Urteil des HessVGH vom 11.12.1991

VGH Kassel: wichtiger grund, namensänderung, jugend und sport, wohl des kindes, vorname, landrat, scheidung, eltern, sorgerecht, staatsangehörigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 3173/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1626 Abs 1 BGB, § 1627
BGB, § 152 Abs 1 VwGO, §
166 VwGO, § 127 Abs 2
ZPO
(Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe für
das Berufungsverfahren; Namensänderung durch
Beifügung eines deutschen Vornamens)
Tatbestand
Die am 1982 als eheliche Tochter der Beigeladenen geborene Klägerin ist sowohl
türkische als auch deutsche Staatsangehörige. Sie begehrt die Ergänzung ihres
bisherigen Vornamens "Hatice" durch die Anfügung des Vornamens "Maike" im
Wege der Namensänderung.
Als die Klägerin geboren wurde, lebten die Beteiligten im Heimatort des
Beigeladenen zu 2) in der Türkei. Nach der Geburt meldete der Beigeladene zu 2)
die Klägerin bei dem dortigen Standesamt an und gab ihr den Vornamen seiner
Mutter, "Hatice". Die Beigeladene zu 1), die deutsche Staatsangehörige ist, wirkte
bei der Namensgebung nicht mit. 1986 kam es zu Spannungen zwischen den
Beigeladenen, was zum Umzug der Beteiligten nach ..............., dem Heimatort der
Beigeladenen zu 1), und zu einer Trennung der Beigeladenen führte, deren Ehe
dann mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 8. Dezember
1987 - 6 F 146/87 - geschieden wurde. In dem Urteil wurde auf gemeinsamen
Vorschlag der Eheleute das Sorgerecht für die Klägerin der Beigeladenen zu 1)
übertragen. Am 4. März 1988 stellte die Beigeladene zu 1) als gesetzliche
Vertreterin der Klägerin bei dem Gemeindevorstand .............. den Antrag, den
Vornamen der Klägerin in "Maike" zu ändern. Mit Erklärung vom 9. Mai 1988
änderte die Beigeladene zu 1) diesen Antrag dahin ab, daß sie die Änderung des
Vornamens in "Maike Hatice" begehrte.
Nachdem die Beigeladene zu 1) einen zunächst zusätzlich gestellten Antrag auf
Änderung auch des Familiennamens zurückgenommen hatte, gab der Landrat des
-Kreises dem Beigeladenen zu 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf
Vornamensänderung und holte eine Stellungnahme des Amts für Jugend und
Sport des Kreisausschusses des -Kreises vom 1. November 1988 (Bl. 28 der
beigezogenen Akten des Landrats des -Kreises) ein, aus der sich ergibt, daß die
Beigeladene zu 1) inzwischen ihren Geburtsnamen "......." wieder angenommen
habe und versuche, sich erneut in das dörfliche Leben ihres Heimatortes
einzugliedern. Die Klägerin werde von ihrer Mutter mit "Maike" angesprochen und
reagiere darauf auch. Auf Befragen habe die Beigeladene zu 1) mitgeteilt, den
Namen "Maike", den Vornamen ihrer Patentante, habe sich die Klägerin selbst
ausgesucht. Mit "Maike" werde die Klägerin nach Angaben ihrer Mutter auch in der
Schule und im Bekanntenkreis angesprochen.
Mit an die Beigeladenen gerichteten Bescheiden vom 13. Dezember 1988 gab der
Landrat des -Kreises dem Namensänderungsantrag statt und begründete dies im
wesentlichen damit, die Namensergänzung sei im Interesse des Kindeswohls
geboten. Selbst wenn die Beigeladene zu 1) die Klägerin früher aus unlauteren
Gründen an den neuen Vornamen gewöhnt haben sollte, könne dies der Klägerin
nicht zu deren Nachteil gereichen. Der Tatsache, daß die Klägerin neben der
deutschen kraft ehelicher Abstammung vom Beigeladenen zu 2) auch die
türkische Staatsangehörigkeit besitze und daß sich der Beigeladene zu 2) zum
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türkische Staatsangehörigkeit besitze und daß sich der Beigeladene zu 2) zum
Islam bekenne, sei bei der Namensänderung dadurch ausreichend Rechnung
getragen worden, daß der mit türkischem Namensrecht in Einklang stehende
Vorname "Hatice" als erster Vorname beibehalten und der Vorname "Maike"
lediglich beigefügt worden sei.
Gegen die Namensänderung legte der Beigeladene zu 2) durch seinen
Bevollmächtigten am 13. Januar 1989 beim Landrat des -Kreises Widerspruch ein
mit der Begründung, für eine Erweiterung des Vornamens bestehe keinerlei Anlaß.
Die Änderung des ursprünglichen Vornamens in den nunmehr erweiterten
Vornamen diene lediglich dazu, dem Kind eine andere Identität unterzuschieben
und es damit dem Vater zu entfremden.
Nachdem der Landrat des -Kreises einer Weisung des Regierungspräsidiums
Kassel, die Namensänderung rückgängig zu machen, nicht gefolgt war, hob das
Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1989 den
"Bescheid des Landrats des -Kreises vom 13. Dezember 1988" auf und wies den
Antrag auf Änderung des Vornamens der Klägerin zurück. Unter Bezugnahme auf
Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Namensänderungsgesetz vertrat die Widerspruchsbehörde die Auffassung, ein für
die Namensänderung erforderlicher wichtiger Grund liege nicht vor, da nicht
schwerwiegende Gründe eine Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich
machten. Vornamen eines Kindes sollten grundsätzlich unangetastet bleiben, weil
dies den namensrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entspreche.
Seine Rechtfertigung erhalte dies im wesentlichen dadurch, daß ein Kind sich in
den ersten Jahren seines Lebens mit seinem Vornamen identifiziere und dieser
Vorgang regelmäßig nicht durch Namensänderungen gestört werden solle. Auch
die Beibehaltung des türkischen Vornamens der Klägerin rechtfertige kein anderes
Ergebnis, denn ihr sei bei der Geburt in freier Entscheidung ihrer Eltern der
bisherige Vorname gegeben worden. Von der Möglichkeit, auch einen deutschen
Vornamen beizufügen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1989 Bezug
genommen.
Am 24. Januar 1990 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid beim
Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben und unter Vertiefung ihres bisherigen
Vorbringens geltend gemacht, die Beigeladene zu 1) habe seinerzeit bei der
Namensgebung keine Gelegenheit zur Mitwirkung gehabt. Durch den türkischen
Vornamen erleide die Klägerin heute schon Nachteile, da in ihrem derzeitigen
Wohnort keine weiteren türkischen Staatsangehörigen lebten und sie Probleme
habe, sich in ihrer neuen Heimat zurechtzufinden und zu integrieren. Mit der
Beifügung eines deutschen Vornamens solle der Klägerin ermöglicht werden, auch
in ihrer späteren beruflichen Laufbahn schon mit ihrem Vornamen auf die
deutsche Staatsangehörigkeit hinzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Kassel vom 28. Dezember
1989 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen die Argumentation aus der Begründung
des Widerspruchsbescheides wiederholt. Daß sich die Lebensverhältnisse der
Klägerin bzw. ihrer Mutter durch die Scheidung geändert hätten, könne als
wichtiger Grund nicht angesehen werden, da es nicht selten sei, daß sich
Lebensverhältnisse so änderten und ein ursprünglich gewollter Vorname nicht
mehr "passe". Die Namensänderung müsse, auch beim Vornamen, Ausnahme
bleiben und könne daher nicht an solche relativ häufigen Lebenssachverhalte
anknüpfen.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat der Klage mit Urteil vom 26. September 1990
stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Es sei
schon zweifelhaft, ob der Beigeladene zu 2) durch die vom Landrat des -Kreises
bewilligte Namensänderung in eigenen Rechten betroffen und damit zum
Widerspruch befugt gewesen sei. Da die Vornamensgebung für Kinder im BGB an
das Sorgerecht geknüpft sei, sei zweifelhaft, ob der Beigeladene zu 2) nach Verlust
des Sorgerechts im Zuge der Scheidung durch die beantragte Namensänderung
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des Sorgerechts im Zuge der Scheidung durch die beantragte Namensänderung
noch rechtlich betroffen werde. Im übrigen liege ein wichtiger Grund für die
beantragte Namensänderung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts seien bei Änderung von Vornamen an das Gewicht der
dafür sprechenden Gründe geringere Anforderungen zu stellen als bei der
Änderung von Familiennamen. Das Interesse der Klägerin an der Hinzufügung des
Vornamens "Maike" sei von höherem Gewicht als die Interessen der Allgemeinheit
und des Beigeladenen zu 2) an der alleinigen Beibehaltung des bisherigen
Vornamens. Die von der Widerspruchsbehörde zur Auslegung des
Namensänderungsgesetzes herangezogenen Verwaltungsvorschriften seien für
das Gericht nicht bindend, im übrigen seien deren Anforderungen aber auch erfüllt,
da die Klägerin sich an den als zweiten Vornamen gewollten Namen "Maike"
gewöhnt und ihn uneingeschränkt angenommen habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene zu 2) am 26. Oktober 1990 bei dem
Verwaltungsgericht Kassel Berufung eingelegt. Zur Begründung äußert er Zweifel
am Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die Klage und vertritt die Auffassung,
seine Interessen seien bei der Namensänderung nicht hinreichend berücksichtigt
worden. Sein Interesse an der Beibehaltung des der Klägerin im Rahmen des
Namensbestimmungsrechts nach §§ 1626 ff. BGB gegebenen Vornamens müsse
mit dem Interesse der Klägerin an der "Genehmigung eines Spitznamens"
abgewogen werden. Der Klägerin bleibe es unbenommen, sich im Bekanntenkreis
nennen zu lassen, wie sie wolle. Da es ohne weiteres möglich sei, eine Trennung
zwischen der Namensnennung im Bekanntenkreis und der Namensführung in
amtlichen Papieren vorzunehmen, seien konkrete, erhebliche Nachteile für das
Kindeswohl nicht ersichtlich.
Nachdem der Senat mit Beschluß vom 5. November 1991, auf den wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Beigeladenen zu 2) auf
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hatte, hat
dieser am 27. November 1991 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hiergegen
Beschwerde eingelegt. Auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 27.
November 1991 wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.
Der Beigeladene zu 2) beantragt,
den Senatsbeschluß vom 5. November 1991 aufzuheben und dem Beigeladenen
zu 2) Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen
sowie das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klägerin mit der Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt zur Begründung das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Januar 1991 Bezug
genommen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben sich im Berufungsverfahren nicht
zur Sache geäußert.
Dem Senat liegen zwei Bände Behördenakten des Landrats des -Kreises (Blatt 1 -
52) und des Regierungspräsidiums Kassel (Blatt 1 - 19) vor.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2) gegen die mit Beschluß des Senats vom
5. November 1991 erfolgte Versagung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
das Berufungsverfahren ist als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerde nicht
statthaft ist. Denn gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, auf den in den Gründen des
angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, ist die
angegriffene Entscheidung nicht anfechtbar. Ein Beschwerderecht steht dem
Beigeladenen zu 2) im Hinblick auf diesen Beschluß insbesondere nicht nach §§
166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu. Zwar findet nach der letztgenannten
Vorschrift "im übrigen" und damit generell gegen die Versagung von
Prozeßkostenhilfe die Beschwerde statt. Diese durch das Rechtspflege-
Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) mit Wirkung ab 1.
April 1991 geänderte Bestimmung unterscheidet sich von der früheren Fassung
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April 1991 geänderte Bestimmung unterscheidet sich von der früheren Fassung
dadurch, daß der Beschwerdeausschluß für Entscheidungen des Berufungsgerichts
nicht mehr erwähnt wird. Daraus kann indessen nicht der Schluß gezogen werden,
gegen Entscheidungen zweitinstanzlicher Gerichte über Prozeßkostenhilfeanträge
sei nunmehr der Beschwerdeweg eröffnet. Die Bedeutung des vor dem 1. April
1991 in § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 geregelten Beschwerdeausschlusses erschöpfte
sich nämlich darin, die ohne diese Regelung bis dahin gegebenen
Beschwerdemöglichkeiten gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen der
Landgerichte im Berufungsverfahren durch Spezialvorschrift auszuschließen. Eine
entsprechende Regelung ist mit Inkrafttreten des Rechtspflege-
Vereinfachungsgesetzes dadurch entbehrlich geworden, daß durch Einfügung des
§ 567 Abs. 3 ZPO ein genereller Beschwerdeausschluß bei Entscheidungen der
Landgerichte im Rechtsmittelverfahren mit enumerativer Aufzählung hier nicht
einschlägiger Ausnahmen eingeführt worden ist. An der schon vorher bestehenden
Regelung, daß gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Beschwerden nicht
zulässig waren (§ 567 Abs. 4 Satz 1, bis 31. März 1991 § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO),
hat sich durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz nichts geändert. Diese
Vorschrift, deren entsprechende Anwendung gemäß § 173 VwGO auch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren in Betracht käme, ist allerdings durch § 152 Abs.
1 VwGO verdrängt (Baumbach-Albers, ZPO, 50. Auflage 1991, Anm. 6 zu § 567 mit
weiteren Nachweisen).
Auch eine Umdeutung der unstatthaften Beschwerde in eine zulässige
Gegenvorstellung verhilft dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg, da der Senat auch
unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens seine angegriffene
Entscheidung für zutreffend hält, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen
zur Unbegründetheit der Berufung ergibt.
Die Berufung des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Kassel vom 26. September 1990 wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130
a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Beschluß
zurückgewiesen, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 5. November 1991 anläßlich der
Entscheidung über den Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsantrag des Beigeladenen zu
2) ausgeführt hat, hat er ebenso wie das Verwaltungsgericht Zweifel, ob der
Beigeladene zu 2) durch die erfolgte Namensänderung in Gestalt der Beifügung
eines weiteren Vornamens überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein kann und
damit widerspruchsberechtigt war (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Nachdem das
Amtsgericht - Familiengericht - in Kirchhain am 8. Dezember 1987 das Sorgerecht
für die Klägerin auf übereinstimmenden Vorschlag beider Eltern der Beigeladenen
zu 1) übertragen hat, beschränkt sich die Elternverantwortung des Beigeladenen
zu 2) auf einen Restbestand des Personensorgerechts (Unterhaltspflicht nach §
1601 BGB und eine Art elterliche Reservestellung gemäß § 1671 BGB in
Verbindung mit § 1696 BGB und §§ 1678, 1680, 1681 BGB); im übrigen steht dem
Beigeladenen zu 2) lediglich ein Umgangsrecht nach § 1634 Abs. 1 BGB zu. Da
das Namensbestimmungsrecht für Vornamen Bestandteil des
Personensorgerechts ist (Palandt-Diederichsen, BGB, 50. Auflage 1991, Rdnr. 11
zu § 1616 BGB), liegt es nahe, auch im Bereich des Namensänderungsrechts nur
aktuell zur Personensorge Berechtigte für rechtlich betroffen zu halten, soweit es
um die Änderung von Vornamen geht. Der Senat läßt diese Frage allerdings auch
hier offen, weil sie rechtlich problematisch und in der Rechtsprechung - soweit
ersichtlich - noch nicht entschieden ist, so daß es nicht vertretbar erscheint, im
Rahmen eines Beschlusses nach § 130 a VwGO hierzu abschließend Stellung zu
nehmen.
Die Frage kann auch deshalb offenbleiben, weil die Berufung auch dann
unbegründet wäre, wenn der Beigeladene zu 2) zum Widerspruch befugt gewesen
sein sollte. Denn der Landrat des -Kreises hat dem Antrag der Klägerin, ihren
bisherigen Vornamen im Wege der Namensänderung um den weiteren Vornamen
"Maike" zu ergänzen, offensichtlich zu Recht stattgegeben. Der Senat schließt sich
den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu in den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils in vollem Umfang an und sieht insofern von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 130 b VwGO ab.
Abgesehen von den Gründen, die das Verwaltungsgericht angeführt hat, erscheint
dem Senat die Annahme eines wichtigen Grundes für die beantragte
Namensänderung gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 des Gesetzes über die Änderung von
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Namensänderung gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9, zuletzt geändert
durch Art. 7 § 30 Betreuungsgesetz vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002)
auch deshalb geboten, weil mit der angestrebten Namensänderung lediglich
nachgeholt wird, was nach deutscher Rechtslage schon anläßlich des
Geburtseintrags hätte erfolgen müssen. Der Beigeladene zu 2) hat nämlich die
Eintragung des Vornamens Hatice durch ein türkisches Standesamt allein und
ohne Rücksicht darauf bewirkt, daß nach deutschem Recht (§§ 1626 Abs. 1, 1627
BGB) die Ausübung des Sorgerechts und damit die Namensgebung eine
gemeinsame Angelegenheit der sorgeberechtigten Eheleute ist. Nach der
Übersiedelung der Beteiligten in die Bundesrepublik Deutschland gilt für das
Personalstatut der Klägerin, die neben der türkischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt, gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die deutsche
Rechtsordnung. Da bei der Namensgebung in der Türkei offenbar nur die Wünsche
und Vorstellungen des Vaters der Klägerin berücksichtigt worden sind, liegt es
nach ihrer Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Interesse, daß
sie zur Erleichterung der Eingliederung in die deutsche Gesellschaft neben dem
türkischen auch einen deutschen Vornamen erhält, zumal sie diesen seit der
Scheidung ihrer Eltern als identitätsbestimmendes Merkmal im alltäglichen
Umgang führt und inzwischen auch als eigenen Vornamen akzeptiert hat.
Dem kann der Beigeladene zu 2) nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Führung
des Namens Maike "illegal" gewesen sei, wie er in der Beschwerdeschrift vom 27.
November 1991 vorgetragen hat. Es liegt auf der Hand, daß die Rückkehr aus der
Türkei nach Deutschland und die Scheidung der Eltern für die Klägerin ohnehin mit
schwerwiegenden Anpassungsproblemen verbunden sind, zumal sie jetzt in
dörflichem Milieu ohne Kontakt zu anderen türkischen Staatsangehörigen leben
muß. Es ist nicht nur verständlich, sondern auch für das Kindeswohl geboten, daß
diese Anpassungsschwierigkeiten nicht noch durch die auf eigenmächtigem
Handeln des Beigeladenen zu 2) beruhende namensrechtliche Situation erschwert
wird. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, daß auch die Voraussetzungen
der in der Beschwerdeschrift vom 27. November 1991 erwähnten
norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften für die beantragte
Namensänderung erfüllt sind, so daß hier nicht näher darauf eingegangen werden
muß, in welchem Umfang diese Vorschriften anderenfalls Bedeutung für die
Entscheidung hätten.
Auch aus dem in der Beschwerdeschrift herangezogenen Beschluß des OVG
Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1990 - 10 B 3296/88 - (StAZ 1990, 206) ergibt
sich nichts anderes. Abgesehen davon, daß es in diesem Beschwerdeverfahren
lediglich um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ging und nur eine summarische
Prüfung der Sach- und Rechtslage statthaft war, lag der Entscheidung des OVG
Nordrhein-Westfalen auch ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde: Dort war
nämlich bereits der Nachname des betroffenen Kindes bestandskräftig geändert
worden, und der Vorname sollte durch Austausch des bisherigen ausländischen
gegen einen deutschen Vornamen geändert werden. So liegen die Dinge hier
nicht, denn die Klägerin soll nach dem Willen der Beigeladenen zu 1) ihren
Nachnamen beibehalten und den Vornamen "Maike" nur zusätzlich zum bisherigen
Vornamen "Hatice" führen. Zweck der Namensänderung ist also offensichtlich
nicht eine Verschleierung der Abstammung der Klägerin von einem ausländischen
Vater, sondern eine dem Kindeswohl zuträgliche Korrektur der vom Beigeladenen
zu 2) anläßlich des Geburtseintrags eigenmächtig vorgenommenen Beschränkung
auf einen türkischen Vornamen. Durch diese Namensergänzung wird der
Beigeladene zu 2) nach dem Scheitern der Ehe und dem Verlust des Sorgerechts
offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt, da der Vorname - anders als der
Familienname - keine Dokumentationsfunktion hinsichtlich der Abstimmung hat
und die Kennzeichnungsfunktion durch die Beibehaltung des bisherigen einzigen
Vornamens in vollem Umfang gewährleistet ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.