Urteil des HessVGH vom 18.05.2005

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, zwangsgeld, aufschiebende wirkung, behörde, androhung, zwangsvollstreckung, unternehmer, duldung, rückführung, nachkomme

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 497/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 37 Abs 1 KredWG, § 37
Abs 2 KredWG
(Einsetzen eines Abwicklers; Modifikation der
Abwicklungsanordnung; Verwaltungszwang)
Leitsatz
Eine Abwicklungsanordnung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG wird durch die Bestellung
eines Abwicklers gemäß Satz 2 der Vorschrift, dem die Befugnisse eines
Geschäftsführers übertragen sind, in der Weise modifiziert, dass dieser nunmehr die
Abwicklung durchführt. Es begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, in einem
solchen Fall die Verwaltungsvollstreckung mit dem Ziel der Durchsetzung der
Abwicklung der Geschäfte durch den Finanzdienstleister selbst fortzuführen. Duldungs-
und Mitwirkungspflichten eines Finanzdienstleisters gegenüber einem bestellten
Abwickler können im Wege der Verwaltungszwangs durchgesetzt werden
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2005 abgeändert und die
aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide
vom 6. Mai 2004 und 8. Juli 2004 der Antragsgegnerin wiederhergestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Antragsteller und die
Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 250.372,99 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller erstrebt im vorliegenden Eilverfahren die Anordnung bzw.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die in
drei Bescheiden der Antragsgegnerin festgesetzten Zwangsgelder sowie die
erneute Androhung von Zwangsgeldern; außerdem wendet er sich gegen die von
der Antragsgegnerin ausgesprochenen Mahnungen hinsichtlich der festgesetzten
Zwangsgelder.
Mit der inzwischen rechtsbeständiger Grundverfügung der Antragsgegnerin vom 8.
August 2001 wurden dem Antragsteller die Ausübung der
Finanzportfolioverwaltung (Nr. I) und die Werbung für diese Geschäfte (Nr. II)
untersagt sowie in Nr. III die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte
angeordnet. Gleichzeitig wurde in Nr. IV des Bescheids für den Fall, dass der
Antragsteller den Anordnungen nicht nachkomme, die Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 50.000 DM angedroht.
Mit Bescheid vom 23. September 2002 bestellte die Antragsgegnerin zur
Abwicklung der von dem Antragsteller unerlaubt betriebenen Geschäfte den
Abwickler Herrn Rechtsanwalt Dr. P., übertrug ihm die Befugnisse eines
geschäftsführenden Gesellschafters der vom Antragsteller vertretenen
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geschäftsführenden Gesellschafters der vom Antragsteller vertretenen
Gesellschaften bürgerlichen Rechts für sämtliche Maßnahmen, die erforderlich
sind, um der Abwicklung der vom Antragsteller erbrachten
Finanzportfolioverwaltung sowie den Weisungen gemäß der Verfügung vom 8.
August 2001 nachzukommen. Darüber hinaus übertrug die Antragsgegnerin dem
Abwickler die Befugnis, Verfügungen über die vom Antragsteller im Rahmen seiner
Finanzportfolioverwaltungstätigkeit verwalteten Vermögensgegenstände zu
treffen, insbesondere über sämtliche Bankkonten zu verfügen, über die der
Antragsteller im Rahmen seiner Finanzportfolioverwaltungstätigkeit
Verfügungsbefugnis hat. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin an, dass der
Antragsteller die Maßnahmen des Abwicklers zu dulden habe und Verfügungen
über die im Rahmen seiner Finanzportfolioverwaltungstätigkeit zu verwaltenden
Vermögenswerte nur mit vorheriger Zustimmung des Abwicklers treffen dürfe. Das
vom Antragsteller dagegen angestrebte Eilverfahren blieb auch vor dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos (Beschluss v. 09.04.2003 - 6 TG
160/03). Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 23. September
2002 erhobene Klage mit Urteil vom 8. März 2004 abgewiesen; das
Zulassungsverfahren ist vor dem erkennenden Senat anhängig (6 UZ 1550/04).
Mit Bescheid vom 6. Mai 2004 setzte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 8.
August 2001 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in
Höhe von 100.000,- € für den Fall an, dass der Antragsteller weiterhin der
Abwicklungsverfügung in Nr. III des Bescheids vom 8. August 2001 nicht
nachkomme und die Vermögenswerte der Gesellschaften bürgerlichen Rechts
nicht auf das Treuhandkonto zurückführe; der Sofortvollzug dieses Bescheids
wurde angeordnet. Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 mahnte die Antragsgegnerin die
Zahlung des festgesetzten Zwangsgelds einschließlich Gebühren und Auslagen
beim Antragsteller an.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 setzte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 6.
Mai 2004 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 100.000,- € fest und drohte ein
weiteres Zwangsgeld in Höhe von 150.000,- € für den Fall an, dass der
Antragsteller sich weiter weigere, die Vermögenswerte im Wege der Abwicklung auf
das Treuhandkonto zurückzuführen. Auch insoweit ist der Sofortvollzug
angeordnet. Mit Schreiben vom 4. August 2004 mahnte die Antragsgegnerin die
Zahlung des festgesetzten Zwangsgelds nebst Gebühren und Auslagen an.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 setzte die Antragsgegnerin das in einem
Bescheid vom 20. November 2002 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 150.000,-
€ fest, da der Antragsteller den in Nr. II und Nr. III des Bescheids vom 23.
September 2002 angeordneten Verfügungen dem Abwickler gegenüber nicht
nachgekommen sei. So habe er u.a. ein Schreiben vom 7. Juni 2004 nicht befolgt.
Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin ein weiteres Zwangsgeld von 200.000,- €
an. Auch hinsichtlich dieses Bescheids ist der Sofortvollzug angeordnet. Mit
Schreiben vom 13. Januar 2005 mahnte die Antragsgegnerin die Zahlung des
Zwangsgelds einschließlich Gebühren und Auslagen an.
Der Antragsteller hat gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt.
Am 6. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 hat der Antragsteller einstweiligen
Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Das
Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 4. Februar 2005 abgelehnt.
Dagegen richtet sich die am 11. Februar 2005 eingelegte und am 10. März 2005
begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Anordnung
bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen
die Bescheide der Antragsgegnerin erstrebt.
Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Vollstreckung der
Verfügung vom 8. August 2001 sei verwirkt, zumindest verstoße sie gegen Treue
und Glauben. Weder die Antragsgegnerin noch der Abwickler hätten je die
Nichterfüllung der Nr. III der Verfügung vom 8. August 2001 gerügt. Die
Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide ergebe sich auch aus § 15 Abs. 3
VwVG, wonach der Vollzug einzustellen sei, sobald sein Zweck erreicht sei. Der
Antragsteller habe die ihm auferlegten Verpflichtungen erfüllt. Im Übrigen sei er
nicht mehr Geschäftsführer, so dass mangels materiell-rechtlicher Verpflichtung
keine konkrete Verpflichtung mehr ihm gegenüber durchgesetzt werden könne.
Die Weiterbetreibung der Zwangsvollstreckung sei daher auch aus diesem Grunde
unzulässig. Nachdem der Abwickler selbst davon ausgehe, dass die Abwicklung
abgeschlossen sei, könne die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller nicht
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abgeschlossen sei, könne die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller nicht
fortgesetzt werden. Im Übrigen sei die Abwicklung nach der Bestellung des
Abwicklers dessen Aufgabe, die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller
daher einzustellen.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat darauf
verwiesen, dass der Antragsteller weder einen Nachweis für die Übertragung der
Vermögenswerte auf das Treuhandkonto noch einen Nachweis für die behauptete
Auskehrung der Gesellschaftereinlagen an die Gesellschafter erbracht habe. Damit
sei er weder der Abwicklungsanordnung unter Nr. III des Bescheids vom 8. August
2001 nachgekommen, noch habe er die vom Abwickler geforderten Unterlagen
vollständig vorgelegt. Die Abwicklungsanordnung vom 8. August 2001 werde durch
die Bestellung des Abwicklers weder aufgehoben, noch erledige sie sich. Sie gebe
dem Unternehmer weiterhin verbindlich vor, wie die Abwicklung zu erfolgen habe.
Der Unternehmer sei nicht nur zur passiven Duldung der Handlungen des
Abwicklers verpflichtet, sondern bleibe weiterhin verpflichtet, die Abwicklung selbst
durchzuführen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf insgesamt 21 Bände
Behördenakten der Antragsgegnerin.
II. Die zulässige Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang
begründet.
Der Antragsteller kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner
Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Mai 2004 und 8. Juli 2004 verlangen.
Die Beschwerde ist dagegen erfolglos, soweit der Antragsteller sich gegen die
Zwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 23.
November 2004 und soweit er sich gegen die ausgesprochenen Mahnungen vom
8. Juli 2004, 4. August 2004 und 13. Januar 2005 wendet.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 4.
Februar 2005 ausgeführt, dass die ausgesprochenen Mahnungen keine der
Vollziehung fähigen Verwaltungsakte darstellen mit der Folge, dass sie nicht
eigenständig angreifbar sind und daher auch einstweiliger Rechtsschutz gegen sie
nicht möglich ist (siehe auch Hess. VGH, Beschluss v. 24.06.2004 - 6 TG 583/04).
Soweit der Antragsteller sich gegen die Bescheide vom 6. Mai 2004 und 8. Juli
2004 wendet, kann er mit Erfolg geltend machen, dass eine Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 8. August 2001 erheblichen
rechtlichen Bedenken begegnet.
Mit der rechtsbeständigen Grundverfügung vom 8. August 2001 war dem
Antragsteller die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung
aufgegeben worden. Die Antragsgegnerin hatte - ohne dass dies rechtlich
zwingend erforderlich gewesen wäre (siehe Hess. VGH v. 23.03.2005 - 6 TG
3675/04) - die Art und Weise der Abwicklung im Bescheid näher dargelegt. Solange
der Antragsteller dieser Anordnung nicht nachkam, hätte das in dem Bescheid
angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden können. Die Antragsgegnerin hat
jedoch von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht und - da sie offensichtlich
dem Antragsteller die Abwicklung nicht mehr zutraute - mit Bescheid vom 23.
September 2002 einen Abwickler bestellt. In der Regel wird durch die Bestellung
eines Abwicklers die Abwicklungsanordnung modifiziert und zwar in der Weise, dass
der Abwickler nunmehr für die Abwicklung zuständig ist. Dies folgt für den Senat
aus der starken Stellung, die der Gesetzgeber dem Abwickler eingeräumt hat. Der
Abwickler ist nicht lediglich "Vollstreckungsgehilfe der Behörde" (so aber VG
Frankfurt, Beschluss v. 19.11.2004 - 9 G 2300/04 -). Wie sich aus der amtlichen
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur
Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs.
13/7142) ergibt, der zur Neufassung des § 37 KWG und der Möglichkeit der
Einsetzung eines Abwicklers geführt hat, soll dem Abwickler die Kompetenz eines
Geschäftsführers und damit eine selbständige Stellung zukommen (BT-Drs.
13/7142 S. 91). Der Abwickler soll überprüfen, ob den Anordnungen der Behörde
entsprechend abgewickelt wird und widrigenfalls mit den Kompetenzen eines
Geschäftsführers die notwendigen Abwicklungshandlungen selbst durchführen (so
ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 13/7142 S. 91). Die
Reichweite der Befugnisse des Abwicklers wird darüber hinaus im
Kreditwesengesetz selbst in § 37 Abs. 2 deutlich, wonach der Abwickler zum Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens
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auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens
berechtigt ist. Gleichwohl bleibt es Sache der Behörde, ob sie einen Abwickler
einsetzt und mit welchen Befugnissen sie ihn ausstattet. Soll er lediglich die
Abwicklungshandlungen des Unternehmers vor Ort überwachen, so bleibt der
Unternehmer selbst für die Handlungen zuständig mit der Folge, dass bei
Nichtbefolgung der Abwicklungsanordnung ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld
gegen ihn festgesetzt werden kann. Stattet die Behörde jedoch den Abwickler mit
den Befugnissen eines Geschäftsführers aus und überträgt ihm die Abwicklung, so
modifiziert sie damit zugleich die Abwicklungsanordnung in der Weise, dass der
Unternehmer von einer ursprünglich aktiven Rolle in eine eher passive Rolle,
nämlich die Abwicklung zu dulden, gerät.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. September
2002 einen Abwickler mit den Befugnissen eines Geschäftsführers bestellt und
unter anderem ausgeführt, der Abwickler werde eingesetzt, um für den
Antragsteller die Rückführung der Vermögenswerte vorzunehmen (S. 6 des
Bescheids vom 23.09.2002). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller in dem
Bescheid auch darauf hingewiesen, dass er alle Maßnahmen des Abwicklers zu
dulden habe und die Behörde dies auch im Wege des Verwaltungszwangs
durchsetzen könne. Ist der Antragsteller damit zur Duldung der
Abwicklungshandlungen durch den Abwickler verpflichtet, hat er dessen
Anordnungen Folge zu leisten und kann er dazu auch mit Hilfe von
Zwangsmaßnahmen angehalten werden, so bestehen erhebliche rechtliche
Bedenken, ob daneben gleichzeitig die Abwicklung durch den Finanzdienstleister
selbst noch weiter zwangsweise durchgesetzt und er damit einem doppelten
Verwaltungszwang ausgesetzt werden kann.
Dies wird besonders dadurch deutlich, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller
auch tatsächlich zweifach in Anspruch nimmt. Einerseits setzt sie mit
Verwaltungszwang unter Hinweis auf Nr. III der Verfügung vom 8. August 2001 die
Rückführung der Vermögenswerte und damit die Abwicklung durch den
Antragsteller selbst durch, andererseits verlangt sie durch Festsetzung und
Androhung von Zwangsgeld die Zusammenarbeit mit dem Abwickler, damit dieser
die Abwicklung zu Ende bringen kann. Bestehen aus diesem Grunde erhebliche
Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung und erneuten Androhung der
Zwangsgelder in den Bescheiden vom 6. Mai 2004 und 8. Juli 2004, so überwiegt
das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Zahlung der
Zwangsgelder verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller jedoch gegen die
Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 23. November 2004. Die Festsetzung
dieses durch Bescheid vom 20. November 2002 angedrohten Zwangsgelds in
Höhe von 150.000,- € und die erneute Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von
200.000,- € dient der Durchsetzung der in Nr. II und Nr. III des Bescheids vom 23.
September 2002 geforderten Anordnungen. Der Antragsteller ist entsprechend
dem Bescheid vom 23. September 2002 verpflichtet, dem Abwickler Einsicht in alle
Unterlagen zu geben und allen Maßnahmen des Abwicklers nachzukommen bzw.
diese Maßnahmen zu dulden. Auch wenn die unter Nr. II und Nr. III der Verfügung
vom 23. September 2002 aufgeführten Befugnisse des Abwicklers nicht bis ins
Kleinste detailliert formuliert sind, so ergibt sich hinreichend aus dem
Gesamtzusammenhang des Bescheids, dass der Antragsteller allen im
Zusammenhang mit der Abwicklung stehenden Aufforderungen des Abwicklers
nachkommen muss und er alle geforderten Unterlagen vorzulegen hat. Darunter
fällt auch die vollständige Beantwortung der im Schreiben des Abwicklers vom 3.
Juni 2004 gestellten Fragen, soweit sie mit der Abwicklung der mit der Verfügung
vom 8. August 2001 untersagten Finanzdienstleistungen im Zusammenhang
stehen. Auch die vom Antragsteller behauptete Auskehrung der Gelder an die
Anleger steht im Zusammenhang mit der Abwicklung, so dass die Vorlage
entsprechender Unterlagen, die diese Auskehrung nachweisen, ebenfalls unter die
Nr. II und Nr. III der Verfügung vom 23. September 2002 fällt. Aufgabe des
Abwicklers ist es nämlich, die Abwicklung zu überwachen. Da der Antragsteller
dieser Vorlagepflicht unstreitig nicht nachgekommen ist, er dafür auch keine
Gründe angibt, hat er damit gegen die Verfügung vom 23. September 2002
verstoßen mit der Folge, dass die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 23.
November 2004 rechtmäßig ist unabhängig davon, ob der Antragsteller auch Nr. 4
des Schreibens des Abwicklers vom 3. Juni 2004 nicht vollständig beantwortet bzw.
die dort geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat. Die Beschwerde des
Antragstellers hat daher insoweit keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem
jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 1
GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, die Höhe des
festgesetzten Zwangsgelds einschließlich der Auslagen und Gebühren sowie die
Hälfte des angedrohten Zwangsgelds für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu
legen und diesen Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im
Eilverfahren zu halbieren.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.