Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: fürsorgepflicht, leistungsklage, amtshandlung, inhaber, quelle, bekanntgabe, feststellungsklage, beamtenverhältnis, nichterfüllung, verschulden

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VI OE 23/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Das Ergebnis der Bewertung eines Dienstpostens und die Zuordnung dieses
Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sowie die Bekanntgabe der
Bewertung und Zuordnung an den Inhaber des Dienstpostens sind keine
Verwaltungsakte, weil diese Maßnahmen sämtlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen
haben.
2. Die Dienstpostenbewertung ist eine Amtshandlung, deren Vornahme grundsätzlich
mit der sog. allgemeinen Leistungsklage (Vornahmeklage) begehrt werden kann.
3. Die Vornahmeklage auf Bewertung eines Dienstpostens nach bestimmten
Grundsätzen wird unzulässig., wenn die Verwaltung auf Grund einer Änderung ihrer
Bewertungspraxis diese Grundsätze nicht mehr anwendet.
4 a. Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen der sich aus dem Beamtenverhältnis
ergebenden Rechtsfolgen begehrt werden.
4 b. Soweit eine Vornahmeklage nicht mehr zulässig ist, kann die Feststellung begehrt
werden, daß die Verwaltung verpflichtet war, einen Dienstposten in einer bestimmten
Art und Weise zu bewerten.
5. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten schließt auch die
Verpflichtung ein, den Dienstposten eines Beamten zumindest dann, wenn er ihn schon
bewertet, richtig zu bewerten.
a) Durch eine zutreffende Höherbewertung seines Dienstpostens wird dem Beamten
die Chance gegeben, nach einer Höherstufung seines Dienstpostens entsprechend
dieser Höherstufung befördert zu werden.
b) Durch eine zutreffende Höherbewertung seines Dienstpostens im Falle des
Unterbleibens seiner Beförderung eine Stellenzulage zu erhalten.
c) Durch eine zutreffende Höherbewertung seines Dienstpostens wird dem Beamten
bestätigt, daß er die dienstlichen Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens
wahrnimmt, was seine Beförderungschancen zu seinen Gunsten verschieben kann.
d) In einer unzutreffend niedrigen Bewertung des Dienstpostens eines Beamten könnte
eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu sehen sein.
6. Die Begründetheit einer Klage des Beamten auf Erfüllung der Fürsorgepflicht oder auf
Feststellung der Nichterfüllung der Fürsorgepflicht setzt kein Verschulden des
Dienstherrn voraus.
7. Die Zulassung von Klagen auf Dienstpostenbewertung stellt keine unzulässige
Kontrolle des Gesetzgebers des Haushaltsgesetzes dar, weil dadurch jedenfalls der
Gesetzgeber nicht zu entsprechenden Stellenanhebungen verpflichtet wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.