Urteil des HessVGH vom 28.04.1992

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, verfügung, waschsalon, vorläufiger rechtsschutz, vollziehung, vwvg, ruhe, androhung, zwangsgeld

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TH 17/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 FeiertG HE vom
29.12.1971, § 16 Abs 1 Nr
1 FeiertG HE vom
29.12.1971, § 69 Abs 1 Nr
2 VwVG HE
(Untersagung eines über Münzautomaten betriebenen
Waschsalons an Sonn- und Feiertagen)
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt u. a. in W, einen Waschsalon mit Münzautomaten für
die einzelnen Wasch-, Schleuder- und Trockengeräte. Der Waschsalon wird um
6.00 Uhr geöffnet und ist werktäglich bis 24.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen bis 23.00 Uhr geöffnet.
Mit Verfügung vom 31. Mai 1990 untersagte die Antragsgegnerin den Betrieb des
Waschsalons an Sonn- und Feiertagen. Das Regierungspräsidium D wies den
dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1991
zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung der
Antragsgegnerin vom 31. Mai 1990 mit näherer Begründung an. Dagegen erhob
die Antragstellerin am 9. Juli 1991 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage.
Mit Verfügung vom 10. September 1991 drohte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin ein Zwangsgeld von 3.000,00 DM an; dieses Zwangsgeld wurde
dann mit Verfügung vom 4. Oktober 1991 festgesetzt, weil die Antragstellerin ihren
Waschsalon auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen weiterbetrieb.
Am 24. September 1991 begehrte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht
Wiesbaden mit näherer Begründung vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5
VwGO sowohl hinsichtlich der Untersagungsverfügung vom 31. Mai 1990 als auch
bezüglich der Zwangsgeldandrohung vom 10. September 1991.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 27. November
1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, die Verfügung der Antragsgegnerin
vom 31. Mai 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums vom 7. Juni 1991 sei offensichtlich rechtmäßig und an der
sofortigen Vollziehung dieser Verfügung bestehe ein besonderes öffentliches
Interesse; gegen die Zwangsgeldandrohung vom 10. September 1991 sei ein
Widerspruch nicht eingelegt worden, so daß der Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz insofern unzulässig sei.
Gegen den ihr am 6. Dezember 1991 zugestellten Beschluß des
Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 19. Dezember 1991 mit näherer
Begründung Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 1991
abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juli 1991 gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 1990 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums D vom 7. Juni 1991
wiederherzustellen sowie ferner die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin vom 10. September 1991
anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt mit näherer Begründung,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren
betreffenden Gerichtsakten und auf die die Antragstellerin betreffenden
Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter), die zum Gegenstand der
Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht den von der
Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz mit Recht versagt hat, denn
die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 1990 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 7. Juni 1991 ist auch
nach der Rechtsauffassung des zur Entscheidung angerufenen Senats
offensichtlich rechtmäßig und an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung
besteht ein besonderes öffentliches Interesse.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtslage von § 6
Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) in der Fassung vom 29.
Dezember 1971 (GVBl I S. 344), geändert durch Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai 1974 (GVBl I S. 241)
ausgegangen. Danach sind an den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten verboten, die
geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre
Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist. Daß
die Ausübung der Arbeiten besonders zugelassen sei, behauptet die
Antragstellerin selbst nicht.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Münster vom 2. Dezember 1985 - 4 A 1996/84 - (GewA
1986, 277) ausgeführt, der Betrieb des über Münzautomaten betriebenen
Waschsalons sei Arbeit im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG, weil er auf
Gewinnerzielung gerichtet sei und der Arbeitsbegriff im Sinne der vorgenannten
Bestimmung nicht voraussetze, daß eine Person arbeite.
Ferner hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt, die Arbeiten
seien geeignet, die äußere Ruhe des (Feier-) Tages zu beeinträchtigen, weil an den
Wochenenden im Waschsalon der Antragstellerin Hochbetrieb herrsche, der
Kundenverkehr öffentlich bemerkbar sei und sogar durch die großen
Schaufensterscheiben von allen Vorbeikommenden wahrgenommen werden
könne.
Damit sind alle Voraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG erfüllt, an
welche diese Vorschrift das Verbot knüpft.
Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet,
die Rechtslage anders zu beurteilen. Insbesondere kommt es auf das Argument,
Kunden ohne eigene Waschmaschine seien gezwungen, den Betrieb sonntags
aufzusuchen, nicht an. Zudem ist der Waschsalon werktäglich zwischen 6.00 und
24.00 Uhr geöffnet; Kunden ohne Waschmaschine hätten daher genügend Zeit,
ihre Wäsche an Wochentagen vor oder auch nach ihrer eigenen Tätigkeit zum
Waschsalon zu bringen und dort waschen zu lassen.
Dem Argument, der gewerbliche Aspekt des Betreibers trete im vorliegenden Falle
in den Hintergrund, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, weil der Arbeitsbegriff im
Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG, wie schon erwähnt, erfüllt bleibt.
Aus dem Umstand, der Gesetzgeber habe leichtere bemerkbare Hausarbeiten
nicht verbieten wollen, kann für die Antragstellerin ebenfalls nichts Günstiges
hergeleitet werden, weil die Wäsche für Dritte gut sichtbar im gewerblich
betriebenen Waschsalon gewaschen wird. Der Ansturm von Kunden, die - wie die
Behörde aufgrund der Berichterstattung in der Tageszeitung vermutet (vgl. Blatt
42 VVG) - aus G, F, M und W herbeiströmen, um an den Wochenenden, also auch
sonntags im Waschsalon der Antragstellerin Wäsche waschen zu lassen, weil in
ihren Heimatgemeinden sonntags vergleichbare Betriebe geschlossen sind, stört
die äußere Ruhe des Feiertags. Daß es viele Kunden sein müssen, die feiertags
kommen, folgt zusätzlich aus der verhältnismäßig hohen Gewinneinschätzung der
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kommen, folgt zusätzlich aus der verhältnismäßig hohen Gewinneinschätzung der
Antragstellerin, die angegeben hat, im Falle der Schließung des Betriebes an
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werde der Gewinn pro Jahr um mindestens
25.000,00 DM vermindert.
Auch soweit im Beschwerdeverfahren vorläufiger Rechtsschutz gegen die
Androhung des Zwangsgeldes in der Verfügung vom 10. September 1991 begehrt
wird, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ein
Verwaltungsakt in der Zwangsvollstreckung, gegen den Rechtsbehelfe keine
aufschiebende Wirkung haben (§ 12 Hessisches Gesetz zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
gegen eine Zwangsgeldandrohung eingelegten Rechtsbehelfes (hier des
Widerspruches vom 19. September 1991 - Blatt 90 VVG) setzt voraus, daß an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vom 31. Mai 1990 ernstliche
Zweifel bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeutet. Beides ist
nicht der Fall. Die Antragstellerin hat nichts vorgetragen, was eine solche
Annahme rechtfertigen könnte.
In der Zwangsgeldandrohung ist zwar eine Frist im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2
HessVwVG nicht gesetzt worden; dies war aber auch nicht geboten. Denn
entsprechend der Rechtsprechung des OVG Münster im Urteil vom 25. Januar
1967 - IV A 289/66 - DÖV 1967, 496, bedarf es bezüglich der Verpflichtung, den
Waschsalon an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten, einer
Fristsetzung zumindest dann nicht, wenn - wie hier - die Öffnung des Waschsalons
an den genannten Tagen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1
HFeiertagsG darstellt (ebenso Engelhardt, VwVG VwZG, 2. Auflage, Anm. 3a zu §
13 VwVG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.