Urteil des HessVGH vom 22.10.1987

VGH Kassel: amnesty international, politische verfolgung, indien, regierung, polizei, spiegel, presse, persönliche freiheit, terrorismus, staatliche verfolgung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UE 3116/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 1 AsylVfG, § 1 Abs
1 AsylVfG, § 4 Abs 1
AsylVfG, Art 16 Abs 2 S 2
GG
(Zur Verfolgungssituation der Sikhs in Indien -
Rechtsschutzinteresse bei Verstoß gegen die
Mitteilungspflicht nach § 17 AsylVfG)
Tatbestand
Der 1954 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und Sikh. Er verließ sein
Heimatland am 4. April 1979 mit einem am 19. März 1979 in Chandigarh
ausgestellten indischen Nationalpaß und reiste am 13. April 1979 ins
Bundesgebiet ein, wo er mit Anwaltsschreiben vom 23. April 1979 Asylantrag
stellte. Zur Begründung machte er geltend, er sei Mitglied der Youth Congress
Party, deren Mitglieder und Funktionäre durch die Machthaber in Indien
systematisch unterdrückt würden. Er selbst habe aktiv an der Durchsetzung des
Familienplanungsprogramms mitgearbeitet. Wegen seiner Beteiligung an dieser
Kampagne sei. mit falschen Anschuldigungen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet
worden. Im Februar 1979 sei die Polizei in seinem Haus erschienen, um ihn
festzunehmen. Er habe sich jedoch verstecken und Indien am 4. April 1979 über
die "grüne Grenze" nach Nepal verlassen können.
Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den
Kläger vergeblich für den 15. Januar 1980 und nochmals für den 19. März 1980 zur
Vorprüfungsanhörung geladen hatte, lehnte diese Behörde den Asylantrag mit
Bescheid vom 4. Juni 1980 ab. Auf diesen Bescheid, den die zuständige
Ausländerbehörde dem durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen damaligen
Bevollmächtigten des Klägers nicht und dem Kläger persönlich am 6. Februar 1981
zustellte, wird zur Darstellung weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Am 5. Oktober 1981 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage.
Zur Begründung machte er im Laufe des Verfahrens geltend, die Religionsgruppe
der Sikhs sei in Indien, wie die Ereignisse des Jahres 1984 zeigten, einer
Kollektivverfolgung ausgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz
des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 15. Juli 1986 verwiesen.
Der Kläger beantragte,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 4. Juni 1980 aufzuheben und dieses zu verpflichten, den Kläger als
Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Juli 1986, auf das wegen
der Begründung verwiesen wird, unter Nichtzulassung der Berufung ab.
Seine mit Beschluß des Senats vom 25. November 1986 - 10 TE 2696/86 -
zugelassene Berufung gegen dieses Urteil begründet der Kläger unter
Bezugnahme auf sein Vorbringen in erster Instanz mit der Rechtsauffassung, Sikhs
seien in Indien eine kollektiv verfolgte religiöse Minderheit.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteil das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung seines Bescheids vom 4.
Juni 1980 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im
Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hatte mit Beschluß vom 12. August 1987, der in der mündlichen
Verhandlung am 22. Oktober 1987 aufgehoben worden ist, eine Parteivernehmung
des Klägers angeordnet und insoweit den Berichterstatter mit der Durchführung
der Beweisaufnahme beauftragt. Zu einem vom Berichterstatter bestimmten
Beweisaufnahmetermin am 3. September 1987 ist der Kläger ohne Entschuldigung
nicht erschienen, nachdem ihm die Ladung zu diesem Termin weder unter der in
der Klageschrift angegebenen Anschrift noch unter einer von seinem
Prozeßbevollmächtigten telefonisch mitgeteilten weiteren Anschrift hatte
zugestellt können; die entsprechenden Postzustellungsaufträge wurden durch die
Deutsche Bundespost mit den Vermerken "Empfänger unbekannt" bzw.
"Empfänger unbekannt verzogen" an den Hess. VGH zurückgesandt. Dem
Prozeßbevollmächtigten des Klägers war eine Ladung zum Beweisaufnahmetermin
vom 3. September 1987 am 18. August 1987 zugestellt worden.
Aufgrund eines am 24. August. 1987 erlassenen und am 22. Oktober 1987
teilweise aufgehobenen Beweisbeschlusses hat der Senat Beweis erhoben durch
Vernehmung der Sachverständigen Dr. Dagmar Gräfin Bernstorff und Dr. Sarma
Marla sowie durch Vernehmung der sachverständigen Zeugin Swantje Strieder.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Verhandlungsniederschrift vom 22. Oktober 1987 verwiesen.
Der Senat hat ferner eine schriftliche Stellungnahme von amnesty international
und eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes in bezug auf einen Bericht der
Passauer Neuen Presse vom 8. Juli 1987 eingeholt. Wegen der Einzelheiten des
Auskunftsersuchens wird auf die Schreiben des Berichterstatters vom 4.
September 1987 Bezug genommen, wegen des Inhalts der erteilten Auskünfte auf
das Schreiben von amnesty international vom 19. Oktober 1987 und das
Fernschreiben des Auswärtigen Amt vom 20. Oktober 1987, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Oktober 1987
darauf hingewiesen, daß der Senat voraussichtlich die folgenden Erkenntnisquellen
berücksichtigen und mindestens zum Teil verwerten wird:
I N D I E N Khalistan-Bewegung / Akali Dal
1. 19.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
2. 20.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Neustadt
3. 04.06.1981 Südasien-Institut an VG Stuttgart
4. 03.09.1981 Protokoll des VG Stuttgart (Dr. Jagjit Singh als Zeuge)
5. 24.11.1981 Auswärtiges Amt an BMdJ
6. 11.05.1982 Auswärtiges Amt an BMdJ
7. 04.06.1982 Südasien-Institut an VG Stuttgart
8. 29.06.1982 Protokoll des VG Wiesbaden (Dr. Jagjit Singh als Zeuge)
9. 20.09.1982 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
10. 30.10.1982 Dr. Sarma Marla an VG Ansbach
11. 09.06.1983 Dr. Venzky an VG Ansbach
12. 21.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
13. 15.11.1983 FAZ: "Den von den Menschen verfälschten wahren Glauben
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13. 15.11.1983 FAZ: "Den von den Menschen verfälschten wahren Glauben
suchend"
14. 24.01.1984 Auswärtiges Amt an BMdJ
15. 16.04.1984 Der Spiegel: "Mutter Erde lechzt nach Blut"
16. 06.06.1984 Südasien-Institut an Bayer. VGH mit Ergänzungsgutachten vom
08.08.1984
17. 23.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt
18. 13.08.1984 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
19. 20.08.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln
20. 29.08.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
21. 11.10.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt
22. 08.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt
23. 23.01.1985 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland New Delhi an
Auswärtiges Amt
24. 12.03.1985 Auswärtiges Amt an OVG Münster
25. 04.04.1985 Südasien-Institut an Hess. VGH
26. 12.04.1985 SZ: "Regierung Gandhi kommt den Sikhs entgegen
27. 01.07.1985 Der Spiegel: "SIKHS - Separate Rasse"
28. 26.07.1985 FAZ: "Viel Beifall für Rajiv Gandhi"
29. 12.08.1985 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
30. 29.08.1985 FR: "Ein neuer Name steht auf der Mordliste"
31. 07.01.1986 FAZ: "Terror extremistischer Sikhs gefährdet das
Befriedungsabkommen für den Punjab"
32. 13.01.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
33. 21.01.1986 ALL INDIA RADIO AFP vom 20.01.1986 nach Monitor-Dienst:
"Schießereien im Goldenen Tempel"
34. 17.02.1986 Südasien-Institut an Hess. VGH
35. 06.03.1986 Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Hess. VGH
36. 25.06.1986 FR: "Im Punjab steht Rajiv Gandhi vor der ersten großen Schlappe"
37. 01.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Minden
38. 02.07.1986 FAZ: "Abhauen oder Tod droht das Kommando Khalistan"
39. 14.07.1986 FR: "Shivas Armee marschiert"
40. 17.07.1986 Dr. Venzky vor dem VG Köln (Anl. z. Protokoll)
41. 18.07.1986 amnesty international an OVG Münster
42. 04.08.1986 Institut f. Auslandsbeziehungen an VG Wiesbaden
43. 13.08.1986 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz
44. 27.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Koblenz
45. 15.03.1987 Auswärtiges Amt : Lagebericht Indien
46. 17.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
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47. 12.05.1987 The Guardian: "Gandhi pressed to impose direct rule on Punjab"
48. 13.05.1987 FAZ: "Der Punjab jetzt Neu-Delhi unterstellt"
49. 13.05.1987 SZ: "Delhi schickt Truppen in den Punjab"
50. 13.03.1987 ALL INDIA RADIO HS vom 12.05.1987 nach Monitor-Dienst:
"Punjab erneut der indischen Zentralregierung unterstellt"
51. 13.05.1987 The Guardian: "Punjab calls in troops as final assault is prepared"
52. 14.05.1987 NZZ: "Politischer Scherbenhaufen im Pandschab"
53. 14.05.1987 ALL INDIA RADIO HS vom 13.05.1987 nach Monitor-Dienst: "
Verhaftungen u. verstärkte Sicherheitsmaßnahmen im Punjab"
54. 14.05.1987 SZ: "Massenverhaftungen bei Razzien im Punjab"
55. 14.05.1987 FR: "Verhaftungswelle in Punjab"
56. 15.05.1987 NIL: "Verhaftung von Sikhs im Pandschab"
57. 15.05.1987 India Weekly: "Akalis reject need for President's rule in Punjab"
58. 18.05.1987 ALL INDIA RADIO HS vom 15.05.1987 nach Monitor-Dienst:
"Weitere Verhaftungen im Punjab"
59. 19.06.1987 FAZ: "Indische Oppositionsparteien in Haryana in Führung"
60. 20.06.1987 FR: "Gandhis Kongreßpartei vernichtend geschlagen"
61. 22.06.1987 Der Spiegel: "Haben Sie die vielen Geier kreisen sehen"
62. 26.06.1987 FAZ: "Indiens Polizei wieder im Tempelbezirk"
63. 30.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht Indien
64. 09.07.1987 FR. "Gewaltakte nach Massenmord"
65. 09.07.1987 FAZ: "Generalstreik in Nordindien"
66. 11.07.1987 FAZ: "Sikh-Extremisten ermorden ehemaligen Minister des
Punjab"
67. 25.07.1987 FAZ. "Korruptionsfälle und der heiße Sommer wecken Sehnsucht
nach dem Sturm"
68. 28.07.1987 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
69. 28.07.1987 Auswärtiges Amt an Bundesamt
70. 01.08.1987 FAZ: "Zusammenstöße zwischen Polizei und Demonstranten in
Indien"
71. 02.08.1987 NDR-Sendemanuskript (WELTSPIEGEL)- "Terror in Punjab - Rajiv
Gandhis Umgang mit der Macht".
72. 04.08.1987 NZZ: "Neue Bluttat extremistischer Sikhs .."
73. 08.08.1987 FR: "Wieder Blutbad in Punjab"
74. 09.08.1987 NIL: "Zahlreiche Tote bei einem Massaker"
75. 10.08.1987 SZ: "Sikh-Bürgermeister ermordet"
76. 10.-24. Aug. Der Spiegel (Nrn. 33-35): "Unsere Völker 1987 sind verrückt
geworden"
77. 25.08.1987 SZ: "Ein Land - regiert nur noch vom Haß"
78. 25.08.1987 The Guardian: "Congress- I killing"
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79. 09.09.1987 FR: "Gandhi greift in Partei durch"
80. 10.09.1987 FAZ: "Sikh-Priester fordern 'Befreiung aus der Sklaverei' "
81. 11.09.1987 The Guardian: "Rebel leader shot"
82. 17.09.1987 FAZ: "Der tägliche Totentanz im Punjab"
Ferner ist den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Oktober 1987 ein
Sachverständigengutachten der Frau Dr. Gräfin Bernstorff vom 7. April 1987 zur
Kenntnisnahme übersandt worden.
Dem Senat. liegen die Gerichtsakten VIII/2 F 7435/81 des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden sowie die den Kläger betreffenden Behördenakten des Bundesamts für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Ind-T-6947) und des
Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vor. Zur weiteren Darstellung
des Sach- und Streitstandes wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 22.
Oktober 1987 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig.
Am Rechtsschutzinteresse des Klägers für seine mit Beschluß des Senats vom 25.
November 1986 zugelassene Berufung besteht kein Zweifel, obgleich der
derzeitige Aufenthalt des Klägers unbekannt ist und selbst seinem
Prozeßbevollmächtigten offenbar keine zuverlässigen Informationen über seinen
Verbleib vorliegen. Der in diesem Verhalten liegende Verstoß gegen die
Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 1 AsylVfG nähme dem Kläger das
Rechtsschutzinteresse für seine Berufung nur dann, wenn er sich beharrlich
geweigert hätte, Behörden oder Gerichten seinen Aufenthalt im Inland mitzuteilen
(Hess. VGH, Beschluß vom 8. Oktober 1986 - 10 UE 1246/86 -, ESVGH 37, 44 =
EZAR 630 Nr. 24). Davon kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil der
Kläger seit Klageerhebung nicht ausdrücklich zur Mitteilung seines Aufenthaltsorts
im Inland aufgefordert worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger, der
seinen Asylantrag vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes gestellt hat,
nachträglich einen Hinweis nach § 17 Abs. 5 AsylVfG erhalten hat, wobei
offenbleiben kann, ob ein derartiger nachträglicher Hinweis überhaupt rechtliche
Wirkungen hätte (vgl. BVerwG, EZAR 610 Nr. 21 = InfAuslR 1984, 90). Schließlich
kann aus dem Umstand, daß dem Senat der derzeitige Aufenthalt des Klägers
unbekannt ist, nicht gefolgert werden, der Kläger halte sich nicht mehr auf dem
Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf, wobei im Übrigen zu beachten
ist, daß ein nur vorübergehendes Verlassen des Zufluchtstaats nach Asyl-
Antragstellung dem Kläger jedenfalls nicht ohne weiteres das
Rechtsschutzinteresse am Weiterbetreiben des Asylverfahrens nehmen würde
(BVerwGE 69, 323 = EZAR 200 Nr. 10; Hess. VGH, Urteil vom
13. November 1986 - X OE 108/83 -).
II .
Die Berufung ist unbegründet, denn der Kläger kann nach der im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblichen Sach- und Rechtslage die
Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte nicht beanspruchen (§§ 1
Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG).
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz GG genießt, wer
bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen
Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen
seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 <357> = EZAR 200
Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Eine Verfolgung ist politisch im
Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische
Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die
Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67, 184 = NVwZ
1983, 674; BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Soweit Leib, Leben oder
persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere
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persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere
Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte
berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen
asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde
verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats
aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG,
a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem
Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht
zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren; die
hierbei erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren
Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Einem
Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung
der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur
zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 <360> =
EZAR 200 Nr. 1; vgl. auch BVerwG, EZAR 200 Nr. 7 = Buchholz 402. 24 § 28 AuslG
Nr. 37). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in
seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen
Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu
tragen (BVerwG, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44;
BVerwG, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen
Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im
Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende
Möglichkeit ergeben, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht
(BVerwG, EZAR 630 Nr. 1)
Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger Asylrecht nicht zu. Er macht nicht bzw.
nicht mehr geltend, persönlich schon vor seiner Ausreise aus Indien von
zielgerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen zu sein.
Dabei geht der Senat davon aus, daß der Kläger seine ursprüngliche Behauptung,
er sei Mitglied der Youth Congress Party und sei wegen seiner aktiven Mitarbeit bei
der Durchsetzung des Familienplanungsprogramms von der Polizei gesucht
worden, nicht mehr aufrechterhalten will. Dafür sprechen der klagebegründende
Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juli 1986 und sein Vorbringen
im Berufungsverfahren, die sich ausschließlich auf die angebliche staatliche
Verfolgung der Sikhs in Indien als Bevölkerungsgruppe beziehen. Der Senat ist
indessen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, aufgrund der im
vorliegenden Verfahren eingeholten schriftlichen Auskünfte und gestützt auf die in
die mündliche Verhandlung eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt,
daß der Kläger als Sikh aus dem Punjab keiner dort und generell in Indien aus
politischen Gründen kollektiv verfolgten religiösen Minderheit angehört.
Maßgeblich für diese Einschätzung ist die politische Situation in der Heimat des
Klägers bei seiner Ausreise sowie im jetzigen Zeitpunkt. Die für die Beurteilung
insoweit bedeutsame politische Entwicklung in Indien und insbesondere im Punjab
stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der
historischen Entwicklung wie folgt dar, wobei der Senat sich für die Zeit bis Anfang
1986 auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 6. März 1986 - X OE 1119/81 -
stützt, die er sich erneut zu eigen macht:
Im 15. Jahrhundert schuf der Hindu Nanak die Keimzelle der
Glaubensgemeinschaft der Sikhs (FAZ zu 13), die dann seit 1699 vom zehnten
Sikh-Guru Gobind als militante, theoretisch kastenlose Bruderschaft reorganisiert
wurde. In neuerer Zeit kam die Forderung nach einem Sikh-Homeland (Khalistan),
seit 1940 im Zusammenhang mit. Plänen zur Teilung Indiens auf (siehe hierzu und
,zum folgenden Südasien-Institut zu 7, Der Spiegel zu 76). Sie hatte bei den
Teilungsverhandlungen keine wirkliche Chance, da die Sikhs im damals ungeteilten
Punjab eine Minderheit von etwa 1/7 darstellten. Erst aufgrund der Massenflucht
von Sikhs aus Pakistan bei der Teilung Indiens erlangten die Sikhs in Teilen des
indischen Ost-Punjab die Mehrheit. Innerhalb der indischen Union als entschieden
säkularistischem Staat war die Forderung nach einem religiös geprägten
autonomen Sikh-Teilstaat tabu. An ihre Stelle trat die Agitation der Sikh-Partei
Akali Dal für eine auf das Punjab-Sprachgebiet beschränkte Provinz. 1966 wurde
zwar diese Forderung wenigstens im Prinzip durch Ausgliederung des neuen
Gliedstaates Haryana erfüllt, auch wurde Gurmukhi als Amtssprache eingeführt.
Politischer Streit entzündete sich jedoch an der Entscheidung, Chandigarh als
gemeinsame Hauptstadt von Punjab und Haryana formell im Status eines zentral
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gemeinsame Hauptstadt von Punjab und Haryana formell im Status eines zentral
verwalteten Unionsstaates zu belassen. Die Unzufriedenheit eines Teils der Sikhs
wurde weiter durch die folgenden Faktoren geschürt (Auswärtiges Amt zu 5), die
zugleich Tendenzen zur Besinnung auf die eigenen kulturellen und religiösen Werte
förderten: Nach der Reduzierung der Sikh-Mehrheit im Punjab von 56 % auf 52 %
der Bevölkerung durch Abwanderungen zeichnete sich der Verlust der politischen
Dominanz der Sikhs im Punjab ab. Die von der Zentralregierung betriebene
Reduzierung des überproportionalen Anteils von Sikhs im Militär von früher 33 %
auf jetzt 12 % wird als Angriff auf eine durch Leistung erworbene Position
empfunden. Auf wirtschaftlichem Gebiet fühlt sich der als Grenzregion exponierte
Punjab durch die Zentralregierung gegenüber anderen Unionsstaaten
benachteiligt. Man meint, der Punjab führe ohne Kompensation wesentlich mehr
ab, als Mittel zurückflössen. Viele Sikhs fühlen sich aus diesen und anderen
Gründen von der übermächtigen Hindu-Mehrheit unterdrückt.
Die politische Situation der einzelnen Sikh-Gruppen ist durch eine zunehmende
Zersplitterung gekennzeichnet. Die Idee eines Sikh-Staates wird mit
unterschiedlicher Intensität verfochten. Über den Grad der wünschenswerten
Autonomie bestehen mehr oder weniger weitreichende, häufig auch unpräzise
formulierte Vorstellungen die von einem Sonderstatus innerhalb der Indischen
Union mit zahlreichen möglichen Modifikationen bis zur völligen Unabhängigkeit
reichen. Als Beispiel für eine "autonome Region" mit einer eigenen Gliedstaaten-
Verfassung wird auf Kaschmir verwiesen (die Gliedstaaten-Verfassung ist sonst
einheitlich in der indischen Unions-Verfassung geregelt). Teilweise wird die
Anerkennung einer Sikh-Nation durch die UN bzw. ein Assoziierten-Status bei der
UN entsprechend der PLO gefordert (Südasien-Institut zu 3, S. 5).
Während die Khalistan-Bewegung offenbar von der indischen Unionsregierung
anfangs lediglich als "Kuriosität ohne ernsthafte politische Basis" angesehen wurde
(Südasien-Institut zu 3, S. 11), spitzte sich die Situation im Punjab seit dem
Spätsommer des Jahres 1981 immer mehr zu (vgl. Auswärtiges Amt zu 5, 29; Der
Spiegel zu 15). Es kam zu religiös bzw. politisch motivierten Morden an Hindus und
zu gewaltsamen Versuchen, verhaftete Verdächtige freizupressen (u.a. durch eine
Flugzeugentführung). Bombenanschläge (z. B. auf Kinos und öffentliche
Verkehrsmittel) führten zu zahlreichen Todesopfern. Radikale Sikhs blockierten den
Straßen- und Zugverkehr, entweihten Hindu-Tempel und verübten zahlreiche
Attentate auf Polizisten. Im September 1983 verschärfte sich die Situation,
nachdem ein Anschlag auf einen Sikh-Tempel in Rajasthan verübt worden war und
der militante Sikh-Führer Bhindranwale mit der Ermordung aller Hindus im Punjab
gedroht hatte (Auswärtiges Amt zu 29). Der Terror von Sikh-Extremisten und die
dadurch provozierten gewalttätigen Reaktionen von Hindus führten zu Hunderten
von Todesopfern unter Polizeibeamten, politischen Gegnern und völlig
unbeteiligten, aufs Geratewohl herausgegriffenen Angehörigen der jeweils anderen
Gruppe. Nachdem der Terror immer mehr eskalierte und es zugleich zu einer
Vielzahl von Gewalttaten kam, setzte die indische Regierung - beginnend mit der
Erstürmung des Goldenen Tempels in Amritsar am 5./6. Juni 1984 das Militär
gegen die Sikh-Extremisten ein.
Nach dem Gutachten des Südasien-Instituts vom 4. April 1985 (zu 25, S. 3 f. )
scheint es beim Sturm auf den Tempel und bei den nachfolgenden
systematischen Durchsuchungsaktionen im ganzen Gebiet des Punjab zu
Übergriffen gekommen zu sein. Es lägen auch - allerdings umstrittene - Berichte
über Erschießungen nach der Festnahme im Zusammenhang mit
Kampfhandlungen um den Goldenen Tempel vor.
Nach amtlichen Angaben wurden bei der Eroberung des Tempelkomplexes 400
"Terroristen", die sich ergaben, in Haft genommen. In der Folgezeit stieg dann die
Zahl der verhafteten Sikhs - darunter auch führende Mitglieder des Akali Dal, die
später freigelassen wurden - auf mehrere tausend (Südasien-Institut zu 16, S. 21,
Auswärtiges Amt zu 17). Die Zahl gewalttätiger Aktionen von Sikhs ging
gleichzeitig erheblich zurück.
Am 31. Oktober 1984 wurde Indira Gandhi durch zwei ihrer Leibwache
angehörende Sikhs ermordet (vgl. zum folgenden Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland vom 23. Januar 1985 zu 23, Auswärtiges Amt zu 29). Nach dem Mord
kam es in mehreren Städten Indiens zu blutigen Ausschreitungen gegen Sikhs,
denen die indische Regierung nach drei Tagen wirksam entgegentrat. Von den
Übergriffen betroffen waren überwiegend ärmere Schichten der Sikhs. Die
Ausschreitungen konzentrierten sich auf Delhi und mit wesentlich geringerer
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Ausschreitungen konzentrierten sich auf Delhi und mit wesentlich geringerer
Intensität auf einige andere Städte. Im Punjab, in dem Armee-Einheiten stationiert
waren und sind, gab es keine Gewaltakte gegen Sikhs (Deutsche Botschaft zu 23).
1900 Verdächtige, die sich an Ausschreitungen gegen Sikhs beteiligt hatten,
wurden nach Pressemeldungen verhaftet.
Nach seinem Sieg bei den Parlamentswahlen vom Dezember 1984, der der
Congress-Partei eine Zweidrittelmehrheit im Zentralparlament in Neu-Delhi
einbrachte, erklärte der neue Premierminister Rajiv Gandhi, er wolle das Punjab-
Problem vordringlich lösen (vgl. zum folgenden das Gutachten des Südasien-
Instituts vom 17. Februar 1986, zu 34). Im Bundesstaat Punjab wurde im
Dezember 1984 nicht gewählt, da der Staat seit 1983 unter President's rule (d.h.
der direkten Verwaltung durch die Zentralregierung) stand. Nach eingehenden
Verhandlungen zwischen Beamten der Zentralregierung und dem Akali. Dal wurde
am 25. Juli. 1985 ein Abkommen geschlossen, das von Premierminister Gandhi
und Sant Harchand Singh Longowal, dem Vorsitzenden der Akali Dal-Partei,
unterzeichnet wurde. Dieses Abkommen wurde von allen im Zentralparlament
vertretenen Parteien, von der Presse und der politischen Öffentlichkeit stark
begrüßt und befürwortet. Tatsächlich kam es den Forderungen, die die Sikhs seit
Jahren stellten, sehr nahe und fand in kritischen Punkten der
Auseinandersetzungen flexible Formulierungen (vgl. Südasien-Institut zu 34). Das
elf Punkte umfassende Abkommen besagte u.a.: Abfindung der Hinterbliebenen
der Unschuldigen, die bei Unruhen nach dem 1. August 1982 getötet wurden (1.,
1); Rehabilitierung derer, die aus der Armee (nach den Ereignissen von 1984
wegen Meuterei) entlassen wurden. Die Bekanntmachungen, wonach das Gesetz
über die Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act)
auf den Punjab angewendet wird, wurden zurückgezogen. Die bestehenden
Sondergerichte (Special Courts) sollten sich nur noch mit kriegerischen
Handlungen und Flugzeugentführungen befassen. Alle anderen Fälle sollten an die
ordentlichen Gerichte weitergeleitet werden (6.1, 6.2). Die Regelung der
territorialen Ansprüche und Konflikte mit dem Nachbarstaat Haryana sollte durch
eine Kommission gelöst werden, die Hauptstadt Chandigarh sollte - und zwar vom
26. Januar 1986 (dem Nationalfeiertag) an - einzig Punjab gehören. Der Bau des
SYL-Bewässerungskanals sollte bis zum 15. August 1986 fertiggestellt werden
(7.9). Politisch wesentlich war der Punkt 8, der sich auf die Beziehungen zwischen
den Bundesstaaten und der Zentralregierung bezog. Die Sikhs hatten in der
sogenannten Anandpur Sahib Resolution von 1973, die zu einem der Kernstücke
der Auseinandersetzungen wurde, weitestgehende Autonomie des "Neuen Punjab"
gefordert. Die Zentralregierung sollte lediglich für Außenpolitik, Verteidigung,
Währung, Post und Telekommunikation sowie Eisenbahnen zuständig bleiben. Im
Absatz 8.1 der Vereinbarung vom 25. Juli 1985 wurde festgehalten, daß der Akali
Dal diese Resolution vollkommen im Einklang mit der indischen Verfassung sieht
und daß es das Anliegen sei, die "wahren föderativen Merkmale der Verfassung
zutage treten zu lassen. Zweck der Resolution sei es, "dem Einzelstaat größere
Autonomie zu verleihen", in der Absicht, die Einheit und des Landes zu stärken ... .
Die Zentralregierung hingegen stellte diesen Punkt der Anandpur Sahib Resolution
der bereits unter Indira Gandhi eingesetzten Sakaria-Kommission zur
Entscheidung anheim. Die Akalis bekannten sich also in diesem Punkt des
Abkommens eindeutig zur Indischen Union, ohne ihre Autonomieforderungen
ausdrücklich zu präzisieren. Die Einzelheiten wurden an die Sakaria-Kommission
verwiesen.
Die in dem Abkommen vom 25. Juli 1985 manifestierten Befriedungsbemühungen
der indischen Zentralregierung einerseits und des Akali Dal andererseits sieht der
Senat aufgrund der inzwischen eingetretenen weiteren politischen Entwicklung als
gescheitert an. Die extremistischen Sikhs - darunter Dr. Jagjit Singh Chauhan, der
in Großbritannien lebende Vorsitzende des International Council of Sikhs - lehnten
das Abkommen von Anfang an ab. Der Unterzeichner des Abkommens, Sant
Harchand Singh Longowal, wurde von extremistischen Sikhs am 20. August 1985
während einer öffentlichen Veranstaltung ermordet. Am 25. September 1985
fanden Wahlen im Punjab statt und ergaben eine Mehrheit für den Akali Dal im
Landesparlament von 73 der 115 Sitze. Die Congress Party konnte nur 32 Sitze
gewinnen. Die extremistische United Akali Dal-Partei und die All India Sikh Student
Federation (AISSF) hatten zum Boykott der Wahlen aufgerufen, die Wahlbeteiligung
betrug trotzdem etwas über 60 %, ein für Indien normaler Anteil. Am 29.
September 1985 bildete die Akali Dal-Partei die Regierung unter Surjit Singh
Barnala. Am 1. Januar 1986 teilte die Regierung von Punjab mit, daß während ihrer
ersten hundert Tage im Amt die Freilassung von 4.449 Personen angeordnet
worden sei, davon seien 3.487 auf freien Fuß gesetzt worden (Südasien-Institut zu
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worden sei, davon seien 3.487 auf freien Fuß gesetzt worden (Südasien-Institut zu
34; vgl. auch Auswärtiges Amt zu 20). Keiner dieser Freigelassenen sei seither in
Gewalttaten verwickelt worden. Trotz dieser großzügigen Haltung der Regierung
von Punjab kam es schon kurz nach ihrer Amtsübernahme zu neuen Ausbrüchen
von Gewalt. Züge wurden überfallen, Kongreßpolitiker ermordet und am 27.
November 1985 ein Anschlag auf den Obersten Priester des Goldenen Tempels in
Amritsar verübt. Im Januar 1986 besetzten Extremisten der AISSF und Schüler des
Damdami Taksal den Goldenen Tempel. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen
mit gemäßigten Sikhs (Südasien-Institut zu 34).
Die im Abkommen vom 25. Juli 1985 vorgesehene Klärung von territorialen Fragen
einschließlich des Bewässerungsproblems zwischen Punjab und dem Nachbarstaat
Haryana scheiterte nun endgültig. Der Grund hierfür ist wohl darin zu sehen, daß
die Regierung des Punjab sich zu der im Abkommen vereinbarten Abtretung
ländlicher Gebiete an Haryana als Gegenleistung für den Verzicht auf Chandigarh
nicht bereit finden wollte und deshalb ihre Mitwirkung an der Ernennung des
Unterhändlers verweigerte, der nach dem Abkommen die Landtauschaktion
überwachen sollte (vgl. hierzu Südasien-Institut zu 34, S. 6; Frankfurter Rundschau
vom 25. Juni 1986, zu 36). Das wiederholte Verschieben des Termins für die
Übergabe der gemeinsamen Hauptstadt Chandigarh an den Punjab seitens der
indischen Zentralregierung ging einher mit ständig anwachsenden, mit
unverhohlenen Drohungen gegen die im Punjab verbliebenen Hindus verbundenen
terroristischen Aktivitäten extremistischer Sikh-Organisationen, die zu einer
Fluchtbewegung Tausender von Hindus aus dem Punjab führten (Frankfurter
Rundschau zu 36 und vom 14. Juli 1986, zu 39; FAZ vom 2. Juli 1986, zu 38; Zeugin
Dr. Vensky vor dem Verwaltungsgericht Köln, Seiten 22 ff. des Protokolls vom 17.
Juli 1986, zu 40). Der Terror von seiten extremistischer Sikhs erzeugte Reaktionen
auf seiten der Hindus, deren militante Organisation "Shiv Sena" (Shivas Armee)
sich an blutigen Zusammenstößen mit Sikhs beteiligte, bei denen mehrere Sikh-
Tempel (Gurdwaras) in Flammen aufgingen und die durch die Polizei nur mit
Gewalt und durch Verhängung unbefristeter Ausgangssperren beigelegt werden
konnten (vgl. hierzu und zum folgenden Frankfurter Rundschau zu 39). Der
gewaltsam ausgetragene Konflikt zwischen extremistischen Sikh- und Hindu-
Organisationen blieb nicht auf den Punjab beschränkt, sondern schwappte auch in
andere Landesteile, selbst in die Hauptstadt Delhi über, wo mehrere
Demonstrationen gegen den Sikh-Terror im Punjab von der Polizei gewaltsam
aufgelöst wurden und 1500 "Soldaten Shivas" wegen Landfriedensbruchs
festgenommen wurden.
Sowohl die indische Zentralregierung als auch die Barnala-Regierung im Punjab
waren trotz dieser bedrohlichen Entwicklung - jedenfalls bis Anfang 1987 - bemüht,
die Möglichkeit einer dauerhaften politischen Lösung auf der Basis des Gandhi-
Longowal-Abkommens vom 25. Juli 1985 offenzuhalten, und beschränkten sich bei
der Anwendung von Notstandsvorschriften und strafrechtlichen Bestimmungen auf
besonders krasse Fälle, etwa bei der Verhaftung des Führers der AISSF, Harinder
Singh Khalon, wegen Verdachts des Mordes und der Anstiftung zum Aufruhr am 5.
Juli 1986 (Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 15. März 1987, zu 45; Auskunft
vom 17. März 1987 zu 46).
Anfang Mai 1987 hatte sich die Sicherheitslage im Punjab so ungünstig entwickelt,
daß das Parlament in Delhi Premierminister Gandhi zur Wiedereinführung der
President's rule im Punjab drängte (vgl. hierzu und zum folgenden The Guardian
vom 12. Mai 1987, zu 47). Amarjit Kaur, Parlamentsabgeordneter der Congress
Party und selbst Sikh, äußerte im Parlament die Vermutung, die Regierung Barnala
spiele offen den militanten Sikhs in die Hände: "Die Sicherheitssituation im Punjab
ist schrecklich. Wir diskutieren die Situation. Mein Standpunkt ist der, daß die
Regierung Barnala es versäumt hat, den Terrorismus zu kontrollieren".
Am Abend des 11. Mai 1987 beschloß das Kabinett in Delhi, den Bundesstaat
Punjab direkt der Zentralregierung zu unterstellen. Noch am selben Abend wurden
Tausende von Bereitschaftspolizisten und Soldaten in den Punjab verlegt, um
gegen etwaige Unruhen vorzugehen. Regierungssprecher Ranohan Rao teilte nach
der Kabinettssitzung mit, President's rule sei verhängt worden, weil die Regierung
des Punjab nicht in der Lage gewesen sei, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten.
Seit Jahresbeginn seien mehr als 300 Menschen bei Gewalttaten im Punjab ums
Leben gekommen, es herrsche allgemeine Gesetzlosigkeit, die mit Plünderungen,
Bankraub, Brandstiftung und Mord um sich greife und die Bürger des Bundeslands
in Angst versetze (FAZ zu 48; Süddeutsche Zeitung zu 49; Monitor-Dienst zu 50;
The Guardian zu 51; NZZ zu 52). Am 13. Mai 1987 setzte in ganz Indien,
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The Guardian zu 51; NZZ zu 52). Am 13. Mai 1987 setzte in ganz Indien,
vornehmlich aber im Punjab, eine Verhaftungswelle gegen führende Sikh-
Funktionäre ein, nachdem die Regierung des Punjab die Verhaftung von Aktivisten
der AISSF, der United Akali Dal und des Damdami Taksal (Religionsschule der Sikh-
Fundamentalisten) angeordnet hatte (ALL INDIA RADIO zu 53). Am 13. Mai 1987
und in den folgenden Tagen verhafteten die auf 70.000 Mann verstärkten
Sicherheitskräfte im Punjab mehr als 500 Sikhs, darunter ein noch von Barnala
entlassenes Mitglied der gerade abgesetzten Punjab-Regierung, Harbhajan Singh
Sandhu, und einen Abgeordneten der Akali Dal-Partei namens Johar Singh
(Süddeutsche Zeitung zu 54; Frankfurter Rundschau zu 55; NZZ zu 56; Monitor-
Dienst zu 58).
Nach Wiedereinführung der President's rule im Punjab wurde von offizieller
indischer Seite auch verbal eine härtere Gangart gegenüber den Sikh-Extremisten
eingeschlagen. Der Polizeichef des Punjab, der Christ Julio Francis Ribeiro, wird mit
der Äußerung zitiert (Der Spiegel zu 61), es sei "Krieg, die Terroristen können
jederzeit zuschlagen", wobei sich schon verdächtig mache, wer jung sei, Bart und
Turban trage und wohlmöglich noch ein Motorrad fahre. In den letzten Wochen
habe er, Ribeiro, 1300 jugendliche Sikhs einsperren lassen, von denen 200 wieder
entlassen worden seien (Der Spiegel zu 61). Die sachverständige Zeugin Strieder,
Verfasserin der zitierten Reportage im Spiegel vom 22. Juni 1987, hat bei ihrer
Vernehmung durch den Senat am 22. Oktober 1987 zwar einerseits bekräftigt,
Polizeichef Ribeiro habe bei ihrem Interview keinen Zweifel daran gelassen, daß
gegen als Terroristen verdächtigte Personen mit drastischen Mitteln vorgegangen
werde, wobei Ribeiro unverhohlen eingeräumt habe, daß es dabei zu Übergriffen, ja
zu gestellten Erschießungen auf der Flucht im Rahmen sogenannter
Scheingefechte (fake encounters) komme; es finde nämlich ein Kampf Auge um
Auge, Zahn um Zahn statt. Andererseits hat die Zeugin Strieder allerdings die in
ihrer Reportage enthaltene Formulierung, daß schon verdächtig sei, wer jung sei,
Bart und Turban trage und womöglich noch ein Motorrad fahre, ausdrücklich als
Wiedergabe eines persönlichen Eindrucks von den Verhältnissen im Punjab und
nicht als Äußerung des Polizeichefs selbst bezeichnet. Aufgrund dieser Aussage
steht zur Überzeugung des Senats fest, daß jugendliche Sikhs nicht wegen ihrer
Gruppenzugehörigkeit Ziel polizeilicher Aktionen sind, sondern deshalb, weil nach
den Erfahrungen der Polizei, die von der Zeugin Strieder unter Hinweis auf die bei
ihrem Besuch in Punjab erlebten Reaktionen ihrer Begleiter beim Herannahen
jugendlicher Motorradfahrer im Grunde bestätigt worden sind, militante Sikh-
Extremisten ihre Mittäter und Gehilfen in hohem Maße aus dem Kreis der
jugendlichen Sikhs mit den in der Reportage wiedergegebenen Merkmalen
rekrutieren.
Mitte Juni 1987 erlitt die Congress Party Premierminister Gandhis bei den Wahlen
im Unionsstaat Haryana eine vernichtende Wahlniederlage, die als persönliche
Schlappe Rajiv Gandhis angesehen wurde (FAZ vom 19. Juni 1987, zu 59;
Frankfurter Rundschau vom 20. Juni 1987, zu 60). Im Vorfeld und nach dieser Wahl
wurde zwischen der - mit der Wiedereinführung der President's rule verbundenen -
Absetzung der Regierung Barnala und dem Wahlkampf der Congress Party im
Bundesstaat Haryana ein Zusammenhang insofern gesehen, als Premierminister
Rajiv Gandhi bei der Absetzung der Regierung Barnala die Absicht unterstellt
wurde, mit dieser Geste der "starken Hand" der Congress Party in Haryana einen
Wahlsieg zu sichern (WELTSPIEGEL vom 2. August 1987, zu 71, Seite 6 f.).
Wenige Tage nach den Wahlen in Haryana, am 25. Juni 1987, stürmten etwa 600
Polizisten den Goldenen Tempel in Amritsar, nahmen mindestens 100 Sikhs - nach
Meldungen des indischen Rundfunks sogar 200 - fest und führten eine etwa
zweistündige Razzia im Tempelkomplex durch; anschließend wurde die Umgebung
des Tempels bis auf weiteres zum Sperrgebiet erklärt (FAZ vom 26. Juni 1987, zu
62). Die Stadt Amritsar, in der sich nach wie vor führende Mitglieder der militanten
Sikh-Organisationen aufhalten, wurde von starken Polizeikräften und
paramilitärischen Einheiten besetzt (Der Spiegel zu 61; WELTSPIEGEL zu 71, Seite
5). Obwohl dieses Eindringen staatlicher Ordnungskräfte in die heiligste Stätte der
Sikhs offenbar nicht entfernt das Ausmaß des von Indira Gandhi angeordneten
Tempelsturms am 6. Juni 1984 erreichte, zog es erhebliche Reaktionen militanter
Sikh-Organisationen nach sich. Am 6. und 7. Juli veranstalteten Sikh-Terroristen im
Punjab und im Nachbarstaat Haryana zwei Massaker, bei denen mehr als 70
Hindus getötet und fast 150 verletzt wurden (FR und FAZ vom 9. Juli 1987, zu 64
und 66; WELTSPIEGEL vom 2. August 1987, zu 71). Militante Hindus reagierten auf
diese Gewaltaktionen mit Großdemonstrationen in Delhi und anderen indischen
Städten, wobei es vor allem in der im Grenzgebiet zum Punjab gelegenen Stadt
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Städten, wobei es vor allem in der im Grenzgebiet zum Punjab gelegenen Stadt
Sirsa zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Polizei kam, nachdem
demonstrierende Hindus versucht hatten, einen Heiligenschrein der Sikhs in Brand
zu stecken, und mehrere Sikhs verprügelt hatten (FR und FAZ vom 9. Juli 1987, zu
64 und 65). Auch in Delhi selbst kam es zu schweren Auseinandersetzungen
zwischen Polizei und demonstrierenden Hindus. Über Sirsa wurde eine unbefristete
Ausgangssperre verhängt, nachdem Hindus zehn Häuser von Sikhs, ein Hotel und
ein Kino in Brand gesteckt hatten; am Vortag hatten militante Sikhs dort 34
Hindus getötet (FAZ zu 65). Die oppositionelle Bharatiya Janata Party (BJP) rief aus
Protest gegen die von Sikhs begangenen Massaker zu einem Generalstreik auf,
der am 8. Juli 1987 das Leben in drei nordindischen Bundesstaaten weitgehend
lahmlegte, worauf in Haryana das Militär in Alarmbereitschaft versetzt wurde.
Trotz derartiger, spektakulärer Reaktionen von offizieller indischer Seite werden in
der indischen Öffentlichkeit, insbesondere in der Presse, in jüngerer Zeit Zweifel
geäußert, ob die Zentralregierung noch in der Lage ist, dem Sikh-Terrorismus im
Punjab und in den Nachbarregionen Einhalt zu gebieten. Das Magazin "India
Today" nannte Versuche des Punjab-Polizeichefs Ribeiro, eigene Erfolge im Kampf
gegen den Terrorismus mit Zahlen zu belegen, eine "perverse Propagandaübung"
(Süddeutsche Zeitung vom 25. August 1987, zu 77). Ribeiro hatte die Steigerung
der Zahl der von Sikhs im Punjab getöteten Menschen auf 146 in den ersten vier
Wochen nach Wiedereinführung der President's rule gegenüber 80 Getöteten im
Vormonat mit der Bemerkung kommentiert, er habe im selben Zeitraum "404
Terroristen getötet oder festgenommen" (vgl. hierzu und zum folgenden
Süddeutsche Zeitung, a.a.O.).
Nach wie vor steigt die Zahl der Terrorüberfälle im Punjab von Monat zu Monat.
Während im gesamten Jahr 1986 im Punjab von Terroristen insgesamt, 640
Menschen umgebracht worden sind, waren es in den ersten Monaten dieses Jahres
bis 22./23. August 1987 schon 776. Zu den Opfern dieser Terrorwelle gehören
auch sechs Angehörige des Innenministers Buta Singh, eines Sikhs, die am 19.
August 1987 während einer Hochzeitsfeier von Sikhs zusammen mit anderen
Hochzeitsgästen erschossen wurden. Der Ankündigung von Premierminister Rajiv
Gandhi, der nach mehreren Überfällen von Sikhs auf mit Hindus besetzte Busse
geäußert hatte, man werde nicht rasten und ruhen, "bis diese Extremisten
ausgerottet sind oder sich ergeben haben", sind bislang Taten mit nachprüfbaren
Erfolgen offenbar nicht gefolgt, so daß nicht nur in der indischen
Medienöffentlichkeit, sondern auch in der Bevölkerung des Punjab die
Überzeugung an Raum gewinnt, die Region sei der Ordnungsmacht der indischen
Zentralregierung entglitten. Die Ursachen für mangelnde Fahndungserfolge und
unzureichende Präventivmaßnahmen der Regierungsstellen sind neben Mängeln
im Polizeiapparat selbst offenbar auch darin zu sehen, daß die Bevölkerung des
Punjab einschließlich der Hindus, eingeschüchtert durch den Terror der Sikh-
Organisationen, die polizeilichen Schutz- und Aufklärungsmaßnahmen in keiner
Weise unterstützt (vgl. auch hierzu Süddeutsche Zeitung, a.a.O.; FAZ vom 17.
September 1987, zu 82).
In jüngster Zeit mehren sich die Anzeichen dafür, daß extremistische Sikhs im
Punjab die wirkliche oder vermeintliche Schwäche des durch Korruptionsaffären in
seinem Parteiapparat und eine Serie von sieben schweren Wahlniederlagen (vgl.
FAZ vom 9. September 1987, zu 79) in Bedrängnis geratenen Premierministers
Rajiv Gandhi für ihre Zwecke nutzen wollen. Die Ermordung Radhej Shyam
Malhotras, des Leiters des Jugendflügels der Congress I Party im Punjab, durch
Sikh-Terroristen (The Guardian vom 25. August 1987, zu 78) dürfte ebenso als
Provokation des Premierministers persönlich zu verstehen sein wie der erstmals
offene Aufruf von vier höchsten Priestern der Sikh-Religion zur Bildung eines Sikh-
Staates Khalistan auf indischem Boden am 9. September 1987 (FAZ zu 80).
Bezeichnend ist die in Amritsar veröffentlichte Erklärung der Geistlichen,
insgesamt 16 militante Sikh-Organisationen hätten sich jetzt geeinigt und seien
entschlossen, "den entscheidenden Krieg für ihre Befreiung" zu führen (FAZ
a.a.O.). Daß damit ein wirklicher Sezessionskrieg mit militärisch organisierten
Verbänden gemeint sein könnte, ergibt sich daraus, daß sich schon seit 1986 zu
verschiedenen Terroranschlägen eine "Khalistan Liberation Force" bekannt hat (Dr.
Gräfin Bernstorff in ihrem Gutachten vom 7. April 1987 für VG Ansbach, Seite 3).
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat der
Ansicht, daß der Aufruf der vier Priester zwar ein Symptom für eine zunehmende
Radikalisierung auch von Teilen des Sikh-Klerus ist, daß ihm aber für die weitere
Entwicklung im Punjab nur geringe Bedeutung zukommt. Dies folgt einmal daraus.
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Entwicklung im Punjab nur geringe Bedeutung zukommt. Dies folgt einmal daraus.
daß der Aufruf ohnehin nur von vier der fünf Mitglieder des sogenannten Panthic
Committee stammt. Das fünfte Mitglied dieses für die Interpretation und
Einhaltung der Lehre zuständigen theologischen Gremiums, Oberpriester
Professor Darschan Singh Ragi, ist schon vor der Erklärung der vier restlichen
Mitglieder aus dem Komitee ausgeschieden, weil er offenbar den Zug zur
Radikalisierung nicht mitmachen wollte (Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff und
sachverständige Zeugin Strieder bei ihrer Vernehmung durch den Senat, Seiten 5
und 7 des Protokolls vom 22. Oktober 1987). Die Erklärung der verbliebenen
Mitglieder des Komitees, die allesamt Absolventen der Damdami Taksal sind
(Auswärtiges Amt zu 69), hat im übrigen auch nach ihrer Veröffentlichung harte
Kritik aus der religiösen Führung der Sikhs gefunden. Das Shiromani Gurdwara
Prabandhak Committee (SGPC), ein für die Verwaltung der Sikh-Tempel und ihrer
Besitztümer zuständiges Gremium (Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem
Senat, Seite 5 des Protokolls vom 22. Oktober 1987), hat Mitte September 1987
die veröffentlichte Erklärung der vier verbliebenen Mitglieder des Panthic
Committee wiederholt öffentlich und heftig kritisiert, obgleich militante Sikh-
Organisationen vor einer derartigen Stellungnahme ausdrücklich gewarnt haben
(vgl. die von dem Sachverständigen Dr. Marla in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Ausschnitte aus der Hindustan Times vom 14. September 1987
"Militants's warning to SGPC" und vom 17. September 1987 "SGPC retracts stand
against four head priests"). Abgesehen davon, daß die Erklärung der vier Priester
für die gewöhnlichen Sikhs ohnehin kein Aufruf zu einem religiösen Krieg ist und
damit auch keine religiöse Pflicht zur Teilnahme an einem derartigen Krieg auslöst
(Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, a.a.O.), ist die politische
Bedeutung des Aufrufs der Priester auch durch die Tatsache erheblich gemindert,
daß die dargestellte Entwicklung die Zerstrittenheit in der religiösen Führung der
Sikhs offenkundig hat werden lassen.
Nach allem sieht der Senat in der Tatsache, daß sich ein Teil der Priesterschaft der
Sikhs offen zu den militanten Sikh-Separatisten bekannt hat, kein Ereignis, das der
Auseinandersetzung mit der indischen Zentralregierung eine neue Qualität geben
und in einen offenen Bürgerkrieg überleiten könnte. Nach wie vor besteht kein
Anhaltspunkt dafür, daß - abgesehen von den aus religiösen Gründen
auszunehmenden Tempelbezirken -Teile des Punjab-Gebiets dem administrativen
und militärischen Zugriff der indischen Zentralregierung entzogen werden
könnten. Die sich mehrenden gewalttätigen Aktionen extremistischer Sikhs im
Punjab und darüber hinaus sind mithin nach wie vor und auf absehbare Zukunft als
Untergrundaktionen in einem von der indischen Ordnungsmacht kontrollierten
Gebiet und nicht etwa als Teil eines dort stattfindenden Bürgerkriegs anzusehen.
Daß die Gewaltaktionen das öffentliche Leben im Punjab erheblich beeinträchtigen
und zu bestimmten Tageszeiten völlig lahmlegen (Sachverständiger Dr. Marla vor
dem Senat, Seite 10 des Protokolls vom 22. Oktober 1987), ändert hieran nichts.
2.
Die rechtlichen Grundlagen für das Einschreiten der mittlerweile auf 70.000 Mann
verstärkten Sicherheitskräfte im Punjab (vgl. FAZ zu 82) haben sich seit der
Grundsatzentscheidung des Senats vom 6. März. 1986 - X OE 11 19/81 - kaum
geändert. Nach wie vor steht den Sicherheitskräften ein breites Spektrum
strafrechtlicher und präventivpolizeilicher Maßnahmen zur Verfügung, wobei Polizei
und Militär weitgehende Befugnisse eingeräumt sind und in jüngster Zeit eine
Tendenz zur Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten und zur Erleichterung der
Strafverfolgung deutlich geworden ist.
Im einzelnen stellt sich das rechtliche Instrumentarium für die Bekämpfung
sezessionistischer Bestrebungen von Sikhs im Punjab heute wie folgt dar:
Nach dem Unlawful Activities (Prevention) Act 1967 können sezessionistische
Aktivitäten auch gewaltloser, rein propagandistischer Art zur Bestrafung führen.
Sezessionistische Propaganda ist nach sec. 13 (1) verboten und mit Freiheitsstrafe
bis zu sieben Jahren bedroht. Der Grundtatbestand der "Unlawful Activities" im
Sinne dieses Gesetzes aus dem Jahre 1967 ist schon bei rein verbalem,
argumentativem bzw. agitatorischem Eintreten für das Sezessionsziel erfüllt, ohne
daß es auf weitere im politischen Sinne kriminelle und insbesondere gewalttätige
oder terroristische Akte ankommt (Südasien-Institut zu 16, Seite 3). Zumindest
die Gefährdung der öffentlichen Friedensordnung oder die Vorbereitung von
Gewalttätigkeiten setzen hingegen die Bestimmungen in sec. 153 A und 8 Indian
Penal Code (IPC) voraus, die für bestimmte Störungen des gesellschaftlichen
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Penal Code (IPC) voraus, die für bestimmte Störungen des gesellschaftlichen
Gleichgewichts zwischen religiösen, rassischen, sprachlichen oder regionalen
Gruppen, Kasten oder Vereinigungen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe androhen. Todesstrafe, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe wird
schließlich in sec. 121 bis 123 IPC für verschiedene Formen des bewaffneten
Aufstands einschließlich Versuchs-, Vorbereitungs- und Teilnahmehandlungen
angedroht (vgl. Südasien-Institut zu 16, Seite 8 ff.). Bei den letztgenannten
Delikten ist die Strafverfolgung gemäß sec. 17 Unlawful Activities (Prevention) Act
bzw. sec. 196 des Code of Criminal Procedure (CCP) in der Fassung des Criminal
Law Amendment Act, 1972 von der vorherigen Ermächtigung (previous sanction)
der Regierung abhängig, wobei ihr ein unüberprüfbares Ermessen hinsichtlich der
Zweckmäßigkeit eines Strafverfahrens zusteht (Südasien-Institut zu 3, Seite 17
ff.).
Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten sieht im übrigen auch der am 23. Mai 1985
erlassene Terrorist and Disruptive Activities (Prevention) Act. 1985 vor, den das
indische Parlament am 24. August 1987 in neuer Fassung, die noch der Billigung
durch das Oberhaus und der Verkündung durch den Präsidenten bedarf,
beschlossen hat. Dieses ursprünglich für zwei Jahre in ganz Indien geltende Gesetz
definiert Terrorismus als Gewaltanwendung durch Bomben, Waffen und andere
Methoden, die Tod, Verletzung oder Sachschaden zur Folge haben (11, 3, 1) und
droht dafür bei Todesfolgen die Todesstrafe, bei Sachbeschädigung Freiheitsstrafe
von nicht weniger als fünf Jahren an (Südasien-Institut zu 34, Seite 7; Dr. Gräfin
Bernstorff, Gutachten vom 7. April 1987 für VG Ansbach, Seite 6 f.).
Für das Strafverfahren gegen Terroristen und des Terrorismus verdächtige
Personen gelten im Punjab und zum Teil auch in anderen Gebieten
Sondervorschriften, die die Bildung von Ausnahmegerichten mit besonderer
Zuständigkeit (Special Courts) ermöglichen und für bestimmte Fälle die
Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten durch eine Verlagerung der
Beweislast auf ihn beseitigen. Diese mit der Terrorist Affected Areas (Special
Courts) Ordinance, 1984 (vgl. zum Inhalt Südasien-Institut, Zusatzgutachten vom
8. August 1984, zu 16) im Juli 1984 eingeleitete Entwicklung hat sich in der am 24.
August 1987 vom indischen Parlament beschlossenen Neufassung des Terrorist
Disruptive Activities (Prevention) Act dadurch fortgesetzt, daß nunmehr vor der
Polizei abgelegten Geständnissen volle Beweiskraft beigelegt werden und in
bestimmten Verdachtssituationen eine Beweislastumkehr stattfinden soll (vgl.
hierzu Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, Seite 4 des Protokolls
vom 22. Oktober 1987).
Neben diesen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten haben Regierung, Militär
und Polizei im Punjab auch die Möglichkeit präventivpolizeilicher Maßnahmen nach
verschiedenen Vorschriften. Wesentlich ist dabei vor allem die Möglichkeit der
vorbeugenden Verhaftung, die insbesondere der ursprünglich für ganz Indien mit
Ausnahme von Jammo und Kaschmir geltende National Security Act, 65/1980
bietet (vgl. zur ursprünglichen Fassung Südasien-Institut zu 16, Seiten 17 ff.).
Voraussetzung für die Verhängung von Präventivhaft ist danach eine befürchtete
Gefährdung der Staatsgewalt und der öffentlichen Ordnung. Bei der Anwendung
dieser Bestimmungen schon in der Ursprungsfassung, auf die insbesondere seit
1984 zahlreiche Verhaftungen gestützt wurden, hatten die Behörden ein weites
Ermessen und unterlagen nur einer formalen Kontrolle durch die Gerichte, die nur
in eingeschränktem Umfang eine Überprüfung der von der Behörde angestellten
Erwägungen zuließ (Südasien-Institut zu 7, Seite 6 und zu 16, Seiten 17 ff.). Der
National Security Act hat, soweit er im Punjab und im Unionsterritorium
Chandigarh angewendet wird, inzwischen eine erhebliche Verschärfung erfahren.
Durch die Sondervorschriften des Armed Forces (Punjab and Chandigarh) Special
Powers Act, 1983 (vgl. Südasien-Institut zu 25, Seite 3), dessen sec. 4 die
Anordnung von Präventivhaft auch durch Offiziere der Armee zuläßt, und durch die
am 22. Juli 1987 erlassene National Security (Amendment) Bill, 1987, die
wiederum eine am 9. Juni 1987 verkündete National Security (Amendment)
Ordinance ersetzt hat, sind speziell für Punjab und Chandigarh Sondervorschriften
geschaffen worden, die in anderen Teilen Indiens nicht gelten. Durch das Gesetz
vom 22. Juli 1987 ist es ermöglicht worden, einen Beschuldigten für 15 statt bisher
zehn Tage ohne Bekanntgabe der Gründe in Haft zu halten, Anordnungen von
Offizieren sollen ohne Bestätigung durch die Regierung für 20 statt bisher 15 Tage
in Kraft bleiben. Ferner wird der Zeitraum, innerhalb dessen Präventivhaft
vollzogen werden kann, ohne daß der Betroffene ein unabhängiges
Kontrollgremium, den sogenannten Advisory Board, anrufen kann, von drei auf
sechs Monate verlängert (vgl. hierzu die von dem Sachverständigen Dr. Marla
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sechs Monate verlängert (vgl. hierzu die von dem Sachverständigen Dr. Marla
anläßlich seiner Vernehmung durch den Senat vorgelegte Kopie von Text und
Begründung des Gesetzes vom 22. Juli 1987; ferner Südasien-Institut,
Zusatzgutachten vom 8. August 1984, Seite 3, zu 16; Auswärtiges Amt vom 30.
Juni 1987, zu 63). Mit diesem neuen Gesetz wird im wesentlichen derselbe
Rechtszustand hergestellt, wie er in bezug auf Verhängung und Vollzug von
Präventivhaft schon einmal durch den am 18. Mai 1984 erlassenen National
Security (Amendment) Act, 1984 geschaffen worden war.
Neben vorbeugender Verhaftung von Personen stehen den Behörden aufgrund im
Dezember 1986 verabschiedeter Ausführungsverordnungen zum Terrorist and
Disruptive Activities (Prevention) Act weitere Möglichkeiten präventivpolizeilichen
Handelns zur Verfügung. So können bei Bedarf alle Telefonleitungen abgehört und
die Anschlüsse verdächtiger Personen gesperrt werden. Die Regierung kann
Gebiete zu "prohibited places and areas" erklären und die Bewegungsfreiheit von
Zivilpersonen in derartigen Zonen drastisch einschränken (vgl. im einzelnen Dr.
Gräfin Bernstorff, Gutachten für das VG Ansbach vom 7. April 1987, Seite 7 f.).
3.
Über die tatsächliche Anwendung der geschilderten rechtlichen Instrumente und
ihre Ursachen liegen für die Jahre 1986 und 1987 nur wenige gesicherte
Erkenntnisse vor.
1986 sollen nach Mitteilung des Innenministers Buta Singh vor dem
Unionsparlament in Delhi bei Auseinandersetzungen im Punjab 421 Personen
getötet worden sein, darunter 193 Sikhs. Unter den Toten seien 69 Terroristen und
35 Polizisten gewesen, die übrigen seien Zivilpersonen. Im gesamten Jahr seien
1334 Terroristen verhaftet worden (Dr. Gräfin Bernstorff im Gutachten vom 7. April
1987 unter Bezugnahme auf die Overseas Hindustan Times vom 22. November
1986).
Im Jahre 1987 hat die Zahl der Verhaftungen von Sikhs deutlich zugenommen,
wobei allerdings verläßliche Zahlen nicht genannt werden können. Einigermaßen
zuverlässig ist nur bekannt, daß im Rahmen der Verhaftungswelle im Punjab nach
Wiedereinführung der President's rule Mitte Mai 1987 mindestens 513 als militant
geltende Sikhs verhaftet wurden (All India Radio laut Monitor-Dienst, zu 53 und 58)
, wobei die Verhaftungswelle Aktivisten der AISSF, des United Akali Dal und der
Damdami Taksal (Religionsschule der Sikh-Fundamentalisten) galt. Ob darin jene
400 Sikhs enthalten sind, nach denen Mitte Mai 1987 landesweit gefahndet wurde
(SZ vom 14. Mai 1987, zu 54), ist nicht bekannt. Bei der bereits erwähnten Razzia
im Tempel von Amritsar am 25. Juni 1987 wurden mindestens 100 - nach
Meldungen des indischen Rundfunks 200 - militante Sikh-Studenten verhaftet (FAZ
zu 62). Anläßlich einer Demonstration in Delhi am 31. Juli 1987 wurden annähernd
1000 Personen vorübergehend festgenommen (FAZ zu 79; NZZ zu 72). In
Amritsar verhängten die Behörden am 7. August 1987 ein unbefristetes
Ausgehverbot nach Terroranschlägen von Sikhs (NZZ zu 74). Ohne
Zahlenangaben wird berichtet (FAZ zu 82), daß im Gefängnis von Jodhpur Sikhs
einsitzen, die dort zum Teil seit 1984 ohne Urteil festgehalten werden.
Es hat sich weder durch die ins Verfahren eingeführten Dokumente noch durch die
Beweisaufnahme klären lassen, ob und in welchem Umfang gegen inhaftierte
Sikhs Strafverfahren durchgeführt worden oder noch anhängig sind bzw. welcher
Anteil der Verhafteten sich in Präventivhaft befindet. Die Sachverständige Dr.
Gräfin Bernstorff (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 22. Oktober 1987) hat bekundet,
daß sie nichts über gerichtliche Verurteilungen von Terroristen gelesen habe,
obwohl sie hierauf geachtet habe. Allerdings sei in der indischen Presse über
Freilassungen von Sikh-Terroristen durch Special Courts berichtet worden, was
dafür spreche, daß nach wie vor Strafverfahren auch gegen militante Sikhs im
Punjab durchgeführt werden. Auch der von dem Sachverständigen Dr. Marla
erwähnte Strafprozeß vor einem Special Court gegen den demnächst in Jodhpur
inhaftierten SGPC-Vorsitzenden Tohra ist ein Indiz dafür, daß nach wie vor
Strafverfolgung zumindest gegen prominente Sikhs stattfindet. Allerdings spricht
viel dafür, daß die Strafrechtspflege in bezug auf extremistische Sikhs im Punjab
und angrenzenden Gebieten weitgehend zum Erliegen gekommen ist und die
durch Veröffentlichungen bekanntgewordenen Verhaftungen von Sikhs aufgrund
der Vorschriften über die Präventivhaft erfolgt sind. Schon im Sommer 1984 wurde
seitens eines indischen Regierungssprechers zur Begründung der Einführung von
Special Courts ausdrücklich erwähnt, daß häufig ordentliche Gerichtsverfahren im
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Special Courts ausdrücklich erwähnt, daß häufig ordentliche Gerichtsverfahren im
Punjab nicht mehr möglich seien, unter anderem weil Zeugen durch terroristische
Drohungen eingeschüchtert würden (Südasien-Institut zu 16, Seite 14). Von
Einschüchterung der Zeugen terroristischer Aktivitäten, aber auch von Polizisten
und ihren Informanten, Richtern und ihren Angehörigen durch militante Sikhs wird
auch in neuester Zeit immer wieder berichtet (Süddeutsche Zeitung vom 25.
August 1987, zu 77; FAZ vom 17. September 1987, zu 82; vgl. ferner den von dem
Sachverständigen Dr. Marla vorgelegten Ausschnitt aus The Times of India vom
21. September 1987: "Anokh planned to kill Ribeiro"). Es ist deshalb für den Senat
nachvollziehbar, daß in der am 22. Juli 1987 veröffentlichten amtlichen Begründung
für die National Security (Amendment) Bill, 1987 neben anderen Motiven Angriffe
extremistischer und terroristischer Elemente im Punjab und in Chandigarh auf
Personen, die an der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten ("cases")
beteiligt waren, als Beweggrund für den Erlaß des Gesetzes ausdrücklich genannt
wurden.
Der Senat ist deshalb bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die
bekanntgewordenen Verhaftungen von Sikhs im Punjab vornehmlich aufgrund der
Vorschriften über die Präventivhaft erfolgt sind und Strafverfahren, möglicherweise
im Hinblick auf bestehende Beweisschwierigkeiten (vgl. auch Auswärtiges Amt zu
63), nur in wenigen Fällen eingeleitet oder gar durchgeführt worden sind. Das
Auswärtige Amt hat in seinem Lagebericht vom 30. Juni 1987 (a.a.O. auch auf
zusätzliche Beweisschwierigkeiten in den Terroristenprozessen hingewiesen, die
dadurch entstehen, daß das indische Strafrecht keine dem § 129 a StGB
vergleichbare Vorschrift kennt. Dies scheint auch von Regierung und Parlament in
Indien als Manko gesehen zu werden, wie die Einführung auch dem indischen
Strafrecht sonst fremder Schuldvermutungen zu Lasten des Beschuldigten durch
die Terrorist Affected Areas Special Courts Ordinance vom 14. Juli 1984 und die
vom indischen Parlament am 24. August 1987 verabschiedete Neufassung des
Terrorist Disruptive Activities (Prevention) Act zeigen (vgl. Südasien-Institut, vom
8. August; 1984, Seite 2, zu 16; Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem
Senat, Seite 4 des Protokolls vom 22. Oktober 1987). Gerade die zuletzt erwähnte
Gesetzesinitiative läßt keinen Zweifel, daß nach Auffassung des indischen
Parlaments die Bewältigung des Terrorismus-Problems im Punjab durch die
Strafjustiz zu wünschen übrig läßt, was darauf hindeutet, daß es zu Verurteilungen
inhaftierter Sikhs bisher nicht oder nur in geringem Maße gekommen ist.
4.
Das Vorgehen der indischen Sicherheitskräfte gegen wirkliche oder vermutete
Sikh-Extremisten scheint mitunter recht brutal zu sein. Neben den rund 35.000
regulären Polizeibeamten sind im Punjab auch paramilitärische Einheiten der
Central Reserve Police (CRP) und der Border Security Force (BSF) eingesetzt (vgl.
Dr. Gräfin Bernstorff im Gutachten vom 7. April 1987, Seite 4). Schon während der
Amtszeit der Regierung Barnala wurde von Teilen der Sikh-Opposition der Vorwurf
erhoben, die Sicherheitsorgane hätten unschuldige Jugendliche erschossen und
nachträglich zu Opfern gestellter Grenzzwischenfälle erklärt (Auswärtiges Amt vom
15. März 1987, zu 45, Seite 3). Die damalige Regierung des Puniab hatte eine
ministerielle Untersuchungskommission zur Prüfung der Vorwürfe eingesetzt, über
deren Arbeitsergebnisse nichts bekannt geworden ist. Der Vorwurf, daß die
Sicherheitskräfte einen "schmutzigen Krieg" mit gestellten "Schießereien" und
"Fluchtversuchen" führen, sind bis in die jüngste Zeit erhoben worden, wobei auch
von Folterverhören die Rede ist (FAZ vom 17. September 1987, zu 82). Die von
der Zeugin Strieder in ihrem am 22. Juni 1987 im Spiegel erschienen Beitrag (zu
61) wiedergegebenen Äußerungen des Polizeichefs Ribeiro deuten darauf hin, daß
das robuste bis brutale Vorgehen der Polizei Methode hat und es sich nicht etwa
um Übergriffe einzelner Beamter handelt. Frau Strieder hat bei ihrer Vernehmung
durch den Senat glaubhaft bekundet, daß Polizeichef Ribeiro ihr gegenüber
anläßlich des Interviews im Mai 1987 unumwunden eingeräumt habe, auch die
Methode des Scheingefechts (fake encounter) werde von Polizeibeamten in
seinem Zuständigkeitsbereich durchaus und mit seinem Einverständnis
angewandt.
Was die Behandlung aus dem Ausland zurückkehrender Sikhs in Indien anlangt, ist
lediglich bekannt, daß Mitglieder extremistischer Gruppen, die selbst an der
Vorbereitung von Gewalttaten beteiligt oder darüber informiert sind bzw. bei denen
entsprechende Verdachtsmomente bestehen, bei der Einreise mit Verhaftung
rechnen müssen (Auswärtiges Amt vom 15. März 1987, zu 45, Seite 4). Hierauf
braucht, da derartige Fahndungsmaßnahmen offensichtlich asylrechtlich nicht
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braucht, da derartige Fahndungsmaßnahmen offensichtlich asylrechtlich nicht
relevant sind und der Kläger darüber hinaus auch eindeutig nicht zu dem
möglicherweise betroffenen Personenkreis gehört, nicht eingegangen zu werden.
Die durch eine ins Verfahren eingeführte Veröffentlichung in der Passauer Neuen
Presse vom 18. Juli 1987 (Blatt 113 GA) aufgekommene Befürchtung, auch aus
Europa nach Indien abgeschobene indische Asylbewerber ohne Bezug zu
extremistischen Sikh-Organisationen könnten in ihrem Heimatland nachhaltige
Repressalien bis hin zur vorsätzlichen Tötung durch indische Ordnungskräfte zu
erwarten haben, hat sich nicht bestätigt. Wie aufgrund der eingeholten
Stellungnahme von amnesty international vom 19. Oktober 1987 und der mit
Fernschreiben vom 20. Oktober 1987 erteilten amtlichen Auskunft des
Auswärtigen Amts vom 20. Oktober 1987 zur Überzeugung des Senats feststeht,
ist es außerordentlich unwahrscheinlich, daß die von der Passauer Neuen Presse
genannten abgeschobenen Asylbewerber in Indien aufgrund eines den dortigen
Behörden anzulastenden Fremdverschuldens zu Tode gekommen sind. Dabei
kommt der Auskunft von amnesty international deshalb besondere Bedeutung zu,
weil die Passauer Neue Presse in dem zitierten Artikel gemeldet hatte, diese
Organisation sei mit einem der in der Reportage geschilderten Fälle befaßt.
worden. Der in der Stellungnahme von amnesty international vom 19. Oktober
1987 geschilderte Fall eines aus der Schweiz nach Indien abgeschobenen und dort
unter dem Vorwurf staatsfeindlicher Aktionen verhafteten Sikhs ist asylrechtlich
offensichtlich schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Festgenommene nach dem
Inhalt der Stellungnahme später von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen -
offenbar strafrechtlicher Natur - freigesprochen wurde.
5.
Nach allem ist der Senat der Überzeugung, daß in Indien und speziell im Punjab
derzeit eindeutig keine politische Verfolgung der Sikhs stattfindet, wobei
offenbleiben kann, ob die Masse der nicht in extremistischen Organisationen
tätigen Sikhs, zu der der Kläger zu zählen ist, Überhaupt - abgesehen von
gelegentlichen Belästigungen durch Ausgangssperren und sonstige
Behinderungen des öffentlichen Lebens - nennenswerten Beeinträchtigungen
ausgesetzt ist. Zielgerichtete, mit großem personellen Einsatz durchgeführte
Fahndungsmaßnahmen gelten ausschließlich einer relativ kleinen Gruppe
gewalttätiger Sikhs mit sezessionistischen Bestrebungen, die sie - wie unter 11. 1.
dargestellt - mit Gewalt gegen Personen und Sachen und durch Einschüchterung
auch der Sikh-Bevölkerung im Punjab durchzusetzen gedenken. Ungeachtet der
hier nicht zu beantwortenden Frage, ob die indischen Ordnungskräfte in ihrem
Kampf gegen mit terroristischen Mitteln verfolgte Sezessionsbestrebungen
politisch und psychologisch geschickt vorgehen, geht es ihnen erkennbar nicht um
eine Unterdrückung oder gar Vernichtung der Sikhs als religiöse Minderheit mit
historisch gewachsenen Autonomiebestrebungen, sondern um die Erhaltung des
indischen Staatsverbands und den Schutz der im Punjab lebenden, fast zur Hälfte
aus Hindus bestehenden Bevölkerung vor den Folgen des nun auch von Sikh-
Klerikern als "Krieg" bezeichneten Terrors extremistischer Sikhs.
Neben den Zielen sind auch die von offizieller indischer Seite in dieser
Auseinandersetzung angewandten Methoden asylrechtlich nicht relevant. Denn
ungeachtet der Tatsache, daß auch Unbeteiligte dabei in Mitleidenschaft gezogen
werden können, sind sowohl die getroffenen legislativen Maßnahmen als auch
deren Vollzug durch Polizei und Militär im Punjab angesichts der unter 11. 1.
dargestellten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine
angemessene Reaktion. Selbst die nicht unproblematische Präventivhaft erscheint
wegen der Praktiken der Sikh-Terroristen, auf die die einschlägigen, unter Ziffer 11.
2. dargestellten rechtlichen Instrumente zugeschnitten sind, nicht als Indiz für eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation.
Für diese Für diese Einschätzung ist neben einem Vergleich der angewendeten
Maßnahmen mit den Verhaltensweisen und Methoden, durch die sie provoziert
werden, auch maßgebend, daß die hier relevanten Vorgänge sich in einem Land
abspielen. in dem die Machtausübung der Exekutive durch ein offenbar
funktionierendes parlamentarisches System und eine kritische Presse kontrolliert
wird. Die von dem Sachverständigen Dr. Marla zur Erläuterung seines Gutachtens
dem Senat vorgelegten Ausschnitte aus indischen Zeitungen zeigen, daß die
Presse in Indien nach wie vor sachlich und auch kritisch über
Behördenmaßnahmen gegen Sikh-Extremisten berichtet (vgl. etwa The Times of
India vom 19. September 1987 "Probe into encounter death", Blatt 196 GA; ferner
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India vom 19. September 1987 "Probe into encounter death", Blatt 196 GA; ferner
Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, Seite 6 des Protokolls vom
22. Oktober 1987).
Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose kann allerdings nicht ausgeschlossen
werden, daß der sowohl von Polizeichef Ribeiro als auch neuerdings offiziell von
Sikh-Geistlichen proklamierte "Krieg" in absehbarer Zeit Ausmaße annimmt, die
jeden Bewohner des Punjab und namentlich jeden dort lebenden Sikh in
Mitleidenschaft ziehen. In dieser Auseinandersetzung verfolgt der durch die
indische Zentralregierung repräsentierte Staat indessen offenbar nicht das Ziel,
die Sikhs aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung zu verfolgen.
Anknüpfungspunkt für Maßnahmen der Sicherheitskräfte sind bislang stets
wirkliche oder vermutete terroristische Aktivitäten der Betroffenen, denen
ihrerseits allerdings eine politische Motivation zugrundegelegen haben mag,
gewesen. Trotz der plakativen Drohungen des Polizeichefs Ribeiro und des
Premierministers Gandhi selbst fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß künftig die
gesamte Sikh-Bevölkerung im Punjab oder auch nur wesentliche Teile davon
wegen ihrer Stellung als religiöse Minderheit Opfer staatlicher Zwangsmaßnahmen
werden könnten.
Damit fehlt den Regierungsmaßnahmen im Punjab eine asylrechtlich relevante
Motivation. Es ist anerkannt, daß gerade ein Mehrvölkerstaat wie Indien in
besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines
Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen darf, ohne die
hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu
verfolgen (BVerwG Urteile vom 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195-200 f.
und vom 16. Juli 1986 - 9 C 155.86 - InfAuslR 1986, 294-297).
Nach den bisher vorliegenden Informationen scheint der Punjab trotz der
verschärften Auseinandersetzungen zwischen separatistischen Sikhs militanten
Hindus und staatlichen Sicherheitskräften noch nicht in eine Lage geraten zu sein,
die es angebracht erscheinen ließe, von Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnlichen
Zuständen zu sprechen. Denn wie die Reaktionen der indischen Polizei im Punjab
und in Haryana auf Racheakte militanter Angehöriger der "Shiv Sena"-Bewegung
zeigen, versuchen die Sicherheitskräfte noch immer eine neutrale
Ordnungsfunktion wahrzunehmen. Selbst wenn es im Zuge der weiteren
Entwicklung zu einem Bürgerkrieg im Punjab kommen sollte und die indische
Zentralregierung künftig als Bürgerkriegspartei gegen sezessionistische
Bestrebungen der Sikhs vorgehen sollte, wäre dies, folgt man der (Sri Lanka-
)Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. Dezember 1985 -
9 C 33.85 u.a. -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 = InfAuslR 1986, 85; Urteil
vom 16. Juli 1986 - 9 C 155.86 -, InfAuslR 1986, 294), keine politische Verfolgung
der betroffenen Sikhs, weil kein Zweifel daran besteht, daß Zweck der Verfolgung
ausschließlich die Erhaltung und Sicherung der staatlichen Einheit Indiens und
seines Gebietsbestandes wäre.
Der Senat hat indessen keinen Anlaß, zu dieser Frage abschließend Stellung zu
nehmen, weil sich ein Bürgerkrieg nach den derzeit verfügbaren Informationen
nicht mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzeichnet. Trotz
der zunehmenden Störungen des öffentlichen Lebens durch den Sikh-Terrorismus
im Punjab und den angrenzenden Gebieten gibt es nach heutigem Kenntnisstand -
im Gegensatz etwa zum Norden Sri Lankas - mit Ausnahme der aus religiösen
Rücksichten besonders zu betrachtenden Tempelbezirke in Indien kein Gebiet, das
dem militärischen oder administrativen Zugriff der Zentralregierung entzogen
wäre. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß die indische Zentralregierung und die
ihr nachgeordneten Polizeikräfte im Punjab in absehbarer Zukunft ihre neutrale
Ordnungsfunktion aufgeben und in die Rolle einer Bürgerkriegspartei geraten
könnten, so daß sieh die Frage, ob und wieweit sich die vom
Bundesverwaltungsgericht in seinen oben zitierten Entscheidungen entwickelten
Grundsätze auf Indien Übertragen lassen, derzeit nicht stellt.
Nach allem besteht nach Überzeugung des Senats kein ernsthafter Zweifel, daß
der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Indien vor politischer Verfolgung durch
unmittelbare staatliche Maßnahmen sicher ist.
6.
Es ist ferner außerordentlich unwahrscheinlich, daß den Sikhs insgesamt oder dem
Kläger persönlich eine dem indischen Staat zurechenbare mittelbare Verfolgung in
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Kläger persönlich eine dem indischen Staat zurechenbare mittelbare Verfolgung in
Gestalt von Übergriffen privater Gruppen oder Personen bevorsteht. Insofern hat.
sich gegenüber der Situation, die der Entscheidung des Senats vom 6. März 1986
- X OE 1119/81 - (vgl. Seite 44 des Urteilsabdrucks) zugrundelag, nichts
Entscheidendes geändert. Wie unter 11.1. dargestellt, ist die indische Polizei
Ausschreitungen von Hindus, namentlich der radikalen Organisation "Shiv Sena",
gegen Sikhs als Reaktion auf Terrorakte gegen Hindus zuletzt im Sommer 1986
wirksam entgegengetreten (vgl. oben Seite 18). Im übrigen zeigt die von dem
Sachverständigen Dr. Marla bei seiner Vernehmung durch den Senat unter
Hinweis auf einen Artikel in der Times of India vom 17. September 1987
hervorgehobene Bildung von Friedens- und Entwicklungskomitees in 2622 Dörfern
im Punjab, daß es der indischen Regierung nach wie vor um eine Befriedung dieses
Gebiets und eine Mobilisierung auch der Sikh-Bevölkerung gegen den Terrorismus
geht. Dieses Ziel wäre schwerlich zu erreichen, wenn die Regierung Racheakte der
Hindu-Bevölkerung gegen Sikhs, die derzeit offenbar auch nicht aktuell sind,
dulden würde.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein
Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die des Bundesverwaltungsgerichts oder des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die
Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem
das Urteil beruhen kann vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und §
18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten
Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S.661).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
Brüder-Grimm-Platz 1,
3500 Kassel,
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.