Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: quelle, verwaltungsakt, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, anfechtung, behörde, flucht, widerruf, belüftung

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 96/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Ein Verwaltungsakt kann auch noch nach seiner Anfechtung von der erlassenden
Behörde widerrufen werden.
2. Wenn eine Baugenehmigung anstatt in ihrer Gesamtheit nur zu einem Teil widerrufen
wird, so ist der Bauherr allein dadurch nicht zusätzlich beschwert.
3. Wird ein kleiner Hausgarten ringsum von Bauwerken eingeschlossen, so ist die
ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücksfreiflächen nicht mehr
gewährleistet (wie OS IV 27/66, Urt. v. 01.09.1966).
4. Die Außenwand eines Bauwerks stellt auch dann eine einheitliche Außenwand im
Sinne von § 25 HBO dar, wenn sie nicht durchgehend in der gleichen Flucht liegt.
5. Ist die Außenwand eines Bauwerks unterschiedlich hoch, so müssen die
einzuhaltenden Abstände für jeden Teil der Außenwand gesondert berechnet werden.
6. Einzelfall zu der Frage, ob der Widerruf einer Baugenehmigung frei von
Ermessensfehlern ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.