Urteil des HessVGH vom 24.03.2000

VGH Kassel: ende der frist, verfügung, aufschiebende wirkung, widerruf, öffentliches interesse, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vergleich, hund, behörde, grundstück

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 TG 3096/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 193 BGB, § 57 Abs 2
VwGO, § 31 Abs 3 VwVfG, §
222 Abs 2 ZPO
(Widerruf eines Prozessvergleichs - Fristen)
Gründe
Die von dem Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 1999 -- 11 TZ 716/99 --
zugelassene Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 23.
Februar 1998 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 1998
abgelehnt und festgestellt, dass das Verfahren beendet sei. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts war das erstinstanzliche Eilverfahren nicht
durch den in der Verhandlung vor der Berichterstatterin im erstinstanzlichen
Verfahren am 30. Oktober 1998 geschlossenen Vergleich beendet worden. Da
zudem überwiegende Gründe dafür sprechen, dass die oben genannte Verfügung
der Antragsgegnerin rechtswidrig ist und an der von der Antragsgegnerin
angeordneten sofortigen Vollziehung dieser Verfügung deshalb kein öffentliches
Interesse besteht, war auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen diese Verfügung wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Durch den obengenannten Vergleich vom 30. Oktober 1998 war das
erstinstanzliche Eilverfahren nicht beendet worden, da der Bevollmächtigte der
Antragstellerin mit per Telefax am Montag, dem 16. November 1998, bei dem
Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz diesen Widerruf
wirksam widerrufen hatte. Das Verwaltungsgericht ist in seinem angefochtenen
Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen, der am 30. Oktober 1998
geschlossene Vergleich sei rechtskräftig geworden, weil der Widerruf dieses
Vergleichs durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin verspätet gewesen sei.
Dieser der Antragstellerin in dem obengenannten Vergleich unter 5. vorbehaltene
Widerruf war wirksam, auch wenn er erst einen Tag nach dem dort genannten
Datum bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. In dem Vergleich war der
Antragstellerin unter 5. vorbehalten, "diesen Vergleich bis zum 15. November
1998 (Datum des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht) zu widerrufen".
Die Frist für den Widerruf dieses Vergleichs ist sowohl nach § 57 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO als auch nach § 193 BGB eingehalten worden. Der Inhalt
dieser Regelungen ist für die Beurteilung des Ablaufs einer Frist für den Widerruf
eines Prozessvergleichs -- wie im vorliegenden Falle -- heranzuziehen. Dazu ist
zunächst festzustellen, dass es sich bei der in dem hier streitbefangenen
Prozessvergleich vom 30. Oktober 1998 unter 5. getroffenen Regelung um die
Vereinbarung einer "Frist" im Rechtssinne handelt. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts spricht dagegen nicht, dass für das Ende der Frist ein
bestimmter "Endtermin" bestimmt worden ist. Mit seiner Auffassung, im
vorliegenden Falle hätten die Beteiligten "keinen Zeitraum bestimmt, sondern für
die letztmögliche Abgabe einer Prozesserklärung ein festes Enddatum vereinbart",
geht das Verwaltungsgericht fehl. Eine "Frist" ist ein abgegrenzter, bestimmter
oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum, ein "Termin" ein bestimmter Zeitpunkt, an
dem etwas geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt (Heinrichs in: Palandt,
BGB, 59. Aufl. 2000, § 186 Rdnr. 3, 4). Fristen im Rechtssinne bezeichnen
rechtserhebliche Zeiträume, in denen bestimmte Handlungen oder
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rechtserhebliche Zeiträume, in denen bestimmte Handlungen oder
Willenserklärungen vorgenommen werden müssen, die Rechtsfolgen haben sollen
(Meissner in: Schoch u. a., VwGO, Stand: März 1999, § 57 Rdnr. 9). Der
Qualifizierung eines Zeitraums als Frist steht nicht entgegen, dass das Ende
dieses Zeitraums nicht nur durch die allgemeine Angabe von Wochen, Tagen oder
Jahren bestimmbar ist, sondern datumsmäßig genau bestimmt ist. Fristen können
deshalb auch mit einem festen Enddatum bestimmt werden (Eyermann/J.
Schmidt, 10. Aufl. 1998, § 57 Rdnr. 3). Auch eine "Widerrufsfrist", deren Ende durch
einen datumsmäßig genau bestimmten Tag bezeichnet ist, ist eine Frist im
Rechtssinne (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 221 Rdnr. 9). Das
Verwaltungsgericht verkennt, dass die Beteiligten in dem Prozessvergleich keinen
bestimmten Zeitpunkt für den Widerruf des Prozessvergleichs bestimmt haben,
sondern einen Zeitraum, innerhalb dessen der Prozessvergleich widerrufen werden
konnte; der Umstand, dass das Ende dieses Zeitraums mit einem datumsmäßig
festgelegten Termin bestimmt worden war, ändert nichts daran, dass für die
Möglichkeit eines Widerrufs "bis zum" 15. November 1998 ein Zeitraum bestimmt
worden war, nach dessen Ende bestimmte Rechtswirkungen eintreten sollten, und
der deshalb als "Frist" im Rechtssinne zu qualifizieren ist.
Auf diese Frist kann sowohl § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO als auch §
193 BGB entsprechend oder unmittelbar angewendet werden. Nach beiden
Vorschriften endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende
einer Frist auf einen Sonntag -- wie hier relevant -- fällt. Sowohl die prozessualen
Normen als auch die materiell-rechtliche Vorschrift des Bürgerlichen
Gesetzbuches können hier wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs als
Prozesshandlung und materiell-rechtlichen Vertrages über den Streitgegenstand
des Prozesses herangezogen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, §
106 Rdnr. 10; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach u. a., ZPO, 58. Aufl. 2000,
Anhang zu § 307 ZPO Rdnr. 4). Soweit deshalb der Widerruf des Prozessvergleichs
eine Prozesshandlung ist, ist auf ihn entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts § 57 Abs. 2 i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO anwendbar. Zwar ist die
Widerrufsfrist in einem Prozessvergleich keine "prozessuale" Frist (Hartmann, a. a.
O., § 222 Rdnr. 2), § 222 ZPO deshalb unmittelbar nicht anwendbar. Die
Wirksamkeit eines Widerrufs eines Prozessvergleichs ist aber als Prozesshandlung
nach den prozessualen Vorschriften zu beurteilen (Hartmann, a. a. O., Anhang zu
§ 307 ZPO Rdnr. 11). Als für eine prozessuale Handlung maßgebliche Frist handelt
es sich damit auch um eine eigentliche "Frist", auf die § 57 VwGO grundsätzlich
Anwendung findet (Czybulka in: Sodann/Ziekow, VwGO, Stand: November 1999, §
57 Rdnr. 7; Eyermann/J. Schmidt, a. a. O., § 57 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Roth, a. a. O.,
vor § 214 ZPO Rdnr. 20). Somit ist auf die Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich
im Verwaltungsstreitverfahren § 222 Abs. 2 ZPO anwendbar (Kopp/Schenke, a. a.
O., § 106 Rdnr. 17; Bader/von Albedyll, VwGO, 1999, § 57 Rdnr. 4). § 222 ZPO gilt
auch für den Widerruf eines Prozessvergleichs, dessen Ende durch Benennung
eines Endzeitpunkts datumsmäßig genau bestimmt ist (Stein/Jonas/Roth, a. a. O.,
§ 222 Rdnr. 3, 14 und 17). Soweit deshalb zu berücksichtigen ist, dass
Prozessvergleich und damit auch der Widerruf eines Prozessvergleichs
Prozesshandlungen darstellen, ist § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO mit
der Folge anwendbar, dass die Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs, in
dem als Fristende ein Datum bestimmt ist, das auf einen der in § 222 Abs. 2 ZPO
genannten Tage fällt, erst am nächsten Werktag abläuft.
Aber auch soweit man den Prozessvergleich als materiell-rechtlichen Vertrag
qualifiziert und die Fristberechnung sich somit nach materiell-rechtlichen
Vorschriften richtet, gilt im Ergebnis das Gleiche. Da es sich bei dem hier
geschlossenen Prozessvergleich um eine Vereinbarung über den Inhalt von
Pflichten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Hundehaltung nach
Maßgabe der Hundeverordnung handelt, dürfte dieser Vergleich materiell-rechtlich
als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 55 HVwVfG zu qualifizieren sein.
Danach kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 HVwVfG,
durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage
bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird
(Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs
zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig
hält. Nach § 54 Satz 2 HVwVfG kann die Behörde, statt einen Verwaltungsakt zu
erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie
sonst den Verwaltungsakt richten würde. Im vorliegenden Falle sollte der Inhalt des
Prozessvergleichs zu maßgeblichen Teilen an die Stelle der streitbefangenen
Verfügung zur Hundehaltung, deren sofortigen Vollzug die Antragsgegnerin
angeordnet hatte, treten. Zudem wurden die grundsätzlich nach der öffentlich-
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angeordnet hatte, treten. Zudem wurden die grundsätzlich nach der öffentlich-
rechtlichen Vorschrift der Hundeverordnung bestehenden Pflichten der
Antragstellerin näher ausgestaltet. Da somit vom Vorliegen eines öffentlich-
rechtlichen Vertrages auszugehen ist, gelten dafür gemäß § 62 Satz 1 HVwVfG
grundsätzlich die übrigen Vorschriften des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes und ergänzend gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zu Fristen und
Terminen regelt § 31 Abs. 1 HVwVfG, dass für deren Berechnung die §§ 187 bis
193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend gelten, soweit nicht durch die
Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. Nach § 31 Abs. 3 HVwVfG endet die
Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wenn das Ende einer Frist auf
einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Dies gilt
nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter
Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist. Dabei bestimmt § 31 Abs. 3 Satz 1
HVwVfG den Grundsatz, während § 31 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG nur ausnahmsweise
anzuwenden ist, wenn für eine solche Handhabung bei ermessensfehlerfreier
Gewichtung hinreichend gewichtige Gründe sprechen (Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996,
§ 31 Rdnr. 14). Da es sich bei der Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG um die
Grundlage für eine einseitige Bestimmung des Fristendes durch die Behörde an
den "Betroffenen" handelt, die nur ausnahmsweise zulässig ist, ist diese Vorschrift
im vorliegenden Zusammenhang, in dem die Beteiligten ein bestimmtes Datum
für das Ende der Frist in einem Vergleich vereinbart haben, nicht anzuwenden. Es
bleibt deshalb bei der grundsätzlichen Regel des § 31 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG, die
wiederum § 193 BGB entspricht, der u. a. für die Berechnung von Fristen in § 31
Abs. 1 HVwVfG für entsprechend anwendbar erklärt wird. Die Anwendung des § 31
Abs. 5 HVwVfG, nach dem der von einer Behörde gesetzte Termin auch dann
einzuhalten ist, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend
fällt, kommt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht.
Die Fallgestaltung, dass die Behörde einseitig einen Termin festsetzt, der auf einen
Sonntag fällt, ist gerade nicht mit der hier gegebenen Konstellation vergleichbar,
bei der die Prozessbeteiligten gleichberechtigt und einvernehmlich das Ende der
Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs vereinbaren. Soweit daher der
Prozessvergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren und insoweit eine
materiell-rechtliche Frist heranzuziehen ist, gilt auch insoweit der Inhalt der
Regelung des § 193 BGB, hier gemäß § 62 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 oder § 31
Abs. 3 Satz 1 HVwVfG (im Ergebnis für die Anwendung des § 193 BGB auf die
Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich ähnlich: Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl.
1999, § 794 ZPO Rdnr. 10 c; OLG München, U. v. 10.03.1975 -- 20 U 1121/75 --,
NJW 1975, 933).
Damit gilt für den Widerruf eines Prozessvergleichs der Inhalt der Regelung des §
222 Abs. 2 ZPO oder des § 193 BGB, da jedenfalls der beiden Vorschriften
zugrunde liegende Rechtsgedanke auf den Widerruf eines Prozessvergleichs
anzuwenden ist. Auch der Umstand, dass § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO
gleichzeitig novelliert wurden, zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber für alle in
Betracht kommenden Erklärungen, bei denen dem Erklärenden die volle
Ausschöpfung der Frist möglich sein sollte, das Fristende anstelle des Sonnabends
und Sonntags auf den nächsten Werktag legen wollte (BGH, U. v. 21.06.1978). Da
das Ende der Frist für den Widerruf des Prozessvergleichs auf Sonntag, den 15.
November 1998, festgesetzt worden war, lief somit die Frist erst mit Ablauf des
nächsten Werktages ab, an dem der Widerruf des Bevollmächtigten der
Antragstellerin per Telefax bei dem Verwaltungsgericht einging.
Der Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und
festgestellt hat, dass das Verfahren durch den Vergleich beendet sei, war deshalb
aufzuheben. Auch wenn das Verwaltungsgericht somit nicht in der Sache
entschieden hat, sieht der Senat von einer Zurückverweisung der Sache in
entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (zur Zulässigkeit vgl.
Kopp/Schenke, VwGO a.a.O., § 150 Rdnr. 2) ab, da insbesondere unter dem
Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes eine Zurückverweisung nicht tunlich
erscheint. In der Sache ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen die oben genannte Verfügung der Antragsgegnerin
wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Denn diese Verfügung ist wegen mangelnder
Bestimmtheit rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung nicht
ausreichend konkret bestimmt, auf welche Hunde sich die Anordnungen in der
Verfügung beziehen sollen. Ein Verwaltungsakt muss nach § 37 Abs. 1 HVwVfG
inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere auch im
Hinblick auf die Vollziehung bzw. Vollstreckung eines Verwaltungsakts erforderlich
(Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 37 Rdnr. 2). Es muss für den Betroffenen und einen
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(Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 37 Rdnr. 2). Es muss für den Betroffenen und einen
objektiven verständigen Dritten erkennbar sein, auf welche Personen, Tiere oder
Gegenstände sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts bezieht (Kopp,
VwVfG, a.a.O., § 37 Rdnr. 5). Eine Maßnahme mit vollstreckbarem Inhalt muss
grundsätzlich so bestimmt sein, dass sie unmittelbar geeignete Grundlage für die
zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme sein kann. Zwar genügt es, dass aus
dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang,
insbesondere aus der von der Behörde gegebenen Begründung des
Verwaltungsakts, im Wege der Auslegung der Regelungsgehalt konkretisiert
werden kann (Kopp, VwVfG, a.a.O., § 37 Rdnr. 8). Auch nach diesen Grundsätzen
ist aber der Tenor der Verfügung im Hinblick auf die betroffenen Hunde, für die die
dort getroffenen Maßnahmen gelten sollen, weder aus der Begründung noch aus
dem Gesamtzusammenhang der Vorgeschichte, wie sich aus dem Vortrag der
Beteiligten und der von dem Senat beigezogenen Verwaltungsakte ergibt, konkret
bestimmbar. In der Verfügung wird lediglich auf die "auf Ihrem Grundstück
gehaltenen Hunde" bzw. "die von Ihnen gehaltenen Hunde" abgestellt, ohne dass
auch nur im Ansatz konkretisiert würde, um welche Hunde es sich handelt. Es wird
weder eine Zahl von Hunden genannt noch die Rasse der Hunde bezeichnet.
Im Hinblick auf die als Rechtsgrundlage für die Verfügung heranzuziehende Norm
des § 3 Abs. 2 bis 4 der Gefahrenabwehrordnung über das Halten von Hunden --
HundeVO -- vom 15. August 1997 (GVBl. I 1997, 279) ist aber die Feststellung
erforderlich, dass ein bestimmter Hund "gefährlich" ist. Nach § 3 Abs. 2 HundeVO
hat derjenige, der einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums laufen lässt, diesen anzuleinen. Wer einen Hund hat, der sich als bissig
erwiesen hat, hat diesem einen Maulkorb anzulegen, der das Beißen verhindert,
wenn er ihn außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt oder laufen lässt (§ 3
Abs. 3 HundeVO). Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück oder in einem
Zwinger gehalten, müssen diese so eingezäunt und gesichert sein, dass Personen
außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können,
insbesondere ein Entweichen des gefährlichen Hundes ausgeschlossen ist (§ 3
Abs. 4 HundeVO). Alle diese Vorschriften, die die Maßnahmen ermöglichen, die die
Antragsgegnerin unter Nr. 1. bis 3. der Verfügung getroffen hat, setzen voraus,
dass ein Hund gefährlich bzw. bissig ist. Das erfordert aber eine individuelle
Feststellung im Hinblick auf einen konkreten Hund. Daran fehlt es hier. In der
Begründung führt die Antragsgegnerin nur aus, dass die Antragstellerin auf ihrem
Anwesen seit November 1989 mehrere Hunde halte. Nachdem seit 1997 keine
Vorfälle mehr gemeldet worden seien, hätten Hunde der Antragstellerin am 23.
und 29. Januar 1998 ihr Anwesen unbeaufsichtigt verlassen und sich frei auf
Dorfstraßen von H bewegt. Aus diesen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, um
welche Hunde es sich handeln soll. Dies lässt sich auch nicht anhand der
Bezugnahme in der Verfügung auf die Haltung von Hunden durch die
Antragstellerin seit November 1989 feststellen. Ausweislich der Verwaltungsakte
hat im November 1989 ein Postzusteller durch einen Rechtsanwalt bei der
Antragsgegnerin vortragen lassen, dass er von einem "Kampfhund" angefallen und
gebissen worden sei, der zu dem Anwesen Ostraße X gehöre, dessen
Eigentümerin die Antragstellerin sei. Ausweislich eines Vermerks vom 29. Januar
1990 gab eine Einwohnerin von H an, sie sei am 24. Januar 1990 von einem Hund
angefallen worden, ohne verletzt worden zu sein, dessen Eigentümer C ..., der
frühere Ehemann der Antragstellerin, sei. In der Folgezeit ergingen
Anhörungsschreiben an die Antragstellerin im Hinblick auf den Erlass von
Maßnahmen zur Hundehaltung. Unter dem 24. Februar 1992 erließ die
Antragsgegnerin eine der hier streitbefangenen Verfügung ähnliche Verfügung, die
mit der hier zugrunde liegenden Verfügung vom 29. Januar 1998 aufgehoben
wurde. Auch damals war jeweils nur von den "von Ihnen gehaltenen Hunden" die
Rede. Laut Feststellung des Landrates des Landkreises L ..., Staatliches Amt für
Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen vom 21. August 1995
wurden auf dem Grundstück des C J und seiner (damaligen) Ehefrau, der
Antragstellerin, an diesem Tage sieben ausgewachsene Hunde und vier Welpen
gehalten, für die ein Zwinger mit angrenzendem kleinen Stall zur Verfügung stehe.
Unter den erwachsenen Tieren waren zwei Bullterrier-Rüden, drei Miniatur-
Bullterrier-Hunde sowie ein schwarzer Mischlingshund und ein älterer Schäferhund.
Der Ernährungs- und Pflegezustand der Tiere sei nicht zu beanstanden gewesen.
Ein Jagdhund und ein Labrador hätten Freunden des Ehepaars gehört und seien
nur vorübergehend zur Pflege gewesen; auch der schwarze Mischlingshund solle
demnächst wieder abgegeben werden. Die Hunde hätten ein freundliches
Verhalten gezeigt. Die Art der Hundehaltung sei als durchaus artgerecht im Sinne
des Tierschutzgesetzes und der Hundeverordnung zu bezeichnen. In einem
Schreiben unter dem 3. Februar 1998 legt C J dar, dass er Halter der Hunde
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Schreiben unter dem 3. Februar 1998 legt C J dar, dass er Halter der Hunde
gewesen sei, auf den sich frühere Beanstandungen der Antragsgegnerin bezogen
hätten. Zwei Tiere, auf die sich die Vorkommnisse vor 1992 bezogen hätten,
lebten seit September 1995 nicht mehr in H. Der Hund, der den Postzusteller
gebissen habe, sei von ihm gehalten und Ende 1992 eingeschläfert worden.
Angesichts dieser dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zu
entnehmenden Umstände kann auch im Hinblick auf den gesamten
Zusammenhang der Vorgeschichte nicht entnommen werden, auf welche Hunde
sich die angeordneten Maßnahmen beziehen sollen. Aufgrund der
unwidersprochenen Darlegungen des C J spricht einiges dafür, dass jedenfalls ein
Teil der Hunde von ihm gehalten wurde. Zum anderen wurden ausweislich der
Feststellungen des Landrats des Landkreises L ... vom 21. August 1995 elf Hunde
auf dem Grundstück gehalten; es gibt keinerlei Feststellungen der
Antragsgegnerin oder andere weitere Erkenntnisse aus der Verwaltungsakte
darüber, welche dieser Hunde oder welche anderen Hunde sich derzeit auf dem
Grundstück der Antragstellerin befinden. Auf dieser Grundlage ist auch unter
Heranziehung aller anderen Erkenntnismöglichkeiten nicht bestimmbar, welche
Hunde der Antragstellerin als gefährlich bzw. bissig im Sinne der Hundeverordnung
zu qualifizieren sind. Dies ist aber, individualisiert für einen konkreten Hund, für die
Anwendung der Maßnahmen nach § 3 der HundeVO -- wie oben dargelegt --
erforderlich.
Die Verfügung der Antragsgegnerin ist insoweit mangels Bestimmbarkeit
rechtswidrig, aber entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der
Antragstellerin nicht nichtig. Nichtig ist ein Verwaltungsakt wegen Unbestimmtheit
insbesondere dann, wenn er völlig unverständlich und undurchführbar ist oder
wenn nicht einmal der Adressat der Verfügung erkennbar ist (Kopp, VwVfG, a.a.O.,
§ 37 Rdnr. 13). Im vorliegenden Falle leidet die Verfügung nicht an einem so
schweren und offensichtlichen Mangel, dass sie deshalb gemäß § 44 Abs. 1
HVwVfG nichtig wäre. Der Mangel der Unbestimmtheit ist im vorliegenden Falle
vielmehr durch nachträgliche Klarstellungen und damit Änderungen des
Verwaltungsakts im Rahmen des Widerspruchsbescheides behebbar. Diese
Feststellungen können im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheides getroffen werden. Der Senat weist ergänzend darauf hin,
dass auch im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Hunde die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 HundeVO durch konkrete Ereignisse zu belegen sind. Dabei kann es
sich, wenn diese Vorfälle bestimmten Hunden zugerechnet werden können,
entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin durchaus auch
um weiter zurückliegende Ereignisse handeln. Dafür kann durchaus ein einmaliger
Vorfall, der die Gefährlichkeit eines Hundes zeigt, ausreichend sein (vgl. dazu VGH
Baden-Württemberg, B.v. 10.12.1992 -- 1 S 2690/92 --, NVwZ -- RR 1993, 187).
Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt schon das Anspringen von Menschen
durch Hunde das Tatbestandsmerkmal "in gefahrdrohender Weise" gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 3 HundeVO, wenn der Hund den angegriffenen Menschen nicht
verletzen will, der Mensch sich aber -- objektiv nachvollziehbar -- durch das
Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt
sieht (B. v. 21.10.1996 -- 11 TE 2638/96 --). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien
kann in dem Widerspruchsbescheid die Begründung des angegriffenen
Verwaltungsakts im Hinblick auf maßgebliche Vorfälle und Ereignisse ergänzt
werden.
Da die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 1998 in der derzeitigen
Form rechtswidrig ist, besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung dieser Verfügung nicht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
der Antragstellerin gegen diese Verfügung war deshalb im Hinblick auf die
Nummern 1. bis 3. der Verfügung wiederherzustellen und im Hinblick auf die von
Gesetzes wegen sofort vollziehbare Vollstreckungsregelung der Androhung eines
Zwangsgeldes anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil sie
unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13
Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung für die
erstinstanzliche Streitwertfestsetzung (§ 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.