Urteil des HessVGH vom 09.06.1994

VGH Kassel: behörde, erlöschen, anerkennung, erneuerung, ausstellung, auflage, stadt, unterschutzstellung, hauptsache, staatsangehörigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TP 506/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 72 Abs 1 Nr 1 AsylVfG
1992
(Erlöschen der Asylberechtigung im Falle der Erneuerung
eines Nationalpasses)
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerinnen hat Erfolg und führt unter Abänderung
der ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung zur Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für die von den Klägerinnen bei dem Verwaltungsgericht Kassel
erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der Verfügungen des
Oberbürgermeisters der Stadt K vom 20. Mai 1992 und des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K vom 17. November 1992
begehren.
Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist demjenigen Prozeßbeteiligten auf seinen
Antrag hin Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, soweit die von ihm beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerinnen
erfüllt. Eine auch nur teil- oder ratenweise Aufbringung der für die Prozeßführung
notwendigen Kosten ist den Klägerinnen nicht möglich, denn sie werden, wie sie
durch Vorlage der Kopie eines Leistungsbescheides des Sozialamtes der Stadt K
nachgewiesen haben, durch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unterstützt.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stellt sich die von den Klägerinnen
beabsichtigte Rechtsverfolgung auch als hinreichend erfolgversprechend dar und
erscheint nicht mutwillig.
Die Auslegung des Begriffs der hinreichenden Erfolgsaussicht in § 114 Satz 1 ZPO
hat dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der
weitgehenden Gleichbehandlung unbemittelter Rechtssuchender mit solchen
Personen, die nicht aus wirtschaftlichen Gründen auf die Gewährung öffentlicher
Leistungen zur Führung eines Rechtsstreits angewiesen sind, Rechnung zu tragen.
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe darf unter diesem Gesichtspunkt zwar
davon abhängig gemacht werden, daß die von dem Antragsteller beabsichtigte
Rechtsverfolgung bei sachgerechter Vorausbeurteilung ihrer Erfolgschancen nicht
als von vornherein aussichtslos oder mutwillig erscheint. Nicht jedoch darf das
Prozeßkostenhilfegesuch nach vollständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage und
Klärung etwaiger schwieriger oder offener Rechts- oder Tatsachenfragen abgelehnt
werden. Eine solche abschließende Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens ist
dem Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13.
März 1990 - BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347; Beschlüsse des Senats vom 19.
August 1992 - 13 TP 2637/91 - und vom 4. Juni 1991 - 13 TP 3192/90 -).
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist infolgedessen schon dann zu
entsprechen, wenn der von dem Antragsteller geltendgemachte Anspruch auf der
Grundlage seiner Sachdarstellung und der im übrigen ersichtlichen Umstände
begründet erscheint oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, daß der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird
(Zöller/Schneider, ZPO, 18. Auflage, Rdnr. 25 zu § 114 ZPO,
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(Zöller/Schneider, ZPO, 18. Auflage, Rdnr. 25 zu § 114 ZPO,
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Auflage, Rdnr. 80 ff. zu § 114
ZPO). Kommt aufgrund des Vorbringens des um Kostenbefreiung nachsuchenden
Antragstellers eine Beweiserhebung auch nur ernsthaft in Betracht, ist
grundsätzlich von der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
auszugehen, mit der Folge, daß dem Prozeßkostenhilfegesuch zu entsprechen ist
(BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 -; Hess. VGH, Beschluß
vom 22. Februar 1990 - 12 TP 3491/89 - InfAuslR 1990, 250, 251).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hätte das
Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerinnen nicht abgelehnt werden dürfen. Aufgrund
ihres Vorbringens zur Begründung der von ihnen erhobenen Anfechtungsklage
bestehen nämlich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an die Klägerinnen
jeweils getrennt gerichteten, aber inhaltsgleichen ausländerbehördlichen
Bescheide vom 20. Mai 1992 und des diese Entscheidungen bestätigenden
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K vom 17. November 1992, die
nur durch eine - von dem Verwaltungsgericht im übrigen selbst ins Auge gefaßte -
Beweisaufnahme im Verfahren zur Hauptsache geklärt werden können.
Durch die erwähnten Bescheide des Oberbürgermeisters der Stadt K vom 20. Mai
1992 wurde die den Klägerinnen aufgrund ihrer durch Bescheide des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. August 1988 bzw. 25.
November 1991 ausgesprochenen Anerkennung als Asylberechtigte erteilten
Aufenthaltserlaubnisse mit der Begründung widerrufen, die gewährte
Asylberechtigung sei dadurch erloschen, daß die Klägerinnen in dem ihrem
Ehemann (Vater) durch die Paßbehörde in Teheran am 26. August 1991 neu
ausgestellten Nationalpaß eingetragen worden seien. Diese Rechtsauffassung ist,
legt man die von den Klägerinnen vorgetragenen Hintergründe der erfolgten
Paßverlängerung im Iran zugrunde, nicht haltbar.
Nach der zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung geltenden
und vom dem Regierungspräsidium K zu Recht zugrundegelegten Bestimmung in
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des
Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) erlöschen die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG vorliegen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder
Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem
Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.
Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin (unter Anwendung der bis zum 30. Juni
1992 geltenden, im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung in § 15 Abs. 1 Nr. 1
AsylVfG a.F.) und die Widerspruchsbehörde haben das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für das Erlöschen der Asylberechtigung der Klägerinnen und
damit auch die Voraussetzungen für den Widerruf der ihnen erteilten unbefristeten
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG allein deshalb als erfüllt
angesehen, weil die Klägerinnen in dem ihren Ehemann (Vater) durch die
Paßbehörde in Teheran am 26. August 1991 neu ausgestellten Nationalpaß mit
eingetragen worden sind. Damit hätten die iranischen Stellen, so das
Regierungspräsidium Kassel in der Begründung des Widerspruchsbescheides, den
Klägerinnen trotz ihrer Anerkennung als Asylberechtigte im Bundesgebiet Reisen in
den Iran ermöglichen wollen. Diese allein auf das Verhalten der Behörden im
Heimatstaat abstellende Betrachtungsweise ist mit der Regelung in § 72 Abs. 1 Nr.
1 AsylVfG nicht zu vereinbaren. Danach reichen nämlich die Ausstellung eines
neuen oder die Verlängerung eines alten Nationalpasses oder aber - wie im
vorliegenden Fall - die Eintragung einer Person in den Nationalpaß eines
Familienangehörigen durch Behörden des Heimatstaates als solche nicht aus, um
den Erlöschenstatbestand in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auszulösen. Wie sich bereits
aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, muß darüberhinaus der Ausländer
selbst durch die Annahme des Nationalpasses oder durch sein sonstiges
Verhalten zum Ausdruck bringen, daß er sich freiwillig dem Schutz des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, erneut unterstellt.
Von der in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vorausgesetzten Freiwilligkeit der
Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates kann nur dann ausgegangen
werden, wenn der Ausländer entweder selbst - etwa durch Stellung eines
entsprechenden Antrages - zu der Ausstellung oder Erneuerung des Passes
beigetragen hat oder aber, wenn sein sonstiges Verhalten keinen Zweifel daran
zuläßt, daß die Paßausstellung bzw. - verlängerung seinem Willen entspricht. Die
Annahme des Passes durch den Ausländer ist dabei lediglich ein Indiz für die
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Annahme des Passes durch den Ausländer ist dabei lediglich ein Indiz für die
freiwillige Unterschutzstellung, das einer Bestätigung durch die sonstigen
Umstände des jeweiligen Einzelfalles bedarf (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6.
Auflage, Anm. 17 zu § 72 AsylVfG).
Danach kann, legt man die Darstellung der Klägerinnen im Klageverfahren
zugrunde, in ihrem Verhalten im Zusammenhang mit der Ausstellung eines neuen
Passes an ihren Ehemann (Vater) keine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne
von § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gesehen werden. Nach ihren Angaben haben weder
sie selbst noch ihr Ehemann (Vater) die durch die Paßbehörde in Teheran bewirkte
Miteintragung in den Paß vom 26. August 1991 beantragt oder durch ein sonstiges
Verhalten herbeigeführt. Vielmehr hat die Paßbehörde nach ihrer Behauptung die
Eintragung unter Verwendung eines dort noch vorhandenen Lichtbildes der
Klägerinnen eigenmächtig vorgenommen, ohne den Ehemann (Vater) der
Klägerinnen zuvor um Zustimmung zu dieser Maßnahme zu bitten. Wurde aber
den Klägerinnen die Eintragung in den Nationalpaß ihres Ehemannes (Vaters)
letztlich aufgedrängt, kann von einer freiwilligen Unterstellung unter den Schutz
des iranischen Staates nicht die Rede sein (vgl. Kanein/Renner, a.a.O, Anm. 19 zu
§ 72 AsylVfG). Den Klägerinnen kann dabei auch nicht vorgehalten werden, daß sie
die iranischen Stellen nicht um Korrektur der erfolgten Eintragungen ersucht
haben. Wie bereits dargelegt, schließt schon der Umstand, daß die Eintragung -
nach Aussage der Klägerinnen - ohne ihr Zutun vorgenommen worden ist, eine
Anwendung des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG aus. Der Ausländer muß also nicht etwa,
um ein Erlöschen seiner Asylberechtigung zu verhindern, einen ihm zwangsweise
ausgestellten oder erneuerten Paß zurückgeben oder bei den zuständen Behörden
um Abänderung der hierin vorgenommenen Eintragungen nachsuchen. Im übrigen
haben die Klägerinnen das Unterlassen eines Abänderungsantrages
nachvollziehbar damit erklärt, daß eine an die iranischen Stellen gerichtete Bitte
um Löschung der Eintragung im Paß ihres Ehemannes (Vaters) die Behörden
zwangsläufig auf ihre Asylanerkennung in Deutschland aufmerksam gemacht
hätte.
Das Vorbringen der Klägerinnen stellt sich schließlich auch nicht bereits aufgrund
der schon jetzt bekannten Umstände als offensichtlich unrichtig dar, so daß auch
die Durchführung der von dem Verwaltungsgericht beabsichtigten
Beweisaufnahme nicht zu einem für sie günstigen Ergebnis führen könnte. Es
erscheint nach derzeitiger Sachlage zumindest denkbar, daß die Paßbehörde in
Teheran die Klägerinnen im Hinblick auf ihre Eintragung schon im alten Paß des
Ehemannes (Vaters) ohne entsprechende Rückfrage bei diesem auch in den
neuen Nationalpaß aufgenommen hat. Hierfür spricht im übrigen die Tatsache,
daß in den neuen, am 26. August 1991 ausgestellten Nationalpaß das gleiche Foto
der Klägerinnen eingeheftet wurde, das sich schon auf Seite 5 des alten Passes
befand. Dies stützt die Behauptung der Klägerinnen, die Paßbehörde habe die
Eintragung eigenmächtig unter Verwendung eines dort noch vorhandenen Fotos
der Klägerinnen vorgenommen.
Hängt somit der Ausgang des erstinstanzlichen Klageverfahrens allein von dem
Ergebnis der Zeugenvernehmung des Ehemannes (Vaters) der Klägerinnen ab,
muß dem vorliegenden Prozeßkostenhilfegesuch entsprochen werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.