Urteil des HessVGH vom 27.11.1990

VGH Kassel: öffentlich, aufbewahrung, ersatzvornahme, kostenverfügung, behörde, beratung, gesetzesvorbehalt, vorverfahren, stadt, form

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 2350/90
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 26 SOG HE, § 27 SOG HE,
§ 28 Abs 1 SOG HE, § 693
BGB
(Abschleppmaßnahme - Geltendmachung von Standkosten
und Verwahrkosten mittels Leistungsbescheides)
Tatbestand
Der Pkw des Klägers, Marke Talbot, amtl. Kennzeichen F - ..., war am 5. Januar
1989 mindestens zwischen 15.00 und 15.30 Uhr in Frankfurt am Main in der
Goethestraße an einem durch Verkehrszeichen 229 zu § 41 StVO ausgewiesenen
Taxihaltestand abgestellt. Da kein verantwortlicher Fahrzeugführer angetroffen
wurde, wurde das Fahrzeug des Klägers auf Veranlassung des Hilfspolizeibeamten
H. im Auftrag der Beklagten von der Abschleppfirma N. abgeschleppt und auf
deren Firmengelände in Frankfurt am Main, O.-Straße ..., für die Dauer von
insgesamt 23 Tagen abgestellt. Die Firma N. hat der Beklagten für die Maßnahme
Kosten in Höhe von insgesamt 137,11 DM in Rechnung gestellt, wobei 58,91 DM
auf Abschleppkosten und 78,20 DM auf Stand- und Verwahrkosten für insgesamt
23 Tage entfielen.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Verfügung vom 7. März 1989 unter
Bezugnahme auf § 28 HSOG auf, die vorgenannten Abschleppkosten in Höhe von
137,11 DM zu erstatten. Den hiergegen am 30. März 1989 eingelegten
Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit
Widerspruchsbescheid vom 13. November 1989 mit näherer Begründung, auf die
Bezug genommen wird, zurück. Der Widerspruchsbescheid ging den
Bevollmächtigten des Klägers nach deren Angaben am 16. November 1989 zu.
Am 15. Dezember 1989 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung er u.a. ausführte: Es habe keine konkrete Gefahrenlage bestanden.
Der Verstoß gegen das durch das Verkehrszeichen angeordnete Halteverbot habe
die getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt. Besondere Umstände, die es
hätten geboten erscheinen lassen, die Störung unverzüglich zu beseitigen, seien
nicht ersichtlich gewesen.
Der Kläger beantragte,
die Kostenverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main
vom 7. März 1989 in der Form des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. November 1989 aufzuheben und die
Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie nahm zur Begründung im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide sowie
auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1986 - 11 UE 1177/84 -
Bezug.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hob durch Gerichtsbescheid vom 28.
Mai 1990 die Kostenverfügung der Beklagten vom 7. März 1989 in der Gestalt des
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Mai 1990 die Kostenverfügung der Beklagten vom 7. März 1989 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. November 1989 insoweit auf, als dem Kläger
78,20 DM Stand- und Verwahrkosten in Rechnung gestellt worden sind. Im übrigen
wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus:
Soweit die Beklagte Abschleppkosten in Höhe von 58,91 DM geltend mache, seien
die Bescheide offensichtlich aus den im Widerspruchsbescheid dargestellten
Gründen rechtmäßig. Darüber hinaus ergebe sich die Rechtmäßigkeit der
durchgeführten Abschleppmaßnahme auch aus dem Gesichtspunkt des
Personenbeförderungsgesetzes. Bei den durch das Verkehrszeichen 229 zu § 41
StVO gekennzeichneten Taxihalteständen handele es sich um behördlich
zugelassene Stellen im Sinne von § 47 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz, an
denen ausschließlich Taxen zur Beförderung von Personen bereitgehalten werden
dürften. Eine andere Nutzung der ausgeschilderten Straßenfläche sei
ausgeschlossen. Indem der Kläger sein Fahrzeug gleichwohl dort abgestellt habe,
habe er es verhindert, daß der Platz seiner Zweckbestimmung entsprechend habe
genutzt werden können. Das rechtfertige es unter dem Gesichtspunkt der
Gefahrenabwehr grundsätzlich, Abschleppmaßnahmen einzuleiten und
durchzuführen. Die Maßnahme sei unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats auch verhältnismäßig gewesen. Die
Klage sei jedoch begründet, soweit die Beklagte von dem Kläger 78,20 DM Stand-
und Verwahrkosten begehre. Zwar könnten solche Kosten nach der ständigen
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Aufwendungsersatz
verlangt werden. Dies könne jedoch nicht im Wege eines Leistungsbescheides
geschehen, sondern müsse im Wege der Leistungsklage erfolgen. Aus dem
Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG folge zwingend, daß für den Erlaß eines
Leistungsbescheides eine gesetzliche Grundlage gegeben sein müsse, woran es
hier fehle.
Gegen diesen ihr am z. Juli 1990 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte
am 27. Juli 1990 Berufung eingelegt, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Sie
ist der Auffassung, die Stand- und Verwahrkosten hätten ebenfalls mittels
Leistungsbescheids in Rechnung gestellt werden dürfen, und verweist insoweit auf
den Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Juli 1990 - 11 UE 2094/89 -.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai
1990 - V/2 E 3250/89 aufzuheben, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist,
und auch insoweit die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf die nach seiner Auffassung
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen
Gerichtsbescheid,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne vorherige
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1
Heft) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist
nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Kostenverfügung des Oberbürgermeisters der
Beklagten von 7. März 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 13. November 1989 zu Unrecht insoweit
aufgehoben, als dem Kläger 78,20 DM Stand- und Verwahrkosten in Rechnung
gestellt worden sind. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung des
Verwaltungsaktes in dem vorgenannten Umfang sei deswegen geboten, weil die
Beklagte diesen Teil ihrer Forderung mangels einer entsprechenden gesetzlichen
Grundlage nicht mittels eines Leistungsbescheides habe geltend machen dürfen,
kann nicht gefolgt werden. Insbesondere steht Art. 20 Abs. 3 GG einer
Geltendmachung der streitigen Stand- und Verwahrkosten mittels
Leistungsbescheides nicht entgegen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt als
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten, die
über die durch den Abschleppvorgang unmittelbar verursachten Kosten
hinausgehen, ausschließlich ein Aufwendungsersatz- bzw. Vergütungsanspruch im
Rahmen eines sich an die Ersatzvornahme anschließenden öffentlich-rechtlichen
Verwahrungsverhältnisses in Betracht, auf das die §§ 688 ff. BGB entsprechend
anwendbar sind (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 17. Februar 1987 - 11
UE 1193/84 -, NVwZ 1988, 655 ff. und vom 15. Juni 1987 - 11 UE 2521/84 -, NVwZ
1987, 910 mit weiteren Nachweisen). Auch im vorliegenden Fall ist infolge der
Durchführung der Abschleppmaßnahme ein öffentlich-rechtliches
Verwahrungsverhältnis hinsichtlich des hier in Rede stehenden Kraftfahrzeugs
entstanden. Ein solches öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis besteht
immer dann, wenn eine Behörde bewegliche Sachen zur Aufbewahrung für eine
Privatperson kraft öffentlichen Rechts in Besitz hat, wobei dieses Verhältnis im
Gegensatz zum Privatrecht beim Eintritt dieses Tatbestandes automatisch
entsteht, ohne daß es eines Vertrages bedarf (vgl. BGH, JuS 1974, 192). Wird - wie
es hier geschehen ist - ein Gegenstand in amtliche Verwahrung genommen, wobei
sich die Behörde der Hilfe des privaten Abschleppunternehmens bedient hat, so
gehört das dadurch begründete Verwahrungsverhältnis dem öffentlichen Recht
deshalb an, weil die Polizei zu der Inbesitznahme durch Rechtssätze ermächtigt
wird, deren Zuordnungsobjekt nur sie und nicht jedermann ist. Dieses
Rechtsverhältnis verpflichtete die Beklagte zu sorgfältiger Aufbewahrung der
Sache, insbesondere dazu, Vorsorge gegen Wertminderungen zu treffen.
Umgekehrt steht der Beklagten in analoger Anwendung des § 693 BGB aus
diesem öffentlich- rechtlichem Verwahrungsverhältnis ein Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen zu, die sie zum Zweck der Aufbewahrung gemacht hat und die sie
den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den danach
erstattungsfähigen Aufwendungen für die Aufbewahrung gehören grundsätzlich
auch solche Kosten, die durch das Abstellen von abgeschleppten Fahrzeugen auf
gesichertem oder bewachtem Gelände anfallen (ständige Rechtsprechung des
erkennenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 17. Februar 1987, a.a.O.). Diese
Aufwendungen durfte die Beklagte durch Erlaß eines Leistungsbescheides geltend
machen.
Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 19. Juli 1990 - 11 UE 2094/89 -
und vom 8. Oktober 1990 - 11 UE 2486/90 - zum Ausdruck gebracht hat, hält er
die Prämisse des Verwaltungsgerichts, der Grundsatz des Vorbehalts des
Gesetzes setze für den Erlaß eines Leistungsbescheides grundsätzlich eine
gesetzliche Grundlage voraus, in dieser Allgemeinheit für unzutreffend. Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt aus dem Grundsatz des Vorbehalts
des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zwingend, daß eine Forderung, die der
Verwaltung gegenüber dem Bürger zusteht, nur bei Vorhandensein einer
entsprechenden gesetzlichen Grundlage im Wege des Leistungsbescheides
geltend gemacht werden kann. Dementsprechend vertritt das
Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die
Verwaltung innerhalb eines öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnisses, das nicht
durch Vertrag, sondern durch gesetzliche Bestimmungen subordinationsrechtlich
ausgestaltet ist, öffentlich- rechtliche Erstattungsansprüche im Wege des
Leistungsbescheides geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober
1964 - VIII C 65.64 -, wiedergegeben in: BVerwGE 21, 271 f.; Urteil vom 6. Mai 1964
- VIII C 394.63 -, BVerwGE 18, 283 ff., BVerwGE 19, 243 ff.; BVerwGE 28, 1 ff.; Urteil
vom 23. Oktober 1979 - I C 48.75 -, NJW 1980, 1243 ff.; s. ferner Senatsurteil vom
17. Juli 1990 - 11 UE 1487/89 -.) Im Streitfall sind die Stand- und Verwahrkosten in
untrennbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Ersatzvornahme -
gewissermaßen als deren notwendige Folge auf Grund des sich anschließenden
öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses - und damit im Rahmen eines
durch §§ 26 bis 28 HSOG subordinationsrechtlich ausgestalteten
Rechtsverhältnisses entstanden, deren Kosten der Kläger gemäß § 28 Abs. 1
HSOG zu tragen hat. Wegen der notwendigen Konnexität beider
Erstattungsansprüche bestehen deshalb keine Bedenken, nicht nur die Kosten der
Ersatzvornahme, sondern auch das Standgeld im Wege des Leistungsbescheides
geltend zu machen (vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., RdNr. 154 zu §
42 mit weiteren Nachweisen). Gegen die Höhe der verlangten Stand- und
Verwahrkosten sind seitens des Klägers Bedenken weder geltend gemacht worden
noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
22 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.