Urteil des HessVGH vom 26.06.1995

VGH Kassel: gefahr, folter, indien, polizei, abschiebung, innere sicherheit, psychische integrität, unmenschliche behandlung, asylbewerber, emrk

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UE 1282/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 MRK, § 53 AuslG 1990
(Erforderlichkeit einer individuell-konkreten Gefahr der
Folter oder unmenschlichen Behandlung für ein
Abschiebungshindernis nach AuslG 1990 § 53;
Unanwendbarkeit des herabgestuften Prognosemaßstabes
für Vorverfolgte im Rahmen des AuslG 1990 § 53; keine
Rückkehrgefährdung für jeden nach Indien
zurückkehrenden Asylbewerber)
Tatbestand
Der 1970 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und gehört der
Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Er reiste am 1. September 1992 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 28. August 1992 einen Asylantrag gestellt.
In seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung trug er vor dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28. Januar 1993 vor: Er habe 1984 die
Schule mit der mittleren Reife verlassen und anschließend in der Landwirtschaft
gearbeitet. Er sei seit 1982 Mitglied der AISSF. Seine Aufgabe habe darin
bestanden, Veranstaltungen zu organisieren und auch daran teilzunehmen. Eines
Tages sei ein Parteifreund zusammen mit einigen militanten Sikhs, die zur Babbar
Khalsa Partei gehörten, zu ihm gekommen, weil Militante Unterkunft und
Verpflegung hätten haben wollen. Eines nachts seien wiederum militante Sikhs bei
ihm gewesen, als einer von ihnen von einem Nachbarn erschossen worden sei.
Dieser Nachbar habe vermutet, daß es Diebe gewesen seien. Die Polizei sei
hinzugekommen und habe angenommen, daß es sich bei dem Haus, in dem er
gewohnt habe, um ein Militantennest gehandelt habe. Aus diesem Grunde sei er
verdächtigt worden, selbst ein Militanter zu sein. Er sei dann festgenommen und
drei Monate lang festgehalten worden. Während der Haftzeit sei er geschlagen und
gefoltert worden. Nach der Zahlung von 50.000,-- Rupien Bestechungsgeld sei er
freigelassen worden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er dann nach
Kalkutta gegangen, wo er von der Polizei erwischt und erneut verhaftet worden sei.
Hier habe er drei Monate in Haft bleiben müssen. Es habe dann drei Monate
gedauert, bis sie alle Dinge über ihn in Erfahrung gebracht hätten. Anschließend
seien seine Eltern gekommen und hätten diesmal 20.000,-- Rupien für seine
Freilassung bezahlt. Er sei dann anschließend nach Hause in den Punjab
zurückgekehrt. Nach Anschlägen durch einige Militante habe man ihn sofort
verdächtigt, daran beteiligt gewesen zu sein. Wieder sei er verhaftet worden und
dieses Mal 5 Tage in Haft geblieben, bis der Ortsvorsteher und andere durch
Zahlung von Bestechungsgeldern wieder seine Freilassung erreicht hätten. Nach
dieser dritten Inhaftierung habe ihm die Familie den Rat erteilt, ins Ausland zu
gehen. In die AISSF sei er eingetreten, weil auch er für ein freies Khalistan eintrete.
Er habe aber nicht mit Waffengewalt für diese Ziele gekämpft. Allerdings sei einer
seiner Freunde ein Militanter gewesen und habe mit Waffen hantiert. Er sei
infolgedessen der Polizei aufgefallen, weil ständig Militante bei ihnen verkehrt
hätten. Erstmals sei er im Februar 1985 festgenommen worden, danach nochmals
in Kalkutta im Februar 1990 und zuletzt im September 1991. Man habe ihn bei
allen Festnahmen aufgefordert, die Partei zu verlassen und ihn gefragt, ob er
irgend etwas mit den Militanten zu tun gehabt habe oder ob er gar selbst ein
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irgend etwas mit den Militanten zu tun gehabt habe oder ob er gar selbst ein
Militanter sei. Diese Fragen habe er verneint. Nur in Kalkutta habe es eine
Gerichtsverhandlung über seinen Fall gegeben. Das Gericht habe festgestellt, daß
er mit der Sache nichts zu tun habe. Später habe es keine Gerichtsverhandlung
mehr gegeben, sondern nur noch die Verfolgung durch die Polizei. Diese habe ihn
immer mitgenommen und gefoltert. Er habe weder bei der Ausstellung des
Reisepasses noch bei seiner Ausreise irgendwelche Probleme gehabt. Im Falle
seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden, denn junge Leute würden
verdächtigt, Militante zu sein.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den
Asylantrag durch Bescheid vom 25. Mai 1993, zugestellt am 16. August 1993, ab,
stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger
unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides auf.
Der Kläger hat dagegen am 25. August 1993 Klage bei dem Verwaltungsgericht in
Gießen erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17.
November 1994 informatorisch angehört. Er hat angegeben: Die Polizei suche in
Indien nach wie vor nach ihm. Sie habe sich bei seiner Familie nach seiner Adresse
erkundigt. Der Grund dafür sei darin zu sehen, daß er einen Freund gehabt habe,
der Mitglied in der Babbar Khalsa Partei gewesen sei und den die Polizei 1988
getötet habe. Danach habe sie auch ihn verdächtigt, ebenfalls Mitglied dieser
Partei zu sein. Außerdem sei er verdächtigt worden, für diesen Freund Waffen
versteckt zu haben. In der Zwischenzeit sei sein, des Klägers, Bruder
festgenommen worden, der von der Polizei befragt worden sei, wo er, der Kläger,
sich in Deutschland aufhalte. Auch sein Bruder sei inzwischen ausgereist. Er, der
Kläger, sei insgesamt viermal festgenommen worden. Beim ersten Mal sei er drei
Monate und beim zweiten Mal zwei Monate lang festgehalten worden. Die dritte
Inhaftierung habe ein Jahr lang dauern sollen. Seine Familie habe jedoch einen
Anwalt beauftragt, dem es gelungen sei, ihn nach fünf Monaten freizubekommen.
Die letzte Festnahme habe nur fünf Tage gedauert. Im einzelnen seien die
Festnahmen in den Jahren 1985, 1990 und die beiden letzten im Jahre 1991
erfolgt. Die dritte Festnahme habe in Kalkutta und die vierte in Dehli
stattgefunden. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis in Kalkutta sei er nach
Hause in den Punjab gefahren und dort nur etwa einen Monat geblieben, weil die
Polizei ihn wieder gesucht habe. Danach sei er nach Delhi gegangen, wo er von der
Polizei fünf Tage lang festgehalten worden sei. Die Festnahme in Dehli habe sich
im September 1991 ereignet. Nach der letzten Festnahme sei er nach
Deutschland gekommen. In Delhi sei er festgenommen worden, weil die
Polizeistation im Punjab die Polizei in Dehli über seinen Aufenthalt informiert habe.
Die Polizei sei in sein Zimmer gekommen, habe dieses durchsucht und ihn dann
festgenommen. Nur durch einen Zufall sei er freigekommen. Der Hausbesitzer, in
dessen Zimmer er gewohnt habe, habe den zuständigen Polizeioffizier gekannt
und durch dessen Fürsprache sei es zur Freilassung gekommen. Er sei zunächst
von Delhi aus mit dem Flugzeug nach Taschkent geflogen und von dort aus mit
der Bahn nach Moskau weitergereist. In Moskau habe er sich ca. 7-8 Monate lang
aufgehalten. Dort habe er nicht bleiben können, weil ihm keine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden sei. Ein Schleuser habe ihm ein Visum für
Deutschland besorgt, so daß er mit der Bahn von Moskau nach Prag habe fahren
können. In Prag habe er jemanden getroffen, der ihn nach Deutschland gebracht
habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai 1993
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen
und festzustellen, daß die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat durch das Urteil vom 17. November 1994 die
Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Das Gericht sei nach
Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen davon überzeugt, daß Sikhs in
Indien nicht kollektiv verfolgt würden. Ihnen drohe allein wegen ihrer religiösen oder
politischen Überzeugung keine Verfolgung durch den indischen Staat. Auch die
vom Kläger vorgebrachten individuellen Gründen rechtfertigten nicht die Annahme,
daß dieser sich vor seiner Ausreise in einer ausweglosen Lage befunden habe.
Dieses Vorbringen sei insgesamt durch Widersprüche und durch Steigerungen
gekennzeichnet, so daß seine Angaben über ein eigenes Verfolgungsschicksal
insgesamt unglaubhaft seien. Im Falle einer Rückkehr habe der Kläger auch keine
Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der religiösen Gruppe der Sikhs
zu befürchten. Im übrigen könne er auf eine inländische Fluchtalternative
verwiesen werden. Die Beklagte sei auch nicht zur Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG verpflichtet.
Insbesondere bestehe weder eine konkrete Gefahr der Folter noch gemäß § 53
Abs. 6 AuslG eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Kläger könne
sich hierzu nicht auf den Todesfall Kuldeep Singh berufen, denn hierbei handele es
sich um einen Einzelfall, in dem sogar die zuständigen staatlichen Stellen gegen
die Verursacher ein Strafverfahren eingeleitet hätten. Eine konkrete Gefahr für den
Kläger, er könne bei einer Rückkehr nach Indien ebenfalls Opfer solcher
polizeilicher Übergriffe werden, bestehe nicht. Trotz des vom Kläger in der
mündlichen Verhandlung zu diesem Thema gestellten Beweisantrages, habe es
keiner Beweiserhebung bedurft, um diese Frage zu entscheiden. Aufgrund der
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. September 1994 an das Bayerische
Verwaltungsgericht Regensburg stehe fest, daß es sich bei den Geschehnissen um
Kuldeep Singh um einen Einzelfall gehandelt habe, so daß das Gericht im Rahmen
des ihm bei der Beweiserhebung insoweit eingeräumten Ermessens keinen Anlaß
sehe, der unter Beweis gestellten Behauptung, solche Übergriffe und Exzesse
drohten generell, nachzugeben.
Auf den vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Berufungszulassungsantrag
nach § 78 AsylVfG hat der Senat durch den Beschluß vom 25. April 1995 - 10 UZ
597/95 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17.
November 1994 zugelassen, soweit es um die Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG geht und im übrigen den Antrag
abgelehnt. Die Zulassung der Berufung ist damit begründet worden, daß es
derzeit zweifelhaft sei, ob es sich bei dem Fall des Kuldeep Singh tatsächlich um
einen Einzelfall oder doch um einen Fall mit exemplarischer Bedeutung handele.
Grundsätzliche Bedeutung habe deshalb die vom Kläger gestellte und vom Senat
unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen noch nicht ausdrücklich
erörterte Frage, ob jedem aus Deutschland als Asylbewerber nach Indien
abgeschobenen Sikh bei der Ankunft auf den großen Flughäfen in Delhi und
Bombay mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folter mit eventueller Todesfolge
drohe und deshalb ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG anzuerkennen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 11. November 1994 - 5 E
13747/93.A - und unter teilweiser Aufhebung
des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai
1993 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen,
daß bezüglich des Klägers Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger
betreffende Behördenakte, die ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift
aufgeführten Erkenntnismittel zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat lediglich im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens von
Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG zugelassene Berufung des
Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger droht im Falle einer Abschiebung nach
Indien weder gemäß § 53 Abs. 1 AuslG die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen
zu werden, noch folgt die Unzulässigkeit einer Abschiebung gemäß § 53 Abs. 4
AuslG aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II S. 686). Auch
liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor, unter denen von einer
Abschiebung abgesehen werden kann.
Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 1 AuslG stellen klar, daß ein
Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschrift nur dann gegeben ist, wenn
positiv festgestellt werden kann, daß für den Ausländer eine individuell-konkrete
Foltergefahr in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, besteht (vgl.
Bundestagsdrucksache 11/6321 S. 75). § 53 Abs. 1 setzt von seinem Tatbestand
her die Feststellung voraus, daß für "diesen" Ausländer die "konkrete" Gefahr einer
Folter besteht. Damit statuiert die Vorschrift das Erfordernis einer
einzelfallbezogenen, individuell bestimmbaren Gefahrensituation. Eine nur
negative Feststellung, daß das Bestehen einer Gefahr nicht oder nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, genügt nicht (vgl.
Bundestagsdrucksache 11/6321 a.a.O.). Deshalb ist auch der im Asylrecht für die
Fälle politischer Vorverfolgung entwickelte herabgestufte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG
nicht anwendbar (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom
31.05.1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2893; VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 15.07.1993, VBlBW 1993, S. 480; OVG Schleswig, Urteil vom 22.02.1995 - 2 L
18/95 -).
Der Begriff der Gefahr im Sinne von § 53 AuslG erfordert dabei eine mit einem
hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab versehene Prognose, d.h. es müssen
ernsthafte Gründe dafür vorliegen, daß gerade der Abzuschiebende der Folter
unterworfen sein wird. Die Feststellung einer abstrakten Gefährdungslage oder die
allgemeine Erkenntnis, daß im Zielland der Abschiebung die Anwendung von Folter
allgemein verbreitet ist, reicht allein nicht aus (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., m.w.N.).
Solche Umstände sind allerdings bei der im Rahmen des § 53 AuslG ebenso wie
bei der Feststellung der Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 2 GG oder § 51 AuslG
gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung,
Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten
Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der
individuellen Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, DVBl. 1995, S. 565 = InfAuslR 1995, S. 24 =
EZAR 202 Nr. 24). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine derartige
Rechtsgutverletzung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden
zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für
eine Anwendung der Folter im Zielstaat sprechenden Umstände ein größeres
Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Eine solchermaßen
wohlbegründete Furcht kann - insbesondere in Anbetracht der Schwere des
Eingriffs in die körperliche und psychische Integrität - auch bereits dann vorliegen,
wenn aufgrund einer qualitativen oder mathematischen Betrachtungsweise
weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Folter im Zielstaat
besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162 =
NVwZ 1992, S. 582 = EZAR 202 Nr. 22).
Gemessen daran, kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger im Falle seiner
Abschiebung über die großen Flughäfen Indiens aus individuell-konkreten Gründen
ernsthaft befürchten muß, der Folter unterworfen zu werden. Solche Gründe folgen
insbesondere weder aus dem Umstand, daß er in der Bundesrepublik einen
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insbesondere weder aus dem Umstand, daß er in der Bundesrepublik einen
Asylantrag gestellt hat noch daraus, daß er Angehöriger der Sikh- Religion ist.
Der Senat hat nach Auswertung der ihm zugänglichen und in das Verfahren
eingeführten Erkenntnisquellen nicht die Überzeugung davon gewinnen können,
daß für nach Indien zurückkehrende oder dorthin abgeschobene abgelehnte
Asylbewerber, selbst wenn sie der Religionsgemeinschaft der Sikh angehören, die
konkrete Gefahr besteht, nach Personenkontrollen auf indischen Flughäfen in
polizeilichem Gewahrsam der Folter unterworfen zu werden, wenn sie nicht das von
ihnen erpreßte "Handgeld" zwischen 100,-- DM und 500,-- DM entrichten (vgl.
Haubold vom 20.12.1994 an VG Sigmaringen). Bei dem Fall des Kuldeep Singh,
auf den sich der Kläger zur Begründung seines Berufungszulassungsantrages
bezogen und der den Senat veranlaßt hat, die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache zu bejahen, handelt es sich um einen Einzelfall ohne exemplarische
Bedeutung. Zwar wird außer von diesem aus der Bundesrepublik abgeschobenen
Asylbewerber Kuldeep Singh, der nach seiner Ankunft in Neu Delhi am 28. Mai
1994 mit der Begründung nicht korrekter Einreisepapiere in polizeilichen
Gewahrsam genommen worden und dort offensichtlich deshalb zu Tode gefoltert
worden ist, weil weder er noch seine Eltern das verlangte "Handgeld" zahlen
konnten (vgl. FAZ vom 13.09.1994: Der mysteriöse Tod des Kuldeep Singh in
Indien), noch von drei weiteren Fällen, in denen Mitglieder der indischen
Polizeibehörden von abgeschobenen Asylbewerbern bei der Einreise unter
Anwendung bzw. Androhung von Gewalt größere Geldbeträge erpreßt haben bzw.
zu erpressen versucht haben sollen, berichtet. Danach sollen am 7. Februar 1992
zwei Sikhs nach ihrer Ankunft in Bombay verhaftet, mißhandelt und erst nach
Tagen gegen Kaution freigelassen worden sein. Am 19. August 1994 wurde
darüber hinaus der aus Deutschland abgeschobene Asylbewerber Shamsher Singh
nach seiner Ankunft von der Flughafenpolizei und den Einreisebehörden
vernommen. Einer Folter entging er nur deshalb, weil er die Beamten mit 500,--
DM bestechen konnte, die er von einer Stuttgarter Hilfsorganisation überlassen
bekommen hatte. Auch der am 2. September 1994 aus Deutschland
abgeschobene Joginder Singh wurde am Flughafen verhaftet, verhört und in ein
Gefängnis eingeliefert, das er nur gegen Kaution hat verlassen können (vgl.
Händel, ARD-Südostasien-Korrespondent vom 28.01.1995 an VG Köln). Bei den
vorerwähnten abgeschobenen Asylbewerbern handelt es sich aber nach den
Erkenntnissen des Senats um die einzigen konkret belegten Fälle, bei denen
Angehörige der indischen Grenz- und Polizeibehörden ihre Amtsstellung dazu
mißbraucht haben, unter Androhung und Anwendung von Folter größere
Geldbeträge von abgeschobenen indischen Staatsangehörigen zu erpressen (vgl.
Händel, ARD-Südostasien-Korrespondent vom 19.01.1995 an VG Sigmaringen).
Daraus läßt sich nicht die Prognose ableiten, daß auch der Kläger der konkreten
Gefahr der Folter unterworfen sein wird. Dafür ist bereits die Zahl der
bekanntgewordenen Mißbrauchsfälle im Verhältnis zur der Zahl der tatsächlich
durchführten Abschiebungen indischer Staatsangehöriger zu gering. Denn seit Mai
1994 bis einschließlich Mai 1995 sind insgesamt 960 Personen indischer
Nationalität auf dem Luftwege aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben
worden, wobei davon auszugehen ist, daß die Abschiebungen in den allermeisten
Fällen nach Indien erfolgte (vgl. Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz vom
13.06.1995 an Hess. VGH). Hinzukommen die Abschiebungen indischer
Staatsangehöriger aus anderen europäischen Ländern, so daß Schätzungen
zufolge täglich ca. 7 abgeschobene Inder auf den Flughäfen in Delhi landen (vgl.
FAZ vom 13.09.1994: Der mysteriöse Tod des Kuldeep Singh in Indien). Wird ferner
berücksichtigt, daß der Fall des Kuldeep Singh nicht nur in der Bundesrepublik,
sondern auch in Indien ein großes Aufsehen in der Presse erregt hat (vgl. Händel
vom 19.01.1995 an VG Sigmaringen) und gegen die folternden Grenzbeamten
Strafverfahren eingeleitet wurden, der indische Supreme Court den
Hinterbliebenen des Kuldeep Singh eine Entschädigung zugesprochen und der
Staatsminister für die innere Sicherheit Indiens dem Parlament einen
Gesetzentwurf vorgelegt hat, der eine Strafverschärfung für Folterverbrechen
vorsieht (FR vom 13.01.1995: Jeder Schuldspruch beugt weiteren Verbrechen vor.),
so sprechen nicht nur das Verhältnis der Zahl der nach Indien abgeschobenen
Asylbewerber zu der Zahl der bekanntgewordenen Folterfälle, sondern auch die
zuvor genannten sonstigen Umstände eindeutig gegen die Annahme einer
beachtlichen Foltergefahr für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Indien.
Auf Abschiebungshindernisse, die sich gemäß § 53 Abs. 4 AuslG aus der
Anwendung der EMRK ergeben, kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Art. 3
EMRK verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem dem Asylbewerber eine
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung, insbesondere die
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unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung, insbesondere die
Folter droht. Die Anforderungen an die auch hierfür zu erstellende
Gefahrenprognose unterscheiden sich nicht von denen, die an die Feststellung
einer Foltergefahr im Sinne von § 53 Abs. 1 AuslG zu stellen sind. Auch im Falle der
Behauptung einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4
AuslG genügt es nicht, wenn sie aufgrund eines bekanntgewordenen früheren
Vorfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Es müssen vielmehr auch hier
begründete Anhaltspunkte für die Gefahr - möglicherweise erneuter -
menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des
Zweiten Senats, a.a.O.). Deshalb bedarf es auch insoweit einer mit einem
hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad versehenden Prognose, daß der
Abgeschobene konkret-individuell einer bestimmten menschenrechtswidrigen
Behandlung mit hinreichender Intensität unterworfen sein wird (vgl. OVG Schleswig,
Urteil vom 22.02.1995, a.a.O.). Dafür müssen wesentliche Gründe festgestellt
werden, die glaubhaft machen, daß die Abschiebung den Betroffenen in die
tatsächliche Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei einer
Rückkehr in das Zielland bringen wird. Die ihm drohende Mißhandlung muß dabei
ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wenn sie im Sinne von Art. 3 EMRK
erheblich sein soll. Die Beurteilung dessen hängt von allen Umständen des
Einzelfalles ab, wie z.B. Art und Zusammenhang der Behandlung, Art und Weise
der Durchführung, Dauer, physische oder psychische Wirkungen und in manchen
Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR/Cruz
Varas, Urteil vom 20.03.1991 -, EuGRZ 1991, S. 203). Eine unmenschliche
Behandlung liegt dabei vor, wenn dem Opfer absichtlich schwere psychische oder
physische Leiden zugefügt werden. Erniedrigend ist eine Behandlung dann, wenn
sie bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit
verursacht, die geeignet sind, zu demütigen oder zu entwürdigen, um
möglicherweise den psychischen oder moralischen Widerstand des Opfers zu
brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 53 Rdnr. 40 f.).
Wesentliche Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger die konkrete Gefahr einer
solchen Behandlung bei einer Rückkehr nach Indien droht, sind nicht ersichtlich.
Der Umstand, daß von ihm ein "Handgeld" für eine reibungslose Einreise gefordert
werden könnte, stellt jedenfalls keine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art.3 EMRK dar.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von einer
Abschiebung des Klägers abgesehen werden kann, liegen ebenfalls nicht vor. Nach
§ 41 AsylVfG ist die Abschiebung des Ausländers für die Dauer von drei Monaten
von der Ausländerbehörde auszusetzen, wenn das Bundesamt oder das
Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.
6 AuslG festgestellt haben. Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift liegt
vor, wenn in dem Abschiebezielstaat für den abzuschiebenden Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch das
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG setzt wie die
Abschiebungshindernisse nach § 53 Absätze 1 und 4 AuslG die Feststellung einer
aus den besonderen Umständen des Einzelfalles sich ergebenden erheblichen
individuell-konkreten Gefahr voraus. Allgemeine Gefahren reichen gemäß § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht aus. Allerdings schließt diese Regelung nicht aus, daß
erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des einzelnen
Ausländers zu seinen Gunsten nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann zu
berücksichtigen sind, wenn sie gleichzeitig einer ganzen Gruppe oder der
gesamten Bevölkerung drohen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß des Zweiten Senats
vom 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u.a. -, EZAR 043 Nr. 7).
Begründete Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger einer solchen Behandlung im
Falle einer Rückkehr nach Indien ausgesetzt sein wird, sind weder vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich.
Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des
Kostenausspruches und die Abwendungsbefugnis des Kostenschuldners ergeben
sich aus §§ 167, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.