Urteil des HessVGH vom 16.06.2004

VGH Kassel: stützmauer, garage, androhung, ersatzvornahme, grundstück, aufschüttung, gebäude, wohnhaus, verfügung, gerichtsakte

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 2041/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 11 BauO HE 1993,
§ 6 Abs 10 BauO HE 2002
(Unzulässigkeit einer Grenzgarage auf einer aufgeschüttetes
Gelände sichernden Stützmauer)
Leitsatz
Eine 2,40 m hohe Grenzgarage ist wegen fehlender Abstandsfläche unzulässig, wenn
sie auf einer 1,40 m hohen Stützmauer aufsetzt, die nicht der Sicherung des
natürlichen, sondern eines aufgeschütteten Geländes dient.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2.
Februar 1999 - 1 E 1875/95 (3) - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide
Rechtszüge auf 14.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung
Rommelhausen, Flur 3, Flurstücke 28/8 und 28/9, A-Straße. Sie errichtete ohne
Baugenehmigung auf diesem Grundstück an der nördlichen Grundstücksgrenze
zum Flurstück 28/14 hin eine 7,99 m lange und 5,61 m breite Doppelgarage. Nach
den Angaben der Klägerin weist die Garage eine mittlere Höhe von 2,27 m auf. Im
Zusammenhang mit der mit Baugenehmigung vom 10. Februar 1978
genehmigten Errichtung einer Waschhalle mit Wohnhaus und Tankstellendach
wurde das klägerische Gelände auch an der nördlichen Grundstücksgrenze
aufgeschüttet und dort eine etwa 1,40 m hohe Stützmauer errichtet, auf der nun
die als Massivbau errichtete Doppelgarage aufsetzt. Im Bereich der jetzt
streitbefangenen Doppelgarage befand sich zuvor eine inzwischen beseitigte aus
Blech errichtete Garage mit einer Grundfläche von 5,20 m x 5,20 m (vgl. die
Bauzeichnungen zur Baugenehmigung vom 20. September 1984 und deren 1.
Änderung vom 29. Juni 1987 für den Anbau einer Werkhalle).
Die Klägerin beantragte unter dem 12. August 1994 die nachträgliche
Baugenehmigung für die eingangs genannte Doppelgarage, wobei die beantragte
maximale Höhe der Garage 2,565 m betrug. Der Beklagte lehnte den Bauantrag
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maximale Höhe der Garage 2,565 m betrug. Der Beklagte lehnte den Bauantrag
mit Bescheid vom 14. März 1995 (Bl. 33 der Bauakte - BA -) wegen fehlender
Mindestabstandsfläche ab und gab der Klägerin zugleich unter Fristsetzung und
Androhung der Ersatzvornahme mit vorläufig veranschlagten Kosten von etwa
4.000,00 DM die Beseitigung der Doppelgarage auf. Das Regierungspräsidium
Darmstadt wies den klägerischen Widerspruch mit der gleichen Begründung mit
Widerspruchsbescheid vom 27. November 1995 (Bl. 4 der Gerichtsakte - GA -)
zurück.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die am 18. Dezember 1995 erhobene
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 2. Februar 1999
ebenfalls unter Hinweis auf die fehlende Mindestabstandsfläche abgewiesen. Die
etwa 1,40 m hohe Stützmauer sei bei der Berechnung der grenzseitig
zugelassenen Wandfläche und der mittleren Höhe einzubeziehen.
Der früher für dieses Verfahren zuständige 4. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs hat auf Antrag der Klägerin die Berufung mit Beschluss
vom 19. Juli 2001 - 4 UZ 1278/99 - zugelassen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Geländeaufschüttung mit Stützmauer im
nördlichen Grundstücksbereich sei mit Baugenehmigung vom 10. Februar 1978
genehmigt worden. Diese genehmigte Geländeoberfläche sei maßgebend. Die
streitbefangene Doppelgarage erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen als nach
Höhe und Wandfläche zulässiges Grenzbauwerk. Die Höhe und Wandfläche der
Stützmauer seien nicht hinzuzurechnen. Eine ursprünglich an die Doppelgarage
angebaute Blockhütte sei beseitigt worden. Die Doppelgarage auf der Stützmauer
stelle kein Kombibauwerk dar. Das Abrissgebot widerspreche dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2.
Februar 1999 - 1 E 1875/95 (3) - die Verfügung des Beklagten vom 14. März 1995
und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 27. November
1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte
Baugenehmigung für die bereits errichtete Doppelgarage zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene stellen keinen Antrag.
Sie haben auch in der Sache zur Berufung der Klägerin keine Stellung genommen.
Dem Senat liegen 6 das Grundstück der Klägerin betreffende Bauakten des
Beklagten vor. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird
ebenso wie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 130 a VwGO über die Berufung der Klägerin durch
Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Einer erneuten Anhörungsmitteilung bzw. der Durchführung einer Beweisaufnahme
bedarf es nicht. Soweit die Klägerin zuletzt die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Frage beantragt hat, ob es sich bei der auf der
grenzseitigen Stützmauer stehenden streitbefangenen Garage um ein
Kombibauwerk bzw. Kombinationsbauwerk handelt, d.h. dass zwei voneinander
unterschiedliche Bauwerksteile gleichzeitig oder innerhalb einer angemessenen
Bauzeit zu einem einzigen Bauwerk kombiniert worden sind, ist diese Frage nicht
entscheidungserheblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2003,
§ 130 a Rdnr. 5). Der Senat geht für die Zwecke dieses Verfahrens als
Wahrunterstellung mit der Klägerin auch davon aus, dass es sich nach der von ihr
gegebenen begrifflichen Beschreibung bei der auf einer Erdauffüllung und
Grenzmauer stehenden Garage nicht um ein Kombinationsbauwerk handelt.
Dagegen spricht schon, dass die verschiedenen baulichen Anlagen keinen
gemeinsamen Funktionszusammenhang aufweisen und zu verschiedenen, weit
auseinanderliegenden Zeitpunkten errichtet worden sind.
Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die streitbefangene Grenzgarage
von Anfang an bis heute formell- und materiell-rechtlich unzulässig ist und der
Beklagte beanstandungsfrei die nachträgliche Baugenehmigung versagt und den
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Beklagte beanstandungsfrei die nachträgliche Baugenehmigung versagt und den
Abriss des Bauwerks angeordnet hat.
Nach § 62 Abs. 1 HBO 1993 bedurfte die klägerische Garage wie auch für den Fall
einer früheren Errichtung schon zuvor einer Baugenehmigung. Es handelte sich
nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 a HBO 1993 nicht um ein genehmigungsfreies
Bauvorhaben. Die Baugenehmigungspflicht beruht jetzt auf § 54 Abs. 1 Satz 1
HBO 2002. Die eine Bruttogrundfläche von 7,99 m x 5,61 m umfassende
beantragte Doppelgarage nimmt mit über qm Bruttogrundfläche auch nicht an der
noch unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 stehenden
Baugenehmigungsfreiheit nach Nr. 1.2 der Anlage 2 zu § 55 HBO 2002 teil.
Materiell-rechtlich verletzt die Doppelgarage das Abstandsflächengebot des § 6
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4 HBO 1993 und 2002. Die Grenzgarage hält eine
Tiefe der Abstandsfläche von mindestens 3 m nicht ein. Dabei ist die
streitbefangene Garage nicht ohne Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 a
HBO 1993 bzw. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO 2002 unmittelbar an der
Nachbargrenze zulässig, auch wenn die Garage für sich genommen eine
grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m und eine offenliegende Wandfläche von
20 qm nicht übersteigt. Die Inanspruchnahme des Grenzbauprivilegs für die
Garage nach § 6 Abs. 11 HBO 1993 bzw. § 6 Abs. 10 HBO 2002 ist der Klägerin hier
aber verwehrt, da sie auf einer etwa 1,40 m hohen Stützmauer aufsetzt, die
ihrerseits kein privilegiertes Grenzbauwerk nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 HBO 1993
bzw. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 HBO 2002 darstellt, da sie nicht der Sicherung des
natürlichen, sondern eines auf dem ursprünglichen natürlichen Gelände
aufgeschütteten Geländes dient. Mit dem Aufsetzen auf der Stützmauer als einem
zweiten, bereits vorhandenen Grenzbauwerk ist keine isolierte, dem
Grenzbauprivileg unterliegende Garage beantragt und errichtet worden.
Dabei sind die Erdaufschüttung und die Stützmauer entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht mit der Baugenehmigung vom 10. Februar 1978 für die Errichtung
einer Waschhalle mit Wohnhaus und Tankstellendach mitgenehmigt worden. Weder
die zugehörige Baubeschreibung noch die Bauzeichnungen enthalten die
Benennung oder die eindeutige zeichnerische Darstellung einer Erdaufschüttung
und einer Stützmauer im nördlichen Grundstücksbereich. Lediglich die
Planzeichnung eines Schnitts durch das Werkstattgebäude weist eine etwa 1 m
hohe Auffüllung im mittleren Grundstücksbereich auf. Soweit die Ansicht von
Nordosten mit der Einzeichnung der Queransicht eines PKW eine unterschiedliche
Geländehöhe zu dem nach rechts hin abfallenden Gelände zeigt, wird weder
textlich noch zeichnerisch verdeutlicht, dass es sich hier um eine beabsichtigte
Erdaufschüttung mit Stützmauer handelt. Bei alledem ist darauf hinzuweisen, dass
die Stützmauer damals gemäß § 88 Nr. 7 HBO 1978 mit weniger als 2 m Höhe
über unterer Geländeoberfläche nicht baugenehmigungspflichtig, sondern
anzeigebedürftig war, eine genügend eindeutige und klare Bauanzeige aber
offenbar fehlt. Baugenehmigungspflichtig war aber gemäß den §§ 2 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1, 87 Abs. 1 Satz 1, 88 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 2 HBO 1978 die im
Zusammenhang mit der Stützmauer nicht selbständige Aufschüttung. Bei alledem
ist es unbeachtlich, dass das Straßenbauamt die Aufschüttung gefordert und der
Voreigentümer der nördlichen Nachbarn der Aufschüttung mit Stützmauer
zugestimmt haben soll. Eine erforderliche Bauanzeige und Baugenehmigung wird
dadurch nicht ersetzt oder sonst entbehrlich.
Mithin ist hier davon auszugehen, dass es in dem nördlichen Grundstücksbereich
derzeit an einer rechtmäßig bestehenden bzw. rechtmäßig hergestellten
Geländeoberfläche fehlt, sodass die Berufung der Klägerin auf den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1979 - IV TG 31/79 - BauR 1980,
157 zur maßgeblichen Geländeoberfläche bei der Berechnung eines
Vollgeschosses schon deshalb nicht einschlägig ist. Dies ist auch deshalb nicht der
Fall, weil es sich bei der Berechnung eines Vollgeschosses um ein einheitliches
Gebäude handelt, während hier, wie dargelegt, das Grenzbauprivileg für die
Garage daran scheitert, dass hier eine Mehrzahl von baulichen Anlagen
aufeinander gestapelt wird, für die nicht sämtlich das Grenzbauprivileg zur
Verfügung steht.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass gegen die Erteilung der nachträglichen
Baugenehmigung für die Grenzgarage auch deshalb Bedenken bestehen, weil die
bestehende Garage für sich genommen nach den Angaben der Klägerin nur eine
mittlere Höhe von 2,27 m aufweisen soll, während eine mittlere Höhe von 2,45 m
bei einer maximalen Höhe von 2,565 m beantragt worden ist. So spricht manches
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bei einer maximalen Höhe von 2,565 m beantragt worden ist. So spricht manches
dafür, dass die nachträglich beantragte Baugenehmigung gar nicht zur identischen
Legalisierung des vorhandenen Baubestands dienen könnte, was zur Vermeidung
von Irritationen im Rechtsverkehr ihrer Erteilung entgegenstehen kann. Insoweit
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bisher mehrfach entschieden, dass ein
Bauantrag, der lediglich einen Teil eines nicht genehmigten Baubestandes
nachträglich zur Genehmigung stellt, nicht genehmigungsfähig sei (Hess. VGH,
Urteil vom 06.04.1989 - 4 UE 3377/87 - HessVGRspr. 1989, 71; Urteil vom
24.11.1995 - 4 UE 239/92 - HessVGRspr. 1997, 18). Hier könnte das bestehende
Gebäude niedriger als das beantragte sein, wobei angesichts der verhältnismäßig
geringfügigen Differenzen aber auch Messunsicherheiten nicht auszuschließen
sind. Der Senat lässt daher die Frage, ob an der Erteilung der nachträglichen
Baugenehmigung für die Garage etwa das erforderliche Rechtsschutzinteresse
fehlen könnte, offen, zumal es darauf nicht entscheidend ankommt.
Zur Frage der fehlenden Befreiungsvoraussetzungen und des beanstandungsfrei
ergangenen Abrissgebots für die Doppelgarage nimmt der Senat Bezug auf die
zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 27. November 1995 ab S. 4 Mitte. Bei Wahrung einer
Mindestabstandstiefe von 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze verbliebe für
die 5,61 m breite Garage nur ein nutzloser Torso, sodass der Gesamtabriss
gerechtfertigt ist. Soweit damit die von der Klägerin zuletzt vorgetragenen Härten
verbunden sind, hat sie sich diese durch ihre formell und materiell rechtswidrige
Vorgehensweise selbst zuzuschreiben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird
mit dem Abrissgebot und der Androhung der Ersatzvornahme nicht verletzt, zumal
ein anderer Weg, baurechtmäßige Zustände herzustellen, nicht dargelegt und
nicht ersichtlich ist. Die Klägerin hat ein verhältnismäßig großes Grundstück
baulich intensiv genutzt. Eine rechtswidrige Grenzbebauung muss nicht dazu
gehören und ist wirtschaftlich nicht unabdingbar. Die von der Klägerin
veranschlagten Abrisskosten von über 24.000,00 € erscheinen übersetzt und sind
nicht substantiiert dargelegt worden. Bei alledem ist von einer gewissen
Beeinträchtigung des Nachbarfriedens und der sonstigen Funktionen der
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandsfläche auszugehen, wenn diese im
nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht beiderseits der
Grundstücksgrenze eingehalten wird.
Bei alledem mag sich die Klägerin vor Augen führen, dass sie durch die jahrelange
uneingeschränkte Nutzung der ungenehmigten Doppelgarage bereits einen
ungerechtfertigten Nutzungsvorteil erlangt hat. Schon wegen der formellen
Illegalität des Bauwerks hätten ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot und ein
Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 82 Abs. 1 Nr. 12 HBO 1993 bzw. §
76 Abs. 1 Nr. 12 HBO 2002 verhängt werden können. So hat die Klägerin noch
Glück im Unrecht gehabt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin durch die Beseitigung
der früheren Doppelgarage aus Blech, die ohnehin mit 5,20 m nicht die jetzige
Länge von 7,99 m erreicht hatte, wegen Fortfalls des Bestandes auch nicht mehr
auf Bestandsschutz berufen kann. Die Baugenehmigung für die kleinere Garage,
sollte man sie als früher einmal mit erteilt ansehen, ist inzwischen wegen
Fristablaufs nach § 72 Abs. 1 HBO 1993 bzw. § 64 Abs. 7 HBO 2002 auch
erloschen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
entsprechend.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 2
GKG, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts
wegen auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Festsetzung orientiert sich an der Größe
des streitbefangenen Bauwerks und dem Umstand, dass zusätzlich zur
nachträglich begehrten Baugenehmigung die Aufhebung des Abrissgebots begehrt
wird. Daraus ergibt sich ein Teilbetrag für beide Rechtszüge von 12.000,00 €.
Zusätzlich sind für die Androhung der Ersatzvornahme die Hälfte der vorläufig
veranschlagten Kosten mit weiteren 2.000,00 € hinzuzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.