Urteil des HessVGH vom 30.06.1988

VGH Kassel: familienangehöriger, anerkennung, asylverfahren, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, geburt, anfechtungsklage, dokumentation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TE 1568/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 S 2 GKG, § 25
GKG, § 73 Abs 1 S 1 GKG, §
5 ZPO
(Streitwert für gemeinsame Asylverpflichtungsklagen
mehrerer Familienangehöriger)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht
hat den Streitwert für die Klageverfahren zu Recht auf 26.000,-- DM festgesetzt
und hierbei offenbar für die Kläger zu 1. und 2. je 5.000,-- DM und für die übrigen
Kläger je 4.000,-- DM in Ansatz gebracht.
Der Senat legt in Übereinstimmung mit dem früher für Asylverfahren allein
zuständigen 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in ständiger
Rechtsprechung für Asylverpflichtungsklagen, die bis einschließlich 31. Dezember
1986 rechtshängig geworden sind, unter Berücksichtigung des § 73 Abs. 1 Satz 1
GKG den Auffangstreitwert von 4.000,-- DM des § 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. GKG
zugrunde (vgl. etwa B. vom 4.1.1988 - 12 TH 543/87 - u. vom 25.4.1988 - 12 TH
3500/87 -, sowie vom 17.9.1981 - X OE 743/81 -, EZAR 613 Nr. 6). Insoweit
befindet sich der Senat im Einklang mit der Spruchpraxis des
Bundesverwaltungsgerichts und der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. die
Nachweise bei Hess. VGH, B. v. 17.9.1981, a.a.O.), die auf der allgemeinen
Überzeugung beruht, daß taugliche Anhaltspunkte für die Bemessung des
Streitwerts einer Asylverpflichtungsklage auf der Grundlage des gemäß § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG allein maßgeblichen Klägerinteresses nicht gefunden werden können.
Werden - wie im vorliegenden Fall - mehrere Asylverpflichtungsklagen von
Familienangehörigen im Wege der subjektiven Klagehäufung in einem
Klageverfahren verfolgt, so sind diese analog § 5 ZPO zusammenzurechnen. Die
gegen die entsprechende Anwendung des § 5 ZPO in Verwaltungsstreitverfahren
auf Fälle der vorliegenden Art erhobenen Bedenken (vgl. etwa die - inzwischen
allerdings aufgegebene - Rechtsprechung des OVG Lüneburg, B. vom 25.8.1986 -
11 OVG B 507/86 -; ähnlich auch OVG Lüneburg, B. vom 18.3.1987 - 11 OVG B
922/86 -, InfAuslR 1987, 202) teilt der Senat nicht. Denn die Vorschrift ist jedenfalls
dann analog anwendbar, wenn mehrere Klageansprüche geltend gemacht werden,
die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von selbständigem Gewicht sind, und
dies ist bei Familienangehörigen immer und nicht nur dann der Fall, wenn von
ihnen völlig voneinander getrennte und unabhängige Verfolgungsschicksale
vorgetragen werden. Denn maßgebend für die Streitwertbemessung ist nach der
grundlegenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG die sich aus dem Antrag
des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Der Antrag aber lautet für
jeden Kläger auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter, und der
geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb für jeden Kläger von eigenständiger
Bedeutung, weil sich eine eventuelle Anerkennung allein auf ihn als Person
erstreckt.
Liegen demnach auch bei mehreren auf Asylanerkennung klagenden
Familienangehörigen analog § 5 ZPO zusammenrechenbare Klageansprüche vor,
so vermag der Senat des weiteren keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen,
diese einzelnen - hinsichtlich ihres Wertes zu addierenden - Ansprüche
unterschiedlich zu bemessen. Der Senat hält insbesondere eine "Ermäßigung" des
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unterschiedlich zu bemessen. Der Senat hält insbesondere eine "Ermäßigung" des
Streitwerts für das Asylbegehren des gemeinsamen klagenden zweiten Ehegatten
sowie der Kinder - sei es allgemein (so wohl BayVGH, B. vom 11.3.1988 - 24 C
88.30247 -), sei es nach der Reihenfolge ihrer Geburt (so BVerwG, B. vom
9.2.1987, DVBl. 1987, 1111 = BayVBl. 1987, 346 = NVwZ 1988, 263, u. vom
14.5.1987 - 9 B 149.87 -; OVG Hamburg, B. vom 6.5.1988 - Bs V 104/88 ; OVG
Lüneburg, Be. vom 12.11.1987 - 11 OVG A 40/87 - u. - 21 OVG B 230/87 -; OVG
Nordrhein-Westfalen, 19. Senat, B. vom 3.12.1987 - 19 B 22418/87 -) oder nach
ihrem Lebensalter (so: VGH Baden-Württemberg, B. vom 5.2.1987 - A 12 S 6/87 -;
OVG Bremen, B. vom 15.5.1987 - 2 B 63/87 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 18.
Senat, B. vom 25.6.1987 - 18 B 20995/87 -) - auf unterschiedliche Bruchteile des
Auffangstreitwerts nicht für vertretbar. Die zur Begründung hierfür - soweit eine
solche überhaupt gegeben wird - angeführten Erwägungen greifen nach
Auffassung des Senats nicht durch (vgl. B. vom 11.5.1988 - 12 TE 1356/88 -).
Zunächst ist hier an die oben wiedergegebene allgemeine Auffassung der
Rechtsprechung über das Fehlen geeigneter Faktoren für die Quantifizierung des
Asylklägerinteresses zu erinnern. Wenn aber bei dem jeweiligen "Erstkläger", der
auch ein minderjähriges Kind sein kann, auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen
werden muß, gilt dies auch für eventuelle Streitgenossen unabhängig von deren
verwandtschaftlichen Verhältnis zum "Erstkläger" und untereinander. Eine
Ausrichtung des Streitwerts für diese Streitgenossen am Maßstab des in § 13 Abs.
1 Satz 2 GKG festgelegten Betrags in der Weise, daß dieser als "Normal-" oder
"Ausgangswert" angesehen und zur Grundlage von Ab- oder Zuschlägen
genommen wird, verbietet sich schon aus methodischen Gründen - der Wert des §
13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist kein Regel- oder Grund-, sondern ein Auffangstreitwert -
und auch deswegen, weil tatsächlich einsichtige Gründe für Art und Höhe der
Abschläge von dem Wert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ebensowenig festzustellen
sind wie Elemente eines konkreten Streitwerts für Asylklagen im Sinne des § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG. Solche Bemessungskriterien werden nirgends genannt und
sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist unerheblich, daß zusammen klagende
Familienangehörige sich oft auf ein gemeinsames Schicksal berufen und ihre
Asylgründe deshalb regelmäßig (teilweise) miteinander übereinstimmen.
Gelegentlich - aber keineswegs immer - eintretende Erleichterungen bei der
gerichtlichen Tatsachenfeststellung sind für die Streitwertbemessung ohne Belang;
denn hierfür ist allein die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger und nicht -
wie übrigens auch aus der Regelung des § 13 Abs. 2 GKG zu entnehmen ist - der
Arbeitsaufwand des Gerichts maßgebend, und der dem Gericht eingeräumte
Spielraum bei der Streitwertfestsetzung bezieht sich auch nur auf die Bewertung
des Klägerinteresses (so schon Hess. VGH, B. vom 17.9.1981, EZAR 613 Nr. 6
m.w.N.). Dieses Interesse wird ferner nicht dadurch geschmälert, daß sich aus
dem Ausgang des Asylverfahrens eines Familienangehörigen in asyl- und in
aufenthaltsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen für die anderen klagenden
Verwandten ergeben können (vgl. dazu im einzelnen B. vom 11.5.1988 - 12 TE
1356/88 -). Deshalb kann es für das Interesse des Klägers im Sinne von § 13 Abs.
1 Satz 1 GKG nicht darauf ankommen, ob das jeweilige Familienmitglied ein
selbständiges Verfolgungsschicksal geltend macht oder ob das Asylvorbringen
schlüssig und substantiiert ist (im letzten Sinne aber BayVGH, B. vom 4.2.1986 -
11 C 85 C.668 -). Vor allem gibt es nach Ansicht des Senats überhaupt keine
Maßstäbe dafür, wie das Asylanerkennungsinteresse von Familienangehörigen
gestaffelt bemessen werden soll. So leuchtet es schon nicht ein, weshalb für den
zweiten Ehegatten - in der Regel die Ehefrau - nur die Hälfte des Auffangwerts
gelten soll, und ganz und gar unverständlich erscheint es, etwa bei kinderreichen
Familien für die jüngsten Kinder nur 500,00 DM anzusetzen, während für dieselben
Kinder ein Streitwert von je 6.000,-- DM bzw. 4.000,-- DM festzusetzen wäre, wenn
sie gesonderte Verfahren betrieben. Unter Berücksichtigung all dessen hält der
beschließende Senat an der Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein
zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B. vom
17.9.1981, EZAR 613 Nr. 6, vom 5.10.1981 - X OE 659/81 vom 16.12.1983 - X OE
331/82 - u. vom 16.5.1984 - 10 TE 1127/84 -) fest, wonach der Streitwert für die
Asylbegehren mehrerer in einem Verfahren klagender Familienangehöriger nach
altem Recht jeweils mit 4.000,-- DM anzusetzen und mit der Anzahl der
Familienmitglieder zu multiplizieren ist. Die dagegen von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Bedenken im Blick auf eine möglichst bundesweite Einheitlichkeit
der Streitwertbemessung vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die
Auffassung der beiden für Asylverfahren zuständigen Senate des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs zumindest auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-
Pfalz (B. vom 23.1.1981, EZAR 613 Nr. 11, u. vom 1.12.1987 - 13 E 50/87 -) geteilt
wird und weil gegen eine anteilmäßige Reduzierung des Auffangstreitwerts für
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wird und weil gegen eine anteilmäßige Reduzierung des Auffangstreitwerts für
gemeinsame klagende Familienangehörige auch die Überlegung spricht, daß diese
Verfahrensweise insgesamt gesehen als willkürlich erscheinen muß, wenn bedacht
wird, daß es allein von den Asylklägern, von der Entscheidungsweise des
Bundesamts, den Gerichten oder vom Zufall abhängt, ob Asylanträge von
Mitgliedern einer Familie gemeinsam oder getrennt gestellt, ob über sie in einem
oder in mehreren Bescheiden entschieden und ob sie im gerichtlichen Verfahren
gemeinsam weiterverfolgt und vom Gericht verbunden oder aber getrennt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin in anderen Beschwerdeverfahren darauf hinweist,
es dürfe "obersten Gerichtsentscheidungen ihr verfassungsmäßiges Gewicht aus
der Sicht des Art. 95 GG nicht versagt werden" (Schriftsatz vom 20.6.1988 im
Verfahren 12 TE 1766/88), und der Beklagte zu 2) im vorliegenden Verfahren auf
die Folgen einer im Bundesgebiet nicht einheitlichen Streitwertbemessung
aufmerksam macht, ist zu bedenken, daß die Richter in allen Instanzen zunächst
und ausschließlich dem Gesetz, hier § 13 Abs. 1 GKG, unterworfen sind (vgl. Art. 97
Abs. 1 GG) und eine einheitliche Rechtsprechung bei der Streitwertfestsetzung nur
nach den Regeln und im Rahmen der §§ 24, 25 GKG erreicht werden kann.
Da es sich hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. um Verbundverfahren handelte, bei
denen die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung mit jeweils 1.000,-
- DM zu bewerten ist (vgl. Hess. VGH, B. vom 17.2.1988 - 12 TE 2441/86 - u. vom
7.4.1987 - 10 TE 237/87 -, JurBüro 1988, 372 = KostRsp § 13 GKG Nr. 178), ist der
Streitwert für alle sechs Kläger nach alledem vom Verwaltungsgericht mit Recht
auf zusammen 26.000,-- DM festgesetzt worden.
Nebenentscheidungen erübrigen sich, weil das Verfahren über die Beschwerde
gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 25
Abs. 3 GKG; vgl. ferner Hess. VGH, B. v. 7.3.1983, AnwBl. 1984, 49).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 1, 2.
Halbs. i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 7 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.