Urteil des HessVGH vom 27.07.1994

VGH Kassel: wohl des kindes, namensänderung, beiladung, wiederverheiratung, klagebefugnis, stiefkind, eingliederung, gesetzgebungsverfahren, unterhaltspflicht, angriff

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 842/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 65 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 1
NamÄndG, § 1355 BGB, §
1616 Abs 1 BGB, § 1616a
BGB
(Namensänderung in sog Stiefkinderfällen - notwendige
Beiladung des nicht sorgeberechtigten Elternteils im
entsprechenden Verwaltungsstreitverfahren)
Gründe
Die Beiladung des leiblichen Vaters des Klägers ist notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO),
weil er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung
auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Der Senat teilt nicht die im angegriffenen Urteil zum Ausdruck gekommene
Auffassung des Verwaltungsgerichts, der leibliche Vater eines Kindes, für das das
Sorgerecht nach Scheidung der elterlichen Ehe der Mutter übertragen worden ist,
werde durch eine Änderung des Familiennamens des Kindes keinesfalls in seinen
Rechten verletzt. Die mit dieser Begründung gezogene Schlußfolgerung des
Verwaltungsgerichts und die durch Zitat einbezogene Rechtsauffassung aus dem
Urteil vom 12. Mai 1993 - 3/2 E 2218/92 -, es fehle in den sogenannten
Stiefkinderfällen dem nicht selbst sorgeberechtigten Elternteil sogar die
Klagebefugnis gegen eine Namensänderung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, sind
mit der derzeitigen rechtlichen Situation nicht vereinbar. Denn auch der nicht
aktuell sorgeberechtigte Elternteil hat in derartigen Fällen ein durch Art. 6 Abs. 2
GG geschütztes Recht auf Mitwirkung aus dem fortbestehenden Restbestand des
Personensorgerechts, das sich insbesondere in der Unterhaltspflicht nach § 1601
BGB und einer Art elterlicher Reservestellung gemäß § 1671 BGB in Verbindung
mit § 1696 BGB und §§ 1678, 1680 und 1681 BGB niederschlägt (Hess. VGH,
Beschluß vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, 1100).
Anders als Änderungen des Vornamens, bei denen in der Tat Zweifel daran
aufkommen können, ob der nicht aktuell sorgeberechtigte Elternteil durch sie in
seiner Rechtsstellung betroffen wird (vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1991, a. a.
O.), sind Änderungen des Nachnamens generell geeignet, auch den derzeit nicht
sorgeberechtigten Elternteil in seiner Rechtsstellung zu verletzen. Dies gilt
besonders dann, wenn das leibliche Kind des nicht aktuell sorgeberechtigten
Elternteils bisher dessen Nachnamen geführt hat und die beantragte
Namensänderung dazu führt, daß dies künftig nicht mehr der Fall sein wird. Denn
durch eine solche Änderung des Familiennamens wird die Abstammungsfunktion
beeinträchtigt, die nicht allein dem Schutz öffentlicher Interessen, sondern auch
der Wahrung privater Anliegen der davon betroffenen Angehörigen des Kindes
dienen soll.
Selbst unter der Geltung der Übergangsregelung, die das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86
u.a. - (BVerfGE 84, 9 = EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602) getroffen hatte, war
die Abstammungsfunktion des Nachnamens nicht gänzlich beseitigt, wie das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 1991 - 7 C 11.90 -
(BVerwGE 88, 159 = NJW 1992, 254) hervorgehoben hat, sondern lediglich in
seinen Auswirkungen beträchtlich eingeschränkt. Daran hat sich auch nach der
gesetzlichen Neuregelung des Familiennamensrechts durch das Gesetz zur
Neuordnung des Familiennamensrechts FamNamRG - vom 16. Dezember 1993
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Neuordnung des Familiennamensrechts FamNamRG - vom 16. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2054) nichts Wesentliches geändert. Nach dem neugefaßten § 1355
Abs. 1 bis 3 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen als
Ehenamen bestimmen, der nach dem neu gefaßten § 1616 Abs. 1 BGB auch
Geburtsname des ehelichen Kindes wird. Dieser Geburtsname ist gemäß § 1616a
BGB in der Fassung des FamNamRG nach Vollendung des 5. Lebensjahres des
Kindes relativ "änderungsfest". Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber zu
erkennen gegeben, daß er dem Grundsatz nach an der Abstammungsfunktion des
Nachnamens festhalten will. Eine Änderung des Namensänderungsrechts, die im
Rahmen der Neufassung des Namensrechts nahegelegen hätte, haben die
Bundesregierung und ihr folgend der Bundestag trotz einer entsprechenden
Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgelehnt
(vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu
ihrem Gesetzentwurf, BT-Drucksache 12/3163, S. 28, zu Nr. 4):
"Die Frage nach der Notwendigkeit und der Ratsamkeit einer namensrechtlichen
Eingliederung sog. Stiefkinder in die mit der Wiederverheiratung des
sorgeberechtigten Elternteils gegründete neue Familie sollte nicht isoliert geprüft,
sondern im Zusammenhang mit Forderungen nach einer stärkeren Einbindung
des sog. Stiefelternteils in die sorgerechtliche Verantwortung für das sog. Stiefkind
erörtert werden. Die Bundesregierung wird beiden Fragen im Zusammenhang mit
der vom Bundesminister der Justiz in Angriff genommenen Überprüfung des
gesamten Kindschaftsrechts vertiefend nachgehen."
Es ist damit auch nach neuer Rechtslage keineswegs eine automatische
Anpassung des Nachnamens sogenannter Stiefkinder an die namensrechtliche
Situation in der neuen Familie gewollt, sondern eine nur auf Antrag des
betroffenen Namensträgers gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Änderung
von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) erfolgende
Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde. Dabei sind die Interessen des
nicht aktuell sorgeberechtigten Elternteils, der aufgrund der "elterlichen
Reservestellung" gemäß § 671 BGB i. V. m. § 1696 BGB und §§ 1678, 1680, 1681
BGB jederzeit bei Verhinderung für den aktuell sorgeberechtigten Elternteil
einspringen und das betroffene Kind unter Umständen wieder in den eigenen
Haushalt aufnehmen muß, angemessen zu berücksichtigen. Diese Situation
begründet eine unmittelbare Entscheidungsbetroffenheit im Sinne des § 65 Abs. 2
VwGO, wobei hier als nicht entscheidungserheblich offenbleiben kann, ob daraus
auch stets die notwendige Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für ein
prozessuales Vorgehen gegen Namensänderungsbescheide resultiert.
Freilich kann, worauf der Senat zur Vermeidung von Mißverständnissen hinweist,
die Berücksichtigung von rechtlichen Interessen des nicht aktuell
sorgeberechtigten Elternteils aufgrund der aktuellen Gesetzgebung und
Rechtsprechung wohl nur noch in Ausnahmefällen zur Versagung einer
beantragten Namensänderung in Stiefkinderfällen führen, wenn die Änderung dem
Kindeswohl dient. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 7.
Januar 1994 - 6 C 34.92 - (FamRZ 1994, 439 = NJW 1994, 1425) unter Aufgabe
seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung die auch nach Auffassung des
Senats zutreffende Ansicht vertreten, die Änderung des Nachnamens eines
sogenannten Stiefkindes nach Wiederverheiratung des sorgeberechtigten
Elternteils sei nicht nur möglich, wenn sie zum Wohl des Kindes "erforderlich" sei;
vielmehr genüge, daß sie diesem Wohl "förderlich" sei. Eine ähnliche Auffassung
hat der Senat auch schon in seinen Urteilen vom 8. Dezember 1992 - 11 UE
3757/88 - und - 11 UE 1827/90 - zur nachträglichen Bildung von Doppelnamen im
Wege der Namensänderung vertreten.
Zur Unterrichtung des Beigeladenen über den Stand der Sache (§ 65 Abs. 4
VwGO) wird auf die ihm gleichzeitig übersandten Kopien des angegriffenen Urteils
des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Januar 1994 - 3 E 1868/93 (4) -, der
Berufungsschrift des Beklagten vom 14. März 1994 und seiner Schriftsätze vom
15. April 1994 und 22. Juni 1994 sowie der Berufungserwiderung vom 30. März
1994 und des Schriftsatzes der Klägerseite vom 20. Juli 1994 Bezug genommen.
Der Beigeladene wird darauf hingewiesen, daß es ihm freisteht, sich zur Sache
schriftsätzlich zu äußern.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.