Urteil des HessVGH vom 25.05.1999
VGH Kassel: anspruch auf rechtliches gehör, akteneinsicht, verweigerung, quelle, zivilprozessrecht, erlass, verfahrensmangel, verwaltungsverfahren, unterliegen, dokumentation
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TZ 1326/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 146
VwGO, § 138 Nr 3 VwGO
(Rechtsmittelzulassung wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs bei verweigerter Akteneinsicht)
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet. In der fristgerecht bei dem
Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller zutreffend
gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihm das
rechtliche Gehör versagt habe, indem es ihm die beantragte Einsicht in die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge versagt und gleichwohl den angefochtenen
Beschluss auf den Inhalt dieser Vorgänge gestützt habe.
Hierin liegt ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender
Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Verweigerung der
Einsicht in beigezogene Akten verletzt regelmäßig den in Art. 103 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerwG, Urteil
v. 03.11.1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 Nr. 5). In entsprechender
Anwendung des § 138 Nr. 3 VwGO ist davon auszugehen, dass der angefochtene
Beschluss des Verwaltungsgericht auf diesem Verstoß beruht.
Der Antragsteller brauchte in der Antragsschrift nicht nach § 146 Abs. 5 Satz 3
VwGO darzulegen, dass und auf welche Weise die Versagung der Akteneinsicht ihn
daran gehindert hat, sich vor Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Streitstoff zu äußern. Die vorstehend
genannte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zusammenhang zwischen dem
Anspruch auf rechtliches Gehör und der Akteneinsicht beruht vielmehr darauf,
dass die Kenntnis vom Inhalt der Akten, die das dem Rechtsstreit zugrunde
liegende Verwaltungsverfahren betreffen, im Allgemeinen unerlässlich ist, um im
Rechtsstreit sachdienliche Anträge zu stellen und sachgerecht vorzutragen. Da
diese Akten unmittelbar den Streitstoff betreffen, ist es nur ausnahmsweise
denkbar, dass der Beteiligte seine Rechte im Prozess auch ohne Aktenkenntnis
verfolgen kann. Es entspricht dem Zusammenhang zwischen dem Inhalt der
Akten, die sich auf den Streitstoff beziehen, und der Wahrung des rechtlichen
Gehörs, dass die Beteiligten im Verwaltungsstreitverfahren die Gerichtsakten und
die dem Gericht vorgelegten Akten nach § 100 Abs. 1 VwGO einsehen können,
ohne hierfür einen Grund anzugeben. Dieser Zusammenhang darf nicht dadurch in
Frage gestellt werden, dass das Gericht einen Antrag auf Gewährung von
Akteneinsicht übergeht. Ebensowenig darf das Rechtsmittelgericht im
Zulassungsverfahren die Akteneinsicht an gesetzlich nicht vorgesehene
Bedingungen knüpfen.
Die Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Versagung des rechtlichen
Gehörs in Fällen, in denen das Gericht Feststellungen auf Erkenntnisquellen stützt,
die nicht in das Verfahren eingegangen sind (Beschluss v. 12.03.1999 - 6 UZ
2100/97.A -), lässt sich auf die Versagung der Einsicht in die zum
Verwaltungsstreitverfahren beigezogenen Verwaltungsakten nicht übertragen.
Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich auf Erkenntnisquellen allgemeiner Art,
die nicht in einem unmittelbaren und ausschließlichen Zusammenhang mit dem
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die nicht in einem unmittelbaren und ausschließlichen Zusammenhang mit dem
dem anhängigen Verwaltungsprozess zugrunde liegenden Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde stehen. Zu solchen Erkenntnisquellen können allgemein
zugängliche Veröffentlichungen zu einschlägigen Fragen tatsächlicher Art und
schriftliche Gutachten aus anderen Verwaltungsstreitverfahren ebenso gehören
wie gerichtliche Entscheidungen, in denen über den entschiedenen Einzelfall
hinausreichende Feststellungen allgemeiner Art getroffen werden. Außerdem kann
das Gericht etwa auf Grund besonderer Fachkenntnisse oder der Einnahme des
Augenscheins außerhalb des anhängigen Verfahrens Feststellungen auf
Erkenntnisquellen stützen, die nicht in dieses Verfahren eingegangen sind. Alle
genannten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Quellen nicht Bestandteil
der Gerichtsakten oder der dem Gericht vorliegenden Akten sind und der Regelung
des § 100 Abs. 1 VwGO nicht unterliegen.
Nach Zulassung der Beschwerde durch den vorliegenden Beschluss wird das
Verfahren ohne weiteres als Beschwerdeverfahren fortgesetzt, ohne dass es nötig
wäre, eine Beschwerde einzulegen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 4
VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14
Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.