Urteil des HessVGH vom 04.01.1993

VGH Kassel: beiladung, aufschiebende wirkung, verfügung, sanierung, ermessen, versicherungsverhältnis, abweisung, zivilprozessrecht, quelle, unterliegen

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 TH 1603/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 65 VwGO
(Ermessen des Gerichtes zur Beiladung des
Haftpflichtversicherers eines zur Sanierung von
Grundwasserverunreinigungen Herangezogenen)
Gründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beschwerdeführerin und der Beteiligten
des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kann der Berichterstatter analog § 87a
Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden.
Die gemäß §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Beschwerde - nach §
65 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist nur die Beiladung, also nicht deren Ablehnung,
unanfechtbar - ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Ergebnis
zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführerin als Haftpflichtversichererin der
Antragstellerin zu 1) zu dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren beizuladen, mit
dem die Antragstellerin zu 1) sich gegen ihre wasserbehördlich verfügte
Heranziehung zur Sanierung von Grundwasserverunreinigungen wendet.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß ein Fall der
notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt, weil die
Beschwerdeführerin an dem zwischen den Beteiligten des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, daß
die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese
Auffassung teilt offensichtlich auch die Beschwerdeführerin, denn sie ist dem im
Beschwerdeverfahren zu keiner Zeit entgegengetreten, und ihrem Vorbringen ist
auch sonst nicht zu entnehmen, daß sie die Voraussetzungen einer notwendigen
Beiladung als gegeben erachtet.
Ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch die Voraussetzungen für
eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, läßt der Senat
dahingestellt, denn unabhängig hiervon ist die Beiladung der Beschwerdeführerin
zu dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht zweckmäßig.
Nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt eine einfache Beiladung voraus, daß rechtliche
Interessen desjenigen, dessen Beiladung in Rede steht, durch die Entscheidung in
dem fraglichen Verfahren berührt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
daß durch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegenüber der
Antragstellerin zu 1) ergangenen wasserbehördlichen Verfügung vom 11. Oktober
1990 und auch schon über den hinsichtlich dieser Verfügung gestellten vorläufigen
Rechtsschutzantrag ihre sich aus den Versicherungsverhältnis zur Antragstellerin
zu 1) ergebenden rechtlichen Interessen berührt würden; die Aufhebung der
vorgenannten Verfügung hätte nämlich ihrer Einschätzung nach die Abweisung der
von der Antragstellerin zu 1) gegen sie beim Landgericht Köln - 24 O 318/91 -
erhobenen zivilrechtlichen Deckungsklage zur Folge. Der Beschwerdeführerin ist
zuzugeben, daß die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung ihrer Beiladung
angeführte Begründung, rechtliche Interessen würden deshalb nicht berührt, weil
die zwischen der Beschwerdeführerin und der Antragstellerin zu 1) bestehenden
Rechtsbeziehungen sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht bestimmten,
einer Überprüfung schwerlich standhält (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 65, Rdn.
9 (m. w. N.)). Indessen erscheint fraglich, ob die im vorläufigen
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9 (m. w. N.)). Indessen erscheint fraglich, ob die im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren zu erwartende Entscheidung - die keinen Ausspruch über
die Rechtmäßigkeit der wasserbehördlichen Verfügung vom 11. Oktober 1990
enthalten kann, sondern allenfalls hierauf bezügliche Inzidentäußerungen - bereits
rechtliche Interessen der Beschwerdeführerin zu berühren vermag, oder ob hierzu
erst die Entscheidung in dem noch nicht rechtshängigen korrespondierenden
Hauptsachverfahren imstande wäre. Dies kann freilich im vorliegenden Fall
offenbleiben.
Selbst wenn nämlich die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1
VwGO vorliegen, muß diese nicht erfolgen, sondern sie steht im gerichtlichen
Ermessen, und dieses übt der Senat zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.
An einer eigenen Ermessensentscheidung ist der Senat nicht etwa deshalb
gehindert, weil das Verwaltungsgericht bereits die tatbestandlichen
Voraussetzungen verneint und infolgedessen - aus seiner Sicht konsequent - gar
kein Ermessen ausgeübt hat. Denn der Senat ist als zweite Tatsacheninstanz
infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde zur vollen Überprüfung des
angegriffenen Beschlusses befugt, ohne etwa den Grenzen des § 114 VwGO - der
Ausfluß des hier nicht berührten Gewaltenteilungsprinzips ist - zu unterliegen (vgl.
Hess. VGH, Be. v. 09.08.1978 - VI TE 49/78 -, v. 29.08.1986 - 4 TH 1729/86 -, DÖV
1987 978 (Ls.), u. v. 29.03.1990 - 12 TE 258/90 -, NVwZ-RR 1990, 650; OVG
Lüneburg, B. v. 09.02.1956 - IV OVG B 5/56 -, OVGE 10, 436; VGH Baden-
Württemberg, B. v. 08.11.1976 - X 1537/76 -, NJW 1977, 1308; OVG Nordrhein-
Westfalen, B. v. 31.10.1980 - 7 B 1366/80 -, DÖV 1981, 385; Kopp, a. a. O., § 65,
Rdnr. 38; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 65, Rdnr. 18;
Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 65, Rdnr. 56).
Im vorliegenden Fall ist eine Beiladung der Beschwerdeführerin aus mehreren
Gründen nicht zweckmäßig.
Die Beschwerdeführerin verfolgt mit ihrem Beiladungsbegehren vornehmlich das
Ziel, über den Stand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens lückenlos informiert
zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu geltend macht, nur dann könne
sie ihren naturwissenschaftlichen und juristischen Sachverstand einbringen und die
Aufhebung der wasserbehördlichen Verfügung vom 11. Oktober 1990 erwirken
helfen, nimmt sie nicht hinreichend darauf Bedacht, daß das Verwaltungsgericht
nach § 86 Abs. 1 VwGO ebenso wie der Antragsgegner nach § 24 Abs. 1 und 2
HVwVfG zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist. Dabei
ist der Antragsgegner kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gehalten, auch
die für die Antragstellerin zu 1) günstigen Umstände zu berücksichtigen;
außerdem wird der Antragsgegner erforderlichenfalls auf technische Fachbehörden
zurückzugreifen haben (vgl. §§ 96 ff. HWG). Hinzu kommt, daß die anwaltlich
vertretene Antragstellerin zu 1) ihrerseits ein evidentes - dem der
Beschwerdeführerin gleichgerichtetes - Interesse an der Aufhebung der
angegriffenen Verfügung hat, gerade weil die Beschwerdeführerin eine Deckung
hinsichtlich der im hier betroffenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein
streitigen Sanierung von Grundwasserverunreinigungen in vollem Umfang
abgelehnt hat. Soweit es der Beschwerdeführerin um die Erlangung detaillierter
Informationen mit dem Ziel geht, der Antragstellerin zu 1) im zivilrechtlichen
Deckungsprozeß die Verletzung von dem Versicherungsverhältnis entspringenden
Nebenpflichten und/oder die Entstehung der Verunreinigungen schon vor Beginn
des Versicherungsschutzes erfolgreich entgegenhalten zu können, bedarf es
ebenfalls keiner Beiladung. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
möglicherweise zutage tretenden diesbezüglichen Erkenntnisse lassen sich
nämlich ohne weiteres dadurch in dem zivilrechtlichen Deckungsprozeß nutzbar
machen, daß dort die Beiziehung der hiesigen Akten erwirkt wird. Ihre eigene
Position zu den sich daraus möglicherweise ergebenden Erkenntnissen kann die
Beschwerdeführerin ohne Rechtsnachteil noch gegenüber dem Landgericht Köln
vortragen; denn für die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens kommt es hierauf offensichtlich nicht an. Unter diesen
Umständen ist im übrigen rechtlich für die vorliegende Entscheidung ohne
maßgeblichen Belang, ob die Beschwerdeführerin sich durch die
(Aufrechterhaltung der) Deckungsablehnung letztlich selbst bewußt und ohne Not
der Möglichkeit begeben hat, von der Antragstellerin zu 1) lückenlose
Informationen zu erhalten, oder ob die Antragstellerin zu 1) zu der
Deckungsablehnung durch ihr Verhalten berechtigten Anlaß gegeben hat.
Ferner sprechen prozeßökonomische Gründe gegen eine Beiladung der
10 Ferner sprechen prozeßökonomische Gründe gegen eine Beiladung der
Beschwerdeführerin. Weder würde durch eine Rechtskrafterstreckung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein
weiterer Prozeß vermieden; denn der zivilrechtliche Deckungsprozeß, aus dem die
Beschwerdeführerin ihre rechtlichen Interessen herzuleiten sucht, ist bereits
rechtshängig. Noch könnte die Beschwerdeführerin im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren - wie bereits oben dargelegt - eine der Rechtskraft fähige
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der wasserbehördlichen Verfügung vom 11.
Oktober 1990 erwirken; vielmehr ist lediglich ein auf einer Interessenabwägung
beruhender Ausspruch darüber zu erwarten, ob dem Widerspruch der
Antragstellerin aufschiebende Wirkung zukommen soll; allein dies wird aller
Voraussicht nach nicht zur Erledigung des zivilrechtlichen Deckungsprozesses
führen. Schließlich legt die vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig
innewohnende Eilbedürftigkeit nahe, von der zwangsläufig zu Verzögerungen
führenden Beiladungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. Kopp,
a. a. O., § 65, Rdnr. 3, u. § 80, Rdnr. 92).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.