Urteil des HessVGH vom 28.06.1991

VGH Kassel: herzschrittmacher, gesellschaft mit beschränkter haftung, wissenschaft und forschung, hochschule, arbeitsgemeinschaft, unentgeltliche tätigkeit, juristische person, universität

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 948/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 3 GG, § 10 Abs 8
UniG HE 1978, § 20 Abs 4 S
1 UniG HE 1978, § 53 UniG
HE 1978, § 31 Abs 3
HSchulG HE 1978
(Begehren auf Einhaltung einer Zusage für die personelle
Mindestausstattung einer Professur im Fachbereich
Humanmedizin)
Tatbestand
Der Antragsteller sucht zu erreichen, daß die ihm vor seiner Berufung als Professor
für Biomedizinische Elektronik von dem damaligen Dekan des Fachbereichs
Humanmedizin am 15. Januar 1979 gegebene Zusage für die personelle
Mindestausstattung der Professur im Sinne von § 20 Abs. 4 Hessisches
Universitätsgesetz -HUG- weiterhin eingehalten wird, soweit sie eine volle
Planstelle für eine Angestellte im Schreibdienst betrifft. Eine Halbtagskraft, die aus
der Stelle des Schreibdienstes vergütet wurde, hat der Antragsteller für Tätigkeiten
im Rahmen der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
"Zentralregister der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Herzschrittmacher GmbH"
eingesetzt, deren alleiniger Geschäftsführer er ist. Gesellschafterin der GmbH ist
die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Herzschrittmacher e. V.. Nach dem
Gesellschaftsvertrag ist Gesellschaftszweck der Betrieb eines Zentralregister,
durch das alle in der Bundesrepublik Deutschland verwendeten Herzschrittmacher
zwecks Beobachtung und Auswertung erfaßt werden sollen, und zwar nach
Maßgabe von Richtlinien der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für
Herzschrittmacher e. V.. Die Gesellschaft verfolgt nach dem Gesellschaftsvertrag
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, keine wirtschaftlichen
Ziele, ist selbstlos tätig und will ausschließlich im gemeinnützigen Interesse
wissenschaftlichen Zwecken und der Volksgesundheit dienen; keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§§ 2 Abs. 1, 3, 4, 7 des
Gesellschaftsvertrages). 1981 wurde von dem Fachbereich Humanmedizin ein
fernamtsberechtigter Telefonanschluß für das Herzschrittmacherzentralregister
eingerichtet. In einer Antwort zu einer Beanstandung des Rechnungshofes im Jahre
1989 übernahm die Hochschule Teile einer Stellungnahme des Antragstellers,
worin es unter anderem hieß, daß die Beobachtungen und Auswertungen des
Zentralregister alljährlich in Jahresberichten publiziert werden. Grundlage für die
Registrierung seien die Implantations- und Explantationsmeldungen von
mittlerweile mehr als 50 % der implantierenden Kliniken. Die Tätigkeit der an
diesem Projekt im Rahmen des Instituts Beteiligten beziehe sich auf die
Dateneingabe in den Computer und die Auswertungen mit selbstgefertigten
Programmen. Der personelle Einsatz werde auf etwa 0,75 Mannjahre geschätzt.
Der Antragsteller bedürfe keiner Nebentätigkeitsgenehmigung als Geschäftsführer
der GmbH, weil es sich dabei um "die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von
Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen" handele. Ein
Nutzungsentgelt falle ebenfalls nicht an, da das Zentralregister keine Einnahmen
verzeichne.
Nach Ausscheiden einer der beiden Halbtagskräfte, mit denen die
Schreibdienststelle besetzt war, lehnte es der Verwaltungsdirektor des Klinikums
der Universität ab, die andere Halbtagskraft dem Wunsch des Antragstellers
entsprechend ganztags zu beschäftigen, weil ein Überhang an Stellen im
Schreibdienst im Zentrum für Ökologie, zu dem sein Institut gehört, bestehe. Ein
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Schreibdienst im Zentrum für Ökologie, zu dem sein Institut gehört, bestehe. Ein
Ausgleich der Stellen müsse im Zentrum für Ökologie geschaffen werden. Diese
Entscheidung wurde vom Vorstand des Klinikums am 5. Juli 1990 bestätigt.
Darauf hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, er sei auf eine Volltagskraft
im Schreibdienst angewiesen, um sein Forschungsprojekt "Zentralregister
Herzschrittmacher" nicht zu gefährden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 25. März 1991 den Antrag mit der
Begründung abgelehnt, der Antragsteller werde durch die Nichtbesetzung der
Halbtagsstelle nicht in seiner Forschungsfreiheit beeinträchtigt. Bei dem Betrieb
des "Zentralregisters Herzschrittmacher" handele es sich nicht um ein konkretes
bereits gefördertes Forschungsprojekt, sondern eine Vorarbeit für das
Forschungsvorhaben des Antragstellers "Untersuchungen zur Qualitätssicherung
bei Herzschrittmachern", für das er Forschungsmittel beantragt, aber noch nicht
bewilligt erhalten habe. Der selbständige Charakter des Zentralregisters als
Vorarbeit losgelöst von der Tätigkeit des Antragstellers im Institut für Medizinische
Technik und als Lehrstuhlinhaber ergebe sich aus der juristischen Eigenständigkeit
des Zentralregisters, das in der Form einer GmbH geführt werde, vor allem aber
aus dem Umstand, daß der Betrieb des Zentralregisters nach Maßgabe von
Richtlinien der deutschen Arbeitsgemeinschaft für Herzschrittmacher e. V. erfolge.
Das gesammelte und ausgewertete Datenmaterial stehe also nicht nur dem
Antragsteller für sein geplantes Forschungsprojekt zur Verfügung, sondern
möglicherweise auch anderen. Durch den Fortfall der Halbtagsstelle werde der
Antragsteller deswegen nicht nachteilig in einem gegenüber dem Fachbereich
Humanmedizin stehenden Rechtsverhältnis beeinträchtigt. Vielmehr träfen die
Nachteile die GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er sei.
Gegen den am 4. April 1991 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 16.
April 1991 Beschwerde erhoben. Er bezieht sich auf die ihm vor seiner Berufung
erteilte Zusage, rügt, daß weder der Klinikumsvorstand noch der
Verwaltungsdirektor befugt seien, Stellen aus seinem Institut abzuziehen, und
trägt vor, er benötige die zweite Halbtagsstelle für eine Schreibkraft für seine
Professur bzw. für sein Institut. Er forsche auf dem Gebiet "Herzschrittmacher".
Voraussetzung für seine Forschungen zur Qualitätssicherung von
Herzschrittmachern sei die lückenlose Führung des Zentralregisters. Das
Zentralregister werde auf Wunsch der Kliniken, die ihm Informationen über
Herzschrittmacher lieferten, wegen haftungsrechtlicher Gesichtspunkte (z. B. im
Hinblick auf etwaige Ersatzansprüche von Herstellerfirmen) in der Form einer
gemeinnützigen GmbH geführt, nach deren Satzung keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd seien, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden dürfe. Er hat
eidesstattlich versichert, daß materielle Eigen- und Drittinteressen an der GmbH
nicht beständen oder bestanden hätten. Da seine Tätigkeit im Rahmen der GmbH
Bestandteil seiner Tätigkeit als Professor im Institut für Medizinische Technik sei,
werde durch den Abzug der Halbtagsstelle seine Forschungstätigkeit und die
Arbeit des Instituts beeinträchtigt.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie sieht die Tätigkeit des
Antragstellers im Rahmen der GmbH als Nebentätigkeit und nicht als
Dienstaufgabe an und geht davon aus, daß die Entscheidung des
Klinikumvorstandes, die halbe Stelle, die dem Antragsteller früher zur Verfügung
stand, nicht wieder zu besetzen, habe vollzogen werden können, weil Widerspruch
dagegen nicht eingelegt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf ihre
Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, daß die ihm im
Rahmen einer Berufungsvereinbarung zugesagte Stelle für eine Schreibkraft in
vollem Umfang zur Verfügung gestellt und besetzt wird und daß ein Grund
besteht, der den Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung rechtfertigt
(§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in Verbindung mit § 920 Abs. 2
Zivilprozeßordnung -ZPO-).
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Die Universität, gegen die sich der Antrag richtet, ist im vorliegenden Fall die
richtige Antragsgegnerin. Der Antragsteller macht geltend, daß die ihm erteilte
Berufungszusage bisher nicht wirksam geändert worden sei und er infolgedessen
die Einhaltung dieser Zusage von der Hochschulverwaltung weiterhin
beanspruchen könne. Er rügt ausdrücklich, daß sich die Klinikumsverwaltung und
nicht der für eine etwaige Änderung der Berufungsvereinbarung (§ 53 Hessisches
Universitätsgesetz -HUG-) zuständige Fachbereichsrat mit der Angelegenheit
befaßt habe. Dementsprechend zielt der Antrag darauf ab, daß die - unveränderte
- Berufungszusage von der Hochschule erfüllt werde.
Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, daß die Berufungszusage, für deren
Vollzug die Hochschule und nicht der Fachbereich zuständig ist, bisher nicht
geändert worden ist. Der Verwaltungsdirektor des Klinikums oder der
Klinikumsvorstand sind nicht befugt, Berufungszusagen, die die für Forschung und
Lehre bestimmte Stellenausstattung betreffen, zu ändern. Wenn eine Stelle frei
wird, hat zwar der ärztliche Direktor zu prüfen, ob sie weiterhin für das gleiche oder
ein anderes Fachgebiet beansprucht werden soll (§ 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung
mit § 31 Abs. 1 Satz 3 HUG). Über eine andere Verwendung einer freigewordenen
Stelle entscheidet jedoch nach § 10 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1
Satz 1 HUG der Fachbereichsrat, der allgemein für die Angelegenheiten des
Fachbereichs und insbesondere für die Verteilung der dem Fachbereich
zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel zuständig ist (§§ 24 Abs. 1 Satz 1,
20 Abs. 4 Satz 1 HUG). Der Klinikumsvorstand kann hinsichtlich der personellen
Mittel nur beschließen, soweit sie für die Krankenversorgung bereitgestellt sind (§
33 Abs. 2 Nr. 7 HUG). Er hat zwar für die Funktionsfähigkeit des
Krankenhausbetriebes zu sorgen und die Belange von Forschung und Lehre mit
denen der Krankenversorgung abzustimmen (§ 33 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 HUG).
Dadurch wird ihm jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weder
eine Zuständigkeit für die Stellenverteilung im Bereich von Forschung und Lehre
eingeräumt noch das Recht, dort Stellen zugunsten der Krankenversorgung
abzuziehen. Seine Zuständigkeit, über personelle Mittel zu entscheiden, ist auf
diejenigen beschränkt, die für die Krankenversorgung bereitgestellt sind (§ 33 Abs.
2 Nr. 7 HUG). - Geht es danach nicht um eine Änderung der
Berufungsvereinbarung, sondern die Rechte aus derselben, die von dem allein für
eine Änderung zuständigen Fachbereichsrat noch nicht in Frage gestellt worden
sind, kann sich der Antragsteller gegen die Hochschule selbst wenden, deren
Verwaltung für die Stellenbesetzung zuständig ist.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes notwendig ist, um wesentliche Nachteile
abzuwenden. Er kann die Erfüllung der Berufungszusage beanspruchen, die nach
dem übereinstimmend von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt bisher nicht
wirksam geändert worden ist. Deshalb braucht nicht darauf eingegangen zu
werden, ob sie wegen veränderter Verhältnisse nach § 53 HUG geändert werden
könnte. Was seitens der Hochschule dazu vorgetragen worden ist
(Stellenüberhang im Bereich der Krankenversorgung) deutet allerdings nicht
darauf hin.
Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, daß die Besetzung der zweiten
Halbtagsstelle dringlich ist, um die Kontinuität seiner Forschungstätigkeit zu
gewährleisten. Es ist glaubhaft gemacht, daß seine Tätigkeit und der Einsatz der
Schreibkraft für das als gemeinnützige GmbH betriebene "Zentralregister
Herzschrittmacher" zu seinen Dienstaufgaben gehören. Er ist als Professor für
Biomedizinische Elektronik an der Universität hauptberuflich in Wissenschaft, Lehre
und Forschung selbständig tätig (§ 39 Abs. 1 HUG). Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
wird ihm ein Freiraum gewährleistet, "der vor allem die auf wissenschaftlicher
Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen
bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe umfaßt"; im
Bereich der "wissenschaftsrelevanten" Angelegenheiten ist vom Vorrang der
individuellen Eigeninitiative der Hochschullehrer auszugehen. Der Gesetzgeber
muß gerade bei der Gruppe der Hochschullehrer darauf achten, daß sie unter
Berücksichtigung der Aufgaben und Zwecke der Universität so frei wie möglich
ihren wissenschaftlichen Auftrag erfüllen können (vgl. zum Vorstehenden BVerfG,
Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79 (112 ff., 127
ff.); Denninger, Hochschulrahmengesetz, § 23 RdNr. 5). Infolgedessen können
Hochschullehrer im Rahmen ihrer beamtenrechtlichen Pflichten und der
hochschulrechtlichen Bestimmungen sowie der ihnen zur Verfügung gestellten
Ressourcen selbst bestimmen, welchen Forschungsgegenständen sie sich im
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Ressourcen selbst bestimmen, welchen Forschungsgegenständen sie sich im
Rahmen ihrer Aufgabenstellung zuwenden und in welcher Weise sie sie behandeln.
Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung bestimmen sie insoweit ihr Amt im konkret-
funktionellen Sinne in den durch die beamtenrechtlichen, hochschulrechtlichen und
sonstigen Rechtsnormen gezogenen Grenzen selbst. Mit derartigen Vorschriften
ist es nicht unvereinbar, daß der Antragsteller sich der gemeinnützigen GmbH für
Forschungszwecke bedient und dafür Personal der Hochschule einsetzt. Davon ist
offensichtlich auch die Universität in ihrer Stellungnahme gegenüber dem
Rechnungshof ausgegangen.
Es liegt auf der Hand, daß im Rahmen einer medizintechnischen
Herzschrittmacherforschung die Sammlung von Informationen über implantierte
und explantierte Herzschrittmacher wesentlich sein kann. Die Frage, ob es sich
dabei um einen Teil des Forschungsvorhabens oder - wie das Verwaltungsgericht
meint - Vorarbeiten zu dem eigentlichen Forschungsziel "Untersuchungen zur
Qualitätssicherung bei Herzschrittmachern" handelt, ist für die Entscheidung
unerheblich, weil auch die im Rahmen eines Forschungsvorhabens notwendigen
Vorarbeiten zu den Forschungsaufgaben gehören. Wesentlich ist, ob die Führung
des Zentralregisters zu den Dienstaufgaben des Antragstellers gehört oder ob sie
wegen der Ausgestaltung als gemeinnützige GmbH von der universitären
Forschungstätigkeit zu trennen ist.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsteller die
beamtenrechtlichen Gebote, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und
sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 69 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz -
HBG-) sowie die Dienstaufgaben unparteiisch zu erfüllen und dem Wohl der
Allgemeinheit zu dienen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 HBG), verletzt, indem er sich der
GmbH bedient. Aus seinem Vortrag, der im Zusammenhang mit der
Beanstandung des Rechnungshofes abgegebenen Stellungnahme sowie den
vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH ergibt sich, daß er als
Geschäftsführer unentgeltlich tätig ist und keine anderen als Forschungszwecke
verfolgt. Allerdings dient das Zentralregister auch seinem Träger, der Deutschen
Arbeitsgemeinschaft Herzschrittmacher e. V., die damit nach § 2 des
Gesellschaftsvertrages jedoch "ausschließlich im gemeinnützigen Interesse
wissenschaftlichen Zwecken und der Volksgesundheit dienen" will (§ 2 Abs. 4). Dies
wird durch den Zweck des Zentralregisters (§ 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages)
bestätigt, das mit der Erfassung aller in der Bundesrepublik verwendeten
Herzschrittmacher deren Beobachtung und Auswertung dienen soll. Diese
Zielsetzung dient dem Wohle der Allgemeinheit und ist deswegen mit § 67 Abs. 1
Satz 2 HBG vereinbar. Unbedenklich ist schließlich, daß die Auswertung der
Herzschrittmacherdaten "nach Maßgabe und Richtlinien der Deutschen
Arbeitsgemeinschaft für Herzschrittmacher e. V." erfolgen soll (§ 2 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages). Darin liegt zwar ein Element der Fremdbestimmung. Bei
dem Zusammenwirken mit anderen Forschungseinrichtungen, wie es in § 31 Abs.
3 Hessisches Hochschulgesetz -HHG- vom 6. Juni 1978 (GVBl. 1978 I S. 319,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987, GVBl. I S. 181) vorgesehen
ist, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß ein solches
Zusammenwirken nur zulässig wäre, wenn der Hochschule ein
Alleinbestimmungsrecht zustände. Es widerspräche einem Zusammenwirken,
wenn ein Partner den alleinigen Einfluß hätte. Im Hinblick auf die Forschungsfreiheit
muß gerade gewährleistet sein, daß an die Stelle des Zusammenwirkens nicht
eine Bestimmung von Forschungszielen und Inhalten durch einen Partner tritt,
denen sich andere Partner unterzuordnen haben. Davon läßt sich jedoch dann
nicht ausgehen, wenn bei Forschungen bestimmte nationale oder internationale
Standards (DIN, ISO), allgemein gültige Regeln oder von speziellen
Beteiligtengruppen bzw. Forscherkreisen vereinbarte Richtlinien angewendet
werden. So verhält es sich hier. Die von der Deutschen Arbeitsgemeinschaft
Herzschrittmacher e. V. festgelegten Richtlinien lassen sich als in Deutschland
allgemein festgelegte und akzeptierte Regeln ansehen, die auch im Hinblick auf
die Akzeptanz von Forschungen anzuwenden, den Geboten der Vernunft
entspricht. Eine Beschränkung der Forschungsfreiheit könnte nur dann darin
gesehen werden, wenn diese Richtlinien nicht dem Stande von Wissenschaft und
Forschung entsprächen, wofür es jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt. Nach von
dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen liegt der
Herzschrittmacherregistrierung im übrigen eine europäische Registrierkarte
zugrunde (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft
e. V. vom 24. Oktober 1979, Tagesordnungspunkt 1).
Soweit der Gesellschaftsvertrag in § 8 einen Beirat von fünf Mitgliedern vorsieht,
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Soweit der Gesellschaftsvertrag in § 8 einen Beirat von fünf Mitgliedern vorsieht,
der gegenüber dem Geschäftsführer weisungsberechtigt ist, läßt sich auch darin
nicht ohne weiteres ein bedenklicher Fremdeinfluß erblicken. Weisungen, die den
hochschulrechtlichen oder Beamtenpflichten des Klägers zuwiderliefen, weil sie
dazu führen könnten, daß die Tätigkeit des Antragstellers nicht zum Wohle der
Allgemeinheit, sondern zum Nutzen und Vorteil Dritter diente, ohne daß dies durch
das Zusammenwirken bei Forschungsaufgaben gerechtfertigt wäre, müßten ihn
allerdings veranlassen, das Amt als Geschäftsführer niederzulegen, um dienst-
bzw. hochschulrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Es läßt sich auch nicht davon ausgehen, daß der Antragsteller, indem er sich der
GmbH für seine Forschungstätigkeit bedient, eine rechtliche
Gestaltungsmöglichkeit mißbraucht und deswegen sein Amt nicht nach bestem
Gewissen verwaltet (§ 69 Satz 2 HBG). Zu der Gründung der GmbH ist es nach von
ihm in Kopie vorgelegten Unterlagen gekommen, weil die Rechtsberater der
Deutschen Arbeitsgemeinschaft Herzschrittmacher e. V. im Hinblick auf in der
Arbeitsgemeinschaft geäußerte Furcht vor Schadensersatzansprüchen von
Herstellerfirmen diese Gesellschaftsform zur Haftungsbeschränkung empfohlen
hatten. Eine derartige Haftungsbeschränkung bei der Registrierung von Produkten,
bei denen Auswertungsfehler, die zu negativen Beurteilungen führen, naturgemäß
erhebliche Schadensersatzforderungen zur Folge haben können, erscheint auch
sachgerecht.
Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß sich der
Antragsteller unter Beachtung der angesprochenen beamtenrechtlichen
Hochschullehrerpflichten und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur
Erfüllung seiner Aufgaben einer privaten GmbH bedient. Der Einsatz Privater ist
häufig unvermeidlich. Bei der Beschaffung der sächlichen Institutsausstattung gibt
es regelmäßig gar keine andere Möglichkeit, als durch Kauf- und Werkverträge das
nötige Inventar zu beschaffen und instandzuhalten. Aber auch andere Aufgaben
können durch Aufträge an Dritte oder dadurch erfüllt werden, daß sich das Institut
bzw. sein Leiter privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, sofern dies nicht
Rechtsvorschriften oder Dienstpflichten zuwider läuft. Bei anderen öffentlich-
rechtlichen Einrichtungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sie sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedienen können und
zwar auch in der Weise, daß eine selbständige juristische Person des Privatrechts
gegründet wird, der bestimmte Aufgaben übertragen werden (vgl. BVerwG,
Beschluß vom 21. Juli 1989 -- 7 B 184/88 - NJW 1990, 134 = DVBl. 1990, 154).
Auch die Antragsgegnerin hält das Zusammenwirken von Hochschullehrern mit
privatrechtlich organisierten Einrichtungen offensichtlich für rechtmäßig. Dies
ergibt sich aus den von dem Ständigen Ausschuß II am 23. Juni 1988
beschlossenen "GRUNDSÄTZEN FÜR AN-INSTITUTE" (vgl. auch Tettinger,
Forschungseinrichtungen an der Hochschule, in: Handbuch des
Wissenschaftsrechts Bd. 2 S. 948). In diesen Grundsätzen wird geregelt, daß die
Universität "der Errichtung privatrechtlich organisierter wissenschaftlicher
Einrichtungen... unter Verwendung des Namens oder einer Bezeichnung, die
bestimmt oder geeignet ist, eine Beziehung zur Universität herzustellen oder
anzunehmen, unter Beteiligung von Forschern der Universität nach ihrem
Ermessen zustimmen" kann. Hochschulrechtliche Bedenken bestehen gegen die
Forschung im Zusammenwirken mit der GmbH als einer wissenschaftlichen
Einrichtung, die der Erfassung von Herzschrittmacherdaten dient, ebenfalls nicht
(vgl. § 31 Abs. 3 HHG). Auch soweit man darin, daß die Zinsgewinne aus dem
Gesellschaftskapital der GmbH zugute kommen und die Verluste von ihr selbst
getragen werden, Zuwendungen und infolgedessen in dem Forschungsvorhaben
eine Drittmittelforschung im Sinne von § 33 HHG sieht, sind keine Gesichtspunkte
erkennbar, die das Vorhaben als unzulässig erscheinen lassen. Die
Antragsgegnerin vertritt zwar die Ansicht, die bisherige Abwicklung dieses Projekts
sei nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise erfolgt, denn das
Forschungsvorhaben sei nicht über den Fachbereich dem Leiter der Hochschule
angezeigt worden. Dieser Einwand erscheint unberechtigt, denn dem Dekan des
Fachbereichs Humanmedizin ist das Projekt offensichtlich im Jahre 1981 mit dem
Antrag auf Einrichtung eines amtsberechtigten Telefonanschlusses für die GmbH
bekannt gegeben worden. Außerdem hat die Hochschule das Vorhaben gegenüber
dem Rechnungshof dargestellt. Unter diesen Umständen kann sie sich nicht mehr
darauf berufen, daß noch eine Anzeige nach § 33 Abs. 3 HUG erforderlich wäre.
Jedenfalls wäre das Recht des Fachbereichs, der Inanspruchnahme seines
Personals, seiner Sachmittel und seiner Einrichtung innerhalb einer Frist von
höchstens zwei Monaten nach Anzeige des Vorhabens zu widersprechen (§ 33
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höchstens zwei Monaten nach Anzeige des Vorhabens zu widersprechen (§ 33
Abs. 3 Satz 2 HHG), mehrere Jahre nach Kenntnis des Vorhabens verwirkt.
Aus dem Vortrag des Antragsgegners (vgl. Schriftsatz vom 4. März 1991) ergibt
sich übereinstimmend mit der Darstellung des Antragstellers, daß die
Stelleninhaberin der halben Stelle, um die der Streit geht, sämtliche
Sekretariatsarbeiten des "Zentralregisters Herzschrittmacher" und die Eingabe
sowie die Auswertung von Daten durchführte. Danach kann dem Vortrag des
Antragstellers entsprechend davon ausgegangen werden, daß für die
ordnungsgemäße Erledigung von Schreibarbeiten, Dateneingabe und -ausgabe für
das "Zentralregister Herzschrittmacher" die halbe Schreibkraftstelle auch
notwendig ist und nicht entbehrt werden kann, wenn nicht die
Herzschrittmacherregistrierung und damit ein für die Forschung des Antragstellers
wesentlicher Teil darunter leiden soll.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.