Urteil des HessVGH vom 07.07.1988

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, psychologisches gutachten, entziehung, rechtsgrundlage, entziehen, inhaber, fahreignung, vollziehung, höchstgeschwindigkeit, quelle

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 TH 1187/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2a Abs 3 StVG, § 4 Abs 1
StVG, § 15b Abs 1 StVZO,
§ 15b Abs 2 StVZO, § 2a
Abs 4 S 1 StVG
(Zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe)
Gründe
Dem Antragsteller wurde am 15. April 1987 die Fahrerlaubnis der Klasse 1a auf
Probe erteilt und später (im Juni 1987) auf die Klasse 5 erweitert, nachdem er die
praktische Fahrprüfung für diese Klasse mit Erfolg wiederholt hatte. Bereits am 28.
April 1987 überschritt er mit seinem Kraftrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h um 31 km/h. Am 19. Mai 1987 überfuhr er die
Fahrstreifenbegrenzung, überholte trotz unklarer Verkehrslage und gefährdete
dadurch andere Verkehrsteilnehmer. Diese Vorfälle nahm die Verkehrsbehörde
zum Anlaß ihm durch Bescheid vom 21. Dezember 1987 die Fahrerlaubnis unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung zu entziehen. Durch Beschluß vom 23.
Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen
die Entziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs des Antragstellers
wiederhergestellt.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht
hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Recht wiederhergestellt, weil
die Entziehungsverfügung vom 21. Dezember 1987 einer rechtlichen Überprüfung
nicht standhält. Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet die Entziehung der
Fahrerlaubnis keine Rechtsgrundlage in den besonderen Vorschriften, die für die
Fahrerlaubnis auf Probe erlassen worden sind. Die (besonderen)
Entziehungstatbestände des § 2a Abs. 3 StVG liegen - wie zwischen den
Beteiligten auch unstreitig ist - hier nicht vor. Daher kommen als Rechtsgrundlage
für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nur die allgemeinen
Vorschriften, nämlich die §§ 4 Abs. 1 StVG und 15b Abs. 1 StVZO, in Betracht.
Daß diese Normen bei der Entziehung einer auf Probe erteilten Fahrerlaubnis nicht
durch die besonderen Vorschriften des § 2a StVG verdrängt werden, ist in § 2a
Abs. 4 Satz 1 StVG ausdrücklich bestimmt. Nach §§ 4 Abs. 1 StVG und 15b Abs. 1
StVZO ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Für die Beurteilung der Frage, wann
Verkehrszuwiderhandlungen nach Zahl, Art und zeitlichem Zusammenhang so
gewichtig sind, daß die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzunehmen ist oder jedenfalls aufklärungsbedürftige Eignungszweifel bestehen,
bietet das Mehrfachtäter-Punktsystem der §§ 2 und 3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO - VwV - eine wichtige Entscheidungshilfe
(ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987,
VkBl. 87, 808, und Beschluß vom 19. Januar 1988 - 7 B 244.87 -). Das besagt aber
nicht, daß die Fahrerlaubnis nur entzogen werden darf, wenn innerhalb eines
bestimmten Zeitraums eine bestimmte Punktzahl erreicht wird. Vielmehr kann
nach den Umständen des Einzelfalles unabhängig von dem jeweiligen Punktestand
die Annahme gerechtfertigt sein, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder daß Zweifel an seiner Fahreignung im
Sinne des § 15b Abs. 2 StVZO bestehen; davon gehen die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 15b StVZO (vgl. § 3 Satz 1) selbst aus (BVerwG, Urt.
vom 17. Juli 1987, a.a.O.).
Für die Entziehung einer auf Probe erteilten Fahrerlaubnis gelten in Ansehung der
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Für die Entziehung einer auf Probe erteilten Fahrerlaubnis gelten in Ansehung der
§§ 4 Abs. 1 StVG und 15b Abs. 1 StVZO keine grundsätzlich anderen Maßstäbe.
Allerdings kann der Umstand daß mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten während
der Probezeit begangen worden sind, bei der Würdigung des Einzelfalles
berücksichtigt werden. Hier hat der Antragsteller in einem Zeitraum von nur 3
Wochen in einem Abstand von 2 bzw. 5 Wochen seit der Aushändigung des
Führerscheins zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten von nicht unbeachtlichem
Gewicht begangen. Das begründet erhebliche Zweifel, ob er gewillt und in der Lage
ist, die im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erlassenen
Verkehrsvorschriften zu beachten. Andererseits liegt in diesen Vorfällen noch keine
so außergewöhnliche Deliktshäufung, daß die Fahrerlaubnis abweichend von dem
Maßnahmenkatalog des § 3 VwV, der dem abgestuften Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt , unmittelbar entzogen werden kann. Etwas
anderes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Antragsteller wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 27. August 1985 zu einem Freizeitarrest verurteilt
worden ist. Da diese Verkehrsverfehlung mehr als 2 Jahre zurückliegt und von dem
Antragsteller im Alter von 16 Jahren begangen worden ist , kann diesem Vorfall
kein so beachtliches Gewicht beigemessen werden daß er - zusammen mit den
neuerlichen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften - die mangelnde Eignung des
Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt. Allerdings begründet der
zeitliche Zusammenhang zwischen den Verkehrsverfehlungen vom 28. April und
19. Mai 1987 einerseits und der Erteilung der, Fahrerlaubnis andererseits ganz
erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, so daß die
Verkehrsbehörde dem Antragsteller aufgeben kann, ein medizinisch-
psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
beizubringen (§ 2a Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. 15b Abs. 2 Nr. 2 StVZO).
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen weil sein
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist
(§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14
Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.