Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: dienstzeit, versicherungsrecht, umweltrecht, verwaltungsrecht, strafrecht, zivilprozessrecht, abberufung, quelle, steuerrecht, immaterialgüterrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 79/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Die Versorgungskasse ist zur anteiligen Übernahme des Ruhegehalts eines vorzeitig
abberufenen Beamten auf Zeit verpflichtet, wenn er eine Dienstzeit von mindestens
sechs Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird nach den Vorschriften über die
Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeit berechnet, hierbei kommt es auf die
tatsächlich bis zur Abberufung abgeleistete Dienstzeit nicht an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.