Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: flüchtling, zwangslage, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, begriff, quelle, steuerrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II OE 24/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen
Zwangslage in Gestalt einer unmittelbaren Freiheitsgefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 BVFG.
2. Ein bewußter Verstoß gegen die in der SBZ geltenden wirtschaftslenkenden
Vorschriften und eine darauf beruhende politisch bedingte besondere Zwangslage sind
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG von den betreffenden Flüchtling zu vertreten, es sei
denn, daß es ihm nicht zumutbar war, diese wirtschaftslenkenden Vorschriften zu
befolgen (st. Rspr. d. Sen.).
3. Zur Frage, wann ein Flüchtling gemäß § 3 Abs. 2 Nr 1 BVFG dem in der SBZ
herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat (hier: ein in der SBZ an
maßgeblicher Stelle und über eine beträchtliche Zeitspanne hinweg tätig gewesener
sogenannter Volkssrichter.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.