Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: gemeinde, verwaltungsakt, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, quelle, landschaft, einverständnis, strafrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 93/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde auf eine sogenannte Voranfrage ist
ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender Verwaltungsakt (st. Rspr. des
Senats, s. Urt. v. 25.11.1966 - OS 22/62 - u. v. 13.12.1966 - OS IV 114/65 -).
2. Die Entscheidung der Gemeinde über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG ist
ein Verwaltungsakt (st. Rspr. des Senats, s. Urt. v. 02.08.1963 - DÖV 1964, 744, v.
25.02.1966 - OS IV 7/62 und v. 13.05.1966 - OS IV 41/1966; abw. BVerwG. Verweigert
die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliches Einverständnis, so ist schon
aus diesem Grunde die Ablehnung des Bauantrags durch die
Baugenehmigungsbehörde gerechtfertigt. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der
Gemeinde kann im Verwaltungsstreitverfahren über die Ablehnung der
Baugenehmigung nicht mit überprüft werden.
3. Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Beurteilung der öffentlichen
Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG.
4. Für die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG ist die
natürliche Bestimmung des Bodens und seine Nutzung wesentlich (Anschluß an Urteil
des Senats vom 08.07.1965, HessVGRspr. 1966, 11).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.