Urteil des HessVGH vom 01.04.1987

VGH Kassel: treu und glauben, gemeinde, entwässerung, zusage, verwirkung, wiederholung, verzicht, kanal, gesellschaftsrecht, familienrecht

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 406/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 242 BGB
Leitsatz
Einzelfall, in welchem sich die Schuldnerin von Kanalbenutzungsgebühren erfolglos auf
Verwirkung berief.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Oberstedten Flur ...
Flurstück .../2. Das darauf ursprünglich mit einer geschlossenen Abwassergrube
genehmigte Wohnhaus X...weg 25 wurde nachträglich in der Weise an die
öffentliche Entwässerung angeschlossen, daß die Abwässer des Hauses
gemeinsam mit denen des davorliegenden Hauses X...weg 23 - das den Klägern
im Parallelverfahren 5 UE 405/86 gehört - und des Hauses Y...weg 18 über eine
Hebeanlage in den im Y...weg verlegten öffentlichen Kanal geleitet werden. Die
damals noch selbständige Gemeinde Oberstedten stimmte dem im Herbst 1970
zu; die Klägerin wurde jedoch nicht als Kanalgebührenpflichtige erfaßt.
Oberstedten wurde 1972 in die Beklagte eingegliedert.
Im Jahre 1975 bat die Beklagte alle Grundstückseigentümer im Wohngebiet
"Eichwäldchen" um Auskunft und Unterlagen über die bestehenden
Entwässerungsleitungen. Die Klägerin beantwortete das Schreiben nicht. Im
Oktober 1981 stellten Bedienstete der Beklagten fest, wie die Entwässerung des
Grundstücks der Klägerin erfolgt. Mit Bescheid vom B. Dezember 1981 zog die
Beklagte die Klägerin zu Kanalbenutzungsgebühren für die Jahre 1977 bis 1981 in
Höhe von insgesamt 940,05 DM heran. Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie
damit begründete, daß die Ansprüche der Beklagten verwirkt seien; denn die
Gebühren seien von der Gemeinde Oberstedten und später von der Beklagten
vermutlich bewußt nicht erhoben worden, weil man ihre, der Klägerin,
Privatinitiative (Herstellung der Hebeanlage) habe belohnen wollen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar
1983 zurück und führte zur Begründung aus: Die Erhebung der Gebühren sei auf
den Zeitraum beschränkt, für den der Gebührenanspruch noch nicht verjährt sei.
Der Anspruch sei auch nicht verwirkt; denn es seien zum bloßen Zeitablauf keine
weiteren Umstände hinzugetreten, auf Grund deren die verspätete
Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte. Aus der Anfrage von
1975 wegen Entwässerungsunterlagen habe die Klägerin auch erkennen können,
daß ihr, der Beklagten, nur unvollständige Unterlagen vorgelegen hätten. -
Gebührenfreiheit sei der Klägerin nicht zugesichert worden. Es lägen auch keine
Umstände vor, auf Grund deren die Klägerin hätte annehmen dürfen, wegen der
eigenen Errichtung der Abwasserhebeanlage sollten keine Gebühren erhoben
werden. Denn für weitere Grundstücke am X...weg mit gleichartigen
Anschlußverhältnissen seien von der Gemeinde Oberstedten Gebühren erhoben
worden.
Die Klägerin hat am 16. März 1983 Anfechtungsklage erhoben, zu deren
Begründung sie das Widerspruchsvorbringen wiederholte und vertiefte. Der
Gemeinde Oberstedten sei es nicht verwehrt gewesen, der Entwässerung über
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Gemeinde Oberstedten sei es nicht verwehrt gewesen, der Entwässerung über
Nachbargrundstücke in den Kanal im Y...weg zuzustimmen und dafür einmalige
Anschlußgebühren und später laufende Benutzungsgebühren zu erheben. Daraus,
daß solche Gebühren nicht erhoben worden seien, hätte sie, die Klägerin,
schließen können, daß die Gebühren nicht mehr erhoben würden, zumal ihr - so
die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Dezember 1985 vor dem Anschluß
mittels der Hebeanlage die Nichtheranziehung zu Beiträgen und Gebühren
zugesagt worden sei, was nicht mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen werden könne. Auch die Anfrage der Beklagten vom Jahre 1975
sei nicht so abgefaßt gewesen, daß ihr ein Hinweis auf noch zu erwartende
Gebührennachforderungen habe entnommen werden können. Die Beklagte müsse
sich vorhalten lassen, daß sie nach § 12 ihrer Kanalbeitrags- und -
gebührensatzung vom 7. Dezember 1973 die laufenden Benutzungsgebühren
grundsätzlich ganzjährlich verlange und, sofern sie vierteljährlich
Abschlagszahlungen fordere, am Ende des Benutzungsjahres eine
Jahresabrechnung durchführe. Jeder Gebührenpflichtige dürfe deshalb erwarten,
daß er tatsächlich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres einen Bescheid
über die angefallenen Benutzungsgebühren erhalte.
Die Klägerin beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 1981 und den
Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1983 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholte die Gründe des Widerspruchsbescheides, insbesondere, daß keine
Verwirkung des Gebührenanspruchs eingetreten sei. Weder sei der Klägerin bei
Genehmigung der Abwasserhebeanlage Gebührenfreiheit zugebilligt worden noch
habe sie, die Beklagte, durch konkludentes Handeln besondere Umstände
geschaffen, die auf einen Verzicht auf die Geltendmachung der
Gebührenansprüche deuteten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Januar 1986
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien
rechtmäßig; die Beklagte sei nicht gehindert gewesen, die noch nicht verjährten
Gebührenansprüche geltend zu machen. Der Einwand der Verwirkung könne nicht
durchgreifen, denn es fehle an der Voraussetzung, daß neben dem Ablauf eines
bestimmten Zeitraums ein Verhalten des Berechtigten beim Verpflichteten den
Eindruck habe entstehen lassen können, der Berechtigte werde sein Recht nicht
mehr wahrnehmen. Weder die Gemeinde Oberstedten noch die Beklagte hätten
ein Verhalten gezeigt, auf Grund dessen die Klägerin hätte annehmen können, der
Gebührenanspruch werde nicht mehr geltend gemacht.
Gegen diesen am 14. Januar 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin
am 12. Februar 1986 Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung ihres
früheren Vorbringens beantragt:
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 2. Januar 1986 - I/2 E 837/83 - den Bescheid der Beklagten vom B.
Dezember 1981 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1983
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und bezieht sich ebenfalls auf ihre früheren Ausführungen.
Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage mit Recht abgewiesen, da der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig
ist.
Die Gebührenforderungen sind auf die Kanalbeitrags- und Gebührensatzung der
18
19
20
21
22
Die Gebührenforderungen sind auf die Kanalbeitrags- und Gebührensatzung der
Beklagten vom 10. Dezember 1973 mit Nachträgen gestützt, gegen deren
Gültigkeit keine Bedenken bestehen.
Die Beklagte hat von sich aus die Gebühren nur für die Jahre ab 1977 gefordert,
bezüglich deren bei Ergehen des Heranziehungsbescheides noch keine Verjährung
eingetreten war.
Die Gebührenforderungen für die Jahre 1977 bis 1981 waren auch nicht verwirkt.
Denn weder die Gemeinde Oberstedten noch später die Beklagte hatten seit der
erstmaligen Entstehung einer Gebührenpflichtigkeit der Klägerin durch den
Anschluß an die Ortskanalisation ein Verhalten gezeigt, aus dem die Klägerin hätte
schließen dürfen, die Gebührenansprüche würden nicht mehr geltend gemacht
werden. Der bloße Zeitablauf ohne Geltendmachung des Anspruchs durch den
Gläubiger reicht hierfür, wie auch die Klägerin selbst meint, nicht aus. Der von der
Klägerin hervorgehobene Umstand, daß sei nicht, wie es im Satzungsrecht der
Beklagten (§ 12 der Kanalbeitrags- und Gebührensatzung) vorgesehen ist,
jährliche Abrechnungsbescheide bekommen hat, stellt kein über die bloße
Nichtgeltendmachung des Anspruchs hinausgehende Verhalten der Beklagten dar,
er ist vielmehr mit dieser Nichtgeltendmachung identisch. Daß die Klägerin, wie sie
zunächst vorgetragen hat, glaubte, die Gebührenforderungen würden von der
Gemeinde Oberstedten und später von der Beklagten mit Rücksicht darauf, daß
sie, die Klägerin, die Abwasserhebeanlage auf eigene Kosten errichtet hatte,
absichtlich nicht geltend gemacht, ist kein der Beklagten zuzurechnender
Umstand. Daß der Klägerin die Nichterhebung von Kanalgebühren ausdrücklich
zugesagt worden wäre, ist nicht erwiesen. Es fehlt insoweit an sich schon an einer
konkreten Behauptung der Klägerin; der Gedanke eines ausdrücklichen Verzichts
auf Kanalgebühren taucht vielmehr nur im Vorschlag des Anhörungsausschusses
und sodann in der Klageerwiderung der Beklagten auf; erst danach haben dann die
Bevollmächtigten der Klägerin in dem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom
11. Dezember 1985 in vermeintlicher Wiederholung früheren Vorbringens
Rechtsausführungen über die Wirkung einer solchen Zusage auch für den Fall ihrer
Rechtswidrigkeit gemacht. Die Klägerin hat aber niemals einen Beweis dafür
angeboten, daß eine solche Zusage gemacht worden wäre, obwohl sie auf diese
Notwendigkeit spätestens durch die Klageerwiderung ausdrücklich hingewiesen
war. Unter diesen Umständen bestand auch für den Senat kein Anlaß für weitere
Aufklärungsbemühungen in dieser Richtung, zumal es ohne weiteres plausibel ist,
daß eine solche Zusage bezüglich eines Anschlußbeitrages - beziehungsweise im
Jahre 1970 bezüglich einer "einmaligen Anschlußgebühr" nach der
Gebührenordnung der Gemeinde Oberstedten zur Satzung über die Entwässerung
der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage vom 9.
August 1968 - mit Rücksicht auf die Eigenleistungen der Klägerin bei der
Herstellung des Anschlusses gemacht worden sein kann, während ein Anlaß, eine
unbegrenzte Freistellung von Benutzungsgebühren zuzusagen - oder, aus der
Sicht der Klägerin, zu erwarten - bei vernünftiger Betrachtung gar nicht gegeben
war. Im übrigen ist auch zu bedenken, daß der Vorteil, den die Entwässerung in die
Ortskanalisation im Vergleich zum Vorhandensein einer geschlossenen Grube
darstellt, so bedeutend ist, daß er kaum durch einen unbegrenzten Verzicht auf
Kanalbenutzungsgebühren "schmackhaft gemacht" werden mußte.
Die Berufung ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Folge,
daß die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat,
zurückzuweisen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen ergeben sich aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 VwGO) liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.