Urteil des HessVGH vom 22.03.1995

VGH Kassel: rückforderung, schutz von minderjährigen, beamtenverhältnis, eltern, konstitutive wirkung, widerruf, auflage, dienstverhältnis, verordnung, beamter

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 1955/93
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 2 S 1 BBesG, § 63
Abs 1 S 1 BBesG, § 63 Abs
2 BBesG, § 812 Abs 1 S 2
BGB, § 818 Abs 3 BGB
(Zur Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von
Anwärtersonderzuschlägen wegen Unterschreitung einer
Mindestdienstzeit)
Tatbestand
Der 1966 geborene Kläger bewarb sich im Jahre 1983 mit schriftlicher Zustimmung
seiner Eltern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des
Bundesgrenzschutzes. Mit Wirkung vom 1. November 1983 wurde er unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-
Anwärter im Bundesgrenzschutz ernannt. Am 22. Dezember 1983 unterzeichnete
er eine Erklärung zur Gewährung der Anwärterbezüge, in der es unter anderem
hieß:
"Gemäß § 3 Anwärtersonderzuschlags-Verordnung wird die
Gewährung des Anwärtersonderzuschlags von der folgenden
Erklärung abhängig gemacht:
Ich verpflichte mich
1. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre
als Beamter im Dienst des Bundes zu verbleiben,
2. für jedes beim Bund nicht abgeleistete Dienstjahr nach
Bestehen der Laufbahnprüfung ein Fünftel der insgesamt
erhaltenen Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen,
falls ich der Verpflichtung nach Nr. 1 aus einem von
mir zu vertretenden Grunde nicht nachkomme."
Am 25. Mai 1986 wurde der Kläger nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den
mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt. Auf
seinen Antrag wurde er durch Bescheid des damaligen Grenzschutzkommandos
Mitte vom 23. Juni 1989 mit Ablauf des 31. August 1989 aus dem
Beamtenverhältnis entlassen. Anschließend forderte die Beklagte mit Bescheid
vom 1. August 1989 zwei Fünftel der dem Kläger insgesamt gezahlten
Anwärtersonderzuschläge von 11.129,39 DM, mithin 4.451,76 DM zurück.
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 8. August 1989, er sei aufgrund seiner
finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, den Anwärtersonderzuschlag
zurückzuzahlen. Die von ihm angestrebte Fachschulausbildung müsse er mit
einem Kredit finanzieren. Von seinen Eltern könne er keine finanzielle
Unterstützung erwarten. Aus diesen Gründen bitte er, von einer Rückforderung
abzusehen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. November 1989 einen
Verzicht auf die Gesamtforderung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung ab und
erklärte sich bereit, den Forderungsbetrag zunächst bis zum Ende des Schuljahres
am 30. Juni 1990 zu stunden und den Stundungszeitraum entsprechend zu
5
6
7
8
9
10
11
am 30. Juni 1990 zu stunden und den Stundungszeitraum entsprechend zu
verlängern, falls der Kläger nach Beendigung der Schulzeit ein Studium
aufnehmen sollte. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1989 wurde der
Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid mit der Begründung
zurückgewiesen, der Kläger habe sich wirksam zur Rückzahlung der
Anwärtersonderzuschlage verpflichtet. Diese Verpflichtung sei durch die
entsprechende Ermächtigung der Eltern gemäß § 113 Abs. 1 BGB gedeckt. Ein
Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht,
da zu erwarten sei, daß der Kläger nach Abschluß seiner Ausbildung Einkünfte
erzielen und imstande sein werde, die Forderung zurückzuzahlen. Hingegen werde
das Angebot einer befristeten Stundung aufrechterhalten.
Am 5. Januar 1990 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen,
er sei im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung vom 22. Dezember
1983 minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig gewesen. Er habe
sich seinerzeit eine Überlegungsfrist ausgebeten, um seine Eltern fragen zu
können. Es sei ihm jedoch bei der Vorlage des Schriftstücks mitgeteilt worden, daß
er die Unterschrift sofort leisten müsse. Die Zustimmung seiner Eltern habe sich
seinerzeit nur auf den Abschluß des Dienstvertrages und die gewöhnlichen
Vereinbarungen erstreckt, nicht jedoch auf die finanziell belastende
Verpflichtungserklärung. Darüber hinaus liege ein besonderer Härtefall vor, da der
Kläger außerstande sei, die Forderung in einer Summe oder in Raten zu tilgen. Er
befinde sich in der Schulausbildung und verfüge über keine eigenen Einkünfte.
Auch während eines anschließenden Studiums werde er nicht in der Lage sein, die
Forderung zurückzuzahlen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. August 1989 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1989
aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug
genommen und ergänzend vorgetragen, der Kläger sei von seinen Eltern wirksam
ermächtigt worden, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen. Nach §
113 Abs. 1 Satz 1 BGB erstrecke sich die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des
Minderjährigen auch auf Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erfüllung
und Aufhebung des Dienstverhältnisses. Die Folgen der Verpflichtung vom 22.
Dezember 1983 seien für den Kläger stets vorhersehbar gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 1993 hat das Verwaltungsgericht den
angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung komme nicht § 12 Abs.
2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), sondern nur § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen - AnwSZV - in Betracht. Darin
liege eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückforderung von
Anwärtersonderzuschlägen. Der Kläger habe sich in der am 22. Dezember 1983
geschlossenen Vereinbarung jedoch nicht wirksam zur Rückzahlung verpflichtet. Im
Zeitpunkt der Unterzeichnung sei er minderjährig und in seiner Geschäftsfähigkeit
beschränkt gewesen. Da die fragliche Willenserklärung ihm nicht nur Vorteile
gebracht hätte, sei sie zustimmungsbedürftig gewesen. Die Eltern des Klägers als
gesetzliche Vertreter hätten jedoch lediglich die Einwilligung zum Eintritt des
Klägers in den Bundesgrenzschutz erklärt. Von dieser Einwilligung werde die erst
mehrere Wochen später unterzeichnete Vereinbarung nicht erfaßt. Die Vorschrift
des § 113 BGB gelte nicht bei Dienstverhältnissen, die zum Zweck der Ausbildung
eingegangen würden. Der bei Arbeitsverhältnissen zum Zweck der Ausbildung
bestehende besondere Schutz von Minderjährigen müsse auch bei
Beamtenverhältnissen gelten, die zu Ausbildungszwecken begründet würden. Der
im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistende Vorbereitungsdienst beim
Bundesgrenzschutz diene ausschließlich der Ausbildung der Beamtenanwärter für
12
13
14
15
16
17
Bundesgrenzschutz diene ausschließlich der Ausbildung der Beamtenanwärter für
die betreffende Laufbahn. Diese Besonderheit komme auch in
besoldungsrechtlicher Hinsicht zum Ausdruck, da der Beamte auf Widerruf
"sonstige Bezüge" im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG und keine Dienstbezüge
erhalte. Für den Bereich des Bundesgrenzschutzes ergebe sich der
Ausbildungscharakter auch aus § 6 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-
Laufbahnverordnung - BGSLV -. Danach diene der Vorbereitungsdienst
ausschließlich dem Erwerb der Laufbahnbefähigung und stelle damit ein
Ausbildungsverhältnis dar. Somit habe sich der Kläger im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Vereinbarung vom 22. Dezember 1983 in einem
Dienstverhältnis befunden, welches ausschließlich Ausbildungszwecken diente. Der
Kläger habe die Vereinbarung auch nachträglich nicht ausdrücklich genehmigt.
Gegen den am 5. Juli 1993 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26.
Juli 1993 eingegangene Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, der Eintritt
des Klägers in den Bundesgrenzschutz, zu dem er von seinen Eltern ermächtigt
worden sei, habe sich von vornherein nicht auf die Absolvierung des
Vorbereitungsdienstes beschränkt. Das Dienstverhältnis sei vielmehr mit dem Ziel
begründet worden, nach Bestehen der Laufbahnprüfung als Beamter auf Probe
den Dienst fortzusetzen und nach Bewährung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übernommen zu werden. Angesichts der Vielzahl
mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakte im Beamtenverhältnis könne der
Rechtsverkehr zwischen dem Kläger und seinem Dienstherrn nur dann reibungslos
gestaltet werden, wenn die Ermächtigung der Eltern zum Eintritt in den
Bundesgrenzschutz auf das gesamte Dienstverhältnis bezogen werde. Andernfalls
wäre ein minderjähriger Beamter unter Umständen nicht einmal berechtigt, seine
Dienst- bzw. Anwärterbezüge in Empfang zu nehmen. Bei dem Eintritt in den
Bundesgrenzschutz handele es sich nicht nur um ein zu Ausbildungszwecken
begründetes Dienstverhältnis. Vielmehr würden nach Ablauf des
Vorbereitungsdienstes ausnahmslos alle Beamten auf Widerruf in das
Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Diese Sicherheit des Arbeitsplatzes
stelle ein wesentliches Kriterium für die Berufswahl dar. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei der Auflage einer
Mindestdienstzeit, von der die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge abhängig
gemacht werde, um eine Zweckbestimmung der Bezüge. Werde der Zweck
verfehlt, so sei eine Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 812 BGB
möglich. Folge man dieser Auffassung, so komme es auf die gesetzliche
Grundlage für eine Rückzahlungsverpflichtung ebensowenig an, wie auf die
Wirksamkeit der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung; denn darin liege kein
öffentlich-rechtlicher Vertrag, sondern lediglich eine Zweckbestimmung der
Bezüge.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 17. Juni 1993 - 8/1 G 27/90 - aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Verpflichtungserklärung vom 22. Dezember 1983 habe sich
schon deshalb nur auf den Vorbereitungsdienst beziehen können, weil
festgestanden habe, daß er nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes volljährig
sein und später erforderliche Willenserklärungen selbst wirksam abgeben werde.
Für die Bewertung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf als eines
Dienstverhältnisses, das Ausbildungszwecken diene, sei es unerheblich, ob und
wieviele Beamte anschließend in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen
würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es dem
Dienstherrn verwehrt, Kosten der laufbahnrechtlich vorgesehenen
Aufstiegsausbildung durch Vereinbarung etwa für den Fall eines vorzeitigen
Ausscheidens auf den Beamten abzuwälzen. Das Beamtenverhältnis sei einer
Gestaltung durch Vereinbarungen grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn für
18
19
20
21
22
23
24
Gestaltung durch Vereinbarungen grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn für
eine solche Vereinbarung eine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine Rückforderung
von Anwärterbezügen sei jedoch nur in den Fällen des § 59 Abs. 5 BBesG (Studium
im Rahmen des Vorbereitungsdienstes) und § 63 Abs. 2 BBesG (Auflagen bei der
Gewährung der Anwärtersonderzuschläge) geregelt. In allen anderen Fällen sei
eine Rückforderung nicht zulässig, und zwar auch dann, wenn bei Eingehung des
Beamtenverhältnisses etwas anderes vereinbart worden sei. Der Ausnahmefall
des § 59 Abs. 5 BBesG sei nicht gegeben, da der Kläger unstreitig kein Studium
absolviert habe.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung
des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Besoldungsakte sowie
des Verwaltungsvorgangs der Beklagten betreffend die Rückforderung verwiesen,
die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann über die Berufung ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der gegen den Rückforderungsbescheid vom 1.
August 1989 gerichteten Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben; denn dieser
Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann den Kläger wegen überzahlter
Anwärtersonderzuschläge in der im Rückforderungsbescheid genannten Höhe
nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. den Regelungen über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch nehmen; auf die Minderjährigkeit des
Klägers im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 22. Dezember 1983 kommt
es für den Ausgang des Rechtsstreites nicht an.
Der Rückforderungsanspruch der Beklagten kann allerdings nicht auf die aufgrund
der Ermächtigung in § 63 Abs. 2 BBesG ergangene Verordnung über die
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 276, hier anzuwenden in der
im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung der Verordnung
vom 28. November 1983, BGBl. I S. 1388 - AnwSZV -) gestützt werden. In § 3 Abs.
1 Nr. 2 AnwSZV ist lediglich eine bestimmte Voraussetzung für die Gewährung der
Anwärtersonderzuschläge geregelt, und zwar die Verpflichtung des Anwärters,
einen bestimmten Teil der insgesamt erhaltenen Zuschläge zurückzuzahlen, falls
er nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre als Beamter
im Dienst seines Dienstherrn verbleibt (Nr. 1 der Vorschrift). Einen
Rückforderungsanspruch enthält diese Vorschrift nicht; in ihr hat der
Verordnungsgeber vielmehr entsprechend dem Wortlaut der Überschrift zu § 3
("Besondere Auflagen") im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 63 Abs. 2
BBesG nicht die Rechtsfolgen einer Zuvielzahlung, sondern besondere
Voraussetzungen seiner eigenen Leistung an den Anwärter näher bestimmt.
Entgegen der vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Senats
vom 28. Juni 1989 (- 1 UE 1828/88 -, ZBR 1990, 219) vertretenen Auffassung kann
auch die vom Verwaltungsgericht als "Vereinbarung" bezeichnete
Verpflichtungserklärung vom 22. Dezember 1983 nicht als Anspruchsgrundlage für
die Rückforderung eines Teils der Anwärtersonderzuschläge herangezogen werden;
der Senat hält diese Rechtsprechung nicht aufrecht. Es handelt sich zunächst nicht
um einen zweiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG.
Diese Auslegung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die fragliche
Erklärung einseitig vom Kläger herrührt. An einer Erklärung von Seiten des
Dienstherrn fehlt es hingegen. Für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des
Dienstherrn besteht im Besoldungsrecht der Beamten grundsätzlich und auch hier
kein Spielraum. Die Voraussetzungen für die Gewährung des
Anwärtersonderzuschlags sind in Gesetz und Verordnung geregelt und können
vom Dienstherrn allenfalls nachvollzogen werden.
Die Erklärung des Klägers dient nach ihrer äußeren Gestalt und ihrem Inhalt
erkennbar dem Zweck, die in §§ 63 Abs. 2 BBesG, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AnwSZV
vorgesehene Auflage zu erfüllen und damit die Voraussetzungen für die
Gewährung des Anwärtersonderzuschlags zu schaffen. Das ergibt sich aus dem
25
26
Gewährung des Anwärtersonderzuschlags zu schaffen. Das ergibt sich aus dem
der eigentlichen "Verpflichtung" vorangestellten Hinweis, die Gewährung des
Anwärtersonderzuschlags werde gemäß § 3 AnwSZV "von der folgenden Erklärung
abhängig gemacht", sowie aus der Tatsache, daß die einschlägigen
Bestimmungen der Anwärtersonderzuschlagsverordnung auf der Rückseite des
Formulars im vollen Wortlaut wiedergegeben sind und im Text der Erklärung selbst
lediglich mit leichten Abwandlungen wiederholt werden. Die Begründung eines
Rückforderungsanspruchs des Dienstherrn kann darin nicht erblickt werden.
Insoweit fehlt es auch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung des
Dienstherrn zur Festlegung einer Rückzahlungsverpflichtung, die in § 63 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 BBesG nicht enthalten ist.
Die Erklärung des Klägers hat keine konstitutive Wirkung im Sinne einer
rechtsgeschäftlichen Willenserklärung. Sie stellt sich vielmehr dar als billigende
Kenntnisnahme und Bestätigung der auf § 63 Abs. 2 BBesG beruhenden Auflage
einer Mindestdienstzeit und der Rechtsfolgen ihrer vom Anwärter zu vertretenden
Unterschreitung nach § 3 AnwSZV. Nach der zu § 59 Abs. 5 BBesG ergangenen
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar
1992, NVwZ 1993, 372 = DVBl. 1992, 914), der sich der Senat ausdrücklich
angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. September 1994 - 1 UE 3937/88 -; ebenso
OVG Rh-Pf., Urteil vom 29. April 1992, DÖV 1993, 400 = ZBR 1993, 213), hat der
Gesetzgeber mit der Zulassung von Auflagen der in §§ 59 Abs. 5, 63 Abs. 2
BBesG, 46 Abs. 4 Soldatengesetz - SG - geregelten Art dem Verordnungsgeber
bzw. dem Dienstherrn die Befugnis eingeräumt, die Erfüllung einer Auflage als
Zweckbestimmung bestimmter Teile der Bezüge auszugestalten. Im einzelnen hat
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 1992 hierzu
ausgeführt:
"Vielmehr ist die Zulassung von 'Auflagen' in § 59 V
BBesG unter weitestmöglicher Wahrung des Grundsatzes der
gesetzlichen Regelung der Besoldung und der Rückforderung
von Bezügen (§§ 2, 12 II BBesG) dahin aufzufassen,
daß im Hinblick auf den nach § 12 II 1 BBesG entsprechend
anwendbaren § 812 I 2 Alt. BGB der Dienstherr
befugt sein soll, die Erfüllung der Auflage als mit
der Gewährung der Besoldung bezweckten Erfolg zu bestimmen
mit der Folge, daß bei Nichteintritt dieses Erfolges
unter den näher festgelegten Voraussetzungen die Bezüge
zuviel gezahlt sind und zurückgefordert werden könnten.
Eine solche Zweckbestimmung erfordert im Bürgerlichen
Recht nach der neueren Rechtsprechung des BGH eine nicht
vertragliche, sondern nur tatsächliche Willenseinigung
zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten
Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend
erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn
der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg
bezweckt, der andere dies erkennt und durch die
widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, daß er die
Zweckbestimmung billigt (vgl. BGHZ 44, 321 <323> =
NJW 1966, 540 = LM § 812 BGB Nr. 70; BGH, NJW 1973, 612
= LM § 812 BGB Nr. 101; Thomas, in: Palandt, BGB,
52. Aufl. <1992>, § 812 Rdnr. 86; Heilmann/Trosien, in:
RGRK, 12. Aufl. <1989>, § 812 Rdnr. 89, 90; jew.
m.w.Nachw.). Die Zweckbestimmung tritt hier nach dem
Bürgerlichen Recht neben den Rechtsgrund der Leistung
und führt, wenn sie verfehlt wird, trotz fortbestehenden
Rechtsgrundes zur Rückforderung. Bei entsprechender
Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des § 812 II 1,
§ 59 V BBesG ist zu fordern, daß der Dienstherr vor der
zur Gewährung der Anwärterbezüge führenden Ernennung dem
27
28
29
30
31
32
33
Bewerber seine Zweckbestimmung bekanntgibt ..." (BVerwG
a.a.O, NVwZ 1993, 374).
Eben dies ist im vorliegenden Fall durch die insoweit auch Beweiszwecken
dienende Erklärung des Klägers vom 22. Dezember 1983 geschehen. Einen
darüber hinausgehenden rechtlichen Gehalt besitzt diese Erklärung nicht.
Die Zweckbestimmung der Bezüge hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber
grundsätzlich zustehenden weiten Ermessensspielraums bei der Ausgestaltung
der Besoldung, insbesondere des Anwärtersonderzuschlags nach § 63 Abs. 1
BBesG, dessen Gewährung wiederum nicht auf einem Rechtsanspruch des
Anwärters beruht, sondern vielmehr nach dem Wortlaut des § 63 BBesG im
pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
Dezember 1983, Buchholz 235 § 63 BBesG Nr. 1). Weder die - freiwillige - Bindung
des Beamten für die Dauer einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren, noch die
Rückzahlungsregelung als solche begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979, BVerwGE 74, 78, 92 sowie vom 27. Februar
1992 a.a.O.), zumal der Anwärtersonderzuschlag ebenso wie die Anwärterbezüge
nicht dem grundrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) geschützten Alimentationsprinzip
unterliegen.
Die Bestätigung der Zweckbestimmung des Anwärtersonderzuschlags seitens des
Klägers stellt sich auch nicht als eine sein Beamtenverhältnis gestaltende
Vereinbarung im Sinne des von den Bevollmächtigten des Klägers
herangezogenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1992
(BVerwGE 91, 200 = RiA 1994, 39) dar. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über
die Erstattung von Ausbildungskosten zu entscheiden, bei denen eine
Rechtsgrundlage für Auflagen der in §§ 59 Abs. 5, 63 Abs. 2 BBesG, 46 Abs. 4 SG
geregelten Art nicht vorhanden ist. Rechtsgrundlage für den
Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 812
Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB. Die Rückforderung kann nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 27.
Februar 1992 a.a.O.) auch durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der rechtsgeschäftlichen
Wirksamkeit der Erklärung des Klägers vom 22. Dezember 1983 kommt es somit
nicht mehr an. Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon
ausginge, daß die dem Kläger auferlegte und von ihm bestätigte Verpflichtung
gemäß §§ 106, 107 BGB einwilligungsbedürftig gewesen und nicht nach § 113 Abs.
1 Satz 1 BGB von der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter zum Eintritt in
das Beamtenverhältnis erfaßt worden wäre, würde dies keine andere Entscheidung
rechtfertigen; denn dann wären die Voraussetzungen für die Gewährung des
Anwärtersonderzuschlags von vornherein nicht erfüllt gewesen, so daß der
Rückforderungsanspruch ohne weiteres nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet
wäre.
Im übrigen spricht in Anbetracht der Ausgestaltung der Auflage nach § 3 Abs. 1
AnwSZV vieles dafür, daß auch die Voraussetzungen des § 107 BGB nicht
vorliegen; denn der Kläger hat durch die Erklärung vom 22. Dezember 1983
zunächst einen Anspruch auf Gewährung des Anwärtersonderzuschlags und damit
einen rechtlichen Vorteil erlangt. Selbst wenn man in der
Rückzahlungsverpflichtung einen rechtlichen Nachteil sieht, so ist dieser allenfalls
mittelbar, da es hierzu einer erneuten Willensbetätigung des Klägers bedarf.
Mittelbare rechtliche Nachteile aber sind im Rahmen des § 107 BGB unbeachtlich
(vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 54 Aufl., Rdnrn. 2 ff. zu § 107 m.w.N.).
Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB liegen vor. Die
Zweckbestimmung des Anwärtersonderzuschlags nach § 3 Abs. 1 AnwSZV ist
teilweise nicht erfüllt, weil der Kläger vor Ablauf von 5 Jahren nach seiner
Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister z. A. auf eigenen Antrag aus dem
öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht
auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil
die zulässigerweise bezweckte, als ungewiß angesehene Mindestdienstzeit nicht
erreicht worden ist (§ 820 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG).
Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung über ein
33
34
35
36
Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung über ein
vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung hat die Beklagte
ohne Ermessensfehler getroffen, indem sie dem Kläger eine Stundung des
Rückforderungsbetrages bis zum Abschluß seiner Ausbildung angeboten hat.
Da der Kläger somit insgesamt unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO
die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 172 BBG, 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.