Urteil des HessVGH vom 17.06.1992
VGH Kassel: stand der technik, chemische reinigung, wäschereibetrieb, behörde, zumutbarkeit, verfügung, lärm, nachbar, betreiber, anbau
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 UE 2977/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 24 S 1 BImSchG, § 22
Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 3
Abs 1 BImSchG
(Zum Nachbarschutz gegen Wäschereibetrieb; zum
Ermessen)
Leitsatz
Eine Anordnung im Sinne des § 24 BImSchG ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde
annimmt, allein gegen den Betreiber einer Geräusche verursachenden Anlage (hier:
Wäschereibetrieb) in der Weise vorgehen zu müssen, von ihm die Einhaltung der in der
VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 standardisierten
Immissionsrichtwerte "Innen" zu verlangen, auch wenn erst durch den (späteren) Anbau
eines Wohnhauses an die - als solche legale - Belästigungsquelle ein Nebeneinander
von sich grundsätzlich ausschließenden Nutzungen geschaffen wird.
Tatbestand
Der Kläger, der eine seit über 100 Jahren im Familienbetrieb bestehende
Wäscherei und chemische Reinigung betreibt, wendet sich gegen eine aus
Gründen des Lärmschutzes ergangene gewerbeaufsichtliche Verfügung des
Beklagten. Mit dieser Verfügung wurde dem Kläger bei gleichzeitiger Unterbreitung
von Abhilfevorschlägen aufgegeben, seinen Betrieb so einzurichten, daß die davon
verursachten Schallimmissionen in dem im Jahre 1954 an seinen Gewerbebetrieb
angebauten Nachbarwohnhaus einen Dauerschallpegel von 35 dB (A) tags und 25
dB (A) nachts nicht überschreiten.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 23. August 1985 erhobene Klage
begründete der Kläger im wesentlichen mit Angriffen gegen die der behördlichen
Verfügung zugrundegelegten Messungen sowie mit der mangelhaften eigenen
Immissionsschutzvorsorge des Nachbarn, der in Kenntnis möglicher
Beeinträchtigungen durch den klägerischen Betrieb bei seinem in einfachem
Massivbau mit Betonfußböden und rohen Wänden sowie Hohlsteindecken
errichteten Anbau die Grenzwand genutzt habe, ohne - wie etwa später ein
anderer Nachbar - eine eigene Brandmauer zu ziehen. Weitere als die bereits vom
Kläger getroffenen Vorkehrungen zum Schutze vor Einwirkungen auf das
Nachbarhaus seien ihm nicht zumutbar.
Der Kläger beantragte,
die Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Frankfurt am Main
vom 13. Februar 1985 sowie den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 18. Juli 1985 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er räumte zwar ein, daß es angesichts der historischen Entwicklung der - zudem
ungünstigen - baulichen Situation für den Kläger schwer einsehbar sein möge, die
Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes einhalten zu sollen, obwohl
sich in dessen Augen der jetzt beschwerdeführende Nachbar den Immissionen
selbst ausgesetzt habe; aber diesem Gesichtspunkt könne nicht Genüge getan
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selbst ausgesetzt habe; aber diesem Gesichtspunkt könne nicht Genüge getan
werden. Vielmehr sei das Gewerbeaufsichtsamt gehalten gewesen, die mit der
Klage angegriffene Anordnung zu erlassen. Der Gesichtspunkt einer selbst zu
verantwortenden Vorbelastung der Nachbarschaft habe darüber hinaus dadurch
an Bedeutung verloren, daß der Gewerbebetriebsinhaber die fragliche Brandmauer
- dies ist jedoch vom Kläger bestritten worden - ganz oder teilweise an den
Nachbarn verkauft habe.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies mit Urteil vom 4. September 1986 die
Klage ab. Der Kläger habe den ausweislich des Meßergebnisses um mindestens 3
dB (A) zu viel verursachten Lärm zu unterlassen, ohne sich auf den Zeitvorrang
seines Betriebes gegenüber dem Wohnhausanbau des Nachbarn, dessen
mangelnde eigene Immissionsschutzvorsorge oder auch auf die
unverhältnismäßig hohen Kosten für die verlangten Schutzmaßnahmen berufen zu
können.
Gegen das ihm am 6. Oktober 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.
November 1986 Berufung eingelegt. Er bestreitet nach wie vor die
Ordnungsgemäßheit der von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt
vorgenommenen Messung sowie die Richtigkeit des Meßergebnisses. Abgesehen
davon; daß nicht - wie vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten angenommen -
von einer Lärmdauer von 100 Min. täglich, sondern tatsächlich nur von 40 bis 56
Min. maximal auszugehen sei, beruhten die festgestellten erhöhten Meßwerte im
wesentlichen auf der einfachen Bauart des vom Nachbarn an der
Grundstücksgrenze zum Kläger errichteten Baues. Die Verantwortlichkeit des
Nachbarn für den hohen Lärmpegel in dessen Wohnung habe in der vom
Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung überhaupt keinen Eingang
gefunden. Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Anordnung des Staatlichen
Gewerbeaufsichtsamtes Frankfurt am Main vom 13. Februar 1985 sowie den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 18. Juli 1985
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, daß der
Behörde hinsichtlich des Erkenntnisvorganges, ob eine Schallpegelüberschreitung
vorliege, ein Ermessen nicht zustehe. Anders als bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit von Außengeräuschen bestehe für die Verwaltung auch keine
Möglichkeit, von den in der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 standardisierten
Immissionsrichtwerten "Innen" abzuweichen. Insoweit sei das behördliche
Ermessen bei der Entscheidung über ein Einschreiten gegen einen
Anlagenbetreiber ungeachtet besonderer Nachbarschaftsverhältnisse auf die
Forderung nach Einhaltung der eben in dieser Richtlinie einheitlich festgesetzten
Grenzwerte reduziert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne (erneute) mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt, nachdem der Kläger der in der mündlichen
Verhandlung vom 26. April 1991 "vergleichsweise" eingegangenen Verpflichtung
nicht nachgekommen ist, das Gutachten eines Sachverständigen dazu einzuholen,
mit welchen technischen Mitteln und in welchem Ausmaß eine nachhaltige
Minderung der in seinem Betrieb erzeugten Geräusche erreicht werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bei dem Gewerbeaufsichtsamt
Frankfurt (Main) entstandenen Verwaltungsvorgang (ein Hefter) sowie auf die
Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 1992
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht
abgewiesen.
Die angegriffene gewerbeaufsichtliche Anordnung in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Klägerin seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Beklagte hat
nämlich von dem ihm eingeräumten Ermessen bei der Entscheidung über das
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nämlich von dem ihm eingeräumten Ermessen bei der Entscheidung über das
Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen des Wäschereibetriebes nicht
in einer Weise Gebrauch gemacht, die dem Zweck der hier allein in Betracht
kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 24 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - entspricht (§ 114 VwGO). Nach §
24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur
Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der Wäschereibetrieb des Klägers zu
zählen ist, so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen
verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG
Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen als erheblich
einzustufen sind, bemißt sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht
mehr hinzunehmen brauchen, weil es unzumutbar ist. Bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit ist auf die konkrete Betroffenheit abzustellen, die freilich insofern
umgebungsabhängig ist, als nach der gesetzlichen Konzeption nicht die
Erwartungen des einzelnen, sondern die Verhältnisse in der Nachbarschaft, d.h. im
Einwirkungsbereich der Anlage, als Maßstab dienen.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Frankfurt am Main hat die Frage, ob die
Geräusche, die vom Wäschereibetrieb des Klägers ausgehen, geeignet sind,
erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, zulässigerweise
auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 beurteilt. Dabei war es ihm auch
nicht verwehrt, anstelle der für den Kläger günstigeren TA Lärm - diese setzt die
Immissionsrichtwerte für Wohnungen, die mit der Anlage baulich verbunden sind,
unter Nr. 2.321 Buchst. g auf tagsüber 40 dB (A) und nachts 30 dB (A) fest - die
VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 als Orientierungshilfe zu benutzen. Soweit die TA Lärm
und die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1, die erklärtermaßen demselben Zweck dienen,
von einander abweichen, ist im Zweifel von der VDI-Richtlinie als dem jüngeren
Regelwerk auszugehen, in dem neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und
Erfahrungen ihren Niederschlag gefunden haben.
Der Beklagte hat jedoch den ihm eingeräumten Ermessensspielraum verkannt,
wenn er - wie es auch in der Berufungserwiderung deutlich zum Ausdruck kommt -
annimmt, allein gegen den Kläger als Betreiber der emittierenden Anlage in der
Weise vorgehen zu müssen, von ihm die Einhaltung standardisierter Richtwerte zu
verlangen. § 24 BImSchG läßt sich - auch im Zusammenhang mit anderen
Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes - nichts dafür entnehmen, daß
das Ermessen der Behörde dahin gebunden sein könnte, daß es ihr zuvörderst
obliege, den Nachbarstreit über die Zuführung von Geräuschen, Erschütterungen
und ähnlichen von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen durch
behördliche Anordnungen zu schlichten (BVerwG, B. v. 21. Oktober 1988 - 7 B
154.88 - UPR 1989, S. 224).
Die hier zu beurteilende Situation ist durch ein nicht vorbeugend vermiedenes
Nebeneinander von sich grundsätzlich ausschließenden Nutzungen geprägt.
Die nachträgliche Lösung solcher Konflikte ist nicht schematisch dadurch
gekennzeichnet, daß der emittierende Anlagenbetreiber "stets als Verlierer
weichen müßte" (Sendler, Abschied vom "latenten" Störer, WuV 1977, S. 94, 108
unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 12.12.75 - IV C 71.73 - E 50, 49, 55) . So ist von
der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß in Bereichen, in denen Gebiete
von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit
zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen
Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist (dazu schon Bundesverwaltungsgericht, wie
soeben zitiert). Dieser auch und gerade im Immissionsschutzrecht geltende
Zwang zur gegenseitigen Rücksichtnahme führt zu einer die Tatsachen
respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - wie hier als
solchen legalen - Belästigungsquellen ansiedeln.
Wenn auch die technischen Regelwerke TA Lärm und VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 -
anders als für Immissionsrichtwerte "Außen" - Anhaltspunkte für die "Bildung einer
Art von Mittelwert" für die Schwelle der Zumutbarkeit sogenannter Innengeräusche
nicht enthalten, so sind die Behörden gleichwohl nicht davon entbunden, bei einem
Zusammenprallen von prinzipiell unverträglichen Nutzungen solche
Gesichtspunkte spätestens in die Ermessenserwägung einzustellen, die bei der
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Gesichtspunkte spätestens in die Ermessenserwägung einzustellen, die bei der
Beurteilung von Immissionsrichtwerten "Außen" möglicherweise schon zu der
Annahme hätten führen können, daß die Zumutbarkeit der Geräuscheinwirkungen
nicht nur dort gegeben ist, wo sich die Belästigungen unterhalb der Schwelle
halten, die die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 als Grenze bezeichnet.
Der Beklagte hat mit seiner allein an den Kläger gerichteten Forderung nach
Einhaltung der schematisch umgesetzten Immissionsrichtwerte "Innen" keinerlei
Erwägungen dazu angestellt, ob und mit welchen Maßnahmen der Nachbar selbst
zur Verminderung der von ihm als störend empfundenen Innengeräusche im
Rahmen der auch ihm obliegenden Rücksichtnahme beizutragen hat. Das hätte -
wenn man nicht schon die Zumutbarkeitsschwelle auch bei Innengeräuschen für
einen an einen alteingesessenen "latenten Störer" heranrückenden Nachbarn
höher als in der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 standardisiert ansiedeln will - aus
folgendem Grunde nahegelegen: Anders als bei der Verminderung sogenannter
Außenimmissionswerte, die durch eine substantielle Veränderung am
Nachbargebäude nicht beeinflußt werden können - hier ist regelmäßig in 0,5 m
Abstand vor dem geöffneten Fenster zu messen -, läßt sich die belästigende und
nachteilige Auswirkung von Geräuschen innerhalb eines Gebäudes auch durch
Maßnahmen am betroffenen Gebäude selbst in gewissem Umfang regulieren. Die
von einer Emissionsquelle ausgehenden Geräusche hängen hinsichtlich ihrer
störenden Immissionswirkung daher bei Innengeräuschen immer auch von der
Qualität des Objekts ab, auf die die Emissionen einwirken. Der erkennende Senat
vermag nicht einzusehen, warum es richtig sein soll, allein dem alteingesessenen,
bisher nicht - allenfalls latent - störenden Emittenten das gesamte Risiko für das
Maß der Störungsqualität seiner Emissionen aufzubürden. Wenn auch in § 24
BImSchG eine dem § 17 Abs. 2 für genehmigungsbedürftige Anlagen vergleichbare
Betreiberschutzklausel nicht aufgenommen worden ist, darf hieraus nicht der
Schluß gezogen werden, daß nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vom Gesetz
hinsichtlich der Anforderung an ein behördliches Einschreiten einer strengeren
Regelung unterworfen werden sollten als genehmigungsbedürftige Anlagen.
Vielmehr wollte der Gesetzgeber dadurch, daß er der zuständigen Behörde den
vollen Ermessensspielraum ließ, erreichen, daß der bei nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen anzutreffenden Vielfalt der jeweiligen
Verhältnisse im besonderen Maße Rechnung getragen werden kann (Feldhaus,
BImSchR, § 24 Anm. 6 unter Hinweis auf die amtliche Begründung BT-Drucks.
7/179, S. 39 f.) .
Allein der Umstand, daß der Beklagte eine in Wahrheit nicht bestehende
Beschränkung seines Ermessensspielraums bei Überschreitung der
Immissionsrichtwerte "Innen" annimmt, macht seine angegriffene
gewerbeaufsichtliche Verfügung ermessensfehlerhaft und führt zu deren
Aufhebung.
Darüber, ob die Tatsache, daß und wie der Nachbar an die Grenzwand zum
klägerischen Betrieb angebaut hat, bereits zu einer höher anzusetzenden als vom
Beklagten schematisch angenommenen Zumutbarkeitsschwelle führen könnte
(auf eine solche Möglichkeit auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
weist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -
BVerwGE 81, 197, 206 hin), brauchte der Senat daher nicht zu befinden.
Der Stattgebe der Berufung steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Kläger
seiner in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1991 "vergleichsweise"
eingegangenen Verpflichtung, das Gutachten eines Sachverständigen dazu
einzuholen, mit welchen technischen Mitteln und in welchem Ausmaß eine
nachhaltige Minderung der in seinem Betrieb erzeugten Geräusche erreicht
werden kann, nicht nachgekommen ist. Mit dieser Vereinbarung sollte lediglich
einer gütlichen Beendigung des Verfahrens der Weg geebnet werden; sie bildet
jedoch nicht den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache in bezug auf die behördlichen Eingriffsmöglichkeiten bei
Überschreitung der Immissionsrichtwerte "Innen" zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.