Urteil des HessVGH vom 09.06.1994

VGH Kassel: chemie, durchschnitt, grenzwert, gleichwertigkeit, diplom, prüfungsordnung, teilung, einheit, spezialisierung, kandidat

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 2944/93
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs
1 GG, § 9 Abs 2 HRG
(Diplomprüfung: Bildung der Gesamtnote - zur
Berücksichtigung bzw Nichtberücksichtigung einer zweiten
Nachkommastelle bei der Gesamtnotenbildung)
Tatbestand
Der Kläger, ein Diplom-Chemiker, sucht zu erreichen, daß das Gesamturteil in
seinem Prüfungszeugnis über die Diplom-Hauptprüfung vom 19. September 1991
sowie in dem Diplom vom gleichen Tage von "gut" in "sehr gut" geändert wird.
Die Gesamtnote war nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11
der Diplomprüfungsordnung für Chemie - DPO Chemie - vom 20. Februar 1974
(ABl. Seite 739) gebildet worden. Dabei waren die Ergebnisse der Diplomarbeit
(1,0) und der Prüfungen in Anorganischer Chemie (1,3), Physikalischer Chemie
(2,3) und Organischer Chemie (2,0) zugrunde gelegt worden. Bei der zweifachen
Wertung der Note der Diplomarbeit gemäß § 21 Abs. 3 DPO Chemie ergab sich ein
Notendurchschnitt von 1,52. Dafür wurde die Note "gut" erteilt. Nach § 11 Abs. 3
DPO Chemie lautet die Note bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut", bei einem
Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 "gut".
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1991 wandte sich der Kläger an den Dekan des
Fachbereichs Chemie sowie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
erhob "Einspruch" gegen die Gesamtnote. Er machte geltend, der
Durchschnittswert von 1,52 habe auf 1,5 abgerundet werden müssen. Außerdem
enthielten die "Allgemeinen Bestimmungen für die Diplomprüfungsordnung" die
Regelung, daß bei der Bildung der Gesamtnote nur die erste Stelle hinter dem
Komma berücksichtigt werde und alle weiteren Stellen ohne Rundung zu streichen
seien.
Mit Bescheid vom 20. Februar 1992 wies der Dekan des Fachbereichs Chemie den
Widerspruch des Klägers aufgrund von Beschlüssen des Prüfungsausschusses für
die Diplomprüfung in Chemie und des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie
zurück. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Am 25. Mai 1992 hat
der Kläger Klage erhoben, um die Verbesserung seiner Gesamtnote zu erreichen.
Das Verwaltungsgericht hat im schriftlichen Verfahren durch Urteil, das am 19.
November 1993 zugestellt wurde, die Beklagte verpflichtet, das Gesamturteil in
dem Prüfungszeugnis des Klägers und in seinem Diplom von "gut" in "sehr gut"
abzuändern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, § 11 Abs. 3
DPO Chemie sei nicht eindeutig zu entnehmen, wie Gesamtnoten zu berechnen
seien, wenn an der ersten Stelle nach dem Komma der Zahlenwert 5 stehe und
dann eine weitere Dezimalstelle mit einem höheren Wert als Null erscheine. Im
Sinne einer streng mathematisch orientierten Auslegung könne der Wert 1,5 zwar
als arithmetisches Mittel zwischen 1 und 2 aufgefaßt werden. Es sei aber auch die
Auslegung möglich, daß die in § 11 Abs. 3 DPO Chemie genannten Zahlenwerte
mit nur einer Dezimalstelle die Berücksichtigung weiterer Dezimalstellen von
vornherein ausschließen sollten. Sei dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 DPO Chemie
keine eindeutige Vorgabe des Berechnungsmodus zu entnehmen, so sei davon
auszugehen, daß diese Vorschrift eine auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei zu
schließende Regelungslücke enthalte. Der bei Durchschnittsberechnungen
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schließende Regelungslücke enthalte. Der bei Durchschnittsberechnungen
mögliche Fall, daß Werte mit zwei Dezimalstellen aufträten, sei nicht geregelt. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen sei jedoch eine eindeutige Regelung notwendig
gewesen. Wegen der damit für die Betroffenen verbundenen nachteiligen Folgen
müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen die zweite Dezimalstelle außer
Betracht bleiben, so daß der Kläger einen Anspruch auf die Verbesserung seiner
Gesamtnote habe.
Die Beklagte hat am 9. Dezember 1993 Berufung eingelegt. Sie hält die Regelung
in § 11 Abs. 3 DPO Chemie für eindeutig und trägt vor, durch die Formulierungen
"bis 1,5" und "über 1,5" werde sprachlich gerade zum Ausdruck gebracht, daß jede
Überschreitung des betreffenden Notenwertes - auch hinsichtlich der zweiten und
dritten Nachkommastelle - zu der schlechteren Gesamtnote führen solle. Die so
verstandene Regelung sei von dem Prüfungsordnungsgeber gewollt gewesen. Die
Regelung sei auch im Hinblick auf die besondere Systematik, wie sie der Prüfung
zugrunde gelegt werde, sachlich begründet. Die Diplomprüfung für Chemie
umfasse neben der Diplomarbeit, deren Ergebnis zweifach gewertet werde,
Prüfungen in den drei Prüfungsfächern Anorganische Chemie, Organische Chemie
und Physikalische Chemie. Zwar bringe die Diplomarbeit eine gewisse
Spezialisierung mit sich. Die Diplomprüfung sei jedoch nach § 1 DPO Chemie eine
das Gesamtgebiet der Chemie umfassende Prüfung. Mit der Einbeziehung der
zweiten Stelle nach dem Komma solle dem bei der Gesamtnotenbildung Rechnung
getragen werden. Falls beispielsweise in den mündlichen Prüfungen die Noten 4,3,
3,0 und 3,0 vergeben würden und die schriftliche Arbeit mit 1,3 bewertet werde,
ergäbe sich bei doppelter Gewichtung der Diplomarbeit der Gesamtwert von 12,9.
Die Teilung dieses Wertes durch 5 ergebe 2,58. Würde nun die zweite
Nachkommastelle unberücksichtigt gelassen, so folge daraus die Gesamtnote
"gut", obwohl der Prüfling die Prüfung in einem Grundlagenfach nur mit großer
Mühe bestanden habe und die beiden anderen Prüfungen nicht mit "gut" bewertet
worden seien.
Die Beklagte beantragt,
das ihr am 19. November 1993 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig und meint, die Beklagte
übersehe, daß sich aus der Prüfungsordnung gerade nicht ergebe, wie zu
verfahren sei, wenn die Durchschnittsberechnung zu einem Notenwert mit zwei
Stellen nach dem Komma führe. Das wäre anders, wenn die Gesamtnoten nicht
den Notenwerten "bis 1,5", "über 1,5 bis 2,5" usw. zugeordnet wären, sondern von
1,50 bzw. 2,50 die Rede wäre. Die Beklagte lasse auch unberücksichtigt, daß die
textgleiche Regelung in § 12 der Diplomprüfungsordnung Mineralogie vom 26.
Dezember 1977 (ABl. 1978 Seite 104) gerade im Sinne des Klägers angewendet,
die Rechenoperation also nach der ersten Nachkommastelle abgebrochen werde.
Schon diese unterschiedliche Handhabung in verschiedenen Fachbereichen der
Beklagten lasse erkennen, daß die Regelung nicht eindeutig sei. Wirke sich die
Berücksichtigung der zweiten Nachkommastelle aber zum Nachteil des Prüflings
aus, ohne daß eindeutig geregelt sei, daß sie berücksichtigt werden müsse, dann
habe sie außer Betracht zu bleiben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der
Beklagten vorgelegten Prüfungsunterlagen sowie die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat der
Klage zu Recht stattgegeben.
Die Klage ist zulässig. Die Prüfungsgesamtnote, die Bestandteil der
Prüfungsentscheidung ist, hat für die Berufschancen des Klägers erhebliche
Bedeutung, so daß er durch eine fehlerhaft festgesetzte schlechtere Note in
seinen Rechten aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verletzt sein kann.
Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger kann beanspruchen, daß seine
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Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger kann beanspruchen, daß seine
Gesamtnote auf "sehr gut" festgesetzt wird, weil der Durchschnitt der Noten in den
einzelnen Prüfungsfächern mit 1,52 den Zahlenwert 1,5 aufweist. Die zweite
Dezimalstelle ist außer acht zu lassen, weil eine eindeutige Regelung fehlt, die
vorschreibt, sie zu berücksichtigen, und deshalb von der das Grundrecht des
Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG weniger einschränkenden Auslegung des § 11 Abs. 3
DPO Chemie auszugehen ist.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 DPO Chemie errechnet sich
die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen
Prüfungsfächern. Die weitere Regelung, daß bei einem Durchschnitt bis 1,5 die
Gesamtnote "sehr gut", bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 die Note "gut" und
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 "befriedigend" u.s.w. als Gesamtnoten zu
vergeben sind, regelt nicht ausdrücklich, was mit einer zweiten Dezimalstelle zu
geschehen hat. Die Vorschrift bedarf deswegen der Auslegung.
Der Wortlaut spricht nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma an. Er läßt nicht
erkennen, ob weitere Dezimalstellen zu berücksichtigen sind und ob dies
gegebenenfalls mit oder ohne Rundung geschehen soll.
Auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich nicht eindeutig entnehmen,
ob die Werte x,5 im Sinne des arithmetischen Mittels zwischen den zwei
benachbarten Ganzzahlen verstanden werden sollen oder als Zahlenwert, der bei
einer weiteren Dezimalstelle durch Abbruch des Berechnungsvorgangs (also
Streichung der weiteren Dezimalstelle) oder durch Rundung zu gewinnen ist.
Sprachlich eindeutig wäre die Regelung nur dann, wenn nur eine Dezimalstelle in
Betracht käme oder für weitere mögliche Dezimalstellen klargestellt wäre, wie bei
ihnen zu verfahren ist, sie z.B. ziffernmäßig ausgefüllt wären (z.B. X,50).
Soweit die Beklagte demgegenüber meint, durch die Formulierungen "bis X,5" und
"über X,5" werde sprachlich eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Werte X,5
jeweils das arithmetische Mittel zwischen den benachbarten ganzen Zahlen
bezeichneten, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Sie geht von der
Vorstellung aus, der Grenzwert sei eindeutig definiert, wenn er mit den Begriffen
"bis" und "über" gekennzeichnet werde. Durch diese sprachliche Formulierung wird
jedoch zunächst nur zum Ausdruck gebracht, daß die bis zu dem jeweiligen
Grenzwert zu vergebende Gesamtnote auch den Fall erfaßt, daß der Grenzwert
erreicht wird, während die Formulierung "über" zum Ausdruck bringt, daß er
überschritten wird. Welches der Grenzwert ist, wird damit jedoch sprachlich nicht
klar ausgedrückt, weil es mehr als eine Nachkommastelle geben kann.
Auch die von der Beklagten vertretene Meinung, die Formulierung "über x,5" lasse
deutlich werden, daß nur der Wert x,50 gemeint sein könne, ist keineswegs
zwingend, sondern dürfte auf einem entsprechenden Vorverständnis bzw. der
bisherigen Handhabung beruhen. Nach dem Wortlaut der Regelung kommen
danach alle drei angesprochenen Möglichkeiten (arithmetisches Mittel, Abbruch
des Rechenvorgangs nach der ersten Dezimalstelle und Rundung auf die erste
Dezimalstelle, wenn eine weitere vorkommt) in Betracht.
Aus der Systematik der in § 11 DPO Chemie getroffenen Regelungen läßt sich für
die Auslegung nichts entnehmen. Daraus, daß jedenfalls der exakte Mittelwert
zwischen zwei Noten (X,5) dazu führen soll, daß - noch - die bessere Note
vergeben wird, läßt sich nur der Schluß ziehen, daß die Notengrenze über dem
Grenzwert liegen soll. Die inhaltliche Ermittlung dieses Grenzwerts erschließt sich
aus der Systematik jedoch nicht. Insbesondere läßt sich nicht davon ausgehen,
daß im Hinblick auf eine trennscharfe Grenzziehung vom arithmetischen Mittel
ausgegangen werden muß. Auch bei Abbruch des Rechenvorgangs nach der
ersten Dezimalstelle bzw. einer Rundung lassen sich die zu vergebenden
Gesamtnoten eindeutig bestimmen.
Soweit die Beklagte vorträgt, bei Erlaß der Diplomprüfungsordnung habe man sich
entschieden, "dem Gedanken der Einheit der Prüfung entsprechend jeder zweiten
Dezimalstelle nach dem Komma ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen",
läßt sich dies der DPO Chemie nicht entnehmen. Die Beklagte hat dargelegt, die
Diplomprüfung für Chemie bestehe aus drei mündlichen Prüfungen in den
Grundlagenfächern Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische
Chemie, für die jeweils eine Fachnote vergeben werde, sowie der Diplomarbeit in
einem der Grundlagenfächer, deren Fachnote bei der Bildung der Gesamtnote
zweifach gewertet werde (§ 21 Abs. 3 DPO Chemie). Nach § 18 Abs. 1 DPO Chemie
betreffe die Diplomarbeit ein Problem aus dem Gebiet der oben genannten
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betreffe die Diplomarbeit ein Problem aus dem Gebiet der oben genannten
Fächer. Daraus ergebe sich zwar notwendig eine gewisse Spezialisierung; diese
solle jedoch gerade nicht die Einheit auf dem Gebiet der Chemie auflösen, die
nach § 1 DPO Chemie insgesamt Gegenstand der Prüfung sei. Die Beklagte hat
sodann ihre Erwägungen an dem Rechenbeispiel dargelegt, daß von einem
Kandidaten in den mündlichen Prüfungen die Noten 4,3, 3,0 und 3,0 erzielt würden
und die schriftliche Arbeit mit 1,3 bewertet werde, so daß sich bei doppelter
Gewichtung der Note für die Diplomarbeit der Durchschnittswert 12,9 ergäbe, aus
dem sich durch die Teilung durch 5 der Durchschnittswert 2,58 errechne. Würde
die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt gelassen, so ergebe sich
hieraus die Gesamtnote "gut", obwohl die Prüfungen in einem Grundlagenfach nur
mit großer Mühe bestanden und die beiden anderen Prüfungen nicht mit "gut"
bewertet worden seien.
Diese Begründung erscheint nicht überzeugend, denn die gleichen Erwägungen
träfen zu, wenn der Kandidat die Bewertung 1,0 in der Diplomarbeit oder anstatt
3,0 in zwei mündlichen Prüfungen jeweils 2,7 erreicht hätte. Obwohl auch dann die
Prüfung in einem Grundlagenfach nur mit großer Mühe bestanden und die beiden
anderen nicht mit "gut" bewertet worden wären, erhielte er die Gesamtnote "gut",
denn die Summe der Einzelnoten läge mit 12,3 sogar geringfügig unter dem
Grenzwert 12,5, bis zu dem nach den Vorstellungen der Beklagten die
Gesamtnote "gut" erteilt werden soll. Auch ein Prüfling, der sich vor allem auf ein
Fachgebiet konzentriert und dort im Durchschnitt nur Leistungen erbracht hat, die
besser als "gut" bewertet wurden (Diplomarbeit und Fachprüfung jeweils
mindestens 1,3), und der in den beiden übrigen mündlichen Prüfungen jeweils die
Benotung 4,3 (knapp ausreichend) erreicht, erhielte dennoch die Gesamtnote
"gut", weil sich ein Durchschnittswert von 12,5 errechnet. Es mag sein, daß das
letztgenannte Beispiel realitätsfern ist, wie der Prüfungsausschuß-Vorsitzende in
der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Aus allen Beispielen ergibt sich
jedoch, daß sich aus der Gesamtnote "gut" auch dann, wenn man von den
Vorstellungen der Beklagten ausgeht, nicht der Schluß ziehen läßt, der Kandidat
habe auf allen Gebieten der Chemie ansprechende Prüfungsleistungen erbracht.
Inwiefern der zweiten Dezimalstelle nach dem Komma im Hinblick auf die Einheit
der Prüfung ein ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, das die Auslegung
der Beklagten rechtfertigen könnte, läßt sich auch durch andere Beispiele kaum
belegen, weil die Verschiebung des Grenzwerts nach oben bei Streichung der
zweiten Dezimalstelle des Durchschnittswerts oder Rundung nur verhältnismäßig
geringfügig ist. Die Grenzwerte zwischen den Einzelnoten, die die Beklagte jeweils
bei den Notendurchschnitten X,50 sieht, könnten äußerstenfalls auf x,58 (der Wert
x,59 kann bei dem Zwischennotensystem der DPO Chemie nicht zustande
kommen) ansteigen, wenn die zweite Dezimalstelle hinter dem Komma gestrichen
wird. Liegen die Notendurchschnittswerte von Prüflingen zwischen den
Grenzwerten X,50 und X,58, so daß sie zu unterschiedlichen Gesamtnoten führen
würden, je nachdem ob die zweite Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt
wird oder nicht, sind dafür Notendurchschnittsanteile zwischen 0,02 und 0,08
ursächlich. Da der Notendurchschnitt durch die Teilung der Summe aller
Einzelnoten durch 5 ermittelt wird, entspricht dieser Notendurchschnittsanteil
einem Einzelnotenanteil zwischen 0,1 und 0,4 (0,02 bzw. 0,08 x 5). Nach § 11 Abs.
1 DPO Chemie können außer ganzzahligen Noten nur Zwischennoten vergeben
werden, und zwar durch Erhöhung oder Verringerung der Notenziffern um 0,3. Die
Differenz zwischen den je nach Auslegung unterschiedlichen Grenzwerten liegt also
in einer Größenordnung, die einer Bewertungsstufe von einem
Einzelnotenzwischenwert zum nächsten entspricht. Im Hinblick darauf kommt der
zweiten Nachkommastelle bei dem Notendurchschnitt eher marginale Bedeutung
zu.
Aus dem Umstand, daß der Prüfungsausschuß nach Darstellung der Beklagten
seit Bestehen der Prüfungsordnung von der von ihm für richtig gehaltenen
Auslegung ausgegangen ist, ergibt sich ebenfalls nicht, daß diese Auslegung
objektiv richtig und für die Betroffenen eindeutig ist. Durch die ständige
Handhabung wird die Regelung auch nicht verbindlich, denn der Prüfungsausschuß
kann weder prüfungsrechtliche Bestimmungen erlassen noch sie ändern.
Selbst wenn sich aus der Entstehungsgeschichte ergäbe, daß der
Prüfungsordnungsgeber bei Erlaß des § 11 Abs. 3 DPO Chemie davon ausging, daß
der Dezimalbruch x,5 im Sinne des arithmetischen Mittels (x,50) verstanden
werden sollte, wäre dies nicht ausschlaggebend, weil es nicht auf den Willen des
Normgebers, sondern darauf ankommt, welcher objektive Wille in der Norm zum
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Normgebers, sondern darauf ankommt, welcher objektive Wille in der Norm zum
Ausdruck kommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 29. Januar 1974 -
2 BvN 1/69 - DVBl. 1974, 420 (423)).
Die Meinung der Beklagten, die Vorschrift sei nicht mehrdeutig, überzeugt auch
deshalb nicht, weil der Prüfungsausschuß eines anderen Fachbereichs die insoweit
textgleiche Prüfungsordnung für Mineralogie auf Empfehlung eines früheren
Justitiars der Beklagten im Sinne des Klägers handhabt. Schon die unterschiedliche
Auslegung gleicher Vorschriften an derselben Hochschule läßt vermuten, daß sie
unklar sind.
Wäre der Inhalt des § 11 Abs. 3 DPO Chemie hinsichtlich des Grenzwerts völlig
unklar und damit zu unbestimmt, wäre die Norm insoweit nichtig, denn das
Rechtsstaatsprinzip gebietet, grundrechtsrelevante Vorschriften so klar zu
formulieren, daß die Betroffenen die Rechtslage erkennen können
(Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE
78, 205 (212) mit weiteren Nachweisen). Der Fortfall der Vorschrift über die Bildung
der Gesamtnote hätte jedoch einen Notstand zur Folge, weil jedenfalls bei
Durchschnittswerten mit dem Dezimalbruch x,5 und einer weiteren Dezimalstelle
keine Gesamtnoten mehr vergeben werden könnten. Der Eingriff in die Rechte des
Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG würde durch eine solche Entscheidung also nicht
verringert, sondern verstärkt. Deswegen ist, um einen solchen Rechtsnotstand zu
vermeiden, die umstrittene Prüfungsbestimmung nach den Maßstäben der
"verfassungsmäßigen Rechtsordnung" und der "praktischen Vernunft" auszulegen
und auszufüllen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 1
BvR 71.57 - BVerfGE 9, 338 (349) und vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 -
BVerfGE 34, 269 (287)).
Hier muß daraus, daß § 11 Abs. 3 DPO Chemie hinsichtlich der Grenzwerte unklar
ist, der Schluß gezogen werden, daß die Prüfungsordnung insoweit keine
hinreichend eindeutige Regelung enthält, die es rechtfertigt, eine zweite
Dezimalstelle bei der Gesamtnotenbildung zu berücksichtigen. Fehlt unter diesen
Umständen die Ermächtigung, eine zweite Nachkommastelle bei der
Gesamtnotenbildung heranzuziehen, ist § 11 Abs. 3 DPO Chemie
verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur die erste Nachkommastelle zu
berücksichtigen und dem Kläger die günstigere Note zu erteilen ist (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1975 - VII C 38.74 Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 64; Bay. VGH, Urteil vom 12. Dezember 1977, 27/28/326 VII 77,
Bay.VGHE 31, 63).
Zum gleichen Ergebnis führt eine Auslegung, die Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit vor
dem Gesetz) sowie § 9 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz -HRG- Rechnung trägt.
Nach der letztgenannten Bestimmung tragen die Länder im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander
entsprechender Studienabschlüsse im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes durch eine entsprechende Gestaltung der
Prüfungsordnungen gewährleistet wird. Bei Studiengängen, die mit einer
Hochschulprüfung abgeschlossen werden, wirken die Länder und die für den
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestehende Vertretung der
Hochschulen zusammen. Vertreter des Bundes und Sachverständige aus der
Berufspraxis sollen an der Vorbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt
werden. Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, daß bestehende
Prüfungsordnungen der Hochschulen diesen Empfehlungen angepaßt werden. Zur
Sicherung dieser Gleichwertigkeit dienen die Allgemeinen Bestimmungen für
Diplomprüfungsordnungen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 15.
November 1979 in der Fassung vom 12. Juni 1992). Nach deren § 23 in Verbindung
mit § 14 Abs. 2 gilt bis zu einem Durchschnitt von 4,0 die gleiche Regelung wie
nach der DPO Chemie, jedoch bestimmt § 14 Abs. 5, daß bei der Bildung der
Fachnoten und der Gesamtnote nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma
berücksichtigt wird und alle weiteren Stellen ohne Rundung gestrichen werden.
Diese Regelung entspricht der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im
Studiengang Chemie an wissenschaftlichen Hochschulen (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 15. Mai 1987). In deren § 10 Abs. 4 ist ebenfalls
geregelt, daß bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird und alle weiteren Stellen
ohne Rundung gestrichen werden. Die Allgemeinen Bestimmungen für
Diplomprüfungsordnungen und die Rahmenordnungen, wie sie für den
Studiengang Chemie beschlossen worden sind, sind zwar keine Rechtsnormen,
sondern haben nur Richtliniencharakter. In Verbindung mit § 9 Abs. 2 HRG geben
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sondern haben nur Richtliniencharakter. In Verbindung mit § 9 Abs. 2 HRG geben
sie jedoch Maßstäbe vor, mit deren Hilfe die Gleichwertigkeit von
Studienabschlüssen gewährleistet werden soll. Dies rechtfertigt es, sie als
Auslegungsmaßstab heranzuziehen.
Der demgegenüber von der Beklagten vorgetragenen Auffassung, die
unterschiedliche Profilierung der Fachbereiche Chemie an den deutschen
Hochschulen und insbesondere die unterschiedliche Zahl von Prüfungsfächern
erforderten es oder rechtfertigten es jedenfalls, die Bewertungsmaßstäbe diesen
Besonderheiten anzupassen, vermag der Senat hinsichtlich der hier streitigen
Frage nicht zu folgen. Es mag zwar richtig sein, daß das Hessische Ministerium für
Wissenschaft und Kunst Prüfungsordnungen genehmigt, die nicht den Allgemeinen
Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen und den jeweiligen
Rahmenordnungen für die Diplomprüfung in den einzelnen Studiengängen
entsprechen. Auch läßt sich die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen schon
deshalb nicht absolut gewährleisten, weil es keine absoluten Maßstäbe für die
Prüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Studiengang Chemie gibt und
Zufälligkeiten bei der Auswahl des Prüfungsstoffs, die Prüferpersönlichkeiten, die
Konstitution der Prüflinge und anderes mehr die Prüfungsleistungen und ihre
Bewertung beeinflussen. Das ändert jedoch nichts daran, daß im Hinblick auf Art.
12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG der Staat eine möglichst gerechte und einheitliche
Beurteilung der Prüfungsleistungen zu gewährleisten hat, die für die Eröffnung
eines Berufsweges maßgeblich sind. Daraus folgt, daß die Leistungen bei
berufseröffnenden Prüfungen im Rahmen des Möglichen nach einheitlichen
Maßstäben zu bewerten sind und eine Differenzierung einer sachlichen
Rechtfertigung bedarf. Inwiefern die Verhältnisse im Studiengang Chemie der
Beklagten es rechtfertigen, von anderen Grenzwerten zwischen den einzelnen
Noten auszugehen als dies an anderen Hochschulen geschehen soll, ist nicht
erkennbar.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage demnach zu Recht stattgegeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167
VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2
VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.