Urteil des HessVGH vom 11.11.2009

VGH Kassel: behörde, mitwirkungshandlung, hauptsache, schule, personalakte, niedersachsen, absichtserklärung, einzelrichter, prozessvertreter, beitrag

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 2412/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 151 VwGO, § 9 Abs 3
VwGO, § 165 VwGO, § 146
VwGO, § 2 Abs 2 Anl 1 Nr
1000 RVG
(Zuständigkeit des Senats statt des Berichterstatters für
Entscheidung über einer Erinnerung gegen
Kostenfestsetzungsbeschluss; Anwaltliche Termins- oder
Erledigungsgebühr in Folge eines Telefonats zwischen
Anwalt und Behördenvertreter)
Leitsatz
1. Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung
gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet der Senat des
Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs in der Besetzung mit drei Richtern.
2. Der Rechtsanwalt erhält keine Termins- oder Erledigungsgebühr für ein
Telefongespräch mit dem Behördenvertreter, in dem dieser ihm lediglich vorab mitteilt,
dass die Behörde dem klägerischen Begehren entsprechen will.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 28. Juli 2009 - 5 O 1136/09.GI - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat entscheidet darüber in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz
1 VwGO). Es liegt kein Fall einer allein durch den Berichterstatter zu treffenden
Entscheidung über die Kosten im vorbereitenden Verfahren nach §§ 125 Abs. 1,
87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift ist der Berichterstatter
lediglich für eine Kostenentscheidung im vorbereitenden Verfahren zuständig; dies
gilt auch im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren gegen die Entscheidung des
Kostenbeamten, wenn die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung durch den
Berichterstatter getroffen wurde. Die Entscheidung des Senats über die
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bezüglich der
Erinnerung ist jedoch ihrerseits keine Kostenentscheidung im Sinne des § 87a Abs.
1 Nr. 5 VwGO, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2007 - 2 OA 433/07 - NVwZ-RR 2007, 816 ff.,
Bay. VGH, Beschluss vom 19.01.2007 - 24 C 06.2426 - juris und OVG Sachsen,
Beschluss vom 20.06.2006 - 5 E 49/06 - NVwZ 2007, 116, jeweils m. w. N.; so auch
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Rdnr. 4 zu § 165). Die Beschwerde wird nicht
als Nebenverfahren im Zusammenhang mit einer beim
Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof anhängigen Hauptsache
betrieben, sondern als eigenständiges Streitverfahren, obwohl es inhaltlich bei der
Entscheidung über die Kostenbeschwerde genau um die Fragen geht, die im
erstinstanzlichen Verfahren nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO dem
Vorsitzenden bzw. dem Berichterstatter übertragen sind. Auch in anderen
Fallkonstellationen wird jedoch nicht allein dadurch, dass es sich inhaltlich um in
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Fallkonstellationen wird jedoch nicht allein dadurch, dass es sich inhaltlich um in
erster Instanz durch den Berichterstatter oder Einzelrichter zu entscheidende
Problemgestaltungen handelt, automatisch für die zweite Instanz die
Zuständigkeit des Berichterstatters begründet. Vielmehr bedarf es einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wie z.B. in § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, die hier
fehlt.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend entschieden, dass durch die beiden Telefonate vom 24. Juli bzw. vom
25. November 2008 weder eine Terminsgebühr noch eine Einigungs- oder
Erledigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin
entstanden ist.
Zwar fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch an für
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, und um derartige
Besprechungen könnte es sich bei den vom Behördenvertreter initiierten
Telefonaten mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin handeln.
Notwendig ist nicht eine persönliche Begegnung zwischen den Beteiligten,
vielmehr kann auch eine telefonische Erörterung der Angelegenheit das Merkmal
„Besprechung“ im Sinne der Vorbemerkung 3 zum Vergütungsverzeichnis erfüllen
(vgl. zu diesem Merkmal ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
16.03.2009 - 1 K 72.08 - juris). Die beiden von dem Prozessbevollmächtigten
geführten Telefonate lassen sich jedoch deshalb nicht als Besprechung im Sinne
der Vergütungsvorschriften einstufen, weil es an dem weiterhin vorausgesetzten
Charakter des „Gespräches als auf die Vermeidung oder Erledigung des
Verfahrens gerichtet" und der dahingehenden „Mitwirkung“ des Bevollmächtigten
fehlt. Der Behördenvertreter hat den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 24.
Juli 2008 nicht etwa angerufen, um mit ihm die Modalitäten, unter denen die
Antragstellerin möglicherweise zu einer gütlichen Einigung in der Hauptsache
bereit sein könnte, im Einzelnen abzusprechen. Vielmehr diente der Anruf allein
dazu, dem Prozessvertreter vorab den Inhalt dessen mitzuteilen, was bereits in
dem an das Gericht abgesandten Schriftsatz vom 22. Juli 2008 - also vor dem
Telefonat - enthalten war, nämlich dass die bemängelte dienstliche Beurteilung
und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen ersatzlos aus der
Personalakte der Antragstellerin entfernt werden sollten. An der Herbeiführung
dieser von der Behörde bereits von sich aus beschlossenen Verfahrensweise
konnte der Prozessbevollmächtigte daher nicht mehr mitwirken; er sollte lediglich
über bereits entschiedene Vorgehensweisen informiert werden, so dass er
seinerseits keinen über die normale Führung des Prozesses hinausgehenden
Beitrag zu diesem Geschehensablauf leisten konnte. Damit fehlt es bei dem
Telefonat an der notwendigen Mitwirkung zur Erledigung des Verfahrens, denn die
bloße Entgegennahme der Absichtserklärung der Gegenseite genügt für eine
derartige Mitwirkung nicht.
Zwar hat der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 7. August 2008 die
Bereitschaft zur Entfernung der Unterlagen aus der Personalakte noch nicht als
ausreichend zur Erledigung der Hauptsache eingestuft und weitere Bedingungen
formuliert, unter denen sich die Antragstellerin erst in der Lage sehen würde,
ihrerseits eine Erledigungserklärung abzugeben. Diese zusätzlichen Bedingungen
waren jedoch auch nach dem Vortrag des Antragstellerinbevollmächtigten nicht
Gegenstand der telefonischen Unterredung mit dem Behördenvertreter am 24. Juli
2008 und haben die Erledigung nicht beschleunigt, sondern im Gegenteil dazu
geführt, dass über die Frage der Erledigung und deren Modalitäten weiterer
umfangreicher Schriftverkehr zwischen den Beteiligten geführt werden musste.
Ebenso wenig hat das zweite Telefonat vom 25. November 2008 eine
Terminsgebühr wegen der Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung
des Verfahrens gerichteter Besprechung ausgelöst. Denn bei diesem Gespräch
ging es nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten lediglich darum, wie die
zwischenzeitlich von der Antragstellerin zusätzlich begehrte Entfernung der
Zeugnisunterlagen aus ihrer Personalnebenakte mit möglichst wenig Aufwand so
durchgeführt werden kann, dass es keiner nachträglichen Überprüfung der Akten
durch die Antragstellerin bedurfte. Auf Seiten der Behörde bestand materiell von
Anfang an die Bereitschaft, sämtliche mit der angefochtenen dienstlichen
Beurteilung in Zusammenhang stehende Unterlagen nicht nur aus der
Personalhauptakte beim Staatlichen Schulamt, sondern auch aus der an der
Schule geführten Personalnebenakte der Antragstellerin zu entfernen, so dass
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Schule geführten Personalnebenakte der Antragstellerin zu entfernen, so dass
auch insoweit keine - materielle - Einigung unter Mitwirkung des
Prozessbevollmächtigten notwendig war.
Darüber hinaus war das Telefonat vom 25. November 2008 auch deshalb nicht
geeignet, als Mitwirkungshandlung des Prozessbevollmächtigten für eine
endgültige - auch formelle - Erledigung des Rechtsstreits zu dienen, weil in der
Sache bereits am 21. November 2008 - also vor diesem Telefonat - die
Personalnebenakte der Antragstellerin an der Schule in deren Beisein bereinigt
worden war, wie sich aus deren vorgelegter Erklärung vom 21. November 2008 (Bl.
57 Gerichtsakte) ergibt. Selbst wenn man also das zwischen dem
Antragstellerinbevollmächtigten und dem Behördenvertreter geführte Telefonat
über die Art und Weise, wie die Entnahme der Zeugnisunterlagen aus der
Schulnebenakte am einfachsten und sichersten ohne Notwendigkeit einer weiteren
Überprüfung erfolgen kann, als der Hauptsachenerledigung dienlich einstuft, ist
dieses Telefonat jedenfalls nicht kausal für die Erledigung des Verfahrens
geworden, da die Antragstellerin und ihr Schulleiter die Angelegenheit bereits
intern geregelt hatten. Ohne eine entsprechende Kausalität der
Mitwirkungshandlung kann jedoch auch eine Besprechung ohne Beteiligung des
Gerichts keine Terminsgebühr auslösen.
Ebenso wenig wie eine Terminsgebühr ist durch die beiden Telefonate eine
Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder eine Erledigungsgebühr im Sinne der Nr.
1002 VV RVG entstanden. Denn auch insoweit fehlt es an einem besonderen
Bemühen des Prozessvertreters mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache (vgl.
zu diesem Kriterium u. a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2007 - 2 OA
433/07 - m. w. N.). Der Prozessbevollmächtigte hat jeweils nur die
Absichtserklärungen der Behörde entgegengenommen, ohne eigene auf eine
Erledigung gerichtete Anstrengungen zu unternehmen oder eine Einigung
voranzutreiben. Zudem war jedenfalls das zweite Telefonat im November 2008
schon deshalb nicht geeignet, zu einer Erledigung des Rechtsstreites zu führen,
weil die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Schulleiter die beanstandeten
Unterlagen bereits aus der Personalnebenakte entfernt hatte. Auch ohne das erst
danach im Namen der Antragstellerin am Telefon erklärte Einverständnis mit der
gewählten Verfahrensweise wäre es deshalb zur Erledigung gekommen, so dass
das Telefonat nichts mehr zur Erledigung beitragen konnte.
Schließlich kann die Antragstellerin sich auch nicht darauf berufen, dass die beiden
Telefonate letztlich von dem Behördenvertreter initiiert worden seien und dieser
somit die jeweilige Kostenbelastung ausgelöst habe, selbst wenn die
Telefongespräche die Erledigung des Verfahrens nicht vorangetrieben hätten. Dem
steht bereits der Wortlaut von Nr. 1000, Nr. 1002 und der Vorbemerkung 3 Abs. 3
zu Nr. 3104 entgegen, die jeweils eine „Mitwirkung“ an der Erledigung oder
jedenfalls ein auf die Erledigung gerichtetes Verhalten voraussetzen. Unabhängig
von der Person des Anrufers kann ein überflüssiges Telefonat nicht als
Mitwirkungshandlung zur Erledigung des Rechtsstreites angesehen werden, so
dass dafür weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr anfallen kann.
Im Übrigen dürfte der Bevollmächtigte durch die Entgegennahme der beiden
Telefonate auch nicht übermäßig, d.h. über das reguläre Betreiben des Verfahrens
hinaus in Anspruch genommen worden sein.
Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes ist entbehrlich, da nach Ziffer 5502 der Anlage 1
zum GKG lediglich eine Festgebühr von 50,00 € erhoben wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.