Urteil des HessVGH vom 03.06.2009

VGH Kassel: bebauungsplan, öffentliche bekanntmachung, treu und glauben, satzung, zeitung, presse, gebäude, stadt, antragsrecht, datum

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 C 2212/08.N
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 3 S 1 BauGB, § 3
ÖBekV HE, § 214 Abs 1 S 1
Nr 4 BauGB
Leitsatz
Bei der auf hessischem Landesrecht beruhenden ortsüblichen Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan kann die Einsichtnahme nicht auf die
Sprechzeiten der Verwaltung beschränkt werden.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 4/4 "Fronhof" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den
Bebauungsplan Nr. 4/4 "Fronhof" der Antragsgegnerin. Dieser Bebauungsplan
wurde bereits am 24. Januar 2003 als Satzung von der
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und der
Satzungsbeschluss am 28. März 2003 ortsüblich bekanntgemacht. Da bei der
Antragsgegnerin Zweifel aufkamen, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß
ausgefertigt wurde, fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den
Bebauungsplan am 13. Mai 2008 nochmals aus. Der Satzungsbeschluss wurde
daraufhin am 23. Mai 2008 in der "Neuen M. Zeitung" und am 24. Mai 2008 in der
"O. Presse" erneut bekanntgemacht. In der Bekanntmachung heißt es, dass
gemäß § 214 Abs. 4 BauGB der Bebauungsplan durch die erneute
Bekanntmachung im Zuge eines ergänzenden Verfahrens rückwirkend zum
Datum der ersten Bekanntmachung vom 28. März 2003 in Kraft gesetzt werde.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung Marburg,
Flur ..., Flurstück .../2 (xxx) und Flur ..., Flurstücke .../4, .../4 und .../63 (xxx). Der
Bebauungsplan weist für den größten Teil der Fläche dieser Grundstücke eine
Fläche für Gemeinbedarf (Einrichtungen und Anlagen für Schule und Kultur) aus.
Eine auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtete Klage, der
Antragstellerin einen Bauvorbescheid zur Bebauung dieser Grundstücke mit einem
Mehrfamilienwohnhaus zu erteilen, wurde vom VG Gießen mit Urteil vom 7. Juli
2008 - 1 K 366/08.GI - abgewiesen. Der auf Zulassung der Berufung gegen dieses
Urteil gerichtete Antrag der Antragstellerin ist beim erkennenden Senat seit dem
18. August 2008 unter dem Aktenzeichen 3 A 1746/08.Z anhängig.
Die Antragstellerin hat am 20. Oktober 2008 den vorliegenden
Normenkontrollantrag gestellt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es der Antragsgegnerin verwehrt sei, sich
auf eine Verfristung des Antragsrechts zu berufen, ihr Antragsrecht auch nicht
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auf eine Verfristung des Antragsrechts zu berufen, ihr Antragsrecht auch nicht
verwirkt und der Bebauungsplan unwirksam sei, da er an formellen und materiellen
Mängeln leide.
Wenn die Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
bekannt mache, so sei sie an den Inhalt dieser Rechtsbehelfsbelehrung gebunden.
Jedenfalls sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.
Januar 2004 - 8 CN 1.02 - der Normenkontrollantrag zulässig. Denn Gegenstand
des Antrags sei die Rechtswidrigkeit der erneuten Bekanntmachung des
Bebauungsplans. Stehe diese Bekanntmachung im Streit, so sei die Antragsfrist
gewahrt, und es sei eine Frage der Begründetheit, ob die Bekanntmachung
ordnungsgemäß erfolgt sei oder nicht. Werde vom Gericht aber in die
Begründetheitsprüfung eingestiegen, so sei auch über die weiteren, die
Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründenden Mängel des Bebauungsplans
zu entscheiden. Ihr Antragsrecht sei auch schon deshalb nicht verwirkt, weil ein
innerhalb der Antragsfrist erhobener Normenkontrollantrag wegen des Fehlens
eines entsprechenden Zeitmoments nicht verwirkt sein könne.
In formeller Hinsicht fehle es bei dem Bebauungsplan an der erforderlichen
Umweltprüfung einschließlich der Erstellung eines Umweltberichts. Der
Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss an zwei
aufeinander folgenden Tagen bekannt gemacht worden sei, nämlich am 23. Mai
2008 in der "M. Neuen Zeitung" und am 24. Mai 2008 in der "O. Presse". Der
Bebauungsplan trete gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung
in Kraft. Dadurch, dass die Bekanntmachung an zwei aufeinander folgenden Tagen
erfolgt sei, sei der Zeitpunkt, ab dem die Satzung rückwirkend ihre Wirksamkeit
entfaltet, nicht mehr eindeutig bestimmbar.
Die Bekanntmachung verstoße auch in mehrfacher Hinsicht gegen die Verordnung
über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise. In der
Bekanntmachung sei die Möglichkeit, den Bebauungsplan einzusehen, auf die
Sprechzeiten beschränkt worden. Die Einsicht habe aber während der
Dienststunden möglich sein müssen. Die Antragsgegnerin habe die Dienststunden
in der Bekanntmachung angeben müssen. Außerdem hätten jedenfalls die
Sprechstunden angegeben werden müssen. Es fehle letztlich auch die Angabe des
Raums, in dem der Plan eingesehen werden könne.
Der Bebauungsplan sei auch in materieller Hinsicht unwirksam, weil die Abwägung
fehlerhaft erfolgt sei. Die Festsetzung einer Mehrzweckhalle für den Schulbetrieb
und für kulturelle Nutzungen sowie die Festsetzung einer nicht überbaubaren
Grundstücksfläche auf den Grundstücken der Antragstellerin sei
abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin den durch Art. 14 GG
gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend
in die Abwägung eingestellt habe.
Der Bebauungsplan sei auch funktionslos. Schon zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses habe, wie einem Protokoll des Magistrats vom 13. Januar
2003 (Beschl.-Nr. 925) zu entnehmen sei, festgestanden, dass die Mehrzweckhalle
nicht finanzierbar sei und in absehbarer Zeit nicht gebaut werde. Aus mehreren
Zeitungsartikeln in der örtlichen Presse aus den Monaten Januar, Februar und März
2009 ergebe sich auch, dass die Antragsgegnerin die Mehrzweckhalle nicht mehr
errichten wolle.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass der am 24. Januar 2003 als Satzung beschlossene
Bebauungsplan Nr. 4/4 "Fronhof" der Stadt Marburg unwirksam ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Normenkontrollantrag zu verwerfen,
2. hilfsweise, den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Normenkontrollantrag bereits als
unzulässig zu verwerfen sei. Die maßgebliche Antragsfrist von zwei Jahren sei
bereits vor Antragstellung abgelaufen. Sowohl die erste Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses vom 28. März 2003 als auch die erneute Bekanntmachung
von 23./24. Mai 2008 seien ordnungsgemäß gewesen. Durch die zweite
Bekanntmachung sei die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Gang
gesetzt worden. Werde ein Bebauungsplan nicht fristgerecht mit einem
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gesetzt worden. Werde ein Bebauungsplan nicht fristgerecht mit einem
Normenkontrollantrag angegriffen, setze eine neuerliche Bekanntmachung die
Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann in Gang, wenn die geänderte Satzung
neue Rechtsvorschriften enthalte, die nunmehr angegriffen würden. Seien
dagegen lediglich redaktionelle Änderungen der Norm ohne materiellen Gehalt
erfolgt, löse dies den Beginn der Antragsfrist nicht (erneut) aus. Die erneute
Bekanntmachung im Rahmen des ergänzenden Verfahrens habe lediglich der
Behebung eines Verfahrensfehlers gedient. Es seien weder Festsetzungen
geändert worden noch habe es redaktionelle Änderungen gegeben.
Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Antragstellerin ihr Antragsrecht
verwirkt habe. Die Antragstellerin habe sich zu ihrem früheren Verhalten in einen
mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch gesetzt. Dafür reiche für sich
genommen wohl noch nicht aus, dass die Antragstellerin die Liegenschaft "Am
Grün 15" in Juni 2002 zu einem Zeitpunkt erworben habe, im dem die
Planungsziele und künftigen Planfestsetzungen der Antragstellerin bekannt
gewesen seien. Nicht ausreichend sei insofern wohl auch allein der Umstand, dass
sich die Antragstellerin trotz anwaltlicher Begleitung am Planaufstellungsverfahren
nicht beteiligt habe, insbesondere keine Einwendungen im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens erhoben habe. Allerdings führten der Grundstückserwerb in
Kenntnis des Planvorhabens, die fehlende Beteiligung im Rahmen des
Planaufstellungsverfahrens trotz anwaltlicher Begleitung und die parallel zum
Planaufstellungsverfahren zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen über
eine Umsetzung des Planungsvorhabens durch den Geschäftsführer der
Antragstellerin als Investor in ihrer Gesamtheit zur Verwirkung des nunmehr fünf
Jahre nach dem Abschluss des Planaufstellungsverfahrens geltend gemachten
Antragsrechts.
Der Antrag sei jedenfalls auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei formell
rechtmäßig. Der Ausfertigungsmangel sei durch das ergänzende Verfahren geheilt
worden. Bei der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei die Einschränkung
der Einsichtsmöglichkeiten auf die Sprechzeiten anstelle der Dienstzeiten im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Umweltprüfung sei nicht erforderlich
gewesen, da das Bebauungsplanverfahren bereits mit der ersten
Bekanntmachung am 28. März 2003 abgeschlossen worden sei. Der
Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Insoweit könne auf das Urteil des
VG Gießen vom 7. Juli 2008 - 1 K 366/08.GI - verwiesen werden. Der
Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos. Die Antragsgegnerin halte an der
Planung fest, wie auch die Neuausfertigung des Bebauungsplans zeige. Die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin habe am 29. April 2005 die
Einleitung eines Umlegungsverfahrens beschlossen. In seiner Sitzung am 23.
Februar 2009 habe der Magistrat zudem einstimmig im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren beschlossen, dass die Ausweisung einer
Gemeinbedarfsfläche für schulische Zwecke weiterhin unverzichtbar sei und keine
Absicht bestehe, die Gemeinbedarfsfläche aufzugeben.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung sind auch die
Gerichtsakten (zwei Bände) mit dem Aktenzeichen 3 A 1746/08.Z nebst den dort
beigezogenen Beiakten (ein Heft Verwaltungsvorgänge, zwei Ordner
Planaufstellungsunterlagen für den Bebauungsplan Nr. 4/4 "Fronhof" der
Antragsgegnerin und eine Bebauungsplanpause) gewesen. Auf den Inhalt dieser
Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Antragsfrist gestellt worden. Der
Antrag ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Der Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 4/4 "Fronhof" wurde am 23./24. Mai 2008 erneut
bekanntgemacht; der Normenkontrollantrag wurde am 20. Oktober 2008 gestellt.
Da mit dem Normenkontrollantrag auch die Ordnungsmäßigkeit der erneuten
Bekanntmachung zur Prüfung gestellt wird, ist der Normenkontrollantrag innerhalb
der Antragsfrist gestellt worden. Würde mit dem Normenkontrollantrag allerdings
nur die Rechtmäßigkeit der materiellen Festsetzungen des Bebauungsplans
angegriffen werden, wäre der Normenkontrollantrag verfristet. Es ist anerkannt,
dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch eine Änderung der
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dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch eine Änderung der
Satzung nur neu in Kraft gesetzt wird, wenn die geänderte Satzung neue
Rechtsvorschriften enthält, die nunmehr angegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v.
21.01.2004 - 8 CN 1/02 - NVwZ 2004, 620; OVG Münster, Urt. v. 02.03.2007 - 7 D
53/06.NE, BRS 71 Nr. 46, bestätigt durch BVerwG, B. v. 20.09.2007 - 4 BN 20/07 -
BRS 71 Nr 47). Im vorliegenden Fall sind die Festsetzungen des Bebauungsplans in
der Zeit zwischen der Bekanntmachung am 28. März 2003 und der erneuten
Bekanntmachung am 23./24. Mai 2008 nicht verändert worden. Ein
Normenkontrollantrag ist aber auch dann statthaft, wenn - wie im vorliegenden Fall
- gerade strittig ist, ob die Norm formell rechtsgültig erlassen worden ist (vgl.
BVerwG, B. v. 02.06.1992 - 4 N 1/90 - BRS 54 Nr. 33).
Die Antragstellerin ist als Eigentümerin von Grundstücken im
Bebauungsplangebiet, für die überwiegend eine Fläche für Gemeinbedarf
festgesetzt wird, auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Da die Antragstellerin sich mit ihrem Normenkontrollantrag gerade gegen die
formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans, die die Antragsgegnerin aus der
erneuten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 23./.24. Mai 2008
ableitet, wendet, ist ihr Antragsrecht auch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls an dem
für eine Verwirkung des Antragsrechts erforderlichen Zeitmoment, weil die
Antragsstellerin den Normenkontrollantrag etwa fünf Monate nach der erneuten
Bekanntmachung gestellt hat.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die erneute Bekanntmachung
verstößt gegen Vorschriften über die Bekanntmachung des durch die
Gemeindevertretung gefassten Satzungsbeschlusses.
Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist nach § 10 Abs. 3 Satz
1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Da § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine
weiteren Regelungen über die ortsübliche Bekanntmachung enthält, gelten für die
Bekanntmachung die landesrechtlichen Bestimmungen. Das Baugesetzbuch
enthält keine in sich abgeschlossene und vollständige Regelung der formellen
Voraussetzungen für gültige Bebauungspläne. Soweit das Bundesrecht keine
Regelungen trifft, bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen
einzuhaltende Verfahren nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B. v. 15.04.1988 - 4 N
4/87 - BVerwGE 79, 200). Ort, Inhalt und Form der Bekanntmachung des
Beschlusses des Bebauungsplans ergeben sich somit aus den landesrechtlichen
Bestimmungen über die Bekanntmachung und den darauf beruhenden
Hauptsatzungen (W. Schrödter in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 10 Rdnr. 64).
§ 7 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) regelt, dass die öffentlichen
Bekanntmachungen der Gemeinden in einer örtlich verbreiteten, mindestens
einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen. Nach
§ 7 Abs. 2 Satz 1 HGO bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung
Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. Gemäß §
7 Abs. 3 HGO regelt die Gemeinde im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2
die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.
§ 3 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und
Landkreise (BekVO) vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) regelt die bei der
Bekanntmachung eines von der Gemeinde gefassten Beschlusses des
Bebauungsplans erforderliche öffentliche Auslegung. Sind Karten, Pläne oder
Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen,
so können diese nach § 3 Satz 1 BekVO an einer oder mehreren bestimmten
Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der
"Dienststunden" ausgelegt werden. Ort (Gebäude) und Dauer der Auslegung sind
in der Hauptsatzung zu bestimmen (§ 3 Satz 2 BekVO). Gegenstand, Ort
(Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am
Tag vor Beginn der Auslegung in den Formen des § 1 BekVO [Bekanntmachung in
Zeitungen oder Amtsblättern] oder § 2 Abs. 1 BekVO [Bekanntmachung durch
Aushang] öffentlich bekanntzumachen (§ 3 Satz 3 BekVO). Nach § 7 Abs. 1 der
Hauptsatzung der Antragsgegnerin erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der
Stadt Marburg - vorbehaltlich der Abs. 2 und 3- durch einmaligen Abdruck in der
"O. Presse" und in der "M. Neuen Zeitung". Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der
Hauptsatzung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Karten, Plänen oder
Zeichnungen und der damit verbundenen Texte und Erläuterungen - vorbehaltlich
einer anderen gesetzlichen Regelung - im Wege der öffentlichen Auslegung. Die
Auslegung erfolgt zu jedermanns Einsicht während der "allgemeinen Dienstzeiten"
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Auslegung erfolgt zu jedermanns Einsicht während der "allgemeinen Dienstzeiten"
im Stadtbauamt, Barfüßerstraße 11 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung). Nach §
7 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung werden spätestens am Tag vor Beginn der
Auslegung gemäß Abs. 1 Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und
Dauer der Auslegung öffentlich bekanntgemacht.
Die erneute Bekanntmachung des vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin
neu ausgefertigten Bebauungsplans genügte den Anforderungen des § 3 BekVO
und des § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin nicht. In der
Bekanntmachung heißt es, dass der Bebauungsplan einschließlich Begründung in
den Räumen des Stadtbauamtes, Barfüßerstraße 11, 35037 Marburg, Fachdienst
Stadtplanung, Untergeschoss, während der "Sprechzeiten" eingesehen werden
kann. Zwar ist - wie dies § 7 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung vorsieht - auf die
öffentliche Bekanntmachung im Wege der Auslegung durch einmaligen Abdruck in
der "O. Presse" und in der "M. Neuen Zeitung" hingewiesen worden. Entgegen den
Bekanntmachungsvorschriften der BekVO und der Hauptsatzung ist jedoch
lediglich das Gebäude, nicht jedoch der Raum, wo die Auslegung erfolgt,
angegeben worden. Außerdem wurde die Einsicht auf die "Sprechzeiten" begrenzt,
obwohl die BekVO und die Hauptsatzung vorsehen, dass die Einsicht während der
"Dienststunden" bzw. während der "allgemeinen Dienstzeiten" zu erfolgen hat. Der
Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er allerdings einen
rechtserheblichen Widerspruch zwischen der BekVO und der Hauptsatzung trotz
der Verschiedenheit der Formulierungen "Dienststunden" und "allgemeine
Dienstzeiten" nicht zu ersehen vermag. Beide Formulierungen beziehen sich auf
die Zeiten des Tages, in denen das für die Auslegung ausgewählte
Verwaltungsgebäude unabhängig von "Sprechzeiten" bestimmter einzelner
Verwaltungen der Stadt für Besucher zugänglich ist. Zeiten, in denen etwa
Reinigungskräfte vor Beginn der Arbeitszeit der Verwaltungsbediensteten der
Stadt das Gebäude reinigen, sollen damit ebenso ausgeschlossen werden wie
Zeiten, in denen einzelne Bedienstete wegen größeren Arbeitsanfalls über die
gewöhnliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Auch die Tageszeit, in der die
Einsichtnahme erfolgen kann, wurde nicht angegeben. Letztlich wurde auch die
Dauer der Auslegung, die bei einem durch die Gemeinde beschlossenen
Bebauungsplan zeitlich nicht begrenzt ist, nicht - wie dies BekVO und
Hauptsatzung vorsehen - angegeben.
Diese Mängel der Bekanntmachung führen zur Unwirksamkeit des
Bebauungsplans. Anders als das BauGB enthält die HGO keine Regelungen
darüber, dass die Verletzung von bestimmten Verfahrensvorschriften nicht
beachtlich ist. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, der bestimmt, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirkung
der Satzungen nach dem BauGB u. a. nur beachtlich ist, wenn ein Beschluss der
Gemeinde über die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der
mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht
worden ist, kann nicht zur Anwendung kommen, weil sich § 214 Abs. 1 BauGB nach
seinem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften nach
dem Baugesetzbuch bezieht (vgl. BVerwG, B. v. 05.10.2001 - 4 BN 49/01 - BRS 64
Nr. 43). Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb wirksam, weil er schon am 28.
Mai 2003 bekanntgemacht wurde. Bei dieser Bekanntmachung war die vom
Bürgermeister vorgenommene Ausfertigung der Planurkunde nicht mit einem
Datum versehen. Damit liegt ein Verstoß gegen landesrechtliche Vorschriften über
die Ausfertigung von Bebauungsplänen vor. Aus Bundesrecht ergibt sich, dass
Bebauungspläne auszufertigen sind. Welche Anforderungen im Einzelnen an die
Ausfertigung zu stellen sind, lässt das Bundesrecht jedoch ungeregelt. § 10 BauGB
ist aber mittelbar geeignet, einen Hinweis auf die zeitliche Abfolge von
Ausfertigung und Verkündung zu geben. Die Ausfertigung erweist sich danach als
ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die
Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs, denn sie stellt
den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar (vgl. BVerwG, B.
v. 09.05.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; BVerwG, B. v. 27.01.1999 - 4 B
129/98 - NVwZ 1999, 878). Da die Ausfertigung durch den Oberbürgermeister
nicht mit einem Datum versehen war, war sie nicht ordnungsgemäß. Es stand
nicht fest, dass die Ausfertigung vor der ortsüblichen Bekanntmachung des
Bebauungsplans erfolgte.
Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass er die Ansicht des
Antragstellers, die Bekanntmachung des Bebauungsplans sei auch deshalb
unwirksam, weil sie an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt sei, nicht teilt.
Entschließt sich eine Gemeinde, wie dies in § 1 Abs. 1 BekVO vorgesehen ist, ihre
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Entschließt sich eine Gemeinde, wie dies in § 1 Abs. 1 BekVO vorgesehen ist, ihre
öffentlichen Bekanntmachungen in mehreren Tageszeitungen erscheinen zu
lassen, kann es dazu kommen, dass die Bekanntmachungen an verschiedenen
Tagen erscheinen. Darin liegt kein Grund für eine Unwirksamkeit. Die BekVO regelt
diesen Fall vielmehr in § 6 Abs. 1 Satz 2 in dem Sinne, dass die öffentliche
Bekanntmachung, wenn für die Bekanntmachung mehrere Zeitungen bestimmt
sind, mit dem Ablauf des Tages vollendet ist, an dem die letzte Zeitung mit der
Bekanntmachung erscheint.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen
ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.