Urteil des HessVGH vom 30.08.1996

VGH Kassel: dienstliche tätigkeit, aufschiebende wirkung, beteiligungsrecht, hessen, drucksache, staat, erfüllung, gesetzesmaterialien, kulturpolitik, kunstpflege

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 3381/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 GleichstG HE, § 19
GleichstG HE, § 20 Abs 1 S
1 GleichstG HE
(Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten bei
Personalmaßnahmen - fehlende Befugnis zur gerichtlichen
Durchsetzung)
Leitsatz
1. Das Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten bei Personalmaßnahmen des
Dienstherrn beschränkt sich nach hessischem Landesrecht auf die in § 18 HGlG
geregelten Formen der Mitwirkung und auf das Widerspruchsrecht nach § 19 HGlG.
2. Nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens ist die Frauenbeauftragte nicht
befugt, eine vermeintliche Verletzung ihres Beteiligungsrechts im gerichtlichen
Verfahren geltend zu machen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Prüfung der Zulässigkeit des von der Antragstellerin beschrittenen
Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet im Beschwerdeverfahren
gemäß § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht statt. Aus
gegebenem Anlass weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Feststellung des
Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, Streitigkeiten wegen der
Verletzung der im Hessischen Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen
Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) vom 21. Dezember
1993 (GVBl. I S. 729) geregelten Rechte der Frauenbeauftragten seien immer
öffentlich-rechtlicher Natur (S. 7, 3. Absatz des Abdrucks), in dieser allgemeinen
Form nicht haltbar sein dürfte. Steht eine Frauenbeauftragte im
Angestelltenverhältnis, so ist das Rechtsverhältnis zum Dienstherrn
privatrechtlicher Natur. Jedenfalls in derartigen Fällen ist für Klagen der
Frauenbeauftragten über Rechte und Pflichten nach dem Hessischen
Gleichberechtigungsgesetz der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1996 - 2 B 31.96 -; ebenso Beschluss des Senats vom
25. November 1995 - 1 TE 2269/95 -).
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle der Leiterin/des
Leiters der Abteilung Kulturpolitik, Kunstpflege (K) im Hessischen Ministerium für
Wissenschaft und Kunst mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragstellerin
fehlt die im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenso wie im
Hauptsacheverfahren nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis; denn
sie ist als Frauenbeauftragte nicht befugt, Widersprüche gegen
Personalmaßnahmen des Dienstherrn gerichtlich durchzusetzen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Erörterung der
rechtlichen Stellung der Frauenbeauftragten nach dem Hessischen
Gleichberechtigungsgesetz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Senats davon ausgegangen, dass die Frauenbeauftragte nach der ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 HGlG ihre Aufgaben und Befugnisse
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gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 HGlG ihre Aufgaben und Befugnisse
als dienstliche Tätigkeit wahrnimmt. Sie ist damit Teil der Dienststelle; von der
Funktion her ist sie der Behördenleitung zugeordnet (vgl. dazu Beschluss des
Senats vom 15. August 1995 - 1 TG 2416/95 -, IÖD 1996, 66 = DVBl. 1996, 518).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des
angefochtenen Beschlusses zutreffend weiter ausgeführt:
"Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Frauenbeauftragte darüber
hinaus "zugleich dem vom Staat jedenfalls distanzierten, dem Lebensbereich der
Bürgerinnen zugeordneten Bereich" angehört (so VG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 20.11.1995 -HessVGRspr. 1996, 13, 14-), mit der Folge, dass den
Frauenbeauftragten wie den eigentlichen Grundrechtsträgerinnen selbst das Recht
zusteht, ihre gesetzliche Rechtsstellung im Streitfall einer gerichtlichen Klärung
anstelle einer verwaltungsinternen Entscheidung zuzuführen. Eine derartige
Ausgestaltung der Stellung der Frauenbeauftragten ist durch das Hessische
Gleichberechtigungsgesetz nicht vorgenommen worden. Ist die Frauenbeauftragte
der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen das HGlG
verstoßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des
Frauenförderplans gefährdet ist, so kann sie bei der Dienststelle gemäß §§ 19 Abs.
1 HGlG widersprechen. Die Dienststellenleitung entscheidet sodann nach § 19 Abs.
1 Satz 2 HGlG erneut über den Vorgang. Hilft die Dienststelle dem Widerspruch
nicht ab, so hat sie die Entscheidung der in § 19 Abs. 2 Satz 1 - 4 HGlG genannten
Stellen einzuholen. (...) Der Frauenbeauftragten steht gegen -die- Entscheidung
der Landesregierung keine Klagemöglichkeit zu (vgl. Henkel, Hessisches
Gleichberechtigungsgesetz, S. 21; Schreiben des VGH Kassel vom 19.7.1996 zum
Verfahren 1 TG 2371/96). Denn das Widerspruchsrecht der Frauenbeauftragten ist
als aufschiebendes Veto ausgestaltet (vgl. amtliche Begründung des
Gesetzentwurfs zum HGlG, Drucksache 13/4814, S. 36), über das die in § 19 Abs.
2 Satz 1 - 4 HGlG genannte Stelle abschließend entscheidet (vgl. § 19 Abs. 3
HGlG). Weitere durch eine einstweilige Anordnung sicherbare Rechte stehen der
Frauenbeauftragten zur Durchsetzung ihrer Widersprüche nach § 19 Abs. 1 und
Abs. 2 HGlG nicht zu (...). Der Gesetzgeber hat die Frauenbeauftragte ... bewusst
als Teil der Dienststelle ausgestaltet, wobei die Findung einer gemeinsamen
Position zwischen Frauenbeauftragter und Dienststellenleitung zur Willensbildung
der Dienststelle gehört (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zum HGlG,
Drucksache 13/4814, S. 37), die von der Frauenbeauftragten im Rechtsweg nicht
durchgesetzt oder überprüft werden kann. Die von der Antragstellerin angeführte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.3.1996, BVerwG
6 P 7.94), in der das Bundesverwaltungsgericht in einem obiterdictum äußert, die
Frauenbeauftragte könne ihre Beteiligungsrechte gegenüber der Dienststelle
geltend machen und ggfs. gerichtlich durchsetzen, führt zu keiner anderen
Einschätzung. Denn die zitierte Entscheidung betrifft nicht die Stellung der
Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz Berlin, sondern die
hiervon zu unterscheidende Stellung der Frauenbeauftragten an Hochschulen
gemäß § 59 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG). Diese Unterscheidung besteht
zum einen darin, dass die Frauenbeauftragte an Universitäten im Land Berlin
gewählt wird, bevor ihre Bestellung erfolgt. Zum anderen geht aus dem Berliner
Hochschulgesetz nicht hervor, dass die Frauenbeauftragte - wie in Hessen -
dienstliche Aufgaben wahrnimmt und Teil der Dienststelle ist." (Seite 8, 3. Absatz
bis Seite 10, 1. Absatz des Abdrucks).
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an; er teilt insbesondere die auf einer
Auswertung der Gesetzesmaterialien beruhende Einschätzung des § 19 HGlG als
einer umfassenden Regelung der Verfahrensrechte der Frauenbeauftragten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach dem erkennbaren Willen des
Gesetzgebers der Dienststellenleitung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 HGlG) im Falle des
Widerspruchs bzw. einer der in § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 gekennzeichneten
übergeordneten Stellen im Falle der Nichtabhilfe gemäß § 19 Abs. 3 HGlG
ausdrücklich die "abschließende" Entscheidung vorbehalten ist; diese Entscheidung
beendet zugleich den Suspensiveffekt eines Widerspruchs der Frauenbeauftragten.
Das Vorbringen der Antragstellerin - insbesondere im Beschwerdeverfahren -
rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage nach dem Hessischen
Gleichberechtigungsgesetz.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Frauenbeauftragten nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar
gerade nicht wesentlich, dass die Beteiligungsrechte nach § 18 HGlG auch
gerichtlich durchgesetzt werden können. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der
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gerichtlich durchgesetzt werden können. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der
Frauenbeauftragten im Rahmen ihrer Beteiligung an Personalmaßnahmen des
Dienstherrn liegt vielmehr in der Mitwirkung bei der innerbehördlichen
Willensbildung durch die Wahrnehmung entsprechender Akteneinsichts- und
Anhörungsrechte (vgl. § 18 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGlG); eine weitergehende
Einflussnahme nach der abschließenden Entscheidung im Sinne von § 19 Abs. 3
HGlG ist hingegen in der gesetzlichen Regelung nicht angelegt.
Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das zum
Gleichstellungsgesetz des Landes Berlin (BerlLGG) vom 31. Dezember 1990 (GVBl.
1991, 8; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1994, GVBl. S. 182)
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 1995 - VG 25
A 27.95 - (ZBR 1996, 283). Soweit das Verwaltungsgericht darin zu dem Ergebnis
kommt, die Frauenvertreterin habe nach dem Berliner
Landesgleichstellungsgesetz eigene Rechte, die sie vor den Verwaltungsgerichten
gegenüber ihrer Behörde/Anstellungskörperschaft geltend machen könne, und das
Beanstandungsrecht der Frauenvertreterin schließe grundsätzlich die Zulässigkeit
einer verwaltungsgerichtlichen Klage nicht aus, ist dies für den Senat weder im
Ergebnis noch in der Begründung nachvollziehbar. Die Beteiligungsrechte der
Frauenvertreterin sind in § 17 Abs. 1, 2, 4 - 8 BerlLGG nicht wesentlich anders
ausgestaltet, insbesondere inhaltlich nicht weiter gefasst als diejenigen der
Frauenbeauftragten nach § 18 Abs. 1 bis 3, 5 - 8 HGlG. Das in § 18 BerlLGG
geregelte Beanstandungsverfahren entspricht in jeder Hinsicht dem
Widerspruchsverfahren nach § 19 HGlG. Insbesondere gleichen die Vorschriften
des § 18 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 BerlLGG über die Dauer der Aussetzung einer von
der Frauenvertreterin beanstandeten Maßnahme inhaltlich der Regelung in § 19
Abs. 3 HGlG. Auch nach Berliner Landesrecht ist eine aufschiebende Wirkung von
Beanstandungen lediglich bis zur Beschlussfassung der Personalkommission des
Senats vorgesehen (§ 18 Abs. 4 Satz 3 BerlLGG). Der Senat vermag keine
rechtliche Grundlage für weitergehende, insbesondere prozessuale Befugnisse der
Frauenvertreterin nach dem Berliner Landesgleichstellungsgesetz zu erkennen; für
den hier allein maßgeblichen Bereich des Hessischen
Gleichberechtigungsgesetzes lässt sich aus der im Land Berlin bestehenden
Regelung somit nichts herleiten.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, sie sei an den von der
Ministerin persönlich am 24. Mai 1996 geführten Gesprächen mit dem
Beigeladenen und einer weiteren Bewerberin entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 HGlG
nicht beteiligt worden. Der Senat lässt dahinstehen, ob darin die Verletzung eines
Beteiligungsrechts der Antragstellerin zu sehen ist; allerdings spricht vieles dafür,
dass es sich bei diesen der eigentlichen Auswahlentscheidung unmittelbar
vorangegangenen Gesprächen entsprechend der von der Ministerin selbst
gebrauchten Bezeichnung um "Vorstellungsgespräche" im Sinne von § 18 Abs. 1
Nr. 3 HGlG gehandelt hat, auf die die Ministerin in ihrem ausführlichen
Auswahlvermerk Bezug genommen hat. Darauf kommt es für die Entscheidung im
vorläufigen Rechtsstreit jedoch nicht an; denn die Antragstellerin als
Frauenbeauftragte kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, dass
das Gericht dem Antragsgegner die Ernennung des Beigeladenen untersagt. Eine
möglicherweise in der unterbliebenen Beteiligung der Antragstellerin an den
Gesprächen vom 24. Mai 1996 liegende Rechtsverletzung kann vielmehr nur
gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden. Gerichtlichen Rechtsschutz
stellt das Hessische Gleichberechtigungsgesetz hierfür nicht zur Verfügung.
Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 2
VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu einer
Billigkeitsentscheidung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen
nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da der Beigeladene keine Anträge
gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14
Abs. 1 - entsprechend -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Ebenso wie das
Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass im Hauptsacheverfahren
der sogenannte Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) anzusetzen wäre, der
im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.