Urteil des HessVGH vom 01.07.2004

VGH Kassel: alleinerziehender elternteil, aufteilung, sozialleistung, uvg, unterhaltsleistung, unterhaltspflicht, rüge, sorgerechtsentscheidung, leistungsfähigkeit, dokumentation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UZ 1802/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124a VwGO, § 1 Abs 1 Nr
3a UhVorschG
(Mängel im Tatbestand sind kein Grund für eine
Berufungszulassung; kein Ausbleiben von
Unterhaltsleistungen bei Sorgerechtsvereinbarung, nach
der ein Elternteil Sorgerecht und Unterhaltspflicht für
mindestens ein Kind hat)
Leitsatz
1. Es liegt kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 a
UnterhaltsvorschussG vor, wenn Eltern zwei Kinder bei ihrer Scheidung dergestalt unter
sich "aufgeteilt" haben, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält
und auch tatsächlich dieses Kindes vollständig unterhält.
2. Dies gilt auch, wenn bei mehreren Kindern der Elternteil, der Unterhaltsvorschuss
begehrt, nur für ein Kind sorgeberechtigt ist und die anderen Kinder bei dem anderen
Elternteil verbleiben.
3. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn der eine Elternteil leistungsunfähig wird.
4. Die genannten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die "Aufteilung" der
Kinder nicht durch Übereinkunft der Eltern erfolgt, sondern weil ein Elternteil die Kinder
ins Ausland verbringt und dort behält und die dadurch eingetretene faktische
"Aufteilung" der Kinder durch eine entsprechende Sorgerechtsentscheidung bekräftigt
wird.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im schriftlichen
Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27.
Mai 2003 - 3 E 3018/02 (2) - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor
bezeichnete Urteil kann keinen Erfolg haben.
Der Senat teilt nicht die vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Insbesondere kann die Rüge nicht auf eine behauptete Unvollständigkeit des
Tatbestandes gestützt werden. Zum einen ist für den genannten
Berufungszulassungsgrund maßgeblich, ob das Rechtsmittelgericht bei Beachtung
der Darlegungen des Rechtsmittelführers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses hat, was bereits ausschließt,
dass allein einzelne Auslassungen im Tatbestand zu einer Berufungszulassung
führen. Abgesehen davon ist vorliegend aber auch nicht erkennbar, dass der
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führen. Abgesehen davon ist vorliegend aber auch nicht erkennbar, dass der
Tatbestand unvollständig ist, selbst wenn dort nicht ausdrücklich erwähnt wurde,
dass die beiden Töchter der gesetzlichen Vertreterin des Klägers (also seine
Schwestern) von dem Vater aller drei Kinder gegen den Willen der Mutter im Iran
festgehalten werden. Dieser Aspekt des Falls, der die Beteiligten
verständlicherweise emotional stark beschäftigt, spielt jedoch für die Beurteilung
der Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
besteht, keine Rolle.
Bezüglich des letztgenannten Gesichtspunkts hat das Verwaltungsgericht in der
Sache vielmehr zu Recht dargelegt, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 1
Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) nicht gegeben sind. Zwar trifft es
zu, dass der Kläger von seinem seit 1995 im Iran lebenden Vater keine
Geldzahlungen erhält. Diese Tatsache erfüllt vor dem Hintergrund des
vorliegenden Sachverhalts jedoch nicht das Merkmal des Ausbleibens von
Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG, das einen Anspruch auf
öffentliche Unterhaltsvorschussleistungen begründen könnte. Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz stellen eine besondere Sozialleistung dar, die der
Gesetzgeber für die Fälle vorgesehen hat, in denen ein alleinerziehender Elternteil,
der bei der Erziehung von Kindern ohnehin erschwerten Bedingungen unterliegt,
auch noch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den von dem anderen
Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müsste. Eine solche zusätzliche
Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder
wenigstens gemildert werden (vgl. dazu BT-Drucks. 8/1952, S. 6 und 8/2774, S. 11;
sowie BVerwGE 89, 192 <197 ff.>). Die öffentliche Unterhaltsleistung unterstützt
demnach einen alleinerziehenden Elternteil, wenn erwartete Unterhaltsleistungen
des anderen Elternteils planwidrig ausbleiben (so auch VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 08.11.1995 in NJW 1996, 946).
Von einem solchen planwidrigen Ausbleiben von Unterhaltsleistungen kann aber
im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar haben die Eltern hier ihre
drei Kinder bei der Scheidung nicht willentlich unter sich "aufgeteilt", wie dies in
dem der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zu Grunde liegenden
Sachverhalt der Fall war, mit der Folge, dass dort ein Anspruch auf
Unterhaltsvorschuss nicht anerkannt wurde, weil jeder Elternteil dem bei ihm
verbliebenen Kind vollen Unterhalt gewährte und im Gegenzug jeweils einen an
sich geschuldeten Unterhaltsanteil für das andere Kind nicht zu erbringen
brauchte. In der genannten Entscheidung ist klargestellt worden, dass es keiner
ausdrücklichen Unterhaltsvereinbarung bedürfe. Dieser Wertung schließt sich der
erkennende Senat an. Das Verwaltungsgericht hat für den hiesigen Fall zutreffend
dargelegt, dass in dem Scheidungsurteil nur das Sorge- und Umgangsrecht der
Eltern mit ihren Kindern geregelt und ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen
wurde, Unterhaltsleistungen dagegen nicht zur Sprache kamen. Dies ist jedoch mit
Blick auf die obigen Ausführungen unschädlich. Zum einen haben
Unterhaltsvereinbarungen ohnehin regelmäßig nicht die Unterhaltsansprüche der
Kinder selbst zum Gegenstand, sondern lediglich die wechselseitigen
Ersatzansprüche der Eltern. Zum anderen ist das Fehlen einer ausdrücklichen
Vereinbarung hinsichtlich des Kindesunterhalts deshalb ohne Bedeutung, weil auf
Grund der Sorgerechtsregelung davon ausgegangen werden kann, dass das
jeweils bei einem Elternteil lebende Kind den vollen Unterhalt erhält unter
Einschluss des an sich auf den anderen Elternteil entfallenden Anteils.
Von dieser Konstellation ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die beiden
Schwestern des Klägers leben - wenn auch gegen den erklärten Willen der Mutter -
bei dem Vater im Iran, so dass insoweit die Vermutung greift, dass dort auch der
Mindestunterhalt der Kinder nach den dortigen tatsächlichen Verhältnissen
gesichert ist. Das Argument, die Lebenshaltungskosten im Iran seien weitaus
niedriger als hier in Deutschland, spielt deshalb im hiesigen Zusammenhang keine
Rolle, zumal davon auszugehen ist, dass auch das Einkommen des Vaters im Iran
den iranischen Verhältnissen angepasst ist. Das Unterhaltsvorschussgesetz bietet
keine Handhabe für eine rechnerische Aufteilung abstrakter Unterhaltssummen,
sondern soll - wie dargelegt - nur als besondere Sozialleistung die Härten von
ausbleibenden Unterhaltszahlungen mildern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
faktisch eben für drei Kinder zu sorgen ist, von denen zwei aber gänzlich vom
Vater "übernommen" wurden, während bei der Mutter nur noch die Sorge und
Unterhaltspflicht für den Kläger verbleibt. Bei dieser Konstellation kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Kläger bzw. seine Mutter zusätzliche Zahlungen
von dem Vater, der schon zwei Kinder versorgt, erwarten könnten, die planwidrig
ausbleiben. Dass die Mutter des Klägers selbst nicht leistungsfähig wäre, ist nicht
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ausbleiben. Dass die Mutter des Klägers selbst nicht leistungsfähig wäre, ist nicht
erkennbar und wird auch in keiner Weise behauptet, sie erklärt vielmehr
"Angehörige der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe" zu sein.
Soweit weiterhin die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen
Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, so greifen diese
ebenfalls nicht durch. Es fehlt insoweit schon an einer ausreichenden Darlegung
der Voraussetzungen für die genannten Berufungszulassungsgründe.
Da der Zulassungsantrag somit erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs.
2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Diese bestehen nur aus
den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da Gerichtskosten gemäß § 188
Satz 2 VwGO nicht anfallen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.