Urteil des HessVGH vom 07.09.2000

VGH Kassel: grundstück, abfindung, öffentliche bekanntmachung, flurbereinigung, landwirtschaft, anhörung, gestaltung, scheune, bach, amt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 F 349/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 59 Abs 2 FlurbG
(Widerspruch gegen Flurbereinigungsplan - Vorbehalt einer
Gesamteinigung)
Tatbestand
Der Kläger nimmt mit Alleineigentum unter der Ord.Nr. 64.01 an der durch
Beschluss der oberen Flurbereinigungsbehörde, des früheren Landeskulturamtes
(jetzt: Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft) vom
27.06.1967 gemäß den §§ 1 und 4 FlurbG angeordneten Flurbereinigung von ...
teil.
Unter dem 20.03.1987 stellte die zunächst zuständige Flurbereinigungsbehörde,
das frühere Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung D, die Ergebnisse der
Wertermittlung gemäß § 32 FlurbG bestandskräftig fest.
Der Kläger brachte sieben Grundstücke in einer Gesamtgröße von 5,8473 ha mit
einem festgestellten Gesamtwert von 802,66 Werteinheiten (WE) in die
Flurbereinigung ein. Die Flurbereinigungsbehörde ermittelte dafür unter
Berücksichtigung eines gemäß § 47 Abs. 1 FlurbG getätigten Landabzugs von 2,6
% einen Landabfindungsanspruch von 787,24 WE.
Mit dem Flurbereinigungsplan teilte die Flurbereinigungsbehörde dem Kläger sechs
neue Grundstücke in einer Gesamtgröße von 5,3036 ha mit einem Gesamtwert
von 781,57 WE nebst Geldausgleich zu. Die Flurbereinigungsbehörde gab den
Flurbereinigungsplan den Teilnehmern in dem gemäß § 59 FlurbG durch öffentliche
Bekanntmachung angesetzten Anhörungstermin am 21.05.1992 bekannt. Am
gleichen Tag erhob der Kläger Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan, der
sich u.a. unter Nr. 1 gegen die Verlängerung der Wegeparzelle Flur 1 Nr. 69
entlang des klägerischen Abfindungsgrundstücks Nr. 70 richtete und unter Nr. 3
auf ein Überfahrtsrecht auf der Parzelle Flur 2 Nr. 124 der Nachbarn ... zugunsten
der klägerischen Hofreite Flur 2 Nr. 125 abzielte (Bl. 37, 38 der Behördenakte -- BA
--; vgl. auch Bl. 31, 35 BA). Der Nachbar ... hatte in seiner Anhörung vom
19.05.1992 der Eintragung des begehrten Überfahrtsrechts zugunsten des Klägers
zugestimmt (Bl. 34 BA).
In einem behördlichen Vermerk zum Stand des Flurbereinigungsplans (Bl. 72 BA)
ist zu Punkt 3 des klägerischen Widerspruchs vom 21.05.1992 ausgeführt, das
Grundstück Flur 2 Nr. 125 sei nicht mehr verändert, der Weg Flur 2 Nr. 124 nicht
verbreitert und das Überfahrtsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des
Flurstücks 125 eingetragen worden. Der Kläger habe bereits im
Flurbereinigungsplan das Ausgleichsgrundstück mit einer Fläche von 703 qm von
Frau Inge Schaab erhalten. Damit ist eine Fläche von 703 qm aus dem Grundstück
Flur 1 Nr. 54 gemeint, das dem klägerischen Abfindungsgrundstück neue Flur 1 Nr.
55 hinzugefügt worden ist (vgl. Bl. 31, 38 und 59 BA).
In dem genannten Vermerk (Bl. 72 BA) ist weiter ausgeführt, mit dem Kläger sei
am 20.10.1992 (richtig: 19.10.1992) erneut verhandelt worden. Punkt 3 seines
Widerspruchs sei bis dahin erledigt gewesen. Dazu heißt es in einem Vermerk vom
20.10.1992 (Bl. 45 BA) zur Widerspruchsverhandlung vom 19.10.1992, von dem
der Kläger nach Lage der Akten eine Durchschrift erhalten hat, die unter Punkt 3
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der Kläger nach Lage der Akten eine Durchschrift erhalten hat, die unter Punkt 3
des klägerischen Widerspruchs aufgeführten Einwendungen seien bereits im
Flurbereinigungsplan berücksichtigt worden. Insofern sei dieser Punkt nicht als
Widerspruch zu werten.
Nach der Widerspruchsverhandlung vom 19.10.1992 änderte die
Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan mit dem Nachtrag I gegenüber
dem Kläger dahin ab, was nicht mehr im Streit steht, dass sie ihm die neuen
Grundstücke Flur 1 Nr. 63/2 und Flur. 2 Nr. 98 wegnahm und zugleich das neue
Grundstück Flur 1 Nr. 70 in seinem nordwestlichen Bereich um 0,1628 ha
vergrößerte. Die hinzu gelegte Fläche reicht bis an das neue Grundstück Flur 1 Nr.
55 und stellt insoweit eine Verbindungsfläche dar.
Die Flurbereinigungsbehörde, das seit dem 18.11.1993 zuständige Amt für
Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft ..., gab den Nachtrag I
zum Flurbereinigungsplan in dem gemäß § 59 FlurbG angesetzten
Anhörungstermin am 14.07.1994 bekannt. Gegen diesen Nachtrag erhob der
Kläger mit am 20.07.1994 eingegangenem Schreiben vom 19.07.1994
Widerspruch (Bl. 46 BA). Darin erklärte er u. a., dass seine "gemachten Vorschläge
vom 20.05.1992 nichtig" seien. Zusätzlich erklärte der Kläger mit Schreiben vom
29.07.1997, die Position 3 seines Widerspruchs vom 20.05.1992 sei zu streichen.
Die Begründung hierfür sei die Beschädigung des Weges Nr. 124 durch große
Baufahrzeuge des Herrn ... und eine eventuelle Zufahrt für ein neues Baugebiet.
Dieses Schreiben vom 29.07.1997 überreichte der Kläger im Termin vom selben
Tage über die Erörterung der Sach- und Rechtslage der verbliebenen klägerischen
Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und seinen Nachtrag I. Ausweislich
des Protokolls (Bl. 83, 84 BA) wurde die Niederschrift im Beisein des Klägers laut
diktiert und genehmigt. Es wird darin bestätigt, dass Ziffer 3 des ursprünglichen
Widerspruchsschreibens des Klägers erledigt sei. Zudem habe der Kläger als
Widerspruchsführer erklärt, der Widerspruch gegen den Nachtrag I werde nur
insoweit weiter verfolgt, als es um die noch offenen Punkte seines Widerspruchs
gegen den ursprünglichen Flurbereinigungsplan gehe.
Gleichwohl hat der Kläger mit Schreiben vom 10.08.1997 (Bl. 86 BA) erklärt, soweit
er in seinem Schreiben vom 29.07.1997 (Bl. 35 BA) geäußert habe, die Position 3
seines Widerspruchsschreibens vom 20.05.1992 sei zu streichen, sei damit
gemeint, der gemachte Vorschlag sei nicht mehr akzeptabel. Auf dem Grundstück
alte Flur 2 Nr. 7/2 sei eine Grunddienstbarkeit für landwirtschaftliche Zwecke für die
Parzelle 38/5 eingetragen. Diese Grunddienstbarkeit werde aber sehr oft durch
Baustellenfahrzeuge (Bagger, Lkw usw.) missbraucht, obwohl keine Baustelle
vorhanden sei. Durch die Erschütterungen werde sein etwa 100 Jahre alter
Bauernhof beschädigt. Die Erschütterungen seien im Wohnhaus und der Scheune
deutlich zu bemerken. Der Weg grenze an einen Bach, dessen Böschung aufgrund
der Erschütterungen abgerutscht sei.
In der Folgezeit kam es zu einer weiteren Verhandlung zur Prüfung und
Entscheidung über die verbliebenen klägerischen Widersprüche gegen den
Flurbereinigungsplan und den Nachtrag I. Ausweislich der Niederschrift vom
20.11.1997 (Bl. 95, 96 BA), die ebenfalls im Beisein des Klägers verfasst und laut
diktiert und genehmigt worden ist, zählten zu den verhandelten, noch offenen
Widersprüchen lediglich die Ziffern 1 und 2 des Widerspruchs gegen den
ursprünglichen Flurbereinigungsplan und Ziffer 2 e des klägerischen Schreibens
vom 29.07.1997. Die im Rahmen der Verhandlung vom 20.11.1997
vorgenommene Ortsbesichtigung befasste sich ausweislich der Niederschrift nicht
mehr mit der Verkleinerung der klägerischen Hofreite und der den Eheleuten ...
zugeteilten Wegeparzelle Flur 2 Nr. 124, jedoch mit der streitig gebliebenen
südöstlich des klägerischen Abfindungsgrundstücks neue Flur 1 Nr. 70 gelegenen
Wegeparzelle Flur 1 Nr. 69.
Die Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für
Regionalentwicklung und Landwirtschaft in Kassel wies den klägerischen
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.1997 (Bl. 98 BA) u. a. mit der
Begründung zurück, die vom Kläger begehrte Einziehung des Weges neue Flur 1
Nr. 69, soweit der Weg an sein Abfindungsgrundstück Flur 1 Nr. 70 angrenze, sei
nicht notwendig gewesen. Das Wegestück stehe der ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der klägerischen Abfindung nicht entgegen. Im Gegenteil, eine
Anfahrmöglichkeit über diesen Weg in Richtung Südosten sei auch für den Kläger
von Vorteil. Insgesamt sei der Kläger wertgleich abgefunden. Zur Verkleinerung
der klägerischen Hofreite enthält der Widerspruchsbescheid keine inhaltlichen
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der klägerischen Hofreite enthält der Widerspruchsbescheid keine inhaltlichen
Ausführungen.
Der Kläger hat gegen den am 30.12.1997 per Einschreiben zugestellten
Widerspruchsbescheid am 30.01.1998 Klage erhoben. Die Klage ist im
Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 14.07.1998 mündlich begründet
worden. Der Kläger ist mit der Fortführung der Wegeparzelle neue Flur 1 Nr. 69
südwestlich entlang des Zuteilungsgrundstücks neue Flur 1 Nr. 70 nicht
einverstanden. Dieses Wegestück sei nicht erforderlich. Die direkte Zuwegung des
Flurstücks 59 von der ... straße aus könne auch für das neue Flurstück 62 genutzt
werden, da sich das jeweilige Eigentum in gleicher Hand befinde. Für eine
Zuwegung zum Flurstück 63 sei es ausreichend, die Wegeparzelle 69 bis dorthin
heranzuführen. Im Übrigen könne die Wegeparzelle 69 ab dem Flurstück 65 nach
Nordwesten hin auch direkt auf das Flurstück 63 zugeführt werden.
Darüber hinaus ist der Kläger mit der Minderung seines Hofanwesens um 137 qm
durch die Abspaltung der Zufahrtsparzelle neue Flur 2 Nr. 124 und deren Zuteilung
an seine Nachbarn nicht einverstanden. Zwar habe er dem Ersatzland von 703 qm
zu Lasten des Grundstücks neue Flur 1 Nr. 54 und zugunsten seines
Zuteilungsgrundstücks Flur 1 Nr. 55 in der Anhörung vom 21.05.1992 (Bl. 30, 31
BA) zugestimmt, diese Einzeleinigung habe jedoch unter dem Vorbehalt einer
Gesamteinigung gestanden, an der es fehle, worauf der Kläger im
Erörterungstermin vor dem Berichterstatter ... am 14.07.1998 hingewiesen hat.
Der Kläger beantragt,
den durch die Flurbereinigungsbehörde am 21.05.1992 bekannt gegebenen
Flurbereinigungsplan von ... in der Fassung des am 14.07.1994 bekannt
gegebenen Nachtrags I sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
29.12.1997 aufzuheben, soweit
a) die Zufahrtsparzelle Flur 2, flurstück 124 der Frau ... zugeteilt worden ist
sowie
b) soweit südwestlich des Grundstücks Flur 1, Flurstück 70 entlang der
Grundstücksgrenze die Wegeparzelle 69 (teilweise) festgesetzt worden ist
und die beiden genannten Grundstücksflächen dem Kläger zuzuteilen, wobei
die (teilweise) Zuteilung des Grundstücks Flur 1, Flurstück 54 rückgängig zu
machen ist.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er erklärt, die streitbefangene Wegefestsetzung an der südwestlichen Grenze des
klägerischen Grundstücks Flur 1, Flurstück 70 diene der Erschließung der
Flurstücke 59, 62, 63 und 70. Angesichts der steilen Geländeverhältnisse sei eine
Zufahrt auf der Höhe angebracht, wozu gegebenenfalls eine Abfahrt nach unten
hinzukommen könne.
Die Schaffung der selbständigen privaten Zufahrtsparzelle Flur 2, Flurstück 124,
der der Kläger unter Erledigung dieses Widerspruchspunktes zugestimmt habe,
diene der benachbarten Bauunternehmung, die im rückwärtigen
Grundstücksbereich einen Lagerplatz mit Baumaterialien und Baufahrzeugen
unterhalte. Zugunsten der klägerischen Hofreite Flur 2 Nr. 125 sei auch das
begehrte Überfahrtsrecht eingetragen worden.
Soweit der Kläger gegen die Vorzeitige Ausführungsanordnung vom 04.11.1997
und deren Sofortvollzug vom 02.12.1997 am 29.12.1997 einen Eilantrag unter
dem Aktenzeichen 23 F 196/98 gestellt hatte, ist dieser im Erörterungstermin vor
dem Berichterstatter am 14.07.1998 zurückgenommen und das Eilverfahren mit
Beschluss vom selben Tage eingestellt worden.
Dem Senat liegen die einschlägige Behördenakte des Beklagten und die
Gerichtsakte des Eilverfahrens 23 F 349/98 vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand
der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen
Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Mit Einverständnis der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 138
Abs. 1 Satz 2 FlurbG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der in der Sache unter Abänderung des Flurbereinigungsplans im Stande des
Nachtrags I und des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle auf eine wertgleiche
Abfindung unter zweifacher Beachtung privater Belange des Klägers in der
Gestaltung und planerischen Abwägung gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf eine veränderte Abfindung.
Maßgebend dafür, ob ein Flurbereinigungsteilnehmer für seine Landeinlage
wertgleich abgefunden ist, ist § 44 FlurbG. Nach § 44 Abs. 1 FlurbG ist jeder
Teilnehmer für seine alten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47
FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der
Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten
Werte zu Grunde zu legen, die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller
Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die
auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen
Einfluss haben (§ 44 Abs. 2 FlurbG). Die Landabfindungen müssen in möglichst
großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder
Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke
müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist,
soweit möglich, zu schaffen (§ 44 Abs. 3 FlurbG). Die Landabfindung eines
Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung
vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken
entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des
Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar
ist (§ 44 Abs. 4 FlurbG).
Vorstehenden Abfindungsgrundsätzen entsprechend ist der Kläger mit Land
angemessen abgefunden worden. Dies bestreitet er dem Grunde nach auch selbst
nicht. Ihm geht es zuletzt lediglich noch um die zwei im Klageantrag genannten
Gesichtspunkte bei der Gestaltung der Abfindung. Auch insoweit hat der Kläger
aber kein Recht auf eine veränderte Abfindung.
Bei Unanfechtbarkeit der festgestellten Wertermittlung ist im Rahmen der
wertgleichen Abfindung und gerechten Abwägung der privaten Belange des
Klägers bezüglich der Gestaltung der Abfindung festzustellen, dass gegen die
Zweckmäßigkeit der klägerischen Landabfindung und insgesamt gegen eine
wertgleiche Abfindung keine Bedenken bestehen.
Was die Verkleinerung der klägerischen Hofreite um 137 qm zwecks Schaffung
einer separierten privaten Zufahrtsparzelle Flur 2 Nr. 124 und deren Zuteilung an
die Nachbarn ... anbelangt, auf deren Grundstück eine Bauunternehmung mit
Lager- und Fahrzeugabstellplatz betrieben wird, kann offen bleiben, ob der Zweck
der Flurbereinigung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG diese Veränderung der
Hofflächen erforderte oder nicht. Darauf kommt es nicht entscheidend an. Dies
beruht darauf, dass der mit Schreiben vom 20.05.1992 am 21.05.1992 eingelegte
klägerische Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan, soweit er sich unter Nr. 3
auf die Verringerung seiner Hofreite bezog, im Widerspruchsverfahren erledigt
worden ist. Das darauf bezogene klägerische Begehren ist in vollem Umfang erfüllt
worden. Seine Hofreite Flur 2 Nr. 125 ist nicht mehr verändert, die private
Wegeparzelle der Nachbarn ... Flur 2 Nr. 124 nicht mehr verbreitert worden.
Zugunsten der klägerischen Hofreite ist ein Überfahrtsrecht auf der Parzelle Nr.
124 eingetragen worden, und der Kläger hat 703 qm Ausgleichsfläche aus dem
Grundstück Flur 1 Nr. 54 der Eheleute ... zu seinem Abfindungsgrundstück Flur 1
Nr. 55 hinzu gelegt bekommen. Der Kläger hat zwar im Laufe des
Widerspruchsverfahrens mehrfach versucht, seinen Widerspruch gegen die
Verringerung der Hofreite mit neuen Argumenten wie Erschütterungen seines
Wohnhauses und seiner Scheune durch Baustellenfahrzeuge und Abrutschen des
Weges zum Bach hin wieder aufleben zu lassen, gleichwohl muss er sich an der
Erfüllung seiner Bedingungen unter Nr. 3 des Widerspruchs vom 20./21.05.1992
(Bl. 38 BA) und seinen Erklärungen zur Erledigung seines diesbezüglichen
Widerspruchs in der Verhandlung vom 29.07.1997 (Bl. 84 BA) festhalten lassen.
Hinzu kommt, dass in der Widerspruchsverhandlung vom 20.11.1997 (Bl. 95, 96
BA) ausweislich der Niederschrift, die laut diktiert und genehmigt worden ist, im
Beisein des Klägers nur noch die offenen Widersprüche gegen den
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Beisein des Klägers nur noch die offenen Widersprüche gegen den
Flurbereinigungsplan und den Nachtrag I verhandelt worden sind, zu denen die
Verringerung der Hofreite nicht mehr zählte. Wäre dieser Punkt damals noch offen
gewesen, hätte es nahe gelegen und wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass
er erklärt, dass und weshalb die Frage der Verkleinerung der Hofreite als
Widerspruchspunkt noch offen sei und welches konkrete Begehren er dazu noch
stellt. Dies hat der Kläger nicht getan. Folgerichtig hat der Widerspruchsbescheid
vom 29.12.1997 diesen Punkt auch nicht mehr in der Sache behandelt.
Soweit der Kläger in dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hierzu
erklärt hat, die Einzeleinigung zur Verkleinerung der Hofreite habe unter dem
Vorbehalt einer Gesamteinigung gestanden, an der es fehle, ist ihm
entgegenzuhalten, dass ein solcher Vorbehalt bei den verschiedenen Anhörungen
und im sonstigen Widerspruchsverfahren nicht gemacht und die Erledigung des
betreffenden Widerspruchspunktes in der Anhörung vom 29.07.1997
einschränkungslos erfolgt ist. Nach alledem kann der Kläger im vorliegenden
Klageverfahren die Verkleinerung seiner Hofreite nicht mehr mit Erfolg aufrufen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg gegen den im Wege- und Gewässerplan
(§ 41 FlurbG) und damit im Flurbereinigungsplan (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG
enthaltenen Erschließungsweg Flur 1 Nr. 69 entlang der südwestlichen Grenze des
ihm zugeteilten neuen Grundstücks Flur 1 Nr. 70 wenden. Dazu hat der
Behördenvertreter im Erörterungstermin vom 14.07.1998 (Bl. 40, 42 der
Gerichtsakte -- GA --) zutreffend erklärt, diese Wegefestsetzung diene der
Erschließung der neuen Flurstücke 59, 62, 63 und 70. Angesichts der steilen
Geländeverhältnisse sei eine Zufahrt auf der Höhe angebracht, wozu
gegebenenfalls eine Abfahrt nach unten hinzukommen könne. Der Kläger kann
nicht mit Erfolg damit gehört werden, dass das einem anderen Eigentümer
zugeteilte Flurstück 62 bereits durch das demselben Eigentümer zugeteilte
Flurstück 59 erschlossen sei, das seinerseits direkt von der M-straße nordwestlich
des Hauses Nr. 70 her anfahrbar sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die
direkte Zufahrt zum Flurstück 59 von der ...straße her serpentinenartig steil
ansteigt und für die Benutzung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht nur im
Winter gefährlich ist. Es ist gerade Aufgabe der Flurbereinigung, die Benutzung
solcher gefährlichen Zu- und Abfahrten entbehrlich zu machen und für eine
anderweitige ordnungsgemäße Erschließung der Feldmark zu sorgen. Mithin ist
schon das neue Grundstück Flur 1 Nr. 59 selbst auf den Erschließungsweg Nr. 69 in
seiner vollen Länge entlang des klägerischen Flurstücks 70 gemäß dem
Flurbereinigungsplan angewiesen. Hinzu kommt, dass ohne dieses Wegestück
auch das Grundstück Flur 1 Nr. 62 keine ausreichende Erschließung hätte. Insofern
ist in den Blick zu nehmen, dass es sich um ein rechtlich selbständiges Grundstück
handelt, das trotz seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Vereinigung mit dem
Flurstück 59 zukünftig auch ein rechtlich getrenntes Schicksal haben kann, was
eine selbständige Erschließung gebietet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Ohnehin ist,
wie dargelegt, eine Erschließung über das Flurstück 59 nicht ausreichend, da das
Flurstück 59 selbst nur über den steilen, serpentinenartigen und insgesamt
unzuträglichen Fahrweg direkt von der ...straße neben dem Haus Nr. 70 her
anfahrbar ist. Nach alledem kommt es nur noch am Rande darauf an, dass die
volle Länge des Wegestücks Nr. 69 entlang der südwestlichen Grenze des
klägerischen Flurstücks 70 auch seinen eigenen betrieblichen Interessen an einer
zusätzlichen Erschließung dient, auch wenn dieser Umstand nach dem Nachtrag I
zum Flurbereinigungsplan infolge des neuen Verbindungsstücks zum klägerischen
Flurstück 55 hin, das seinerseits durch die Straße ... anfahrbar ist, nicht mehr
dieselbe Bedeutung haben mag wie zuvor.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §
138 und § 147 FlurbG abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167, 190
Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend sowie § 138
FlurbG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 138 FlurbG liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.