Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: baurecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, handelsgesellschaft, eigentumsgarantie, wiederaufbau, umweltrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
IV OE 97/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zur Klagebefugnis des Mitgesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, der die
Ablehnung einer von der Gesellschaft gestellten baurechtlichen Voranfrage angreift.
2. Einzelfall einer beabsichtigten Außenbereichsbebauung.
3. Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1
BBauG nur dann, wenn es zumindest überwiegend mit den Zwecken des Betriebs in
Zusammenhang steht.
4. Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Frage, ob ein Vorhaben
öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigt (Anschluß an die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erk. Senats).
5. Die Erteilung einer Baugenehmigung hängt auch bei einem beabsichtigten
Wiederaufbau grundsätzlich von dem jeweils geltenden Baurecht ab.
6. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die verfassungsmäßige
Eigentumsgarantie die Bebauung von Grundstücken ermöglicht, die nach dem
Bundesbaugesetz nicht mehr bebaubar sind (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.1967,
NJW 1967, 1099). Einzelfall, in welchem vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes
bereits die Bauregelungsverordnung vom 15.2.1936 einer Bebauung entgegenstand.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.