Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: hessen, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, stimmzettel, wahlvorschlag, herbst, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II OE 34/69
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Bei den hessischen Kommunalwahlen im Herbst 1968 hatte eine Wahl nach den
bestehenden Wahlvorschriften auch dann stattzufinden, wenn nur ein einziger
Wahlvorschlag vorlag.
2. Die im Grundgesetz verankerten Prinzipien der "freien" und "gleichen " Wahl erfordern
es nicht, daß im Falle einer Einheitsliste besondere Regelung für die Wahl gelten
müßten.
3. Die für die hessischen Kommunalwahlen vorgesehenen Stimmzettel (Musterabdruck
bei Pfeil-Beckmann, Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der
Kommunalwahlen am 20.10.1968 im Lande Hessen) konnte auch im Falle eines
einzigen Wahlvorschlags verwendet werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.