Urteil des HessVGH vom 30.01.1991

VGH Kassel: erneuerung, zustand, grundstück, fahrbahn, beitragspflicht, umgestaltung, berufungsschrift, abrechnung, durchgangsverkehr, satzung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 2831/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 KAG HE, § 11
Abs 3 KAG HE, § 169 AO
1977, § 171 Abs 3 AO
1977, § 4 Abs 1 Nr 4b KAG
HE
(Straßenbaubeitrag: Beitragsfähigkeit bei Verbesserung;
Ablaufhemmung)
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B.- Straße ... im Stadtgebiet der
Beklagten. Das im Kreuzungsbereich B.-Straße/G.- straße gelegene Grundstück
grenzt mit seiner nördlichen Schmalseite an die B.- Straße und mit seiner
westlichen Längsseite an die G.- straße. Die Klägerin wendet sich im vorliegenden
Verfahren gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für
Straßenbauarbeiten, die die Beklagte in den Jahren 1978/79 in der G.- straße hat
durchführen lassen.
Die G.- straße ist in ihrem zwischen der B.-Straße und der B.- Straße verlaufenden
südlichen Abschnitt, an den das Grundstück der Klägerin angrenzt, im Jahre 1957
erstmals angelegt worden; der damals bereits vorhandene nördliche Abschnitt
zwischen B.- Straße und S.- straße wurde im gleichen Jahr erneuert. Das damals
hergestellte Fahrbahnprofil setzte sich aus einer auf dem Erdplanum
aufgebrachten etwa 20 cm starken Basaltpacklage aus gebrochenem Hartgestein,
einer etwa 5 bis 10 cm starken gewalzten Schotterdecke mit Sandabdeckung und
einer "Volltränkdecke" aus Straßenteer und Edelsplitt zusammen. Die Bürgersteige
bestanden aus einer teils 8 cm, teils 10 cm starken Schotterschicht aus grobem
und feinem Schottermaterial sowie einer Decke aus Straßenteer und Edelsplitt.
Die in den Jahren 1978/79 durchgeführten Straßenbauarbeiten, für die die Beklagte
den streitigen Straßenbeitrag erhebt, bestanden darin, daß der vorhandene
Straßenbaubestand insgesamt entfernt und durch neues Material mit neuem
Aufbau ersetzt wurde. Die Fahrbahn erhielt als unterste Schicht eine etwa 30 cm
starke Frostschutzschicht, darüber eine 14 cm starke Asphalttragschicht, sodann
eine 6 cm starke Binderschicht und eine 3 cm starke Verschleißschicht
(Asphaltfeinbetondecke). Die Bürgersteige erhielten als Unterbau eine 25 cm
starke Hartgesteinschicht, darüber eine 3 bis 5 cm starke Schicht aus Kies-
Sandgemisch sowie -- als Oberflächenbefestigung -- eine Pflasterung aus 8 cm
dicken Beton-Doppelverbundsteinen. Außerdem wurden die alten Bordsteine durch
neue Betonbordsteine ersetzt.
Mit Beschluß vom 4. Oktober 1982, der in der Ausgabe der T.- zeitung vom 14.
Oktober 1982 und in den Ausgaben des T.- Kurier und der F.- Rundschau vom 16.
Oktober 1982 öffentlich bekanntgemacht wurde, stellte der Magistrat der
Beklagten die "Fertigstellung des Um- und Ausbaus G.-straße" zum 13. Juni 1979
fest. Anschließend zog die Beklagte die Anlieger der G straße mit
Beitragsbescheiden vom 20. Oktober 1982 auf der Grundlage ihrer
Straßenbeitragssatzung vom 18. Dezember 1981 zu Straßenbeiträgen heran. Sie
behandelte dabei die G straße als eine überwiegend dem Anliegerverkehr
dienende Straße und legte den hierfür in ihrer Satzung vorgesehenen
Anliegeranteil von 60% auf die Anlieger um. Für das Grundstück der Klägerin
setzte die Beklagte den Straßenbeitrag auf 2.809,28 DM fest.
Mit Schreiben vom 18. November 1982 erhob die Klägerin gegen ihre
Heranziehung Widerspruch. Zur Begründung macht sie geltend, daß die Einstufung
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Heranziehung Widerspruch. Zur Begründung macht sie geltend, daß die Einstufung
der G straße als Anliegerstraße fehlerhaft sei; denn die Straße diene in Wahrheit
überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Der auf die Anlieger
umzulegende Anteil dürfe sich daher nur auf 40% des Gesamtaufwandes belaufen.
Für die Erneuerung der G straße in den Jahren 1978/79 habe keine Notwendigkeit
bestanden. Da sie, die Klägerin, bereits mit einem Straßenbeitrag für die B.-
Straße belastet werde, müsse ihr bei der Abrechnung der G - straße zumindest
eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt werden.
Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens setzte die Beklagte den auf das
Grundstück der Klägerin entfallenden Straßenbeitrag mit Änderungsbescheid vom
28. November 1983 auf 2.129,09 DM herab. Dem lag eine Neuberechnung der
Straßenbeiträge zugrunde, bei welcher als beitragspflichtige Grundstücke auch die
durch private Stichwege mit der G.- straße verbundenen
Wohnungseigentumsanlagen B Straße ... und ... sowie Br.- Straße ... und ...
behandelt wurden.
Den Widerspruch der Klägerin gegen die Heranziehung im übrigen wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1985, zugestellt am 24. Mai
1985, als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob daraufhin am 24. Juni 1985
Klage.
Im Verlauf des Klageverfahrens hob die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 1988
ihren Änderungsbescheid vom 28. November 1983 wieder auf. Zur Begründung
gab sie an, daß die Einbeziehung der Grundstücke B.- Straße ... und ... sowie Br.-
Straße ... und ... in die Verteilung des umzulegenden Aufwandes nach einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1988 -- I/3
E 1311/85 -- nun doch keinen Bestand haben könne. Es müsse deshalb bei dem
ursprünglich festgesetzten Straßenbeitrag in Höhe von 2.809,28 DM bleiben.
Mit Änderungsbescheid vom 25. Mai 1988 setzte die Beklagte den zuletzt
genannten Betrag auf 2.757,26 DM herab; Grundlage hierfür war eine
Neuberechnung mit einer etwas höheren belastbaren Gesamtgeschoßfläche.
Die Klägerin wiederholte und vertiefte im Klageverfahren ihre bereits im
Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände. Zum Straßenzustand der G
straße vor Durchführung der streitigen Straßenbauarbeiten führte sie aus, daß es
lediglich im nördlichen Abschnitt der Straße im Bereich der Bürgersteige
Unebenheiten und Löcher gegeben habe; die Straße im übrigen habe sich in
einem für die Bedürfnisse der Anlieger völlig ausreichenden Zustand befunden.
Die Klägerin beantragte,
den Beitragsbescheid vom 20. Oktober 1982 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1985 sowie der Änderungsbescheide vom
29. April 1988 und vom 25. Mai 1988 aufzuheben und die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie verwies in ihrer Klageerwiderung auf ihre Ausführungen im
Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1985.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hob mit Urteil vom 26. Mai 1988 -- I/3 E
1319/85 -- die angefochtenen Bescheide auf.
Zur Begründung heißt es in den Entscheidungsgründen: Die Heranziehung der
Klägerin sei rechtswidrig, da es an der Erfüllung eines
Straßenbeitragstatbestandes im Sinne des § 11 KAG fehle. Bei der streitigen
Straßenbaumaßnahme handele es sich nicht um den Fall eines beitragsfähigen
Ausbaus, da eine funktionelle oder räumliche Erweiterung der Straßenanlage nicht
vorgenommen worden sei. Ein beitragsfähiger Umbau liege ebenfalls nicht vor. Ein
Umbau, der -- wie hier -- in der grundlegenden Erneuerung der gesamten
Straßenanlage bestehe, könne nämlich eine Beitragspflicht nur dann auslösen,
wenn die Straße aufgrund ihres Alters und ihrer auf widmungsgemäßem Gebrauch
beruhenden Abnutzung erneuerungsbedürftig gewesen sei. Davon sei bei dem
Zustand, in dem sich die G.- straße im Jahre 1978 befunden habe, nicht
auszugehen. Die G.- straße sei zu diesem Zeitpunkt erst 21 Jahre alt gewesen.
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auszugehen. Die G.- straße sei zu diesem Zeitpunkt erst 21 Jahre alt gewesen.
Lege man als regelmäßigen Mittelwert für die Erneuerung von
Hauptverkehrsstraßen 25 Jahre zugrunde, so sei damals die Lebensdauer der G.-
straße noch nicht abgelaufen gewesen. Die G.- straße diene im übrigen lediglich
der Anbindung eines kleineren Wohnbereichs an das Verkehrsnetz. Besondere
Belastungen der Straße habe die Beklagte weder vorgetragen noch seien solche
aus den Akten ersichtlich.
Gegen dieses Urteil, welches ihr am 8. Juni 1988 zugestellt worden ist, hat die
Beklagte am 6. Juli 1988 Berufung eingelegt. Mit ihr macht sie geltend: Entgegen
der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Lebensdauer der G straße bei
Durchführung der streitigen Erneuerungsmaßnahme bereits abgelaufen gewesen.
Dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Mittelwert für die Lebensdauer
von Straßen komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu; maßgebend seien
vielmehr die individuellen Verhältnisse. Die in den 50er Jahren hergestellten
Straßen wiesen generell eine kürzere Lebensdauer auf; das habe seinen Grund in
der technisch einfacheren Bauweise der 50er Jahre. Nach den gemachten
Erfahrungen im Stadtgebiet sei eine in den 50er Jahren gebaute Anliegerstraße
bereits nach 20 bis 25 Jahren erneuerungsbedürftig. Dies gelte insbesondere für
die Straßen in Stadtteilen mit lehmigem Erdreich. Als weiterer Umstand, der zur
Verkürzung der Lebensdauer der Straßen beitrage, wirke sich die gerade in den
70er Jahren stark gestiegene Verkehrsdichte auch in Anliegerstraßen aus. Die G.-
straße liege in einem Gebiet mit besonders dichter Wohnbebauung. Das
Vorhandensein mehrerer privater Stichwege erhöhe das Verkehrsaufkommen auf
dem Hauptstraßenzug. Die zunehmende Verkehrsbelastung in den 70er Jahren
habe wegen des stärkeren Drucks, dem die Fahrbahn ausgesetzt gewesen sei, zu
einer Rißbildung in der Fahrbahnoberfläche geführt. Infolge des damit verbundenen
Eindringens von Feuchtigkeit sei der Untergrund instabil geworden. Diese
Feststellung habe gerade auch für den südlichen Abschnitt der G straße getroffen
werden müssen. Die Fachbehörde habe daher entschieden, rechtzeitig eine
Erneuerung durchzuführen. Daß im damaligen Zeitpunkt die
Erneuerungsbedürftigkeit nur im nördlichen Straßenabschnitt für den Laien
erkennbar war, besage nicht, daß im südlichen Abschnitt die
Erneuerungsbedürftigkeit nicht auch schon vorgelegen habe. Die Entscheidung für
eine grundlegende Erneuerung sei im übrigen auch durch den schadhaften
Zustand der gesamten Bordsteinanlage beeinflußt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 1988 -- I/3 E
1319/85 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Berufung bereits unzulässig sei, weil die Beklagte
keinen bestimmten Berufungsantrag gestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß die
Berufungsschrift vom 6. Juli 1988 keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält.
An das Erfordernis des bestimmten Berufungsantrags in der Berufungsschrift (§
124 Abs. 3 VwGO) sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus,
daß die Berufung erkennen läßt, daß und in welchem Umfang das Urteil
angegriffen wird (vgl. Kopp, § 124 VwGO Rn. 5, mit Nachweisen zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung). Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hatte
in erster Instanz Klageabweisung in vollem Umfang beantragt. Wenn sie in der
Berufungsschrift gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil schlicht
"Berufung" einlegt, so geschieht dies ersichtlich in Weiterverfolgung ihres
erstinstanzlichen Klageabweisungsantrags. Was im Berufungsverfahren beantragt
wird, ergibt sich damit aus der Tatsache der Berufungseinlegung als solcher.
Die Berufung hat auch in der Sache zum -- überwiegenden -- Teil Erfolg. Die
angefochtene Heranziehung ist nur insoweit fehlerhaft und damit auf die --
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angefochtene Heranziehung ist nur insoweit fehlerhaft und damit auf die --
zulässige -- Klage hin aufzuheben, als die Beklagte mit Änderungsbescheid vom
19. April 1988 die im Jahre 1983 vorgenommene Ermäßigung des Straßenbeitrags
auf 2.129,09 DM wieder rückgängig gemacht hat. Die Festsetzung des
Straßenbeitrags im übrigen ist jedoch rechtmäßig.
Die Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung ergibt sich aus § 11 des
hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) und der
Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 17. Dezember 1981 (StrBS 1981), die
in ihrem § 1 in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ermächtigung die Erhebung
von Straßenbeiträgen zur Deckung des Aufwandes für den Um- und Ausbau von
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorsieht. Die genannte
Straßenbeitragssatzung legt sich in ihrem § 13 gemäß § 3 Abs. 2 KAG unter
ausdrücklicher Ersetzung des vorangehenden Satzungsrechts Rückwirkung auf den
1. Januar 1976 bei und erfaßt damit zeitlich den zugrundegelegten
Beitragstatbestand, der spätestens am 15. Juni 1979 (Eingang der letzten
Unternehmerrechnung) verwirklicht war. Die Satzung ist in formeller Hinsicht
ordnungsgemäß zustandegekommen. In materieller Hinsicht erscheint die
Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche auf eine Tiefe von 75
m bei großflächigen Grundstücken wie Dauerkleingärten, Sportplätzen und
Friedhöfen (§§ 5 a Abs. 6, 5 b Abs.5 StrBS 1981) bedenklich. Der Senat hat in
seinem zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom 19. März 1980 -- V
OE 48/76 (HSGZ 1980,347 = HessVGRspr. 1980,84) darauf hingewiesen, daß eine
derartige "Tiefenbegrenzung" bei Grundstücken, die grundsätzlich über ihre ganze
Fläche vom Erschließungsvorteil Nutzen ziehen, gegen das Prinzip einer
vorteilsangemessenen Verteilung des Erschließungsaufwandes verstoßen könnte.
Eine Ungültigkeit der genannten Tiefenbegrenzungsregelung im Satzungsrecht der
Beklagten wirkt sich freilich auf die Gesamtgültigkeit der Straßenbeitragssatzung
nicht aus. Denn der Wegfall der Tiefenbegrenzungsregelung führt nicht zur
Unvollständigkeit der Verteilungsregelung und steht damit der Fortgeltung der
Satzung insgesamt nicht im Wege.
Das Verwaltungsgericht hat die Beitragsfähigkeit der streitigen
Straßenbaumaßnahme daran scheitern lassen, daß die G - straße bei
Durchführung der Arbeiten in den Jahren 1978/79 mangels Ablaufs einer der
normalen "Lebensdauer" entsprechenden Zeitspanne noch nicht als
erneuerungsbedürftig habe angesehen werden können. Dem vermag der Senat
schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Die Entstehung eines Beitragsanspruchs
der Beklagten hängt hier nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen für eine
beitragsfähige Erneuerung ab. Entscheidend ist vielmehr, daß die G straße durch
die Herstellung eines modernen Straßenkörpers mit Frostschutzschicht, Trag- und
Binderschicht sowie einer Deck- oder Verschließschicht verbessernd um- und
ausgebaut worden ist. Eine verbessernde Straßenbaumaßnahme dieser Art
begründet die Beitragspflicht der Anlieger gemäß § 11 KAG auch ohne den
Nachweis, daß die Straße im Zeitpunkt des Um- und Ausbaus grundlegend
erneuerungsbedürftig war und ein der normalen Nutzungsdauer entsprechendes
Alter erreicht hatte.
Die Unterscheidung zwischen der schlichten Erneuerung abgenutzter Straßen
nach Ablauf ihrer Lebensdauer und den Fällen des verändernden Um- und
Ausbaus mit dem Ziel der verkehrstechnischen Verbesserung ist auch im
hessischen Straßenbeitragsrecht vorzunehmen, obwohl sie in § 11 des hessischen
Kommunalabgabengesetzes weniger deutlich zum Ausdruck kommt als in anderen
Landesgesetzen, die zum Teil die "Verbesserung" als eigenständigen
Beitragstatbestand benennen (vgl. § 8 Abs.2 Satz 1 KAG NW, § 6 Abs.1 Satz 1
Nds.KAG, Art.5 Abs.1 Satz 1 BayKAG, § 8 Abs.2 Satz 1 Saarl.KAG). In Hessen hat
das Merkmal der Verbesserung die Bedeutung einer vom Gesetz vorausgesetzten
-- ungeschriebenen -- qualitativen Anforderung bei der Beitragserhebung für Um-
und Ausbaumaßnahmen, durch die die Verkehrsanlage, verglichen mit ihrem
ursprünglichen Zustand, baulich verändert -- umgestaltet oder erweitert -- wird.
Das ungeschriebene Merkmal der Verbesserung stellt sicher, daß nur solche
verändernden Baumaßnahmen die Beitragspflicht begründen können, von denen
ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage ausgeht (in diesem
Sinne, bezogen auf den Fall der baulichen Umgestaltung einer Straße zur
Fußgängerzone, erstmals: Senatsurteil vom 31. Mai 1979 -- V OE 19/78 -- ESVGH
29,238 = HSGZ 1980,22). Zu unterscheiden ist hiervon der Fall des Umbaus in der
Erscheinungsform der schlichten Erneuerung, bei dem ohne wesentliche bauliche
Änderung oder Umgestaltung des ursprünglichen Zustandes lediglich der alte
abgenutzte Straßenbestand -- soweit noch vorhanden -- weggeräumt und durch
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abgenutzte Straßenbestand -- soweit noch vorhanden -- weggeräumt und durch
neuwertigen Bestand ersetzt wird. Hier besteht der die Beitragserhebung
rechtfertigende positive Effekt in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der
Straßenanlage. Die Beitragserhebung für eine derartige Erneuerung erfordert
keine über die Wiederherstellung der Neuwertigkeit hinausgehende Verbesserung,
setzt jedoch -- im Unterschied zu verbessernden Um- und Ausbaumaßnahmen --
die grundlegende Erneuerungsbedürftigkeit der Verkehrsanlage und den Ablauf
einer der normalen Nutzungsdauer entsprechenden Zeitspanne voraus (vgl. OVG
Münster, Urteil vom 21. April 1975 -- 2 A 1112/72 -- KStZ 1976,16, Urteil vom 3.
September 1980 -- 2 A 698/79 -- KStZ 1981,72,74; OVG Koblenz, Urteil vom 11.
Dezember 1980 -- VI A 19/78 -- KStZ 1981,233; VG Kassel, Urteil vom 4. Februar
1977 -- II E 390/75 -- HSGZ 1977,71). Den Gesetzesmaterialien zum hessischen
Kommunalabgabengesetz ist zu entnehmen, daß mit der von der Formulierung
der Beitragstatbestände in § 11 Abs.1 KAG abweichenden Formulierung in § 11
Abs.3 KAG ("Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die
Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht") nicht etwa
beabsichtigt war, die grundlegende schlichte Erneuerung als Beitragstatbestand
bei Verkehrsanlagen auszuklammern; es sollte hiermit vielmehr nur die
Beitragsfreiheit bloßer Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten klargestellt
werden (vgl. etwa LT-Drs. Nr.2654/VI, sowie die zweite Lesung des
Gesetzesentwurfs, LT-Protokoll Nr. 67/VI, S.3479).
Die vorliegend zu beurteilende Straßenbaumaßnahme erfüllt die Merkmale eines
verbessernden Um- und Ausbaus, weil ein qualitativ anderer und höherwertiger
Straßenkörper hergestellt worden ist, der die Benutzbarkeit der Straße objektiv
verbessert. Das gilt sowohl für die Fahrbahn als auch für die Gehwege. Im Bereich
der Fahrbahn hat die Straße erstmals einen nach heutigen Maßstäben
ordnungsgemäßen Unterbau mit einer 30 cm starken Frostschutzschicht, einer 14
cm starken Asphalttragschicht und einer Binderschicht aus 6 cm starkem
Asphaltfeinbeton erhalten. Erst darüber ist eine Deckschicht aus 3 cm starkem
Asphaltfeinbeton aufgebracht. Der neue Straßenkörper erhielt so eine
Gesamtstärke von 53 cm, wohingegen der frühere Straßenkörper nur etwa 30 cm
stark war. Der neue Straßenaufbau schützt sicher vor Frostschäden und
ermöglicht eine einwandfreie Wiederherstellung der Straßenfläche auch nach
Arbeiten, bei denen die Straße aufgebrochen werden muß. Es handelt sich bei ihm
-- verglichen mit dem früheren Straßenkörper -- um eine technisch andere und
höherwertige Art der Ausführung. Für die Gehwege gilt Entsprechendes; diese sind
ebenfalls erstmals mit einem nach heutigen Maßstäben ordnungsgemäßen
Unterbau, der ausreichenden Frostschutz gewährleistet, ausgestattet worden und
haben darüber hinaus als Oberflächenbefestigung eine Pflasterung aus
Doppelverbundsteinen erhalten. Die völlige Umgestaltung des Straßenkörpers
durch Herstellung eines frostsicheren und stärker belastbaren Unterbaus, Einbau
einer besonderen Tragschicht im Fahrbahnbereich sowie Aufbringen einer
neuzeitlichen Asphaltfeinbetondecke wird in der Rechtsprechung allgemein als ein
Beispielsfall für eine qualitative Verbesserungsmaßnahme angesehen, die auch
ohne vorherige Gesamtabnutzung der alten Straßenanlage und ohne den bei einer
schlichten Erneuerung zu fordernden Zeitablauf die Beitragserhebung zu
rechtfertigen vermag (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn.312 ff, mit
Rechtsprechungsnachweisen).
Auf die von den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob die G straße vor
Durchführung der Straßenbaumaßnahme in den Jahren 1978/79 so abgenutzt war,
daß ein grundlegender Erneuerungsbedarf bestand, und ob -- bejahendenfalls -- zu
diesem Zeitpunkt die übliche Nutzungsdauer ("Lebensdauer") der Straße bereits
abgelaufen war, kommt es nach allem nicht an. Allerdings erfordert eine
beitragsfähige Verbesserung -- analog dem Erneuerungsbedürfnis bei der
grundlegenden (schlichten) Erneuerung -- ein entsprechendes Verbesserungs
bedürfnis. Dieses Verbesserungsbedürfnis besteht auch bei technisch veralteten
Straßen nur dann, wenn die konkrete Verkehrssituation eine bauliche Veränderung
mit dem Ziel der Verbesserung tatsächlich erfordert. Ob das der Fall ist, hat die
Gemeinde in Ausübung ihres Ermessens bei der Entscheidung über die
Durchführung des Straßenbauvorhabens zu beurteilen. Die Einschätzung der
Beklagten, daß die G straße baulich verbessert werden mußte, läßt sich nicht als
fehlerhaft beanstanden. Wie die Beklagte dargelegt hat, genügte der in den 50er
Jahren unter Anwendung der damals üblichen Straßenbautechnik hergestellte
Straßenkörper nicht den höheren Anforderungen, die sich in der Folgezeit aus dem
überproportionalen Anstieg der Verkehrsdichte in dem fraglichen Wohngebiet
ergeben hatten. Durch eine Vielzahl einmündender Stichwege zur Erschließung
zeilenförmiger und im Hintergelände gelegener Bebauung war gerade die G straße
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zeilenförmiger und im Hintergelände gelegener Bebauung war gerade die G straße
seit den 70er Jahren einer zunehmenden Verkehrsbelastung ausgesetzt. Der
durch das hohe Verkehrsaufkommen ausgeübte Druck auf die Fahrbahnoberfläche
hatte bereits zu Rissen geführt, die das Eindringen von Feuchtigkeit in den
Untergrund ermöglichten. Hieran zeigte sich, daß unabhängig davon, ob
angesichts des Alters und der Abnutzung der Verkehrsanlage der Zustand der
grundlegenden Erneuerungsbedürftigkeit bereits erreicht war, eine Notwendigkeit
dafür bestand, die Belastbarkeit der Straße durch Herstellung einer modernen
Straßenbefestigung mit ausreichendem Unterbau so zu erhöhen, daß sie den
Verkehrsanforderungen künftig gewachsen war.
Da das Grundstück der Klägerin durch die G straße erschlossen wird und damit zu
denjenigen Grundstücken gehört, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme
dieser Straße nicht nur vorübergehende Vorteile im Sinne des § 11 Abs.1 KAG
ziehen, ist als Folge des verbessernden Um- und Ausbaus der G.- straße eine
Beitragspflicht der Klägerin entstanden. Die gleichzeitige Erschließung ihres
Grundstücks durch die B.- Straße und die darauf gestützte Beitragserhebung für
die 1980 durchgeführte Straßenbaumaßnahme in dieser Straße, die Gegenstand
eines weiteren beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens der Klägerin mit dem
Aktenzeichen 5 UE 2832/88 war, wirkt sich auf ihre Heranziehung zum
Straßenbeitrag für die G.- straße weder dem Grunde noch der Höhe nach aus. Eine
Eckgrundstücksermäßigung kann die Klägerin nicht verlangen, da die
Straßenbeitragssatzung der Beklagten eine solche Ermäßigung nicht vorsieht.
Angesichts der Tatsache, daß der mit der Gewährung von
Eckgrundstücksvergünstigungen verbundene Beitragsausfall im
Straßenbeitragsrecht nicht auf die anderen beitragspflichtigen Anlieger abgewälzt
werden kann (in diesem Sinne: Urteil des 6. Senats des erkennenden Gerichtshofs
vom 29. April 1974 -- VI OE 28/72 -- Gemtg 1975,78), ist es grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn der Satzungsgeber auf entsprechende
Vergünstigungsregelungen bei der Erhebung von Straßenbeiträgen verzichtet.
Gegen die Abrechnung der streitigen Straßenbaumaßnahme läßt sich auch nicht
einwenden, die Beklagte hätte einen höheren Eigenanteil als 40% des
beitragsfähigen Aufwandes übernehmen müssen. Nach § 4 Abs.1 StrBS trägt die
Stadt von dem Aufwand 40 v.H., wenn die Straße überwiegend dem
Anliegerverkehr dient, 60 v.H., wenn die Straße überwiegend dem innerörtlichen
Durchgangsverkehr dient, und 80 v.H., wenn die Straße überwiegend dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Diese Prozentsätze liegen über den in §
11 Abs.3 KAG genannten Mindestsätzen für den von der Gemeinde zu tragenden
Aufwandsanteil und sind damit durch die gesetzliche Regelung gedeckt. Die
Beklagte hat die G.- straße zu Recht als eine überwiegend dem Anliegerverkehr
dienende Straße behandelt und demgemäß einen Eigenanteil von 40%
übernommen. Sie hat sich damit an der entsprechenden Einstufung der G straße
im Straßenverzeichnis der Straßenverkehrsbehörde vom 14. Oktober 1977
orientiert, die auch der Senat auf Grund des ihm vorgelegten Kartenmaterials und
der Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für richtig hält.
Die G straße endet im Norden und im Süden an hier verlaufenden Querstraßen,
ohne daß sich in direkter Fortsetzung ein weiterführender Straßenzug anschließt.
Die S.- straße im Norden ist ihrerseits im Straßenverzeichnis als Anliegerstraße
bezeichnet, und bei der B.- Straße im Süden handelt es sich um einen als
Stichstraße endenden Straßenzug. Die G.- straße führt auf ihrer gesamten Länge
durch ein Wohngebiet. Nach der Funktion, die die G.- straße damit im
Gesamtverkehrsnetz der Beklagten erfüllt, steht in der Tat der Anliegerverkehr im
Vordergrund.
Die angefochtene Heranziehung erweist sich freilich insoweit als rechtswidrig, als
die Beklagte den von der Klägerin zu entrichtenden Straßenbeitrag, der mit
Änderungsbescheid vom 28. November 1983 auf 2.129,09 DM herabgesetzt
worden war, mit "erneutem Änderungsbescheid" vom 19. April 1988 wieder auf den
Ausgangsbetrag von 2.809,28 DM angehoben und damit die im Jahre 1983
gewährte Ermäßigung rückgängig gemacht hat. Die Beklagte begründet diese
(Wieder-) Heraufsetzung des Beitrags damit, daß die im Hintergelände der G.-
straße gelegenen Grundstücke B.- Straße ... und ... sowie B Straße ... und ... nun
doch nicht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für den Um- und
Ausbau der G straße einzubeziehen seien; zu dieser Erkenntnis sei sie auf Grund
des in dem Klageverfahren der Eigentümer des Grundstücks B.- Straße ...
ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1988 -
- I/3 E 1311/85 -- gelangt. Richtig ist in der Tat, daß die vorgenannten Grundstücke
bei der Verteilung des Aufwands für die G.- straße außer Betracht bleiben müssen;
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bei der Verteilung des Aufwands für die G.- straße außer Betracht bleiben müssen;
denn sie gehören deshalb nicht zu den durch die G.- straße erschlossenen
Grundstücken, weil sie mit dieser Straße lediglich durch eine begehbare Zuwegung
verbunden sind. Deren Befahren durch Kraftfahrzeuge wird durch fest
einbetonierte Pfosten ausgeschlossen, wie sich aus dem Protokoll des
Anhörungsausschusses vom 12. November 1984 in der von der Beklagten
vorgelegten Verwaltungsakte ergibt. Das zugunsten einiger Wohnungseigentümer
begründete Geh- und Fahrrecht über diese Zuwegung war nur widerruflich
eingeräumt und ist zwischenzeitlich im Grundbuch gelöscht worden. Die
ursprüngliche Abrechnung der Beklagten war also durchaus korrekt, soweit darin
die Grundstücke B Straße ... und ... sowie B.- Straße ... und ... am umzulegenden
Aufwand nicht beteiligt waren. Gleichwohl war die Beklagte daran gehindert, den im
Jahre 1983 auf 2.129,09 DM ermäßigten Beitrag im Jahre 1988 durch erneuten
Änderungsbescheid wieder auf den ursprünglich geforderten -- höheren -- Betrag
heraufzusetzen. Im Jahre 1988 war nämlich die vierjährige Festsetzungsfrist,
innerhalb derer gemäß § 169 AO in Verbindung mit § 4 Abs.1 Nr.4 b KAG die
Festsetzung von Straßenbeiträgen sowie ihre Aufhebung oder Änderung nur
erfolgen kann, bereits abgelaufen. Nach § 170 Abs.1 AO in Verbindung mit § 4
Abs.1 Nr.4 b KAG beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Beitragsanspruch entstanden ist. Der hier streitige Beitragsanspruch ist
mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes im Juni 1979 (Eingang der letzten
Unternehmerrechnung für den Um- und Ausbau der G.- straße) auf der Grundlage
der rückwirkend in Kraft gesetzten Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 17.
Dezember 1981 entstanden. Folglich lief die vierjährige Festsetzungsfrist am 31.
Dezember 1983 ab. Die (Wieder-) Erhöhung des durch Änderungsbescheid vom
28. November 1983 ermäßigten Straßenbeitrags auf 2.809,28 DM durch den
Änderungsbescheid vom 19. April 1988 erfolgte damit nach Ablauf der
Festsetzungsfrist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß über das
Rechtsmittel der Klägerin gegen ihre Heranziehung zum Straßenbeitrag für die G.-
straße im Zeitpunkt der Höherfestsetzung noch nicht entschieden war. Die in §
171 Abs.3 AO vorgesehene Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den
Fall, daß "vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf ...Aufhebung oder
Änderung" der Steuerfestsetzung -- bzw. hier: der Beitragsfestsetzung -- gestellt
wird, greift, was den über 2.129,09 DM hinausgehenden Betrag der streitigen
Beitragsfestsetzung angeht, nicht ein. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs.3 AO
beschränkt sich nämlich auf die tatsächlich festgesetzte -- und damit den
Gegenstand des Antrags auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung bildende -
- Abgabe; sie ergreift nicht etwa einen "noch nicht" oder -- wie hier -- "nicht mehr"
festgesetzten höheren Betrag. § 171 Abs.3 Satz 1 AO bringt dies durch die
Einschränkung "insoweit" zum Ausdruck. Wenn es in der Bestimmung heißt, daß
ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag auf Aufhebung oder
Änderung der Steuerfestsetzung den weiteren Ablauf der Festsetzungsfrist
insoweit hemmt, so ist eben damit die gegenständliche Beschränkung auf den im
Streit stehenden Betrag der Abgabe gemeint. Diese Auslegung entspricht
allgemeiner Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Klein/Orlopp,
Abgabenordnung, 4.Aufl. 1989, § 171 Anm.4 a; Kühn-Kutter-Hofmann,
Abgabenordnung, 14.Aufl. 1983, § 171 AO, Bem.II/3 a; Koch, Abgabenordnung, 3.
Aufl. 1986, § 171 AO, Rn.12). Der vereinzelt vertretenen Gegenmeinung (vgl. etwa
Ling in DStZ 1981,402, Ziff.1 b) vermag sich der Senat wegen des eindeutigen
Wortlauts des § 171 Abs.3 AO nicht anzuschließen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß die vom Rechtsmittel der Klägerin
ausgehende Ablaufhemmung nach Herabsetzung des Beitrags auf 2.129,09 DM
die ursprüngliche Mehrforderung nicht mehr hat erfassen können. Deren erneuter
Geltendmachung durch den Änderungsbescheid vom 19. April 1988 stand also der
zwischenzeitliche Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen.
Die angefochtene Heranziehung bedarf nach allem insoweit der Korrektur, als der
durch den Änderungsbescheid vom 19. April 1988 erneut geforderte Mehrbetrag
von 680,19 DM abzusetzen ist. Dies führt -- ausgehend von dem durch
Änderungsbescheid vom 25. Mai 1988 nochmals veränderten, nämlich nunmehr
auf 2.757,26 DM festgesetzten Ausgangsbetrag -- zu einem verbleibenden Beitrag
von 2.077,07 DM. Soweit die im Streit befindliche Heranziehung den
letztgenannten Betrag übersteigt, muß es bei der Aufhebung der angefochtenen
Bescheide bleiben, kann also die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Im
übrigen -- d.h. in Höhe von 2.077,07 DM der angefochtenen Beitragserhebung --
ist jedoch der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.