Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: hessen, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, versicherungsrecht, quelle, waldeck, verordnung, bauwerk

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 21/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Ein Wohnwagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt wird, bleibt "ohne
weiteres frei beweglich", so daß er kein Bauwerk im Sinne von § 2 HBO ist.
Infolgedessen kann die Aufstellung eines Wohnwagens nicht als Baumaßnahme im
Sinne von § 2 HBO angesehen werden und ist weder nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO
genehmigungspflichtig noch nach § 63 Nr. 1 HBO anzeigepflichtig.
2. Die Aufstellung eines Wohnwagens unterlag nicht den Beschränkungen für die
Bebaubarkeit und Benutzungsart der Grundstücke in den §§ 4 bis 17 HBO F. 1957.
3. Die Aufstellung eines Wohnwagens unterliegt im Lande Hessen nicht den §§ 30 bis 36
BBauG, da in Hessen unter baulichen Anlagen im Sinne des § 29 BBauG Bauwerke
gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 HBO zu verstehen sind (Anschluß an Urt. vom
13.03.1965 - OS IV 19/64 -) und die Aufstellung eines Wohnwagens nicht nach den §§
62, 63 HBO genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist.
4. § 13 Abs. 2 S. 1 DVO zum RNatSchG ist rechtsungültig (Anschluß an Urteile vom
17.04. und 18.12.1964 - OS IV 31/61 und OS IV 10/64 -).
5. Die Verordnung des Regierungspräsidenten in Kassel zum Schutze von
Landschaftsteilen in den Kreisen Waldeck und Frankenberg/Eder v. 26.05.1959 war nicht
rechtsgültig zustande gekommen, da sie ihren räumlichen Geltungsbereich nicht näher
bestimmte, sondern nur auf die unveröffentlichte und nicht förmlich offengelegte
Landschaftsschutzkarte verweis (Anschluß an Urteile v. 17.04. und 18.12.1964 - OS IV
31/61 und OS IV 10/64 -).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.