Urteil des HessVGH vom 28.07.1998

VGH Kassel: mandat, studierender, arbeitserlaubnis, druck, ausländerrecht, dokumentation, zivilprozessrecht, barriere, quelle, mitbestimmung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TM 2553/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 63 Abs 2 HSchulG HE
(Kein allgemeinpolitisches Mandat des AStA, hier:
unzulässige Äußerung zum Ausländerrecht)
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat es
zu Unrecht abgelehnt, ein Ordnungsgeld festzusetzen, wie es zur Durchsetzung
der von ihm erlassenen einstweiligen Anordnung vom 10. September 1997 - 3 G
1107/97 - angedroht worden war. Durch diese einstweilige Anordnung war der
Antragsgegnerin vorläufig untersagt worden, politische Erklärungen, Forderungen
und Stellungnahmen abzugeben, die keinen konkreten studien- und
hochschultypischen Inhalt haben.
Der Antragsteller hat seinen Antrag mit dem Inhalt des Flugblatts des "Autonomen
AusländerInnenreferats" des AStA begründet und zwar insbesondere mit den
Ausführungen zur gesellschaftlichen Lage der ausländischen Studierenden zu
"Punkt 8" wo es heißt:
"Wir fordern handlungsfähige StudentInnenvertretungen in allen
Bundesländern, d.h. ein politisches Mandat, da Hochschulpolitik nicht losgelöst von
gesellschaftlichen Problemen sein kann. - Unsere gesellschaftliche Lage ist viel
schlechter als die aller anderen Teile der Gesellschaft. Von daher ist es besonders
wichtig, daß sich der AStA zu dieser brennenden Problematik äußert. Aus unseren
Erläuterungen wird deutlich, daß sich unsere Situation gar nicht verbessern kann,
ohne daß die Ausländergesetze abgeschafft werden, weil Fragen wie Aufenthalts-
und Arbeitserlaubnis von den Ausländerbehörden geregelt werden. Mit der
Verschärfung der Ausländergesetze verstärkt sich noch die gesellschaftliche
Barriere, welche eine Gleichberechtigung ausländischer Menschen unmöglich
macht. Die Stimmungslage ist sogar soweit fortgeschritten, daß es
ernstzunehmende Überlegungen gibt, neue Sondergesetze einzuführen, denen
zufolge künftig nicht mehr die Hochschulen oder die Studierenden, sondern die
Ausländerbehörden bestimmen sollen, wer was, wo und wie lange studieren darf.
Wir finden es entwürdigend, ohne Mitbestimmung unter diskriminierenden
Bedingungen studieren zu müssen, und fordern die Vollversammlung auf, sich mit
uns zu solidarisieren."
Sodann folgen in Großdruck die Sätze:
"Wir fordern die vollständige Aufhebung der Ausländergesetze und finanzielle
Unterstützung für alle, egal welcher Herkunft!".
Soweit diese Ausführungen sich auf die wirtschaftliche und soziale Lage
ausländischer Studierender beziehen, halten sie sich noch in dem durch das
Hessische Hochschulgesetz gezogenen Zuständigkeitsbereich der
Studentenschaft (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Hochschulgesetz - HHG -).
Auch soweit ausgeführt wird, im Hinblick auf die gesellschaftliche Lage der
ausländischen Studierenden sei es besonders wichtig, daß sich der AStA zu dieser
brennenden Problematik äußere, hält sich dies im Rahmen des Aufgabenbereichs
der Studentenschaft, jedenfalls wenn man davon ausgeht, daß hier soziale
Belange gemeint sind. Der darauf folgende Satz steht zwar noch im
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Belange gemeint sind. Der darauf folgende Satz steht zwar noch im
Zusammenhang mit den vorausgehenden Ausführungen. Inwiefern jedoch aus den
"Erläuterungen ... deutlich" werden soll, daß sich die Situation ausländischer
Studierender nicht verbessern kann, ohne daß die Ausländergesetze abgeschafft
werden, weil Fragen wie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von den
Ausländerbehörden geregelt werden, ergibt-sich aus den "Erläuterungen"
keineswegs, zumal die Ausländergesetze für sämtliche Ausländer gelten und weit
mehr Fragen als nur die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse regeln. Hier verläßt
das "Autonome AusländerInnenreferat" des AStA die Wahrnehmung der Belange
von Studierenden und befaßt sich mit Angelegenheiten der Ausländer insgesamt.
Das gilt auch für den folgenden Satz, in dem es heißt, daß "mit der Verschärfung
der Ausländergesetze ... eine Gleichberechtigung ausländischer Menschen
unmöglich" gemacht werde. Wenn sodann am Ende des Absatzes in Großdruck die
Forderung nach der vollständigen Aufhebung der Ausländergesetze
hervorgehoben wird, dann wird deutlich, daß die Aufhebung eines gesetzlichen
Regelungskomplexes verlangt wird, der nur zu einem geringen Teil ausländische
Studierende betrifft, also weit über die Wahrnehmung der hochschulpolitischen,
wirtschaftlichen und sozialen Belange ausländischer Studierende hinausgeht. Eine
derartige allgemeinpolitische Forderung gehört nicht zu den Aufgaben der
Studentenschaft.
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Ansicht vertritt, in diesem
Kontext weise die Forderung nach genereller Abschaffung der Ausländergesetze
einen konkreten Hochschulbezug auf, reicht dies nicht aus. Die Forderung nach
der vollständigen Aufhebung der Ausländergesetze geht über den
hochschulbezogenen und studentischen Bereich hinaus und stellt deswegen eine
allgemeinpolitische Forderung dar, die sich nicht im Rahmen des
Aufgabenkatalogs der Studentenschaft hält. Allgemeinpolitische Forderungen der
Studentenschaft sind nicht nur solche, die keinerlei hochschulpolitische,
wirtschaftliche oder soziale Belange von Studierenden berühren können. Vielmehr
gehören auch Erklärungen dazu, die zwar auch Studierende betreffen können,
aber nach Inhalt und Reichweite nicht nur die speziellen studentischen, sondern
allgemeine Belange betreffen wie die Ausländer- oder Energiepolitik, und die
deswegen insoweit nicht zu den Angelegenheiten der Studentenschaft gehören.
Der Senat hat das Ordnungsgeld im Hinblick darauf gering bemessen, daß hier die
allgemeinpolitische Forderung nach vollständiger Aufhebung der Ausländergesetze
immerhin in einem Zusammenhang mit studentischen Angelegenheiten erhoben
wurde und selbst das Verwaltungsgericht dies noch für zulässig hielt. Es läßt sich
auch nicht nachweisen, daß diese Einkleidung vorgenommen wurde, um das
Verbot allgemeinpolitischer Äußerungen zu umgehen. Nach der jetzt erfolgten
Klarstellung ist in vergleichbaren künftigen Fällen jedoch mit einem erheblich
höheren Ordnungsgeld zu rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1
Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.