Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, behörde, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 51/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geschieht nur
auf Antrag. Die Behörde ist berechtigt, bei Änderung der Rechtsansicht, unanfechtbar
gewordene Bescheide aufzuheben. Verpflichtet hierzu ist sie nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.