Urteil des HessVGH vom 11.10.2007

VGH Kassel: verfügung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, sicherheit, darlehen, fremder, geschäftstätigkeit, anleger, zwangsgeld, werbung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 1262/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 KredWG, § 32 Halbs 1
KredWG, § 37 KredWG
Leitsatz
Zur Frage, ob die Entgegennahme von Fremdgeldern im Rahmen eines durch die
Bestellung einer Schiffshypothek abgesicherten Anlegerdarlehens ein nach § 32 KWG
erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG darstellt
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2007 abgeändert, soweit hierin
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2007 insoweit angeordnet wird, als
der Antragstellerin darin die Entgegennahme von und die Werbung für Darlehen
untersagt wird, die durch erstrangige eingetragene Schiffshypotheken abgesichert
sind und sofern ihr auferlegt worden ist, laufende Darlehensgeschäfte der
vorgenannten Art unverzüglich abzuwickeln.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der
Antragsgegnerin vom 29. März 2007 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 6. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung
durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf je 752.500 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Reiseunternehmen mit eigener
Bootsflotte, dessen Geschäftstätigkeit hauptsächlich in der Vercharterung von
Sportbooten und der Vermittlung von Boots- und Schiffsreisen besteht. Daneben
bietet die Antragstellerin ihren Geschäftskunden seit einigen Jahren
Investitionsmöglichkeiten in Form von Anlegerdarlehen ab einer Mindesteinlage
von 5.000 Euro gegen Verzinsung und Gewährung sonstiger Vorteile an. Ab einer
Anlagesumme von 10.000 Euro kann nach den geltenden Darlehensbedingungen
eine Absicherung der entgegengenommenen Gelder durch eine Schiffshypothek
erfolgen. Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin mit Bescheid vom
29. März 2007 ein Einlagegeschäft gewerbsmäßig oder in einem einen
kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordernden Umfang durch
Annahme fremder Gelder als Einlagen oder durch Annahme anderer rückzahlbarer
Gelder des Publikums, insbesondere auf der Grundlage der angebotenen
Darlehensverträge, zu betreiben (Nr. I der Verfügung) und für dieses Geschäft zu
werben (Nr. III). Zugleich wurde die Abwicklung des Einlagegeschäfts angeordnet
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werben (Nr. III). Zugleich wurde die Abwicklung des Einlagegeschäfts angeordnet
(Nr. II). Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert, eine vollständige
Aufstellung der Darlehensgeber, deren Darlehen nicht oder nicht vollständig
zurückgezahlt wurden, vorzulegen (Nr. IV a). Ferner wurde die Antragstellerin zur
Vorlage eines Berichts über den Umfang der erfolgten Abwicklung der von ihr
angenommenen Darlehen und zur Vorlage geeigneter Nachweise über bereits
erfolgte Rückzahlungen aufgefordert (Nr. IV b). Des Weiteren forderte die
Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Vorlage sämtlicher Geschäfts- und
Kontounterlagen, die im Zusammenhang mit den angenommenen Darlehen und
mit der übrigen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, soweit sie Bank- oder
Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen oder hiermit in Zusammenhang stehen,
sowie Auskunft über die entsprechenden Geschäftstätigkeiten der Antragstellerin
(Nr. IV c). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in Nr. I, in Nr.
II bzw. IV a) und b) oder in Nr. IV c) wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld von
jeweils 25.000 Euro angedroht (Nr. V der Verfügung). Zugleich ordnete die
Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung an.
Gegen die ihrem Prozessbevollmächtigten am 31. März 2007 zugestellte
Verfügung erhob die Antragstellerin am 4. April 2007 Widerspruch und suchte am
gleichen Tag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
ordnete mit Beschluss vom 6. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 29. März 2007 insoweit
an, als ihr darin die Entgegennahme von und die Werbung für Darlehen untersagt
wird, die durch erstrangige eingetragene Schiffshypotheken abgesichert sind und
sofern ihr auferlegt worden ist, laufende Darlehensgeschäfte der vorgenannten Art
unverzüglich abzuwickeln. Im Übrigen wurde der Rechtsschutzantrag der
Antragstellerin abgelehnt. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die
Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige,
insbesondere innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 147 Abs. 1 und § 146
Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin
gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6.
Juni 2007 ist begründet und führt zur Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin
in vollem Umfang. Die gleichfalls statthafte und zulässige Beschwerde der
Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bleibt im Hinblick hierauf
ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind gegen die
Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Verfügung vom 29. März
2007 keine die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
der Antragstellerin rechtfertigenden Bedenken zu erheben. Die in Nr. I der
Verfügung ausgesprochene Untersagung der Entgegennahme fremder Gelder als
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums, insbesondere auf der
Grundlage der von der Antragstellerin angebotenen Darlehensverträge, erweist
sich vielmehr bereits nach überschlägiger Prüfung im Eilverfahren ebenso -
insgesamt - als offensichtlich rechtmäßig wie die in der vorgenannten Verfügung
unter Nr. II bis VI enthaltenen weiteren Verwaltungsakte. Das Interesse der
Antragstellerin, von einer Vollstreckung der nach § 49 Abs. 1 KWG kraft Gesetzes
bzw. durch Anordnung der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort
vollziehbaren Verfügung vorerst verschont zu bleiben, hat folglich hinter das
vorrangige öffentliche Interesse an einer umgehenden Durchsetzung der
Verfügung zurückzutreten. Als rechtmäßig erweisen sich zunächst die gegen die
Antragstellerin in Nr. I, II und III des angefochtenen Bescheides verfügten, auf § 37
Abs. 1 KWG gestützten Anordnungen, mit denen der Antragstellerin das weitere
Betreiben des Einlagengeschäfts und die Werbung für dieses Geschäft untersagt
sowie die Abwicklung des Einlagengeschäfts aufgegeben werden. Wie von der
Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Verfügung zutreffend angenommen wird,
sind die Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsnorm hinsichtlich
sämtlicher Ausprägungen der von der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer
sonstigen Geschäftstätigkeit stehenden Anlegerdarlehen erfüllt. Gemäß § 37 Abs.
1 KWG kann die Antragsgegnerin gegen denjenigen, der ohne die erforderliche
Erlaubnis nach § 32 KWG Bankgeschäfte betreibt, durch die sofortige Einstellung
des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt
betriebenen Bankgeschäfte einschreiten. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz
KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Antragsgegnerin, wer im Inland
gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder
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eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen will. Einer solchen Erlaubnis bedarf die
Antragstellerin deshalb, weil sie durch die Entgegennahme fremder Gelder im
Rahmen der ihren Kunden gegen Verzinsung und Ausnutzung von Reisevorteilen
angebotenen Anlegerdarlehen gewerbsmäßig ein Bankgeschäft in der Form der
Annahme fremder Gelder als Einlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) betreibt. Die
von der Antragstellerin im Rahmen der von ihr mit Kunden abgeschlossenen
Darlehensverträge angenommenen Gelder stellen nach jeder der in den
Geschäftsbedingungen des Unternehmens angebotenen Vertragskonstellationen
Einlagen im oben genannten Sinne dar. Einlagengeschäfte in diesem Sinne liegen
nach der im Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Bezug auf einschlägige
Rechtsprechung zutreffend wiedergegebenen Umschreibung im Regelfall dann vor,
wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf Grund typisierter Verträge - als
Darlehen oder auf ähnliche Weise - ohne die Bestellung ihrer Art nach banküblicher
Sicherheiten laufend Gelder zur unregelmäßigen Verwahrung mit dem Ziel
angenommen werden, sie zur Durchführung eigener ("Aktiv-") Geschäfte zu
verwenden. Nach Ansicht der Vorinstanz sind diese Voraussetzungen nur
bezüglich der Anlegerdarlehen erfüllt, die von der Antragstellerin ohne Bestellung
von Sicherheiten oder gegen Bestellung nachrangiger Schiffshypotheken
angenommen werden. Dagegen handele es sich - so das Verwaltungsgericht - bei
den von der Antragstellerin auf Wunsch des betreffenden Anlegers bestellten
erstrangigen Schiffshypotheken auf von der Antragstellerin unterhaltene Sport-
und Freizeitboote um ihrer Art nach bankübliche Sicherheiten. Die Annahme, dass
Banken erstrangige Schiffshypotheken zur Absicherung von gewöhnlich zur
Finanzierung des Schiffsbaus aufgenommenen Darlehen akzeptierten, ergebe sich
mit hinreichender Deutlichkeit aus den von der Antragstellerin vorgelegten
Unterlagen, darunter einem Schiffsbrief über die Bestellung einer erstrangigen
Schiffshypothek über 2.136.500 DM für die Norddeutsche Landesbank Girozentrale
Schwerin. Bei den durch erstrangige Schiffshypotheken abgesicherten
Anlegerdarlehen handele es sich - so das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss
- folglich nicht um Einlagengeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.
Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Eine Absicherung der von der Antragstellerin
im Rahmen von Anlegerdarlehen angenommen Fremdgelder durch
Schiffshypotheken reicht - unabhängig vom Rang dieser Sicherheit - nicht aus, um
die entsprechenden Geschäfte aus dem Kreis der Einlagengeschäfte nach der
oben genannten Vorschrift auszuschließen. In welcher Weise die "ihrer Art nach
bankübliche Sicherheit" ausgestaltet sein muss, um die Entgegennahme fremder
Gelder unter den oben genannten weiteren Umstanden als ein nach dem KWG
erlaubnisfreies Geschäft betrachten zu können, lässt sich aus dem Gesetz nicht
herleiten. Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, durch welche Merkmale das
Einlagengeschäft im Einzelnen gekennzeichnet ist und sich von der nicht
bankgeschäftlichen bzw. nicht erlaubnispflichtigen Annahme fremder Gelder
unterscheidet. Das KWG enthält folglich selbst keinen Anhaltspunkt dafür, ob und
ggf. unter welchen näheren Voraussetzungen das Vorliegen eines
Einlagengeschäfts vom Fehlen einer ihrer Art nach banküblichen Sicherheit
abhängig ist. Der Gesetzgeber hat im KWG entsprechende Differenzierungen als
durch die Praxis der Kreditinstitute vorgegeben vorausgesetzt und hat im Hinblick
hierauf auf eine Definition des Einlagengeschäfts verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil
vom 27. März 1984 - BVerwG 1 C 125.80 -, NJW 1985, 929 [930]). Die oben
dargestellten eingrenzenden Merkmale des Einlagengeschäfts sind in der
Behördenpraxis herausgearbeitet bzw. durch Rechtsprechung und Literatur
entwickelt worden. Dass eine als Einlage zu betrachtende Entgegennahme
fremder Gelder voraussetzt, dass die darlehensweise oder in ähnlicher Weise
entgegengenommenen Gelder ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind (bei
Vorliegen einer banküblichen Sicherheit ist auch die andere Alternative des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht gegeben, vgl. Fülbier in: Boos/Fischer/Schulte-
Mattler, KWG, 2. Aufl., Rdnr. 42 zu § 1 KWG) wird in Anlehnung an die
Begriffsbestimmung der Einlage in der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen
Regelung in § 11 Nr. 3 der Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl. I S. 33)
angenommen, wonach fremde Gelder, die Kreditinstitute von Nichtkreditinstituten
entgegen nehmen, dann keine Einlagen im Sinne der Verordnung sind, wenn es
sich um Gelder handelt, die als Kredit aufgenommen werden, sofern für den
Einzelfall ein schriftlicher Kreditvertrag geschlossen und der Kredit banküblich
gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1984, a.a.O.; BGH, Urteil vom 9.
März 1995 - III ZR 55/94 -, NJW 1995, 1494 [1495], jeweils mit weiteren
Nachweisen).
Aus der Notwendigkeit einer banküblichen Sicherheit folgt zunächst, dass ein dem
Erlaubnisvorbehalt in § 32 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz KWG unterfallendes
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Erlaubnisvorbehalt in § 32 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz KWG unterfallendes
Bankgeschäft dann vorliegt, wenn die gewährte Sicherheit von Kreditinstituten für
Darlehensverträge der betreffenden Art oder vergleichbare
Vertragskonstellationen üblicherweise nicht als ausreichend angesehen wird, um
von ihnen selbst ausgegebene Darlehen abzusichern. Derartige nach der Praxis
der Banken auch zur Eigensicherung als unzureichend betrachteten Sicherheiten
können angesichts des erhöhten Schutzbedürfnisses der Anleger von vornherein
keine die Einstufung als Einlagengeschäft ausschließende Sicherung der
angenommenen Gelder beinhalten. Ob die von der Antragstellerin angebotene
Sicherung für nicht zweckgebundene Darlehen der vorliegenden Art durch
Bestellung von Schiffshypotheken im vorgenannten Sinne banküblich ist, ist
fraglich. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob es banküblichen Gepflogenheiten
entspricht, Schiffshypotheken auch zur Sicherung von Darlehen zu akzeptieren,
die nicht (nur) dem mit der Eigenart dieses Sicherungsinstituts eng verknüpften
Zweck des Schiffsbaus oder Schiffserwerbs dienen, sondern (darüber hinaus)
anderen Zwecken, wie hier etwa der Finanzierung sonstiger betrieblicher
Investitionen der Antragstellerin. Schiffshypotheken werden - soweit ersichtlich -
lediglich zur Absicherung von Schiffskrediten bestellt, die hauptsächlich von
Spezialkreditinstituten zur Verfügung gestellt werden (Merkel in:
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 93, Rdnr. 168). Von
der Antragsgegnerin wird eine über die Zwecke der Finanzierung des Schiffsbaus
hinausgehende Beleihungspraxis der Banken ausdrücklich in Abrede gestellt. Auch
aus dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben
der Commerzbank Mecklenburg-Vorpommern, Filiale Neubrandenburg, vom 23.
Mai 2007 lässt sich entnehmen, dass die dort erwähnten Schiffshypotheken zur
Sicherung von Darlehen zum Erwerb von Booten oder Bootseinrichtungen bestellt
worden sind. Einer - mit den Mitteln des Eilverfahrens schwerlich möglichen -
abschließenden Beantwortung dieser Frage bedarf es indessen nicht, denn die
Bestellung einer Schiffhypothek würde selbst dann, wenn sie in der Praxis der
Kreditinstitute, auch und vor allem zur Absicherung selbst ausgegebener nicht
zweckgebundener Darlehen, grundsätzlich als Sicherheit akzeptiert würde,
gleichwohl keine die Annahme einer Einlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
KWG ausschließende Sicherheit für das hier in Frage stehende Anlegerdarlehen
darstellen. Der dem KWG zu Grunde liegende Gedanke, das Publikum bei der
Hergabe von Geldern zu schützen, gebietet es, an die Qualität der die Eigenschaft
als Einlage ausschließenden Sicherheit erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein mit
der Entgegennahme von Fremdgeldern verbundenes Geldgeschäft von der
Aufsicht der Antragsgegnerin nach dem KWG auszunehmen, ist nur dann
gerechtfertigt, wenn das Risiko für den Geldgeber aufgrund einzelvertraglicher
Abmachungen und der Bestellung besonderer Sicherheiten überschaubar ist
(Reischauer/Kleinhans, KWG, Rdnr. 39 zu § 1 KWG). Diese Notwendigkeit, erhöhte
Anforderungen an die zu Gunsten des Geldgebers bestellte Sicherheit zu stellen,
kommt in dem Schreiben der Bundesanstalt für das Kreditwesen vom 24. April
1986 zum Ausdruck, wonach eine bankübliche Sicherheit, die den
Einlagencharakter ausschließt, nur dann vorliegt, wenn mit jedem einzelnen
Gläubiger eine Sicherungsvereinbarung getroffen worden ist und sich dieser ohne
erforderliche Mitwirkung Dritter aus den Sicherheiten unmittelbar befriedigen kann
(zitiert nach Reischauer/Kleinhans, a.a.O, Rdnr. 38).
Wie aus dem vorgenannten Schreiben weiter hervorgeht, sind diese
Voraussetzungen nach Meinung der Bundesanstalt für das Kreditwesen - dies
entspricht auch der Auffassung der nunmehr zuständigen Antragsgegnerin - bei
der Bestellung von Grundpfandrechten oder der Überlassung von Miteigentum an
Grundstücken erfüllt. In der Behördenpraxis wird zutreffend davon ausgegangen,
dass in diesen Fällen eine unmittelbare Befriedigung aus der Sicherheit
ungeachtet auch hier bestehender Risiken des Wertverlustes grundsätzlich
gewährleistet ist. Bei den hier in Frage stehenden Realsicherheiten reicht es
folglich nur in diesen, mit Blick auf den Anlegerschutz zu Recht als unkritisch zu
betrachteten Fällen zum Ausschluss des Einlagencharakters aus, schlicht auf das
Vorliegen einer banküblichen Sicherheit zu verweisen. Werden dagegen, wie im
vorliegenden Fall, zur Absicherung der angenommenen Fremdgelder andere (Real-
) Sicherheiten bestellt, bedarf es der Prüfung, ob diese - in der Praxis der
Kreditinstitute zur Absicherung selbst ausgegebener Kredite womöglich
akzeptierten - Sicherheiten den besonderen Erfordernissen des Anlegerschutzes
genügen. Diesen Anforderungen ist durch die von der Antragstellerin angebotene
Bestellung einer Schiffshypothek zur Absicherung der von ihr im Rahmen der
Anlegerdarlehensverträge mit ihren Kunden angenommenen Gelder nicht genügt.
Mit Blick auf den Schutzzweck des KWG ist die Bestellung von Schiffshypotheken
zur Sicherung von angenommenen Fremdgeldern deshalb kritisch zu betrachten,
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zur Sicherung von angenommenen Fremdgeldern deshalb kritisch zu betrachten,
weil hier - durch die Gefahr des Untergangs oder der Wegschaffung des Schiffes -
ein gegenüber der Einräumung von Grundpfandrechten wesentlich höheres
Ausfallrisiko für den Geldgeber besteht. Dieses von der Antragsgegnerin zu Recht
angeführte gesteigerte Risiko wird noch dadurch erhöht, dass an Schiffen
Schiffsgläubigerrechte als vorrangige gesetzliche Pfandrechte bestehen (vgl. §
754, § 761 HGB; § 109 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und § 102 Nr. 1 bis 3
Binnenschiffahrtsgesetz - BInSchG -). Auch Zurückbehaltungsrechte, insbesondere
das des Werkunternehmers (§ 369 Abs 2 HGB) genießen bei der Befriedigung aus
dem Erlös der Zwangsversteigerung gegenüber den Schiffshypotheken den
Vorzug (vgl. Nöll in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, Rdnr. 53 zu § 8
SchiffRG; OLG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 1987 - 8 U 193/85 -, MDR 1988, 235). Ob
angesichts dieser mit der Bestellung von Schiffshypotheken für den Anleger
verbundenen Nachteile die Besicherung von angenommenen Fremdgeldern mit
diesem Pfandrecht generell als unzureichend zu betrachten ist, um das Geschäft
aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG auszuschließen
(wovon offenbar die Antragsgegnerin ausgeht), mag dahingestellt bleiben. Insoweit
ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, für alle
Fallgestaltungen geltende Maßstäbe für das Vorliegen eines Einlagengeschäfts zu
entwickeln. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
angesichts der jeweiligen konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung des von
dem KWG verfolgten Schutzes der Einleger die Einstufung des Geschäfts als
Einlagengeschäft gerechtfertigt ist (vgl. Reischauer/Kleinhans, a.a.O, Rdnr. 41). Es
ist deshalb denkbar, dass im Einzelfall (unter der Voraussetzung ihrer
banküblichen Verwendung) auch die Bestellung einer Schiffshypothek als
ausreichende Besicherung für angenommene Gelder von Anlegern angesehen
werden kann, wenn durch die konkrete Vertragsgestaltung das Ausfallrisiko für den
Geldgeber hinreichend begrenzt wird. Für solche Verhältnisse ist im vorliegenden
Fall nichts ersichtlich. Weder sind in den von der Antragstellerin angebotenen
Darlehensverträgen weitere Sicherheiten für die Anleger vorgesehen noch wird das
Ausfallrisiko für die Geldgeber in anderer Weise, etwa durch die Beschränkung der
Anlagesumme, eingegrenzt. Im Hinblick hierauf erscheint auch die von dem
Verwaltungsgericht ins Auge gefasste Bestellung einer erstrangigen
Schiffshypothek zum Schutz der Anleger nicht ausreichend.
Vergeblich beruft sich die Antragstellerin weiterhin darauf, sie werde bei der
Annahme von Geldern auf der Basis der mit ihren Kunden abgeschlossenen
Darlehensverträge nicht als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG
tätig. Zur Auslegung des Begriffs Kreditinstitut sei Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126/1 vom 26.
Mai 2000) heranzuziehen. Danach sei für das Vorliegen eines Kreditinstituts
erforderlich, dass das Unternehmen über die im nationalen Recht in § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 KWG als wesentliches Merkmal bestimmte Tätigkeit der
Entgegennahme von Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums
hinaus Kredite für eigene Rechnung gewährt. Diese Voraussetzung sei, so die
Antragstellerin, bei ihr offensichtlich nicht erfüllt. Diese Argumentation vermag die
Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Nr. I, II und III der Verfügung vom 29. März
2007 schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil die Ermächtigung in § 37 Abs. 1
Satz 1 KWG nicht voraussetzt, dass ein Kreditinstitut Bankgeschäfte ohne die nach
§ 32 KWG erforderliche Erlaubnis betreibt. Die Vorschrift erlaubt vielmehr ein
Einschreiten gegen jeden, der Bankgeschäfte ohne Erlaubnis der Antragsgegnerin
betreibt und lässt folglich Maßnahmen auch und gerade gegen Unternehmen zu,
die den Begriff des Kreditinstituts oder des Finanzdienstleistungsunternehmens
nicht erfüllen (Fischer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., Rdnr. 5 zu §
37 KWG). Das deutsche Recht steht damit in Übereinstimmung mit dem von der
Antragstellerin in Bezug genommenen Gemeinschaftsrecht, denn Art. 3 Satz 1 der
Richtlinie 2000/12/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Personen oder
Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die gewerbsmäßig betriebene
Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern
des Publikums zu untersagen. Da das Gemeinschaftsrecht den Kreis der
Kreditinstitute, denen Bankgeschäfte erlaubt werden können, in Art. 1 Nr. 1 der
Richtlinie enger fasst als das KWG, bietet es für die Forderung der Antragstellerin,
das Einlagengeschäft ohne Erlaubnis betreiben zu können, (erst recht) keine
Grundlage. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die an sie unter Nr. I, II
und III der Verfügung ergangenen Anordnungen auch nicht ermessensfehlerhaft
ergangen. Der Umstand, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit bislang
ohne Beanstandungen ausgeübt hat und von den Landesbehörden gefördert
worden ist, vermag ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des ohne
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worden ist, vermag ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des ohne
erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG begonnenen Einlagegeschäfts nicht zu
begründen. Ebensowenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die
Antragsgegnerin ihre Verfügung unter Missachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erlassen hat. Die von der Antragstellerin in
diesem Zusammenhang geäußerte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz bei
Einstellung der Darlehensgeschäfte ist nicht nachvollziehbar, da diese Geschäfte
nicht zum Kernbereich der Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin gehören.
Dass auch die weiteren in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen
keinen rechtlichen Bedenken begegnen, hat das Verwaltungsgericht in seinem
Beschluss ausführlich und zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen der
Antragstellerin gibt zu weiteren Erörterungen keinen Anlass.
Die Antragstellerin hat als Unterlegene die gesamten Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das
Beschwerdeverfahren folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1
GKG. Der Senat orientiert sich hierbei an der Streitwertfestsetzung durch die
Vorinstanz, die das nach § 52 Abs. 1 GKG für die Bemessung des Streitwertes
maßgebliche Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Rechtsstreits auf der
Basis des von der Antragstellerin im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen
angegebenen Geschäftsvolumens von insgesamt 3 Millionen Euro ermittelt hat.
Hierbei hat das Verwaltungsgericht für die Untersagungsverfügungen in Nr. I und III
einen Wert von 500.000 Euro, für die Abwicklungsverfügung (Nr. II) einen Betrag
von 1.000.000 Euro und für das Auskunftsverlangen in Nr. IV der Verfügung einen
dem Regelstreitwert in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Betrag von 5.000 Euro
angesetzt. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Ansätze ergeben sich aus
dem Vorbringen der Beteiligten nicht und sind auch ansonsten nicht erkennbar.
Für die Forderung der Antragstellerin, den Streitwert mit Rücksicht darauf
herabzusetzen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich um die Auslegung des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gestritten werde, besteht keine Grundlage. Maßgeblich
für die Bemessung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG (allein) das Interesse
des Klägers bzw. Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits. Damit ergibt sich
ein für das Verfahren der Hauptsache anzusetzender Betrag von 1.505.000 Euro,
der für das vorliegende Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das in der
Verfügung unter Nr. V angedrohte Zwangsgeld von insgesamt 75.000 Euro geht
nicht in die Streitwertbemessung ein. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung
(vgl. Beschluss vom 1. Februar 2007 - 6 TE 2258/06 -) Nr. 1.6.2 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli
2004 zu Grunde, wonach ein in der Grundverfügung zugleich angedrohtes
Zwangsgeld für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt. Ein
Ansatz in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (wie in der
Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts) ist nach Nr. 1.6.1 des
Streitwertkatalogs nur bei selbständigen Vollstreckungsverfahren vorgesehen. Der
Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, die
abweichende Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts
wegen zu ändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.