigen
dürfen, die der Rechtsanwalt erhalten würde, wenn er mit der "gesamten
Angelegenheit" beauftragt worden wäre.
Die Regelung, daß ein Rechtsanwalt die Gebühren in einem
Verwaltungsstreitverfahren als derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), und zwar auch dann, wenn er in derselben
Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1
BRAGO), wird nur insofern eingeschränkt, als in gerichtlichen Verfahren die
Gebühren in jedem Rechtszug gefordert werden können (§ 13 Abs. 2 Satz 2
BRAGO) und sich die Geschäftsgebühr ( § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) sowie die
Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) für jeden weiteren Auftraggeber um drei
Zehntel erhöht, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird und
der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (§ 6 Abs. 1 BRAGO).
Soweit von der herrschenden Meinung (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 24. Juni 1971
- 8 W 188/71 -, NJW 1971, 1757; KG, Beschluß vom 01. Oktober 1971 - 1 W
12686/70 -, NJW 1972, 959; OLG Hamburg, Beschluß vom 09. Januar 1978 - 8 W
329/77 -, AnwBl 1979, 143; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 27. Februar
1978 - 20 W 154/78 -, KostRsp. BRAGO § 6 Nr. 13; dass., Beschluß vom 05. März
1980 - 20 W 90/80 -, AnwBl 1980, 295; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06. März
1980 - 10 W 113/79 -, AnwBl 1980, 259 = KostRsp. BRAGO § 6 Nr. 59; OLG
Schleswig, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 9 W 96/80 -, KostRsp. BRAGO § 6 Nr. 73;
OLG Stuttgart, Beschluß vom 07. Januar 1982 - 8 WF 83/81 - KostRsp. BRAGO § 13
Nr. 56; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rdnr. 27 zu § 6 BRAGO;
Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rdnr. 15 zu § 6 BRAGO; Mümmler, a. a. O., Anmerkung
2. zum Stichwort "Parteiwechsel" und JurBüro 1989, 195; a. A. OLG Zweibrücken,
Beschluß vom 30. Juni 1982 - 2 W 18/81 -, KostRsp. BRAGO § 6 Nr. 119 = JurBüro
1982, 1730 = RPfleger 1982, 441; OLG Koblenz, Beschluß vom 12. Februar 1988 -
14 W 75/88 -, KostRsp. BRAGO § 6 Nr. 169 = JurBüro 1989, 193) die Auffassung
vertreten wird, im Falle eines Parteiwechsels werde der die beiden Parteien
nacheinander vertretende Rechtsanwalt in zwei verschiedenen Angelegenheiten
tätig, weil er aufgrund zweier verschiedener Aufträge nacheinander zwei Mandate
wahrnehme, überzeugt dies nicht. Es wurde schon insbesondere unter Hinweis auf
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wahrnehme, überzeugt dies nicht. Es wurde schon insbesondere unter Hinweis auf
§ 13 Abs. 2, 5 und 6 BRAGO dargelegt, daß Angelegenheiten im Sinne der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung mehr umfassen können, als einzelnen
Aufträgen entspricht. § 6 Abs. 1 BRAGO setzt auch nicht voraus, daß mehrere
Auftraggeber gleichzeitig einen einheitlichen Auftrag erteilen. Die früher in § 6 Abs.
1 BRAGO enthaltene Vorschrift, daß die Erhöhung nach Abs. 2 nur eintreten sollte,
wenn die Aufträge nicht gleichzeitig erteilt wurden, ist aufgrund des
Kostenänderungsgesetzes vom 20. 08. 1975 (BGBl. I S. 2189, 2222) entfallen. Aus
dem Fortfall dieser besonderen Voraussetzung für die Erhöhung der Gebühren bei
mehreren Auftraggebern lassen sich jedoch keine Schlüsse darauf ziehen, wann
im Sinne der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung von derselben Angelegenheit
auszugehen ist. § 6 Abs. 1 BRAGO betrifft auch in seiner jetzigen Fassung den Fall,
daß ein Anwalt für mehrere Auftraggeber hinsichtlich verschiedener Gegenstände
in derselben Angelegenheit tätig wird. Sonst liefe § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO leer.
Einheitliche Aufträge werden demnach nicht vorausgesetzt. Auch auf eine genau
zeitgleiche Erteilung oder Ausführung der Aufträge kommt es selbst nach der
herrschenden Meinung nicht an. Diese meint allerdings, daß in Streitverfahren
mindestens zwei Auftraggeber gleichzeitig vertreten worden sein müssen, um von
den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ausgehen zu können. Dieser
Auffassung könnte nur dann gefolgt werden, wenn mit dem Ende eines Mandats
auch die Angelegenheit endete. Das Entgelt des Rechtsanwalts umfaßt nach § 13
Abs. 1 BRAGO jedoch die Tätigkeit vom "Auftrag bis zur Erledigung der
Angelegenheit" und nicht bis zur Erledigung des Auftrags. Dem entspricht die
Regelung in § 13 Abs. 5 BRAGO, wonach es gebührenrechtlich nicht auf die Zahl
der in derselben Angelegenheit erteilten Aufträge ankommt.
Eine andere als die hier vertretene Auslegung würde auch zu widersinnigen
Ergebnissen führen. So soll nach der herrschenden Meinung bei zwei
Streitgenossen, von denen einer im Wege des Parteiwechsels durch einen weiteren
ersetzt wird, der alle drei Beteiligte vertretende Rechtsanwalt nur die Erhöhung
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Anspruch nehmen können, demnach also nur
eine Erhöhung der Prozeßgebühr um 6/10 erhalten, während ihm zwei Gebühren
zustehen sollen, wenn er nur einen Auftraggeber und dessen im Wege des
Parteiwechsels eintretenden Nachfolger vertritt.
Da dem Bevollmächtigten des Beschwerdegegners wegen dessen Vertretung nur
30 % der 13/10 Prozeßgebühr zustehen, ist die Beschwerde insoweit unbegründet.
Im übrigen muß ihr stattgegeben werden.
Der dem beklagten Landkreis von dem Kläger zu erstattende Betrag errechnet
sich wie folgt:
Bisher von dem Verwaltungsgericht festgesetzter Betrag
4.033,78 DM
abzüglich Prozeßgebühr - 1.610,70 DM
Mehrwertsteuer - 225,50 DM
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- 1.836,20 DM
- 1.836,20 DM
Erhöhung nach § 6 Abs. 1BRAGO 3/10 von 13/10Gebühr Mehrwertsteuer 483,21
DM
67, 65 DM
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550,86 DM
550,86 DM
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2.748,44 DM
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nach dem jeweiligen Erfolg zwischen
Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner im Verhältnis 3:7 zu verteilen (§ 155
Abs. 1 VwGO). Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der dreizehn Zehntel
Prozeßgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.