Urteil des HessVGH vom 22.05.1997

VGH Kassel: baum, friedhof, genehmigung, abgrenzung, pflege, anpflanzung, beschattung, klageänderung, bepflanzung, grabstein

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 10/96
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
(Beseitigung eines auf einem Nachbargrab stehenden
Baumes wegen Beeinträchtigung des Grabnutzungsrechts)
Tatbestand
Der Kläger ist Nutzungsberechtigter der Wahlgrabstätte Nr., Abteilung, auf dem
Friedhof in K, dessen Träger der beklagte Gesamtverband der Evangelischen
Kirchengemeinden K ist. Nutzungsberechtigter der Nachbargrabstätte ist der
Beigeladene. Der Kläger will erreichen, dass die auf der Nachbargrabstätte
stehende ca. 18 m hohe Blaufichte beseitigt wird.
Der unterste Astkranz der Blaufichte wächst in einer Höhe von über 4 m. Der
Durchmesser der Baumkrone beträgt ca. 5 m. Der Baum steht ca. 90 cm von der
Grenze der beiden Grabstätten entfernt. Er deckt die Grabstätte, deren
Nutzungsberechtigter der Beigeladene ist, vollständig ab. Die klägerische
Grabstätte wird ca. zur Hälfte von der Blaufichte überdeckt. Auf dieser
Wahlgrabstätte wachsen unter der Baumkrone - und abgedeckt durch diese - ein
Rhododendronstrauch und Heidekraut. Auf dem Grab findet sich weiter
Cotoneaster. Die Friedhofsgärtnerei, die im Auftrag des Klägers die Pflege des
Grabes durchführt, pflanzt im Frühjahr Stiefmütterchen, im Sommer Begonien und
im Herbst Erika. Diese Pflanzungen reichen bis etwa zur linken Kante des in der
Mitte der Grabstätte stehenden Grabsteins. Der Rest des Beetes ist im
Wesentlichen mit dem genannten Rhododendronstrauch besetzt. Auf der
Grabstätte wachsen zwei weitere Rhododendronbüsche und hinter dem Grabmal
eine ca. 2 m hohe Eibe. Nicht überdeckt von der Baumkrone steht eine l-förmige
Tujahecke, die die Grabstätte zum Teil einfasst. Die Einfassung unter der
Baumkrone besteht aus Efeu.
Auf dieser Seite des Friedhofs - der Friedhof besteht aus zwei durch eine Straße
abgetrennten Teilen - stehen unregelmäßig verstreut zahlreiche hohe Bäume,
insbesondere Birken, Lärchen und Kiefern.
Den mit Schreiben vom 3. Februar 1992 vom Kläger gestellten und auf die
umgehende Entfernung der Blaufichte gerichteten Antrag lehnte der
Friedhofsausschuss der Friedhofsverwaltung Kassel mit Bescheid vom 7. Juli 1992
ab. Den hiergegen am 29. Juli 1992 eingelegten Widerspruch wies das
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von K mit Widerspruchsbescheid vom
13. Januar 1993, abgesandt an den ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers mit
Einschreibebrief am 15. Januar 1993, zurück.
Am 17. Februar 1993 hat der Kläger Klage mit dem Ziel der Beseitigung der
Blaufichte erhoben und vorgetragen, nach der Friedhofssatzung vom 29. April
1949 dürften Bäume, die über 50 cm hoch würden, auf Grabstätten nur mit
Genehmigung der Friedhofsverwaltung angepflanzt werden. Eine solche
Genehmigung sei nicht erteilt worden. Die Beeinträchtigung, die der Baum
verursache, gehe mittlerweile über das zumutbare Maß hinaus, so dass der
Abwehranspruch berechtigt sei. Der Baum sei nicht älter als 20 bis maximal 25
Jahre. Er, der Kläger, erinnere sich an das gerade erst gepflanzte ca. 40 cm hohe
Tannenbäumchen nach der Beisetzung seiner Mutter im Jahre 1967. Das Grab sei
schon von seinen Großeltern Ende der 20er Jahre gemietet worden. Der Kläger hat
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schon von seinen Großeltern Ende der 20er Jahre gemietet worden. Der Kläger hat
weiter auf das von ihm vorgelegte und unter dem 8. Februar 1993 erstellte
Privatgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau verwiesen. Herr W, der den Baum für ca.
35 bis 40 Jahre alt gehalten hat, hat im Wesentlichen ausgeführt, die Jährliche
Nadelstreu bewirke eine schwer zersetzbare Humusform, die sich immer nachteilig
auf den Boden und seinen Bewuchs auswirke. Der ganzjährige Schattendruck, der
Wurzeldruck und der Rohhumus (Nadelstreu) führten zur Beeinträchtigung der
Grabbepflanzung. Einfassungen und flach gegründete Bauteile aus Stein könnten
durch die starken, artbedingten Hauptseitenwurzeln "gehoben" werden. Jedoch sei
derzeit eine Beeinträchtigung der Grabeinfassung und der Standsicherheit des
Grabsteines nicht erkennbar. Bei zunehmendem Wachstum sei eine
Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Der Baum habe an diesem Standort noch
nicht seine maximale Größe erreicht. Beschattung und Wurzelwerkeinfluss nähmen
damit sehr wahrscheinlich zu. Zusammenfassend hat Herr W ausgeführt,
Nadelbäume in dieser Größe seien für Grabstätten in Bezug auf ihren negativen
Einfluss ungeeignet, da sie sämtliche Nachbargrabstätten beeinflussten.
Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe ihm gegenüber keinen Anspruch
auf Beseitigung der Blaufichte. Der Baum sei bereits vor ca. 45 bis 50 Jahren
gepflanzt worden. Dies ergebe sich bereits aus seinen Maßen. Er habe in den
letzten 15 Jahren nicht wesentlich an Höhe und Breite zugenommen. Zum
Zeitpunkt, als der Baum gepflanzt worden sei, das heiße zwischen 1942 und 1947,
habe die Friedhofssatzung vom 29. April 1949 noch nicht für diesen Teil des
Friedhofs gegolten, sondern die Verwaltungsordnung vom 12. April 1905. Danach
sei das Anpflanzen von Bäumen auf Gräbern nicht verboten gewesen. Die
erforderliche Genehmigung des Friedhofsverwalters habe nicht schriftlich erfolgen
müssen. Die mündliche Anfrage bei dem Friedhofsverwalter habe genügt.
Mit am 22. November 1995 beratenem Gerichtsbescheid hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Klage sei zulässig, aber unbegründet. § 18 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung vom
18. Dezember 1969, wonach über 50 cm hoch werdende Gehölze unzulässig
seien, finde keine Anwendung, denn der Nutzungsberechtigte habe nur die
Gestaltungsbestimmungen derjenigen Satzung zu berücksichtigen, die zum
Zeitpunkt der Gestaltung der Grabstätte maßgebend gewesen seien. Der
Zeitpunkt der Anpflanzung der Blaufichte liege vor dem Inkrafttreten der
genannten Satzung. Soweit § 19 Abs. 2 und 3 der Friedhofsordnung vom 29. April
1949 betroffen sei, stehe dem Kläger allein aus einer formellen Illegalität der
Anpflanzung - höher als 2 m werdende Bäume und Sträucher dürften nach dieser
Ordnung nicht ohne besondere Genehmigung gepflanzt werden - kein Anspruch
gegen den Beklagten auf Einschreiten zu. Denn es fehle an einer das zumutbare
Maß überschreitenden Beeinträchtigung des Nutzungsrechts des Klägers. Nach
den Ausführungen des Landschaftsarchitekten W sei derzeit eine Beeinträchtigung
der Grabeinfassung und der Standsicherheit des Grabsteins nicht erkennbar. Eine
lediglich in der Zukunft mögliche Beeinträchtigung der Grabeinfassung und des
Grabsteins erfülle nicht das Erfordernis einer konkreten Gefahr. Die vom Gutachter
W genannten Maßnahmen wie Abräumen der Nadelstreu, Düngen des Bodens und
gegebenenfalls Tiefenumbruch der Flächen seien dem Kläger zumutbar, denn sie
seien im Wesentlichen Bestandteil einer regelmäßigen ordnungsgemäßen
Grabpflege.
Gegen den am 28. November 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger
am 27. Dezember 1995 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, der von ihm nach dem Tod seiner Mutter mit der Pflege des Grabes
beauftragte Friedhofsgärtner habe erklärt, die von dem Großvater des Klägers vor
fast 70 Jahren gepflanzte Hainbuchenhecke sei wegen des Baumes abgestorben
gewesen und habe entfernt werden müssen. Während die Hecke an der rechten
Hälfte des Grabes, die noch Licht bekomme, "voll intakt" sei, sei die
friedhofseigene Hecke hinter dem Grabstein und zur linken Abgrenzung an den
Stellen, die von dem Baum beschattet würden, entweder ganz verschwunden oder
zeige so erhebliche Vegetationsmängel, dass auch sie eigentlich zu entfernen
wäre. Im weiteren Fluchtverlauf, wo die Schädigung durch den Baum sich nicht
mehr auswirke, sei die Hecke nach beiden Seiten hin biologisch intakt. Die vor zwei
Jahren erfolgte Neuanpflanzung durch die Friedhofsverwaltung am hinteren Rand
rechts von dem Grabstein sei nicht angegangen. Das riesige Loch links vom
Grabstein zu schließen, sei gar nicht erst versucht worden. In diesem
Schattenreich könnten nur noch Efeu u.ä. existieren und selbst dies zeige
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Schattenreich könnten nur noch Efeu u.ä. existieren und selbst dies zeige
Mangelwachstum, wie das Gutachten belege. Das VG habe nicht zur Kenntnis
genommen, dass der vorherige Behördenleiter dem Friedhofsgärtner untersagt
habe, Abgrenzungssteine zu setzen wegen der Gefahr, Baumwurzeln zu
beschädigen. Der erhebliche Kostenaufwand für die Grabumgestaltung sei durch
den Baum verursacht worden. Deshalb verlange er von dem Verursacher die
Übernahme von 70 % der Kosten. Es sei richtig, dass das Grab nach seiner
Umgestaltung zur Zeit in einem ordentlichen Zustand sei. Dies sei jedoch nur
möglich, weil "die Pflanzen aus dem Schattenreich genommen" worden seien. Wie
auf allen Friedhöfen zumindest in Europa stünden mehr oder weniger Bäume
unregelmäßig verstreut. Dies sei auch auf dem Wehlheider Friedhof der Fall. In der
Regel stünden sie jedoch auf grabfreien Flächen an Stellen, an denen sie Gräber
nicht beschädigen könnten. Das Nutzungsrecht für die gesamte Begräbnisstätte
beinhalte, dass die Art der Kultivierung und Bepflanzung von dem Besitzer gewählt
werde und nicht auf Pflanzen beschränkt werden könne, die der Baum noch
zulasse. Im Übrigen sei einer Grabstätte die horizontale und die vertikale Integrität
immanent.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den am 22. November 1995 beratenen Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts Kassel sowie den Bescheid des Friedhofsausschusses vom 7.
Juli 1992 und den Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes der
Evangelischen Kirche von K vom 13. Januar 1993 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, gegen den Nutzungsberechtigten der Grabstätte P eine
Anordnung zur Beseitigung der auf der Grabstätte P stehenden Blaufichte zu
erlassen, sowie den Beklagten zu verurteilen, die auf der Grenze zwischen der
Grabstätte Nr., Abteilung, und der Grabstätte P stehende Efeuhecke zu entfernen
und die Abgrenzung zwischen den beiden Gräbern durch die in diesem Revier
üblichen Grenzsteine auf Kosten des Verursachers vorzunehmen.
Weiterhin beantragt der Kläger,
den Verursacher zu verurteilen, 890,34 DM an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Wahlgrabstätte des Klägers befinde sich in einem gepflegten
Zustand. Die Hainbuchenhecke sei an einer Seite mit Efeu verbunden. Dies sehe
gut aus und stelle keinen Mangel oder Fehler dar. Die Hainbuchenhecke sei nicht
krank oder beschädigt. Es würden Blumen angepflanzt, die auch etwas mehr
Schatten vertrügen. Die für den Fall maßgebliche Friedhofssatzung sei nicht die
vom 18. Dezember 1969, sondern die Verwaltungsordnung des Friedhofs im
Stadtteil vom 12. April 1905. Es gebe kein "Schattenreich". Der Friedhof sei so
gestaltet, dass auch hoch wachsende Kiefern und Koniferen teilweise auf Gräbern
oder direkt hinter Grabsteinen als Einzelgewächse stünden. Dies entspreche dem
typischen Bild des Friedhofs. Die Beschattung durch die Blaufichte führe nicht zu
einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nutzungsrechts des Klägers.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Oktober 1996 den Nutzungsberechtigten der
Nachbargrabstätte zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, trägt vor, die Fichte sei 1941 gepflanzt
worden. Anlass sei der Tod seines Großvaters gewesen. Im selben Jahr sei er
geboren. Seine Mutter habe ihm immer erzählt, dass der Baum in seinem
Geburtsjahr angepflanzt worden sei.
Gemäß Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1996 hat der Berichterstatter an Ort
und Stelle die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen erörtert und als
beauftragter Richter den ehemaligen Leiter der Friedhofsverwaltung,
Kirchenoberverwaltungsrat Hans-G P, als Zeugen zum Zeitpunkt und den
Umständen der Anpflanzung der Blaufichte sowie zur Frage der Genehmigung für
die Anpflanzung der Blaufichte gehört. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme und der anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage von
den Erschienenen abgegebenen Erklärungen wird auf die Niederschrift vom 12.
Dezember 1996 Bezug genommen.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft und drei Heftstreifen
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Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft und drei Heftstreifen
Satzungsrecht) sowie die Gerichtsakten des einstweiligen Anordnungsverfahrens
VG Kassel 2/1 G 1643/93 = Hess. VGH 11 TG 2618/93, in dem der Kläger
unterlegen ist, haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese
Unterlagen sowie die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden
Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist zulässig, soweit sie das Begehren auf Beseitigung der Blaufichte
betrifft. Sie ist insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden.
Sie ist insoweit jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist insoweit zulässig. Für den Hauptantrag des Klägers ist nach § 40
VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es kann unentschieden bleiben, ob
statthafte Klageart nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO die Verpflichtungsklage
ist, soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren erreichen will, dass der Beklagte
verpflichtet wird, gegen den Beigeladenen eine die Blaufichte betreffende
Beseitigungsanordnung zu erlassen. Bedenken könnten insoweit deshalb
bestehen, weil auch eine allgemeine Leistungsklage in Betracht kommt, denn
Pflanzen, die auf den Grabstätten gepflanzt werden, werden gemäß § 94 BGB
wesentlicher Bestandteil des Friedhofsgrundstücks (Gaedke, Handbuch des
Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Auflage, 1992, Seite 192), so dass der
Beklagte - ohne eine Beseitigungsanordnung gegen den Beigeladenen erlassen zu
müssen - verpflichtet sein könnte, die Blaufichte zu entfernen und allenfalls eine
Duldungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen.
Welche der beiden Klagearten die statthafte ist, kann jedoch offen bleiben, denn
die Klage ist in beiden Fällen nicht begründet. Der Beklagte verletzt dadurch, dass
er sich weigert, die Blaufichte zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, keine Rechte
des Klägers.
Voraussetzung für den Erlass eines Verpflichtungsurteils ist nach § 113 Abs. 5 Satz
1 VwGO unter anderem, dass die Ablehnung oder Unterlassung des
Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt
ist. Entsprechend kann auch eine Leistungsklage nur begründet sein, wenn die
Versagung der Leistung in Rechte des Klägers eingreift, was hier nicht der Fall ist.
Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die
Friedhofsverwaltung verpflichtet ist, den Baum zu beseitigen, denn ein Anspruch
des Klägers auf Beseitigung der Blaufichte besteht nicht. Ein Recht des Klägers,
das durch das ungehinderte Wachsen der Blaufichte verletzt worden sein und
daher zu einem Anspruch auf Beseitigung des Baumes führen könnte, kann sich
nur aus dem Friedhofsbenutzungsverhältnis ergeben, das zwischen dem Kläger
und dem Beklagten besteht. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses steht dem
Kläger das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte seiner Familie zu. Der
Wesenskern des Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht in dem Recht, die
Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für einen Toten auf
angemessene Zeit verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1960 - VII C
123.59 - BVerwGE 11, 68 ff., 75). Mit der Zuweisung einer Grabstätte ist
grundsätzlich das Recht verbunden, diese in einer den religiösen Anschauungen
und den Sitten entsprechenden Weise auszuschmücken, zu gestalten und zu
pflegen (BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - Nr. 7 B 80 A 830 - BayVBl. 1983, 697
f.; vgl. auch Gaedke, a.a.O., Seite 186). Eine Rechtsverletzung wäre daher nur
dann gegeben, wenn die Blaufichte die in dieser Weise umschriebene Grabnutzung
für den Kläger unmöglich machte oder sie zumindest in unzumutbarer Weise
behinderte oder erschwerte (vgl. BayVGH, a.a.O., Seite 698). Nur dann wäre der
Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden "Ordnungsbewahrungspflicht" (vgl. dazu
OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 1974 - VIII A 530/74 - OVGE 30, 12 ff.) verpflichtet,
einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ob die
Grabnutzung in unzumutbarer Weise behindert oder erschwert wird, lässt sich nicht
generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des einzelnen Falles,
insbesondere von der örtlichen Situation ab. Dabei ist nicht nur die Lage, Größe
und Bepflanzung der Grabstätten zu berücksichtigen, sondern auch, welche
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und Bepflanzung der Grabstätten zu berücksichtigen, sondern auch, welche
Bepflanzung dem Friedhof sein Gepräge gibt und ob und wo auf dem Friedhof hohe
Bäume üblich sind.
Werden alle diese Gesichtspunkte berücksichtigt, so kommt man zu dem Schluss,
dass die Nutzung der Wahlgrabstätte F durch die Blaufichte nicht in unzumutbarer
Weise behindert oder erschwert wird. Zwar deckt die Baumkrone ca. 50 % der
Wahlgrabstätte ab. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass dadurch weder
der Zugang zum Grab noch die Belüftung und Belichtung der Grabstätte
unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Friedhofsgärtner hat anlässlich des
Beweisaufnahme- und Erörterungstermins am 12. Dezember 1996 glaubhaft
versichert, dass auf der Grabstätte F "die volle Pflege" durchgeführt werde, womit
diejenige Pflege gemeint ist, die auch auf den anderen von dem Friedhofsgärtner
gepflegten Grabstätten des Friedhofs möglich und üblich ist. Im Frühjahr würden
Stiefmütterchen, im Sommer Begonien und im Herbst Erika gepflanzt. Die
Friedhofsgärtnerei pflanze bis etwa zur linken Kante des Grabsteins. Der Rest des
Beetes sei im Wesentlichen mit dem Rhododendronstrauch besetzt. Es handele
sich bei allen diesen Pflanzen nicht um besondere Schattenpflanzen, sondern um
Pflanzen, die überall wüchsen und die auch auf anderen Grabstätten gepflanzt
würden.
Es kommt hinzu, dass die Belichtungssituation eher noch besser geworden sein
dürfte, weil der Beigeladene in der Zeit nach dem Beweisaufnahmetermin vom 12.
Dezember 1996 drei weitere Astringe der Blaufichte entfernt hat. Im Übrigen hat
die Beweisaufnahme ergeben, dass auf dieser Seite des Friedhofs zahlreiche hohe
Bäume stehen, insbesondere Birken, Lärchen und Kiefern. Hohe Bäume sind dort
üblich, wenn auch nicht von einem "Waldfriedhof" gesprochen werden kann, der
wohl eine noch größere Baumdichte voraussetzen würde.
Der Friedhofsgärtner hat auch glaubhaft versichert, die Friedhofsgärtnerei räume
die Tannennadeln, die von der Blaufichte abgeworfen würden, regelmäßig von der
Wahlgrabstätte des Klägers ab, dies gehöre zum Pflegeumfang. Die
Beweisaufnahme hat keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass die von dem
Friedhofsgärtner genannten Pflanzen wegen übermäßiger Beschattung nicht
gedeihen. Dass zwischen den beiden Grabstätten nunmehr eine Efeuhecke anstatt
einer Hainbuchenhecke wächst, mag der Kläger bedauern. Eine unzumutbare
Beeinträchtigung und Behinderung der Grabnutzung liegt darin jedoch nicht, denn
der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass in den Luftraum oberhalb der
Grabstätte keine Äste und Zweige hineinragen und kein Schatten auf die
Grabstätte fällt. Eine Rechtsgrundlage gibt es für einen derartigen Anspruch nicht.
Aber nicht nur die Situation oberhalb des Erdbodens, sondern auch die
unterirdischen Auswirkungen der Blaufichte können nicht dazu führen, dass die
Blaufichte gefällt werden muss. Denn soweit Wurzeln der Blaufichte in den
Grabbereich der klägerischen Wahlgrabstätte vorgedrungen sind, ist dies seit
vielen Jahren der Fall und auch durch ein Fällen der Blaufichte nicht mehr zu
ändern.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Beseitigung der Efeuhecke und die
Herstellung einer Abgrenzung durch Grenzsteine beantragt, ist die Berufung schon
deshalb unzulässig, weil die Beseitigung der Efeuhecke und die Herstellung einer
Abgrenzung durch Grenzsteine nicht Streitgegenstände des Verfahrens erster
Instanz waren und der Kläger insoweit durch den Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts nicht beschwert ist. Zwar ist eine Klageänderung
grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich (§§ 125 Abs. 1, 91 VwGO). Die
Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor. Zum einen hat der Beklagte nicht in
diese Klageänderung eingewilligt. Zum anderen ist die Klageänderung auch nicht
sachdienlich, weil andernfalls für diese zusätzlichen Streitgegenstände eine Instanz
entfiele und der Sachverhalt insoweit nicht genügend aufgeklärt ist. Sollte insoweit
ein Verwaltungsakt erforderlich sein, fehlt es am Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO,
so dass die Klage insoweit auch aus diesem Grund unzulässig wäre. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, dass durch die Efeuhecke und das Fehlen von Grenzsteinen
Rechte des Klägers verletzt werden, denn die Grabstätte macht einen ordentlichen
und würdigen Eindruck. Die Grabpflege ist durch die Blaufichte nicht über Gebühr
erschwert.
Der Zahlungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil für
Schadensersatzansprüche nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der
Zivilrechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen besteht ein
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Zivilrechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen besteht ein
Zahlungsanspruch deshalb nicht, weil durch die Blaufichte keine Rechte des
Klägers verletzt werden, wie oben im Einzelnen ausgeführt ist. Es ist dem Kläger
zumutbar, sich auf die Beschattung, die sich - wie dargelegt - in einem
zumutbaren Rahmen hält, einzustellen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der
Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO
dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Beigeladene keine
Anträge gestellt hat und er somit nicht das Risiko eigener Kostenpflicht
eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Außerdem dürfte er nur geringe
außergerichtliche Kosten gehabt haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2
VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.