Urteil des HessVGH vom 26.06.1984

VGH Kassel: urschrift, anerkennung, bundesamt, vollstreckung, sicherheitsleistung, form, hessen, anhörung, beratung, pakistan

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UE 1528/84
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 55 VwGO, § 108 Abs 1 S 2
VwGO, § 117 Abs 3 S 2
VwGO, § 184 GVG
(Verwendung von Textbausteinen bei
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen)
Gründe
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs.
1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG auf DM 4.000,00 festgesetzt, weil die Berufung des
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ebenso wie das Urteil des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. März 1984 lediglich die Asylklage des
Klägers zu 1) und nicht auch die der Klägerin zu 2) betrifft und weil für das
Rechtsmittel des Bundesbeauftragten mangels anderer Anhaltspunkte genauso
wie für die Verpflichtungsklage eines im Anerkennungsverfahren erfolglosen
Asylbewerbers der Auffangstreitwert von DM 4.000,00 maßgeblich ist.
Da mit dem am 22. März 1984 beratenen Urteil des Verwaltungsgerichts lediglich
über die Klage des Klägers zu 1) entschieden ist, ist die Berufungsschrift vom 21.
Mai 1984 dahin auszulegen, daß sie ebenfalls nur den Kläger zu 1) betrifft; dies
entspricht bei sachgemäßer Betrachtung dem Willen des Berufungsklägers
ungeachtet dessen, daß ihm ebenso wie den anderen Verfahrensbeteiligten allem
Anschein nach eine Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, derzufolge auch der
Klage der Ehefrau des Klägers zu 1) stattgegeben worden ist.
Die Klageschrift vom 30. September 1982 betraf die Klagebegehren des Klägers,
zu 1), dessen Ehefrau und sechs gemeinsamer Kinder, die sich gegen die
Ablehnung ihrer Asylanträge durch das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge und gegen die an die "Familie Abdul Hossein K."
gerichtete Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises
vom 6. September 1982 wandten. Nachdem die Verfahren der sechs Kinder - ohne
vorherige Anhörung der Beteiligten - durch Beschluß vom 12. März 1984
abgetrennt worden waren, entschied das Verwaltungsgericht aufgrund der
Beratung vom 22. März 1984 durch Urteil wie folgt:
"-II 26. 1., 2. u. 3.
1. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 17.8.1982 und der Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom
6.9.1982, soweit diese die Kläger betreffen, werden aufgehoben.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird verpflichtet,
den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen..
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 1) zu 4/5, der/die Beklagte zu 2),
zu 1/5 zu tragen..
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, falls der Kläger nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen."
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Diese Urteilsformel ist von fünf Richtern unterzeichnet (Bl. 54 d.A.) und Bestandteil
des von den drei Berufsrichtern unterzeichneten vollständigen Urteils (Bl. 57 d.A.).
Im Urteilseingang sind als Kläger genannt:
"1. K....., A. H. 2. " , N."
Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen ist für die Bezeichnung der
Klägerseite durchweg der maskuline Singular verwandt, und zwar vor allem bei der
Darstellung des Verwaltungsverfahrens, im Klageantrag und bei den Ausführungen
über die Begründetheit der Klage ("Der Kläger ist politisch Verfolgter...", "Diese
Voraussetzungen erfüllt der Kläger ..", "Nach Maßgabe dieser Ausführungen hat
der Kläger in Pakistan keinen Schutz vor Verfolgung gefunden. Der Kläger ist
folglich als asylberechtigt anzusehen."). Dem Tatbestand und den
Entscheidungsgründen vorangestellt sind die teilweise handschriftlich eingesetzten
Ziffern "-II/21.1, 2 u. 3, 11/21.3" (Bl. 58 d.A.) bzw. "-II/34.1, 2 u. 3 II/34.3" (Bl. 60
d.A.). Ähnliche Ziffernfolgen befinden sich auch auf Bl. 62, 63, 66 und 68 d.A. Die
Urschrift des Urteils (Bl. 55 - 78 d.A.) ist nach einem nicht mit Seitenzahlen
versehenen Formular gefertigt, in dem vier Seiten in vollem Umfang
durchgestrichen sind, und enthält weder den Wohnort der Kläger (§ 117 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) noch den Wohnort des Bevollmächtigten der Kläger (§ 117 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) noch einen Vermerk über die Zustellung des Urteils (§ 117 Abs. 5 VwGO);
der Beklagte zu 2) ist wie folgt bezeichnet: "Land Hessen, LR MTK". Der Urschrift
nachgeheftet ist eine Reinschrift (Bl. 79 - 94 d.A.), in der die Beteiligten eingangs
ordnungsgemäß bezeichnet sind und in der die Urteilsformel lautet (Bl. 80 d.A.),
"1. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 17.08.1982 und den Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom
06.09.1982, soweit dieser die Kläger betrifft, werden aufgehoben.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird verpflichtet,
die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 1) zu 4/5, der Beklagte zu 2) zu
1/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, falls die Kläger nicht Sicherheit in entsprechender
Höhe leisten.
4. Die Berufung wird zugelassen."
Dementsprechend ist die Klägerseite im Tatbestand und in den
Entscheidungsgründen durchweg im Plural aufgeführt.
Nach alledem ist entgegen der in dem Schreiben der Vorsitzenden der II. Kammer
des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14 Juni 1984 zum Ausdruck gebrachten
Auffassung, mit dem Urteil vom 22. März 1984 nicht "zweifelsfrei" über die Klagen
beider Kläger entschieden, sondern lediglich über die Klage des Klägers zu 1).
Die Vorschriften des § 117 VwGO legen Form und Inhalt eines
verwaltungsgerichtlichen Urteils u.a. dahin fest, daß das Urteil schriftlich
abzufassen und von den an der Entscheidung beteiligten Berufsrichtern zu
unterschreiben ist und daß im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter
Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt
darzustellen ist und im übrigen auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen
verwiesen werden soll, soweit sich aus diesen der Sach- und Streitstand
ausreichend ergibt (Abs. 1 Sätze 2 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2).
Wenn danach Urteile in schriftlicher Form abzufassen und gemäß § 55 VwGO i.V.m.
§ 184 GVG in deutscher Sprache zu erstellen sind, so bedeutet dies, daß sie in
allen Bestandteilen aus allgemeinverständlichen Schrift- und Zahlenzeichen der
deutschen Sprache bestehen müssen (zur Versform von Urteilen vgl. LG Frankfurt
am Main, NJW 1982, 650). Diktatzeichen und ähnliche Anweisungen zur Einfügung
eines bestimmten Textes genügen grundsätzlich nicht, wobei hier dahinstehen
kann, ob etwa bezüglich des Rubrums und des Tatbestandes durch entsprechende
deutliche Anweisungen ein in den Akten befindlicher Text zum Urteilsinhalt
gemacht werden darf (zur Abkürzung "pp" für den Beschlußeingang vgl. Hess.
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gemacht werden darf (zur Abkürzung "pp" für den Beschlußeingang vgl. Hess.
VGH, Hess. VerwRspr. 1972, 18). Die Verpflichtung zur gedrängten Wiedergabe
des wesentlichen Inhalts des Tatbestandes läßt eine Zusammenfassung des Sach-
und Streitstandes zu, soweit darunter die Verständlichkeit nicht leidet und vor
allem die Beweisfunktion des Tatbestandes nicht tangiert wird (§ 173 VwGO i.V.m.
§ 314 ZPO; zur negativen Bestandskraft des Tatbestandes vgl. BGH, NJW 1983, 38
5; zur Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei unrichtigem Tatbestand vgl. BVerfG, NJW
1982, 983). Unabhängig davon steht allgemein außer Zweifel, daß für die
Abfassung des Urteils auch Textbausteine verwandt werden dürfen (BVerwG,
Beschluß vom 1. Februar 1982 - 9 B 13015.81 -; vgl. auch Antwort des Hess.
Ministers der Justiz auf eine "Kleine Anfrage" vom 14. November 1983 - LT-Drs.
11/157 -). Im Tatbestand darf wegen der näheren Einzelheiten auch auf
Schriftstücke, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden (§ 117 Abs. 3
Satz 2 VwGO), weitergehende Vereinfachungen sind allerdings im
Verwaltungsprozeß für die erstinstanzliche Entscheidung nur für die Versagung von
Prozeßkostenhilfe und für die Entscheidungsgründe(Art. 2 §§ 2, 7 Abs. 2 EntlG) und
im übrigen für Rechtsmittelentscheidungen (Art. 2 §§ 6, 7 Abs. 1 EntlG; § 543 ZPO
gilt nicht für den Verwaltungsprozeß: BSG, DRiZ 1979, 316) vorgesehen. Daraus
folgt für das verwaltungsgerichtliche Urteil erster Instanz, daß eine Bezugnahme
auf andere Unterlagen nicht gestattet ist. Für die Urteilsformel und die
Entscheidungsgründe gilt dies ausnahmslos, wenn auch Bezugnahmen auf andere
Entscheidungen in der Begründung erlaubt sind, soweit diese aus sich heraus
verständlich ist und bleibt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Für den Tatbestand lassen
die in § 117 Abs.. 3 Satz 2 VwGO erwähnten Verweisungsmöglichkeiten gewisse
Erleichterungen zu. Mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung
erscheint es aber schon fraglich, ob in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil,
ähnlich wie in einem schriftlichen Verwaltungsakt, Schlüsselzeichen verwendet
werden dürfen, die auf beigefügte Erläuterungen hinweisen (vgl. dazu § 37 Abs. 4
VwVfG). Auf keinen Fall erscheint es dem Senat aber zulässig, in einem
verwaltungsgerichtlichen Urteil durch Schlüsselzeichen oder Kennzahlen auf
außerhalb des schriftlichen Urteils befindliche Textbestandteile zu verweisen und
damit den Inhalt des in "Klarschrift" formulierten Urteils zu ergänzen oder zu
verändern. Dies gilt sowohl für die Urschrift einer Entscheidung als auch für deren
Abschrift und ist nicht davon abhängig, in welcher Weise sichergestellt ist, daß der
mit Schlüsselzahlen bezeichnete Text den Richtern bei der Unterschriftsleistung
geläufig ist und danach nicht verändert oder vernichtet werden kann. Denn es
kommt allein darauf an, daß die Schriftform des in deutscher Sprache
abzufassenden Urteils nur gewahrt ist, wenn der gesamte Inhalt des Urteils aus
der Urkunde selbst entnommen werden kann und der Leser nicht darauf
angewiesen ist, dessen Text um einen andernorts gespeicherten Urteilsinhalt
teilweise oder in vollem Umfang zu korrigieren.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vom 22. März 1984 in Wirklichkeit nur um ein Teilurteil über
die Klage des Klägers zu 1) gegen die Beklagten zu 1) und 2). Die von den
Berufsrichtern unterschriebene und daher allein maßgebliche Urschrift weist zwar
eingangs - wenn auch mit unvollständiger Bezeichnung - beide Kläger als Beteiligte
aus, und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide der beiden Beklagten
bezieht sich ebenso wie die Anträge im Tatbestand auch auf "die Kläger". Aus dem
übrigen Text des Tenors, des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ergibt
sich aber eindeutig, daß sich das Urteil mit der Anfechtungs- und der
Verpflichtungsklage nur einer männlichen Person befaßt; vor allem ist eine
Asylberechtigung nur zugunsten "des Klägers" festgestellt. Dabei kann hier für die
Entscheidung über den Streitwert der asylrechtlichen Berufung letztlich
dahinstehen, ob der ausländerbehördliche Bescheid auch hinsichtlich der Klägerin
zu 2) aufgehoben worden ist; denn dieser Verfahrensteil ist jedenfalls nicht in die
Berufungsinstanz gelangt. Gegenüber den deutlich auf nur einen Kläger
hinweisenden Formulierungen des Urteils sind die erwähnten Kennzahlen, die auf
"Mehrfachkläger" hindeuten und damit den geschriebenen Urteilstext für die
Klägerseite in den Plural verwandeln sollen, ohne Bedeutung. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob die bei den Akten befindliche Abschrift und die den Beteiligten
zugestellten Ausfertigungen den Kennziffern für die EDV-Anlage entsprechen.
Denn maßgeblich für den Umfang der Entscheidung ist nur die von den Richtern
unterzeichnete Urschrift; die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung muß bei
fehlender Übereinstimmung mit der Urschrift von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle (§ 173 VwGO i.V.m. § 317 Abs. 3 ZPO) berichtigt werden, hat aber
für sich keinen Einfluß auf die Reichweite des Urteils. Daß bei der Verwendung von
Kennzahlen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen Fehler auftreten können,
zeigt allein der Umstand, daß sich die Einschränkung bei der ausgesprochenen
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zeigt allein der Umstand, daß sich die Einschränkung bei der ausgesprochenen
Aufhebung nach der in den Akten befindlichen Abschrift - Ziff. 1 1. Satz des Tenors
- anders als in der Urschrift nur auf den ausländerbehördlichen Bescheid bezieht
("soweit dieser die Kläger betrifft").
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.