Urteil des HessVGH vom 19.07.2004

VGH Kassel: meinungsfreiheit, kritik, grundrecht, form, öffentlich, hochschule, abgabe, staat, wissenschaftsfreiheit, kompetenz

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 107/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1
GG, § 96 Abs 2 Nr 5
HSchulG HE
(AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der
Meinungsfreiheit)
Leitsatz
Der ASTA als Organ der in Form einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft
verfassten Studentenschaft kann sich gegenüber den einzelnen StudentInnen als deren
Zwangsmitgliedern nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen.
Er unterliegt deshalb - unabhängig von der Frage eines Neutralitätsgebots - auch bei
Stellungnahmen mit Hochschulbezug nicht erst der Grenze sogenannter Schmähkritik,
sondern in deren Vorfeld schon einem Mäßigungsgebot, das ihm nicht nur
diffamierende und einseitig dominierende, sondern auch polemische, überzogene oder
gar ausfällige Kritik untersagt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2003 - 3 G 2795/03 - wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
gemäß § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt und innerhalb der am 29. Januar 2004
abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem an diesem Tage
per Telefax eingegangenen Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsgegnerin gleichen Datums rechtzeitig, aber inhaltlich nicht überzeugend
begründet worden.
Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe auf die Prüfung beschränkt,
ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die
Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit
schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird; nur wenn das der
Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen
Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der
Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der
Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG
2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.).
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Diese an eine Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu
stellenden Anforderungen, die zwar einerseits im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG
nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - juris), die andererseits aber auch dem
mit der besonderen Verfahrensgestaltung gesetzgeberisch verfolgten
Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck gerecht werden müssen, erfüllt das
Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten
vom 29. Januar 2004 inhaltlich nicht. Die dort erhobenen Einwände sind nicht
überzeugend und nicht geeignet, an der Richtigkeit des angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ernstliche Zweifel zu begründen.
Die am Ende des ersten Absatzes auf Seite 2 der Beschwerdebegründung
aufgeworfene Frage eines "Hochschulbezuges" des hier fraglichen ASTA-Artikels ist
nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht diesen im Ansatz seiner
Begründetheitsprüfung auf Seite 7 der Entscheidungsgründe grundsätzlich mit der
Begründung bejaht hat, dass die Studentenschaft mit Äußerungen über Vorgänge
im Hochschulrandbereich, zu dem auch studentische Verbindungen wie
Burschenschaften gehörten, im weitesten Sinne Bildungsaufgaben gemäß § 96
Abs. 2 Nr. 5 HHG wahrnehme und der Bezug ihrer Tätigkeit zur Hochschule
unverkennbar sei.
Es hat dort und auf der nächsten Seite eine Überschreitung der durch diese
Vorschrift verliehenen Befugnis vielmehr unter Berufung auf die Rechtsprechung
des Senats (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 1998 - 8 TG 1084/98 - NVwZ
1998 S. 873 f. = juris) für den Fall angenommen, dass die Studentenschaft unter
Verletzung des Neutralitätsgebots eigene politische Vorstellungen zum Ausdruck
bringt und andere in unsachlicher Art und Weise bekämpft. Auch jenseits einer
ohnehin unzulässigen und jeglichen sachlichen Bezug vermissen lassenden
Schmähkritik seien kritische Erklärungen und Stellungnahmen der
Studentenschaften nicht mehr von dieser Vorschrift gedeckt, wenn sie sich gegen
einzelne studentische Verbindungen richteten und dabei in eindeutig tendenziöser,
polemischer und reißerischer Weise über eine weltanschauliche und politisch
neutrale und sachliche Darstellung hinausgingen.
Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im Folgenden bejaht, weil der
vom ASTA in dem StudentInnen-Kalender 2003/2004 veröffentlichte Artikel "Falsch
verbunden" keine dem Neutralitätsgebot genügende sachliche
Auseinandersetzung mit studentischen Verbindungen enthalte, sondern vielmehr
eine überwiegend polemisch-plakative Kritik an den Burschenschaften, die in ihrer
Form tendenziell auf eine Bekämpfung dieser studentischen Verbindungen abziele.
Der Artikel stelle keine differenzierte, sachliche Auseinandersetzung dar, enthalte
keine Nachweise und sei vielmehr auch schon in seiner Aufmachung für Mitglieder
von Burschenschaften diffamierend. Er weise gezielt eingesetzte Stilelemente
eines auf plakative Wirkung ausgerichteten Tendenzartikels auf, sei in einem
polemisch-aggressiven Ton mit einer Vielzahl grob vereinfachender und die
Burschenschaften verhöhnender Bewertungen verfasst.
Abgesehen von ihrem auf Seite 2 unten/Seite 3 oben ihrer
Beschwerdebegründung erhobenen und selbst als nicht entscheidungserheblich
gekennzeichneten Einwand, von einer generellen Bekämpfung von
Burschenschaften könne keine Rede sein, hat die Antragsgegnerin gegen die
verwaltungsgerichtliche Begründung anschließend in Übereinstimmung mit der
von ihr - ohne Fundstelle - zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und
Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. VG Bremen, Urteile vom 17. Mai 2001 - 6 K
1531/99 - juris und - im Wesentlichen übereinstimmend - vom 31. Mai 2001 - 6 K
1531/99 - NVwZ-RR 2002 S. 35 ff. = juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999
- 1 B 143/99 - NVwZ 2000 S. 342 = juris) geltend gemacht, das vom
Verwaltungsgericht Kassel herangezogene Neutralitätsgebot könne nur bei der
Befassung des ASTA mit allgemein-politischen Fragen, nicht aber bei der
Auseinandersetzung mit hochschulbezogenen Themen gelten; hier sei auch
überzogene, überspitzte, polemische oder gar ausfällige Kritik zulässig und der
Meinungsäußerung nur die Grenze der Schmähkritik gesetzt, bei der nicht die
Sache, sondern die persönliche Diffamierung und Herabsetzung im Vordergrund
stehe.
Mit dieser Auffassung stimmt zwar der Ansatz des angefochtenen Beschlusses
des Verwaltungsgerichts Kassel nicht überein, wonach kritische Erklärungen und
Stellungnahmen der Studentenschaft auch jenseits einer Schmähkritik dann nicht
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Stellungnahmen der Studentenschaft auch jenseits einer Schmähkritik dann nicht
mehr zulässig seien, "wenn sie sich gegen einzelne studentische Verbindungen
richten und dabei in eindeutig tendenziöser, polemischer und reißerischer Weise
über eine weltanschauliche und politisch neutrale und sachliche Darstellung
hinausgehen".
Dieser Einwand der Antragsgegnerin begründet dennoch letztlich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil auch
der Senat bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung ist,
dass dem ASTA als Organ der verfassten Studentenschaft für eine kritische
Auseinandersetzung im hochschulinternen Bereich eine Grenze nicht erst bei einer
Schmähkritik gesetzt ist.
Der vom Bundesverfassungsgericht zur Begrenzung des in Art. 5 Abs. 1 GG
garantierten Grundrechts auf freie Meinungsäußerung entwickelte Begriff der
Schmähkritik ist im Interesse der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit -
wie im Einzelnen von der Antragsgegnerin wiedergegeben - so eng auszulegen,
dass "Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die
sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben wird" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.
Juli 1998 - 1 BvR 287/93 - NJW 1999 S. 204 <206>).
Der ASTA als Organ der verfassten Studentenschaft als einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft kann sich aber gegenüber den einzelnen StudentInnen als ihren
Zwangsmitgliedern nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit
berufen und ist deshalb als Vertretungsorgan aller StudentInnen und als
Hoheitsträger auch bei Stellungnahmen zu Vorgängen innerhalb der
Studentenschaft an engere Grenzen gebunden.
Wenn man die Zuständigkeit der Studentenschaft für die Abgabe kritischer
Erklärungen gegen einzelne studentische Verbindungen und Burschenschaften
generell verneint, folgt dies schon daraus, dass eine möglicherweise gegebene
Grundrechtssubjektivität von Körperschaften öffentlichen Rechts nach Art. 19 Abs.
3 GG jedenfalls durch deren Kompetenz begrenzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59 S. 231 <239 f.>; Hess. VGH,
Beschluss vom 5. Februar 1998 - 8 TM 354/98 - juris).
Aber auch dann, wenn man - wie Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
Bremen (a.a.O.) - den ASTA grundsätzlich für befugt hält, eigene Positionen zu
studentischen Verbindungen zu beziehen, kann er sich dabei gegenüber den
einzelnen StudentInnen nicht wie ein Privater uneingeschränkt auf die
grundrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit berufen. Es muss hier nicht
entschieden werden, ob sich die Studentenschaft als Glied der Hochschule - wie
diese selbst und ihre Fakultäten - in ihrem "Außenrechtsverhältnis" zum Staat auf
die ihrem Wesen nach dem Schutz des Einzelnen gegenüber staatlichem
Verhalten dienenden Grundrechte der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 und 3 GG berufen kann. Denn dies gilt jedenfalls nicht in ihrem
Verhältnis zu den einzelnen StudentInnen als ihren eigenen, von ihrer hoheitlichen
Aufgabenwahrnehmung in ihrem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG
unmittelbar betroffenen Zwangsmitgliedern, weil ansonsten dieses grundrechtliche
Abwehrrecht einem Hoheitsträger in Form der verfassten Studentenschaft ein
Eingriffsrecht gewähren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979
a.a.O.).
Deshalb unterliegen die Organe der Studentenschaft bei der Abgabe
hochschulinterner Meinungsäußerungen - ebenso wie etwa entsprechende, das
Freiheitsgrundrecht ihrer Mitglieder ebenso einschränkende berufsständische
Zwangskörperschaften (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1977 - VIII
OVG A 128/75 - juris, zur Ärztekammer; vgl. auch zur öffentlich-rechtlichen
Krankenkasse: Bay.LSG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - L 4 B 118/88 Kr-VR - juris) -
einem Mäßigungsgebot (a.A. VG Bremen, Urteil vom 31. Mai 2001 a.a.O. unter
Hinweis auf die demokratische Legitimation der gewählten
Studentenschaftsorgane). Dieses untersagt ihnen nicht nur diffamierende und
einseitig dominierende (so OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.),
sondern - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Kassel - auch
polemische, überzogene oder gar ausfällige Kritik und dessen Einhaltung kann von
den einzelnen StudentInnen als ihren Zwangsmitgliedern auf Grund ihres
Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auch verlangt werden.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin ab Seite 3 unten ihrer
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Das Vorbringen der Antragsgegnerin ab Seite 3 unten ihrer
Beschwerdebegründung zu der Einzelfallsubsumtion des Verwaltungsgerichts lässt
dessen Einschätzung, der hier streitige ASTA-Artikel verletze ein derartiges
Mäßigungsgebot, nicht zweifelhaft erscheinen.
Es trifft zwar zu, dass die besonders drastische Darstellung zu Beginn des Artikels
dort ausdrücklich der Auffassung der "meisten StudentInnen" zugeschrieben wird.
Andererseits ist aber zum einen dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass
die dort wiedergegebenen Bewertungen mangels jedweder Quellenangabe
offensichtlich der eigenen Einschätzung des Verfassers/der Verfasserin des
Artikels zuzuschreiben sind. Zum anderen ist vor allem - worauf das
Verwaltungsgericht zutreffend abstellt - die Gesamtheit des Artikels einschließlich
der äußeren Aufmachung mit dem "Verbotszeichen für Verbindungsstudenten" in
die Beurteilung einzubeziehen. Der sich anschließende "eigentliche Textteil ..., in
dem der Frage nachgegangen werden soll, ob diese vielfach verbreiteten
Vorurteile gegenüber Burschenschaften tatsächlich berechtigt sind" (vgl. den
dritten Absatz auf Seite 4 der Beschwerdebegründung), ist aber auch nach der
eigenen Bewertung der Antragsgegnerin "nicht frei von einer zugespitzten
kritischen Auseinandersetzung" und enthält polemische, teilweise plakative
Aussagen. Dass Alkohol wissenschaftlich zutreffend als Droge bezeichnet werden
kann, ändert nichts an dem polemisch-aggressiven Gesamteindruck des Artikels.
Das gilt auch für den weiteren Einwand der Antragsgegnerin, dass differenzierte,
mit Nachweisen versehene Ausführungen zu der behaupteten Beziehung zwischen
Rechtsextremen und Burschenschaften möglich gewesen wären, denn solche sind
in dem fraglichen Artikel selbst gerade nicht erfolgt.
Abgesehen davon sprechen weiterhin gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass
dieser Artikel sogar die in der Rechtsprechung des OVG Bremen großzügiger
gezogenen Grenzen für eine zulässige interne Parteinahme des ASTA
überschreitet. Er enthält nämlich zum einen nach der Bewertung des
Verwaltungsgerichts Kassel "diffamierende" Darstellungen und er missachtet zum
anderen die auch insoweit zu wahrende Pluralität und Chancengleichheit, weil den
in dem StudentInnen-Kalender 2003/2004 angegriffenen Gruppierungen keine
Möglichkeit zur gleichwertigen Gegenäußerung geboten worden ist, der ASTA
damit also mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die
Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig dominiert (vgl. OVG
Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.).
Nach alledem ist die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Kostenfolge aus §
154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1
Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG a.F., wobei entgegen der Begründung der
erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nur von einem einheitlichen
Antragsbegehren ausgegangen, der Auffangstreitwert wegen der vom
Antragsteller letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aber nicht im
Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Eilverfahrens halbiert wird.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.
unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.