Urteil des HessVGH vom 14.01.1992

VGH Kassel: ersuchende behörde, gesetzesvertretende verordnung, flughafen, arbeitserlaubnis, aufenthaltserlaubnis, ausweisung, anhörung, erwerbstätigkeit, polizei, transportkosten

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UE 2546/84
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 3 AuslG vom
28.04.1965, § 12 Abs 1 S 1
AuslG vom 28.04.1965, §
12 Abs 1 S 2 AuslG vom
28.04.1965, § 24 Abs 5
AuslG vom 28.04.1965, § 6
S 1 AuslG vom 28.04.1965
(Heranziehung eines Arbeitgebers zu den Kosten einer
Abschiebung)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Heranziehung zu den
anläßlich der Abschiebung von drei ausgewiesenen jugoslawischen
Staatsangehörigen entstandenen Kosten.
Der Kläger - Betreiber des Hotel- und Gaststättenbetriebs "K" an der Bundesstraße
im Stadtgebiet der Beklagten - hielt sich anläßlich grundlegender
Renovierungsarbeiten Anfang Januar 1983 in seinem Betrieb auf. Bei einer
polizeilichen Überprüfung der Baustelle am 4. Januar 1983 um 11.30 Uhr wurden
dort die vier jugoslawischen Staatsangehörigen, und arbeitend angetroffen; die
drei Letztgenannten verfügten weder über Aufenthaltstitel noch über
Arbeitserlaubnisse und wurden deshalb bis 5. Januar 1983 in polizeilichen
Gewahrsam genommen.
hatte sich ausweislich der über ihn geführten Ausländerbehördenakte der
Beklagten bereits in den Jahren 1970 bis 1972 in Ulm und - als Tourist - im
September/Oktober 1981 in F aufgehalten. Im August 1982 war er erneut
eingereist und hatte bei der Ausländerbehörde der Stadt F einen Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zum Zwecke der
Familienzusammenführung gestellt, den er am 29. Oktober 1982 gegen
Aushändigung einer auf den 25. November 1982 befristeten
Grenzübertrittsbescheinigung zurückgenommen hatte, nachdem er von seiner
früheren Wohnungsgeberin der Übersiedlung nach F -H und der "Schwarzarbeit"
bezichtigt worden war. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Januar 1983
machte, der damals ein Zimmer in F -H bewohnte, folgende Angaben: Er sei vor
14 Tagen ins Bundesgebiet eingereist. Am 2. Januar 1983 hätten ihn der Kläger
und in einer F er Gaststätte wegen Arbeit angesprochen, wobei der Kläger als
Arbeitgeber aufgetreten sei, ihn über engagiert und ihm auch zu verstehen
gegeben habe, daß ein Arbeitsentgelt gezahlt werde. Über dessen Höhe sowie
über Dauer und Umfang der Arbeit sei nicht gesprochen worden. Bis einschließlich
4. Januar 1983 habe er insgesamt ca. 15 Stunden gearbeitet; Lohn habe er bisher
nicht erhalten. Anläßlich seiner amtsrichterlichen Anhörung im
Vorbereitungshaftverfahren am 5. Januar 1983 erklärte, er habe dem Kläger
kurzfristig und aus Freundschaft bei der Arbeit helfen wollen.
war erstmalig am 25. August 1979 ins Bundesgebiet eingereist und am 4.
November 1980 in Fr bei einer Zollkontrolle aufgegriffen worden; bei seiner
Vernehmung durch das Zollkommissariat am selben Tage hatte er angegeben, er
sei 1979 eingereist, um in D Verwandte zu besuchen und bei einer dortigen Firma
zu arbeiten; bei seiner einen Tag später erfolgten polizeilichen Vernehmung hatte
er dagegen bekundet, sich als Tourist in Deutschland aufgehalten, von
Ersparnissen gelebt und seinen Aufenthalt mehrfach durch Rückreisen nach
Jugoslawien unterbrochen zu haben. Am 6. November 1980 hatte unter
grenzpolizeilicher Überwachung das Bundesgebiet verlassen, ausweislich seines
5
6
7
8
grenzpolizeilicher Überwachung das Bundesgebiet verlassen, ausweislich seines
Reisepasses war er jedoch bereits sechs Tage später erneut eingereist. Am 19.
Oktober 1981 war von der Polizei in F aufgegriffen worden; bei seiner polizeilichen
Vernehmung am selben Tage hatte er angegeben, vor einem Monat zu dem
Zweck eingereist zu sein, sich an einer Sprachschule weiterzubilden und
anschließend zu studieren; im Jahre 1980 habe er sich ca. 15 Tage in Deutschland
aufgehalten. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. Januar 1983 machte
folgende Angaben: Er sei am 1. November 1982 eingereist; zuvor habe er sich erst
einmal - nämlich im Jahre 1979 - in Deutschland aufgehalten. Am 28. Dezember
1982 habe ihn gefragt, ob er arbeiten wolle. Bereits am folgenden Tage habe er im
"K" angefangen. Mit sei ein Stundenlohn von 13,-- DM vereinbart gewesen, und
dieser habe ihm am 31. Dezember 1982 auch 380,-- DM ausgezahlt. Für die im
Jahre 1983 geleisteten 19 Arbeitsstunden habe er bisher kein Geld bekommen; die
Arbeit sei ebenfalls von eingeteilt worden. Es könne sein, daß im Auftrag des
Klägers gehandelt habe. Anläßlich seiner amtsrichterlichen Anhörung im
Vorbereitungshaftverfahren am 5. Januar 1983 erklärte ergänzend, daß ihn der
Kläger am 29. Dezember 1982 um 2.00 Uhr morgens in F abgeholt und zum
Arbeitsplatz gebracht habe.
gab bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. Januar 1983 an: Er sei bisher
dreimal - und zwar jeweils für weniger als drei Monate und zum Besuch bei seiner
in Offenbach wohnhaften Verlobten - in Deutschland gewesen; zuletzt sei er im
Dezember 1982 von den Niederlanden kommend eingereist. Er sei von gefragt
worden, ob er im "K" arbeiten wolle und sei dort im Jahre 1982 26 Stunden tätig
gewesen. Am 31. Dezember 1982 habe 328,-- DM an ihn ausgezahlt; das Geld
habe zuvor vom Kläger erhalten und weitergeleitet; er wisse nicht, ob eine
Provision für sich behalten habe. Für die im Jahr 1983 geleisteten ca. 11
Arbeitsstunden sei bisher kein Lohn gezahlt worden. Die Arbeit habe eingeteilt, der
seinerseits auf Anweisung des Klägers gehandelt habe.
Nach vorheriger Anhörung wies die Beklagte mit im wesentlichen inhaltsgleichen
Bescheiden vom 5. Januar 1983, die am selben Tage ausgehändigt wurden, und
unbefristet aus Deutschland aus und ordnete ihre Abschiebung sowie die sofortige
Vollziehung ihrer Ausweisung an. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die drei
Jugoslawen seien jeweils mit der Absicht eingereist, im Bundesgebiet eine
Erwerbstätigkeit auszuüben und hätten deshalb einer Aufenthaltserlaubnis in Form
des Sichtvermerks bedurft, über die sie jedoch nicht verfügten. Von der Androhung
der Abschiebung mit Fristsetzung zur Ausreise sei jeweils abzusehen, da der
begründete Verdacht bestehe, daß die drei Jugoslawen eine ihnen gesetzte Frist
zur Ausreise nutzen würden, um in die Illegalität unterzutauchen. Die Bescheide
sind zwischenzeitlich bestandskräftig. wurde noch am 5. Januar 1983 auf dem
Luftweg nach Jugoslawien abgeschoben; die Abschiebung von und - die zunächst in
Abschiebehaft genommen und deshalb in die Justizvollzugsanstalt D verbracht
worden waren - erfolgte am 6. bzw. 10. Januar 1983 auf dieselbe Weise. Die
Flugkosten beliefen sich auf insgesamt 1.410,-- DM. Der Landrat des Landkreises
Polizeistation R - übersandte der Beklagten unter dem 25. Januar 1983 eine
Aufstellung der im Zusammenhang mit der Abschiebung der drei Jugoslawen
entstandenen Polizeikosten über insgesamt 130,-- DM. Dabei wurde der "Transport
im Polizeifahrzeug" jeweils mit 10,-- DM in Ansatz gebracht; Außerdem wurden für
die "Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen" bzw. für "Transportkosten" bezüglich
bei 40 km 16,-- DM, bezüglich bei 90 km 36,-- DM und bezüglich bei 95 km 38,--
DM und schließlich an Gewahrsamskosten für weitere 10,-- DM berechnet.
Bereits mit Bescheid vom 14. Januar 1983 hatte der Oberbürgermeister der
Beklagten den Kläger - ihm war am 7. Januar 1983 binnen einer Frist von drei
Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden - unter Hinweis auf § 24
Abs. 6a AuslG 1965 aufgefordert, die durch die Abschiebung der drei seinerzeit
von ihm beschäftigten Jugoslawen entstandenen Kosten zu überweisen; die
Flugkosten beliefen sich auf 1.410,-- DM, die entstandenen Polizeikosten würden
noch bekanntgegeben. Unter dem 10. Februar 1983 wurde der Bescheid
dahingehend ergänzt, daß die Polizeikosten 130,-- DM betrügen.
Mit am 26. Januar 1983 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger gegen den
Bescheid vom 14. Januar 1983 Widerspruch, welchen er am 11. Februar 1983
ausdrücklich auf das ergänzende Schreiben vom 10. Februar 1983 erstreckte. Er
rügte die seiner Ansicht nach "reichlich kurz" bemessene Anhörungsfrist. Eine
weitere Begründung erfolgte trotz Ankündigung und Einsichtnahme in die
Behördenakten nicht.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1983 wies der Regierungspräsident in
D den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Die Zuständigkeit der
Beklagten zum Erlaß des angefochtenen Bescheids ergebe sich aus § 20 Abs. 2
Satz 3 AuslG 1965. Der Kläger habe gemäß § 24 Abs. 6a AuslG 1965 die
Abschiebungskosten zu tragen, weil er - was von ihm selbst nicht bestritten werde
- ausländische Arbeitnehmer beschäftigt habe, die keine nach § 19 Abs. 1 Satz 1
AFG erforderliche Arbeitserlaubnis besessen hätten und die nach § 12 Abs. 1 Satz
1 AuslG 1965 unverzüglich hätten ausreisen müssen. Arbeitnehmer i.S.d. § 24
Abs. 6a AuslG 1965 seien auch solche Personen, die lediglich Gelegenheits- oder
Aushilfsarbeiten verrichteten. Zu den danach vom Kläger zu tragenden Kosten
gehörten alle Aufwendungen, die durch die Anordnung und Vollziehung der
Abschiebung entstanden seien, also insbesondere die Kosten für die
Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln, die Gewahrsamskosten und die Sach- und
Personalkosten der Vollzugspolizei für den Transport zum Flughafen. Die
Inanspruchnahme wegen derartiger Kosten mittels behördlichen Bescheids
entspreche der gerichtlich anerkannten Verwaltungspraxis.
Mit Schriftsatz vom 3. November 1983 - eingegangen am 4. November 1983 -
erhob der Kläger Klage, die er trotz entsprechender Ankündigung nicht
begründete.
Er beantragte sinngemäß,
den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Januar 1983 i.d.F.
dessen Bescheids vom 10. Februar 1983 sowie den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidenten in D vom 5. Oktober 1983 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die Begründung der
angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Juni 1984 - dem früheren Bevollmächtigten des
Klägers zugestellt am 21. August 1984 - ab und bezog sich zur Begründung auf
den Widerspruchsbescheid.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. September 1984, der am selben
Tage eingegangen ist, Berufung eingelegt.
Zur Begründung macht er geltend: Von ihm könnten Abschiebungskosten schon
deshalb nicht verlangt werden, weil die drei abgeschobenen Jugoslawen zur Zeit
ihrer Tätigkeit im "K" gar nicht ausreisepflichtig gewesen seien; sie seien nämlich
im November bzw. Dezember 1982 legal ohne Sichtvermerk eingereist, denn sie
hätten sich erst später - als sie angesprochen habe - entschlossen, hier eine
Erwerbstätigkeit auszuüben; ihre Ausreisepflicht sei demzufolge erst mit ihrer
sofort vollziehbar verfügten Ausweisung entstanden. Davon abgesehen seien die
drei Jugoslawen nicht von ihm, sondern von beschäftigt worden; denn dieser habe
sie angeworben, mit ihnen die Höhe des Lohns vereinbart und ihnen auch Geld
ausbezahlt sowie die Arbeit auf der Baustelle eingeteilt. Daß die Arbeitseinteilung
auf seine, des Klägers, Anweisung hin vorgenommen habe, belege nur ein
zwischen ihm und bestehendes Arbeitsverhältnis, nicht aber ein solches zwischen
ihm und den drei Jugoslawen. Unabhängig hiervon fehle es an einer
Rechtsgrundlage für die ihm neben den Flugkosten in Rechnung gestellten
Polizeikosten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
5. Juni 1984 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte stellt zwar keinen ausdrücklichen Antrag, trägt aber zur Verteidigung
des angefochtenen Gerichtsbescheids folgendes vor: Der Kläger habe als
damaliger Arbeitgeber der drei Jugoslawen alle durch deren Abschiebung
entstandenen Kosten zu tragen. Dazu gehörten auch die Kosten der Polizei für den
Transport zur Flughafen, und zwar unabhängig davon, ob diese der Polizei von ihr,
der Beklagten, zu erstatten seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
21
22
23
24
25
26
27
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die über den Kläger
und die drei abgeschobenen Jugoslawen geführten Behördenakten der Beklagten
(vier Hefter), die den Kläger und betreffenden Widerspruchsakten des
Regierungspräsidiums D (zwei Hefter) sowie die Vorbereitungshaftakten -
betreffend und - des Amtsgerichts Rüsselsheim (5 XIII 715 B und 5 XIII 717 B)
Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter
anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. 87 a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist im
wesentlichen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nämlich, soweit
die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Flugkosten in Höhe von 1.410,-- DM
herangezogen hat, im Ergebnis zu Recht abgewiesen; denn der - unter dem 10.
Februar 1983 ergänzte - Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 1983 i.d.F. des
Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 1983 ist insoweit rechtlich nicht zu
beanstanden; er ist hingegen hinsichtlich der Polizeikosten in Höhe von 130,-- DM
rechtswidrig und in diesem Umfang aufzuheben.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung kann - ungeachtet dessen, daß der für die
Entstehung der Abschiebungskosten relevante Sachverhalt bereits mit der
Abschiebung von am 10. Januar 1983 abgeschlossen gewesen sein dürfte - auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 5.
Oktober 1983 abgestellt werden, weil sich in der Zwischenzeit
entscheidungserhebliche Veränderungen nicht ergeben haben und weil nach Erlaß
des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderungen in Anfechtungssachen der
hier vorliegenden Art grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und dem
entgegenstehende Ausnahmegesichtspunkte weder dargetan noch sonst
ersichtlich sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt in Abschiebungskostensachen
BVerwG, U. v. 23. Oktober 1979 - 1 C 48/75 -, BVerwGE 59, 13 = NJW 1980, 1243 =
EZAR 137 Nr. 1, u. Hess. VGH, U. v. 26. April 1979 - VII OE 30/78 -, außerdem ganz
allgemein Hess. VGH, B. v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 - m.w.N.).
Nach dem danach einschlägigen - durch Art. 5 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393)
in das Ausländergesetz 1965 eingefügten und durch Art. 3 des AFG- und AÜG-
Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) neugefaßten - § 24 Abs.
6a Satz 1 AuslG 1965 hat die Abschiebungskosten zu tragen, wer einen
Arbeitnehmer beschäftigt, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG erforderliche
Arbeitserlaubnis nicht besitzt und der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 den
Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen hat. Diese
Voraussetzungen waren hinsichtlich der von der Beklagten dem Kläger auferlegten
Flugkosten entgegen dessen Auffassung bei Erlaß des Widerspruchsbescheids
erfüllt, nicht aber bezüglich der Polizeikosten.
Bei, und handelte es sich um Arbeitnehmer i.S.d. § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG 1965.
Unter diesen Begriff fallen nämlich jedenfalls alle diejenigen Ausländer, die für die
ihnen von einem anderen tatsächlich - also ungeachtet eines wirksamen
Arbeitsvertrags - aufgetragenen Arbeitsverrichtungen einer Arbeitserlaubnis
bedürfen (Hess. VGH, U. v. 9. September 1976 - VII OE 74/76 -; Kloesel/Christ,
Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl. (15. Lieferung 1990), § 24 AuslG, Anm. 14; vgl.
ferner VGH Baden-Württemberg, U. v. 15. August 1985 - 11 S 2355/82 -, ESVGH
36, 9 = DÖV 1986, 161 = EZAR 137 Nr. 8). Eine Arbeitserlaubnis benötigen
Nichtdeutsche nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG grundsätzlich zur Ausübung jeder
unselbständigen Beschäftigung; dies gilt auch - da der Ausnahmekatalog des § 9
AEVO insoweit nicht eingreift - für die Verrichtung von Gelegenheits- und
Aushilfsarbeiten; zu derartigen Tätigkeiten herangezogene Ausländer sind
demgemäß als Arbeitnehmer i.S.d. § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG 1965 anzusehen,
zumal Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerade darauf abzielen, die illegale Arbeit
von Ausländern im Bundesgebiet zu bekämpfen, und viele Illegale
erfahrungsgemäß ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei
wechselnden Arbeitgebern bestreiten (vgl. Hess. VGH, U. v. 9. September 1976 -
28
29
30
wechselnden Arbeitgebern bestreiten (vgl. Hess. VGH, U. v. 9. September 1976 -
VII OE 74/76 -). Daß, und ihren Angaben zufolge bis zum Zeitpunkt ihrer
polizeilichen Festnahme am 4. Januar 1983 lediglich zwischen ca. 15 und ca. 50
Stunden beim "K Waldhaus" gearbeitet hatten und längerfristige
Arbeitsverhältnisse offensichtlich nicht eingegangen worden waren, steht mithin
ihrer Qualifizierung als Arbeitnehmer i.S.d. § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG 1965 nicht
entgegen.
Die vorgenannten Jugoslawen wurden vom Kläger und nicht - wie dieser geltend
macht - von ihrem Landsmann beschäftigt. Dies folgt freilich nicht bereits daraus,
daß die betreffenden Ausländer an der Baustelle des Klägers eingesetzt wurden;
vielmehr kommt es darauf an, wem die Rechtsordnung unter Berücksichtigung der
jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse das Beschäftigen der nichtdeutschen
Arbeitnehmer und damit auch die Pflicht zur Tragung der Abschiebungskosten
zurechnet (vgl. BVerwG, U. v. 13. November 1979 - 1 C 31/78 -, BVerwGE 59, 117
= NJW 1980, 2035 = EZAR 137 Nr. 3, U. v. 3. November 1987 - 1 C 37.84 -,
BVerwGE 78, 231 = NVwZ 1988, 256 = EZAR 137 Nr. 9, u. B. v. 13. September
1988 - 1 B 22.88 -, NVwZ 1989, 67 = InfAuslR 1988, 319 = EZAR 137 Nr. 11; VGH
Baden-Württemberg, U. v. 6. Februar 1985 - 11 S 2704/82 -, VBlBW 1986, 28 =
EZAR 137 Nr. 5, u. U. v. 11. Juni 1985 - 11 S 760/82 -, DÖV 1986, 160 = EZAR 137
Nr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 25. November 1982 - 17 A 1995/80 -, DÖV
1983, 429 = InfAuslR 1983, 247; Kloesel/Christ, a.a.O., § 24 AuslG, Anm. 16). Die
Angaben, die die drei Jugoslawen bei ihren polizeilichen und gerichtlichen
Vernehmungen am 4. und 5. Januar 1983 gemacht haben und denen von seiten
des Klägers- auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten
worden ist, sprechen deutlich für eine Beschäftigung durch den Kläger; denn laut
trat der Kläger als Arbeitgeber ihm gegenüber auf, engagierte ihn und versprach
ihm ein Entgelt, laut rührte der ihm ausbezahlte Lohn vom Kläger her, und erfolgte
die Arbeitseinteilung aufgrund von Anweisungen des Klägers, und erachtete es
immerhin für möglich, daß die Lohnauszahlung und die Arbeitseinteilung im
Auftrag des Klägers erfolgten, welcher ihn überdies an einem Tag persönlich zum
Arbeitsplatz brachte. Daß die Anwerbung der drei Jugoslawen, die mit ihnen
getroffenen Absprachen, die Erteilung von Arbeitsanweisungen und die
Ausbezahlung des Lohns jeweils durch bzw. mit Hilfe von erfolgten, läßt zur
Überzeugung des Gerichts nicht den Schluß zu, letzterer sei selbst derjenige
gewesen, der - etwa vergleichbar einem Subunternehmer - die fraglichen
Ausländer beschäftigt habe. Vielmehr entspricht die hier geübte Verfahrensweise
der im Arbeitsleben verbreiteten Praxis, daß der Bauunternehmer oder Bauherr
einen seiner Beschäftigten aus organisatorischen Gründen mit gewissen
Direktionsbefugnissen gegenüber den anderen ausstattet und daß er sich - gerade
im Umgang mit ausländischen und der deutschen Sprache nicht vollends
mächtigen Arbeitnehmern - dieser Person, sofern sie sprachkundig ist - auch
darüber hinaus zur Vermeidung von Verständigungsproblemen bedient. Das
Gericht hält die protokollierten Aussagen der drei später abgeschobenen
Jugoslawen auch für glaubhaft, soweit sie sich auf das Verhältnis zum Kläger
beziehen; ein Interesse an diesbezüglichen unwahren Angaben bei ihren
damaligen Vernehmungen ist nämlich nicht erkennbar, weil es ihnen seinerzeit
vornehmlich darum gehen mußte, ihre Ausweisung und Abschiebung zu
vermeiden, während die Person desjenigen, der sie beschäftigt hatte, für sie
offensichtlich ohne Bedeutung war. Bezieht man noch das Interesse des Klägers
als Betreiber des "K" an den von den drei Jugoslawen verrichteten Arbeiten in die
Betrachtung mit ein, so muß von einer - wenn auch teilweise verdeckten -
Beschäftigung durch ihn ausgegangen werden.
Die mithin vom Kläger beschäftigten drei Jugoslawen besaßen nicht die nach § 19
Abs. 1 Satz 1 AFG erforderliche Arbeitserlaubnis. Hierzu kann auf die
Ausführungen im vorvorstehenden Absatz verwiesen werden.
Die fraglichen Ausländer hatten ferner nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965
unverzüglich das Bundesgebiet zu verlassen. Sie verfügten während der Zeit ihrer
Beschäftigung durch den Kläger weder über einen Aufenthaltstitel, noch waren sie
- entgegen der Auffassung des Klägers - von dem Erfordernis der
Aufenthaltserlaubnis befreit. Zwar bedurften jugoslawische Staatsangehörige
gemäß § 2 Abs. 3 AuslG 1965 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1976 keiner
Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet
aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben wollten. Die drei vom Kläger
beschäftigten Jugoslawen benötigten demnach spätestens ab dem Beginn dieser
Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis; da sie eine solche weder besaßen noch
beantragt hatten, waren sie kraft Gesetzes - also ohne daß noch eine gesonderte
31
32
33
beantragt hatten, waren sie kraft Gesetzes - also ohne daß noch eine gesonderte
Ausreiseaufforderung hätte ergehen oder ihre Ausweisung hätte verfügt werden
müssen - ausreisepflichtig (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 12
AuslG, Rdnr. 1; Kloesel/Christ, a.a.O., § 12 AuslG, Anm. 2); aus § 12 Abs. 1 Satz 2
AuslG 1965 vermag das Gericht - anders als der Kläger - dem Entgegenstehendes
nicht herzuleiten. Darauf, ob die gesetzliche Verlassenspflicht für die drei
Jugoslawen sogar schon früher - nämlich ab ihrer letzten Einreise ins Bundesgebiet
- bestand, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Allerdings war nach
§ 2 Abs. 3 AuslG 1965 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG 1976 die
Aufenthaltserlaubnis bereits vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks von
solchen Ausländern einzuholen, die im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollten. Bei ihren Vernehmungen am 4. und 5. Januar 1983 haben und
einen besonderen Aufenthaltszweck nicht angeführt, und hat lediglich behauptet,
daß er zum wiederholten Male seine in O wohnhafte Verlobte habe besuchen
wollen. Angesichts der aus den beigezogenen Ausländerbehördenakten zu
entnehmenden Erkenntnisse über frühere Deutschlandaufenthalte insbesondere
von und - insoweit wird auf die Darstellung im Tatbestand dieses Urteils verwiesen
- und angesichts dessen, daß alle drei bereits verhältnismäßig kurze Zeit nach
ihrer Einreise für den Kläger tätig geworden sind, vermag das Gericht keine
besonderen Umstände zu erkennen, die einen - vom Kläger geltend gemachten -
aufgrund eines erst nach der Einreise gefaßten Entschlusses erfolgten
Sinneswandel vom Besuchs- zum Arbeitnehmeraufenthalt plausibel erscheinen
lassen könnten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 4. September 1986 - 1 C
19.86 -, BVerwGE 75, 20 = NJW 1987, 597 = EZAR 100 Nr. 20).
Der Kläger kannte die seine Kostentragungspflicht nach § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG
1965 begründenden Umstände oder hätte sie mindestens kennen müssen. Ein
dahingehendes, die Haftung einschränkendes Verschuldenserfordernis ergibt sich
zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung, welche u.a. die Beschäftigung sich illegal im Bundesgebiet aufhaltender
Ausländer verhindern soll; dieser Abschreckungszweck kann nämlich nicht wirksam
werden, wenn dem Arbeitgeber selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das
Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gar nicht erkennbar ist (vgl.
BVerwG, U. v. 23. Oktober 1979 - 1 C 48/75 -, a.a.O., U. v. 13. November 1979 - 1
C 31/78 -, a.a.O., u. B. v. 13. September 1988 - 1 B 22.88 -, a.a.O.; Hess. VGH, U.
v. 9. September 1976 - VII OE 74/76 -, u. U. v. 10. September 1981 - VII OE 19/80 -
). Dem Kläger fällt mindestens Fahrlässigkeit zur Last, denn er hat es offensichtlich
unterlassen, sich die entsprechenden Urkunden - also Paß mit Aufenthaltstitel und
Arbeitserlaubnis - von den drei Jugoslawen vorlegen zu lassen (vgl. hierzu noch
BVerwG, B. v. 22. Juli 1987 - 1 B 170.86 -, NVwZ 1987, 1086 = InfAuslR 1987, 318);
die Umstände der Beschäftigung der betreffenden Ausländer waren dem Kläger
ohnehin bekannt.
Zu den mithin dem Kläger dem Grunde nach zu Recht auferlegten
Abschiebungskosten gehören indessen nur die Flugkosten in Höhe von 1410,--
DM, nicht aber die Polizeikosten in Höhe von 130,-- DM.
Abschiebungskosten i.S.d. § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG 1965 sind - wie sich aus dem
wegen des Sachzusammenhangs in die Betrachtung mit einzubeziehenden Abs. 6
Satz 1 der Vorschrift entnehmen läßt - alle durch die Abschiebung entstandenen
Kosten. Darunter fallen also nur die Kosten, die gerade mit der Amtshandlung der
Abschiebung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U. v. 3. November 1987 - 1 C
37.84 -, a.a.O.), wobei hier offenbleiben kann, ob die Kosten notwendigerweise
nach der Anordnung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde angefallen sein
müssen (so Hess. VGH, U. v. 26. April 1979 - VII OE 30/78 -) oder ob
möglicherweise auch die zur Vorbereitung der Abschiebungsanordnung entweder
bei der Ausländerbehörde oder bei einer im Wege der Amtshilfe oder im eigenen
Aufgabenkreis tätig gewordenen anderen Behörde entstandenen Kosten zu den
Abschiebungskosten zählen (vgl. Hess. VGH, U. v. 26. September 1986 - 7 UE
1118/85 -, InfAuslR 1987, 150). Jedenfalls gehören hierzu diejenigen Kosten nicht,
die im ausländerbehördlichen Grundverfahren - etwa im Zusammenhang mit dem
Erlaß einer Ausweisungsverfügung - entstanden sind, und ebenso nicht diejenigen,
die in einem gegen den Ausländer geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
der Polizei angefallen sind, selbst wenn die Ausländerbehörde sich die dabei
gewonnenen Erkenntnisse zunutze macht (BVerwG, U. v. 3. November 1987 - 1 C
37.84 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 26. September 1986 - 7 UE 1118/85 -, a.a.O.). In
Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für den Transport vom
Polizeigewahrsam in R zum Flughafen in F und für den Transport und vom
Polizeigewahrsam in R zur Justizvollzugsanstalt D, wo beide sich in
34
Polizeigewahrsam in R zur Justizvollzugsanstalt D, wo beide sich in
Abschiebungshaft befanden, und von dort zum Flughafen in F sowie die Flugkosten
jeweils durch die Abschiebung des betreffenden Ausländers entstanden (vgl.
BVerwG, U. v. 13. November 1979 - 1 C 31/78 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 26. April
1979 - VII OE 30/78 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6. Februar 1985 - 11 S
2704/82 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28. Oktober 1982 - 17 A 1725/81
-, OVGE 36, 199 = DÖV 1983, 426 = InfAuslR 1983, 245; Hailbronner,
Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 711; Kanein/Renner, a.a.O., § 24 AuslG, Rdnr.
7; Kloesel/Christ, a.a.O., § 24 AuslG, Anm. 8). Regelmäßig werden auch die Kosten
einer erforderlichen Abschiebungshaft oder einer Ingewahrsamnahme zwischen
einem erfolglosen Abschiebeversuch und der erfolgten Abschiebung zu den von §
24 Abs. 6a Satz 1 AuslG 1965 erfaßten Abschiebungskosten gehören (vgl. Hess.
VGH, Ue. v. 26. April 1979 - VII OE 30/78 - u. v. 18. März 1988 - 7 UE 273/85 -,
NVwZ 1989, 391). Die für die Unterbringung im Polizeigewahrsam in R in Ansatz
gebrachten Gewahrsamskosten von 10,-- DM werden indessen nicht umfaßt. Diese
Kosten beziehen sich, da bereits am 5. Januar 1983 abgeschoben wurde, lediglich
auf den Zeitraum von der vorläufigen Festnahme am 4. Januar 1983 bis zum
Abtransport zum Flughafen nach F am 5. Januar 1983. Die Gewahrsamskosten
wurden hierbei ersichtlich gemäß Abschn. 3 Satz 1 Nr. 1 des Erlasses des
Hessischen Ministers des Innern vom 4. Juli 1975 (StAnz. S. 1280) in
entsprechender Anwendung der Nr. 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der
Polizeikostenverordnung - PolKostVO - vom 13. Juli 1973 (GVBl. I S. 267) - deren
Rechtsgültigkeit hier offenbleiben kann - berechnet. Danach beliefen sich die
Kosten für den "Aufenthalt im Gewahrsam ..." auf 10,-- DM, wobei eine bestimmte
Aufenthaltsdauer ebensowenig vorausgesetzt wurde wie eine Übernachtung. War
demnach die Entstehung der Gewahrsamskosten bereits mit der Einlieferung ins
Polizeigewahrsam vorgezeichnet und bezieht man in die Betrachtung außerdem
ein, daß am 4. Januar 1983 als Beschuldigter verantwortlich vernommen und der
Verzicht auf Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft der Beklagten einem
Aktenvermerk zufolge erst am 5. Januar 1983 übermittelt wurde, so sind die im
vorliegenden Fall entstandenen Gewahrsamskosten dem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren gegen zuzurechnen, nicht aber durch die spätere
Abschiebung des Ausländers entstanden. Entsprechend verhält es sich mit den je
10,-- DM, die hinsichtlich der drei Ausländer für den "Transport im Polizeifahrzeug"
berechnet wurden. Dieser Betrag ist offensichtlich der Nr. 1.2.3 des
Gebührenverzeichnisses zu § 1 PolKostVO, deren Rechtsgültigkeit im vorliegenden
Zusammenhang wiederum dahinstehen mag, entnommen, und diese Regelung ist
ihrerseits - ebenso wie der den Aufenthalt im Gewahrsam betreffende
Kostentatbestand der Nr. 1.2.2 - dem Abschnitt Nr. 1.2 betreffend "Verwahrung ..."
zugeordnet. Der daraus sich ergebende enge Zusammenhang zwischen
Gewahrsamskosten und Transportkostenpauschale deutet bereits darauf hin, daß
die jeweils in Ansatz gebrachten 10,-- DM den ersten Transport der drei Ausländer
vom "Königstädter Waldhaus" in die Polizeistation nach Rüsselsheim am 4. Januar
1983 betreffen. Dafür spricht ferner, daß die Transportkostenpauschale für jeden
Ausländer nur einmal angesetzt worden ist, obgleich alle drei am 5. Januar 1983
ein weiteres Mal - nämlich zum Flughafen in F bzw. zur Justizvollzugsanstalt D (und)
- und die beiden Letztgenannten am Tage ihrer jeweiligen Abschiebung sogar ein
drittes Mal - jetzt von D nach F - im Polizeifahrzeug transportiert worden sind; denn
offenbar wurde die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der drei
Ausländer nach dem 4. Januar 1983 gemäß Nr. 2.1.2.1 des
Gebührenverzeichnisses zu § 1 PolKostVO jeweils nach Entfernungskilometern
abgerechnet und daneben für die Erhebung der Transportkostenpauschale kein
Raum mehr gesehen, während für den Transport am 4. Januar 1983 ersichtlich
wegen der geringen Entfernung auf die Pauschale zurückgegriffen wurde. Unter
diesen Umständen sind die für den "Transport im Polizeifahrzeug" angesetzten
Kosten von insgesamt 30,-- DM ebenso wie die Gewahrsamskosten für dem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die drei Ausländer zuzuordnen, mithin
nicht durch deren Abschiebung entstanden, wie dies § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG
1965 voraussetzt.
Von den hiernach verbleibenden die vorgenannten Voraussetzungen erfüllenden
Kosten - also den Flugkosten und den Polizeikosten für den Transport zum Vollzug
der Abschiebungshaft und zum Flughafen - stellen die Flugkosten, die die Beklagte
zur Zahlung an ein Reisebüro angewiesen hat, bare Auslagen dar, welche ihrer
Ausländerbehörde anläßlich der Durchführung ihr obliegender eigener Aufgaben
entstanden sind (Hess. VGH, U. v. 18. März 1988 - 7 UE 273/85 -, a.a.O.; vgl.
ferner VGH Baden-Württemberg, U. v. 6. Februar 1985 - 11 S 2704/82 -, a.a.O., u.
OVG Nordrhein- Westfalen, U. v. 28. Oktober 1982 - 17 A 1725/81 -, a.a.O.) und
welche das übliche Maß behördlicher Kosten überstiegen haben (vgl. § 24 Abs. 5
welche das übliche Maß behördlicher Kosten überstiegen haben (vgl. § 24 Abs. 5
AuslG 1965); dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Anders verhält
es sich im Ergebnis mit den nach Entfernungskilometern abgerechneten
Transportkosten der Vollzugspolizei. Insoweit bedarf allerdings keiner
abschließenden Entscheidung, ob das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) Anwendung findet (bejaht von OVG Nordrhein-
Westfalen, U. v. 28. Oktober 1982 - 17 A 1725/81 -, a.a.O., u. VGH Baden-
Württemberg, U. v. 6. Februar 1985 - 11 S 2704/82 -, a.a.O., jeweils unter Berufung
auf § 24 Abs. 7 Satz 1 AuslG 1965; offengelassen von BVerwG, 23. Oktober 1979 -
1 C 48/75 -, a.a.O., u. Bay. VGH, U. v. 30. Juli 1985 - 10 B 81 A.52 -, InfAuslR 1986,
101 = EZAR 137 Nr. 7). Zwar wäre bejahendenfalls aus § 1 Abs. 1 VwKostG zu
entnehmen, daß Abschiebungskosten angesichts der Gebührenfreiheit der
Abschiebung als solcher (vgl. § 24 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AuslG 1965 und der
Gebührenverordnung zum Ausländergesetz) nur Auslagen sein können, und ferner
aus § 10 Abs. 1 VwKostG, daß Auslagen lediglich nach dem abschließenden
Katalog dieser Vorschrift erhoben werden dürfen. Dies ist indessen deshalb
entscheidungsunerheblich, weil die hier interessierenden Transportkosten aus
anderen Gründen nicht zu den vom Kläger zu tragenden Abschiebungskosten
gehören. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, daß das
ausländerbehördliche Vollstreckungsverfahren, welches die Abschiebung ein- und
abschließt, den Ausländerbehörden als eigene Aufgabe obliegt (Hess. VGH, U. v.
18. März 1988 - 7 UE 273/85 -, a.a.O.). Daraus folgt - ungeachtet der Problematik
der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3 Satz 1 HSOG 1972 im Ausländerrecht -
jedenfalls, daß die Bereitstellung eines Fahrzeugs und eines Fahrers für den
Transport eines abzuschiebenden Ausländers nicht zu den der Vollzugspolizei
zugewiesenen eigenen Aufgaben der sog. Vollzugshilfe gehört, sondern als
Leistung von Amtshilfe gegenüber der Ausländerbehörde zu qualifizieren ist (vgl.
Hess. VGH, U. v. 18. März 1988 - 7 UE 273/85 -, a.a.O., u. v. 24. November 1989 -
7 UE 2828/84 -, DB 1990, 944; ebenso jetzt Nr. 2.2.1 des Erlasses des Hessischen
Ministers des Innern vom 3. April 1986 (StAnz. S. 891) im Gegensatz zu Abschn. 1
Satz 3 i.V.m. Abschn. 3 Satz 2 Nr. 1 dessen Erlasses vom 4. Juli 1975 (a.a.O.)). § 8
Abs. 1 Satz 2 HVwVfG bestimmt hinsichtlich der Kosten der Amtshilfe, daß die
ersuchende Behörde - hier also die Ausländerbehörde der Beklagten - der
ersuchten (Vollzugspolizei) deren Auslagen zu erstatten hat, wenn sie im Einzelfall
50,-- DM übersteigen. Es mag dahinstehen, ob bei mehreren Amtshilfeersuchen in
derselben Angelegenheit auf die für jedes einzelne Ersuchen entfallenden
Auslagen abzustellen ist (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, § 8, Rdnr. 4), mithin hier
auf die einzelnen von der Vollzugspolizei unternommenen Transportfahrten am 5.,
6. und 10. Januar 1983. Denn unabhängig davon ist jedenfalls jeder der drei
abgeschobenen Ausländer, zumal ihre Abschiebung an unterschiedlichen Tagen
erfolgt ist, für sich Subjekt eines Einzelfalls i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG; allein
der Umstand, daß die drei Jugoslawen allesamt von dem Kläger beschäftigt und
zur selben Zeit aufgegriffen worden sind, macht ihre Fälle nicht zu einem
einheitlichen Einzelfall. Da die in Rede stehenden Transportkosten für 16,-- DM, für
36,-- DM und für 38,-- DM betragen, ist die 50,-- DM-Grenze in keinem Fall erreicht,
so daß schon deshalb eine Auslagenerstattung im Innenverhältnis der Beklagten
zur Vollzugspolizei ausscheidet (Hess. VGH, U. v. 24. November 1989 - 7 UE
2828/84 -, a.a.O.) und demzufolge sowohl offenbleiben kann, ob die nach den
zurückgelegten Kilometern pauschal berechneten Kraftfahrzeugkosten rechtlich
überhaupt als Auslagen zu qualifizieren sind (vgl. zum Begriff etwa von Dreising,
VwKostG, 1971, § 10, Erl. 1.1; Gerhardt, Verwaltungskostenrecht, 18. Lieferung
1990, § 1 VwKostG, Rdnr. 1) und ob es sich bejahendenfalls um das übliche Maß
behördlicher Kosten übersteigende Beträge handeln würde (vgl. § 24 Abs. 5 AuslG
1965), wogegen deshalb Bedenken bestehen, weil die Vollzugspolizei die
eingesetzten Fahrzeuge ohnehin vorgehalten hat und die durch den konkreten
Einsatz verursachten Aufwendungen aus dem in Ansatz gebrachten Pauschalsatz
nicht ohne weiteres zu entnehmen sind. Der in § 8 Abs. 2 HVwVfG geregelte
Ausnahmefall liegt hier nicht vor; danach stehen der ersuchten Behörde, die zur
Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen
hat, die ihr von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten zu. Voraussetzung
dafür wäre - bezogen auf den vorliegenden Fall - nämlich eine im Verhältnis der
Vollzugspolizei zum Kläger als Kostenschuldner bestehende Kostenpflicht. Nun
mag zwar die Inanspruchnahme der Polizeifahrzeuge nach § 1 PolKostVO i.V.m. Nr.
2.1.2.1 des Gebührenverzeichnisses hierzu geeignet gewesen sein, eine
Kostenpflicht auszulösen, für die die drei Ausländer und - vermittels § 24 Abs. 6a
Satz 1 AuslG 1965 - der Kläger als Kostenschuldner nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
PolKostVO hätten in Betracht kommen können. Indessen war die
Polizeikostenverordnung, bei der es sich um eine bloße Ausführungsverordnung
und nicht um eine gesetzesvertretende Verordnung handelte, auch wenn sie
35
36
37
und nicht um eine gesetzesvertretende Verordnung handelte, auch wenn sie
selbst erst durch § 113 Abs. 1 Nr. 3 HSOG 1990 ausdrücklich aufgehoben wurde,
bereits ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des § 82 HSOG 1972 als ihrer
Ermächtigungsgrundlage durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichs und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1979 (GVBl. 1980,
S. 12) nicht mehr anwendbar (Hess. VGH, U. v. 1. Juli 1987 - 5 UE 1421/84 -,
ESVGH 37, 279), mithin schon lange vor der kostenauslösenden Abschiebung der
drei hier betroffenen Jugoslawen und dem Erlaß des streitbefangenen Bescheids
gegen den Kläger. Konnte demnach auf der Grundlage der
Polizeikostenverordnung eine Kostenpflicht des Klägers gegenüber der
Vollzugspolizei nicht (mehr) entstehen, so greift auch der Ausnahmetatbestand
des § 8 Abs. 2 HVwVfG nicht ein, und es verbleibt bei der grundsätzlichen Regelung
des § 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG, wonach 50,-- DM nicht übersteigende Beträge von
der Erstattung ausgeschlossen sind.
An der Geltendmachung der danach vom Kläger zu tragenden Flugkosten in Höhe
von 1.410,-- DM war die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt eigenen
rechtswidrigen Verhaltens noch mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehindert.
Allerdings entfällt die Haftung desjenigen, der einen Ausländer unter den
Voraussetzungen des § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG 1965 beschäftigt hat, dann, wenn
die Abschiebung des Ausländers in offensichtlich rechtswidriger Weise erfolgt ist,
denn ein Dritter darf zu den Kosten staatlichen Handelns dann nicht herangezogen
werden, wenn der Staat selbst in evidenter Weise gegen die Rechtsordnung
verstoßen hat (Hess. VGH, U. v. 24. November 1989 - 7 UE 2828/84 -, a.a.O.; VGH
Baden-Württemberg, U. v. 24. März 1983 - 11 S 778/81 -, NJW 1983, 2157 = EZAR
137 Nr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10. Februar 1988 - 13 A 205/87 -, NVwZ
1989, 496 = InfAuslR 1988, 170; Kanein/Renner, a.a.O., § 24 AuslG, Rdnr. 7;
Kloesel/Christ, a.a.O., § 24 AuslG, Anm. 15). Eine dahingehende Evidenzprüfung ist
auch angezeigt, falls die betreffenden Ausländer die der Abschiebung
zugrundeliegenden Verwaltungsakte - wie hier - haben unanfechtbar werden
lassen. Indessen sind im vorliegenden Fall offensichtliche Mängel weder erkennbar
noch vom Kläger dargetan; insbesondere sind die drei Jugoslawen vor ihrer
Ausweisung und Abschiebung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden, und es
erscheint nach Aktenlage auch nicht als offensichtlich fehlerhaft, daß die Beklagte
von einer Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung jeweils abgesehen und dies als
durch besondere Gründe gerechtfertigt angesehen hat. Denn angesichts der
jeweiligen Vorgeschichte, wegen der auf den Tatbestand verwiesen werden kann,
erscheint die Annahme, daß die Ausländer innerhalb einer ihnen gewährten Frist
nicht ausgereist, sondern untergetaucht wären und sich dadurch der Abschiebung
entzogen hätten, mindestens nicht als evident unzutreffend. Immerhin waren alle
drei unter Verletzung von Einreisevorschriften ins Bundesgebiet gekommen und
nicht polizeilich gemeldet. hatte zudem entweder die ihm bereits früher zum 25.
November 1982 gesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten, oder er war jedenfalls
bereits kurze Zeit danach erneut ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereist.
Ähnliches gilt für, der am 6. November 1980 unter grenzpolizeilicher Überwachung
ausgereist und wenig später erneut ins Bundesgebiet gekommen war; er hat
zudem bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. Januar 1983 nachweislich
falsche Angaben über seine früheren Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet gemacht.
schließlich hat lediglich ein Verlöbnis mit einer Deutschen behauptet, jedoch keine
derart enge Beziehung glaubhaft gemacht, daß die Beklagte mit seinem
Untertauchen nicht zu rechnen brauchte.
Die Heranziehung des Klägers zu den Flugkosten in Höhe von 1.410,-- DM
erscheint auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die abgeschobenen Ausländer
nur zwischen ca. 15 und ca. 50 Stunden vom Kläger beschäftigt wurden und der
danach von ihm erzielte Gewinn wahrscheinlich unter den Flugkosten liegen dürfte.
Zwar kann ein Absehen von der Kostenerhebung angezeigt sein, soweit die
Kostenlast im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise eine
unverhältnismäßige Folge des Verhaltens des Kostenpflichtigen darstellt (BVerwG,
U. v. 23. Oktober 1979 - 1 C 48/75 -, a.a.O., B. v. 7. Februar 1986 - 1 B 28.86 -,
InfAuslR 1986, 273, u. B. v. 22. Juli 1987 - 1 B 170/86 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 9.
September 1976 - VII OE 74/76 -). Mit Rücksicht auf die mit § 24 Abs. 6a Satz 1
AuslG 1965 vom Gesetzgeber verfolgte Abschreckungswirkung kann hieraus aber
keinesfalls eine Haftungsbegrenzung in Höhe des erzielten Gewinns entnommen
werden (Hess. VGH, U. v. 10. September 1981 - VII OE 19/80 -). Ob allerdings die
Verhältnismäßigkeit dann noch gewahrt ist, wenn Abschiebungskosten in Höhe von
annähernd 5.000,-- DM einem Gewinn von nur 50,-- DM bis 60,-- DM
38
annähernd 5.000,-- DM einem Gewinn von nur 50,-- DM bis 60,-- DM
gegenüberstehen (so OVG Lüneburg, U. v. 7. Dezember 1990 - 21 A 102/88 -,
InfAuslR 1991, 191 = EZAR 137 Nr. 12), mag fraglich sein, bedarf indessen hier
keiner Entscheidung. Denn eine derartige Diskrepanz besteht im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht; vielmehr erscheinen beide Beträge - zumal der Kläger für das
Jahr 1983 keinerlei Lohn gezahlt und Sozialversicherungsbeiträge überhaupt nicht
entrichtet hat - hier als annähernd gleich, so daß jedenfalls von einem
Ausnahmefall nicht die Rede sein kann. Dementsprechend beruft sich der Kläger
übrigens selbst nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Letztlich ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die Abschiebungskosten
gegen den Kläger durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat (BVerwG, U. v.
23. Oktober 1979 - 1 C 48/75 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 26. April 1979 - VII OE
30/78 -). Der enge systematische Zusammenhang des § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG
1965 mit anderen Kostenregelungen rechtfertigt nämlich den Schluß, daß die
Ausländerbehörde auch zu dem hinsichtlich der Abschiebungskosten
erstattungspflichtigen Arbeitgeber in einem Verhältnis hoheitlicher Überordnung
steht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.