Urteil des HessVGH vom 20.12.1993

VGH Kassel: ernährung, sozialhilfe, medizinisches gutachten, diät, vitamin, behandlung, gerichtsakte, einkünfte, einverständnis, vorverfahren

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 745/90
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 23 Abs 4 Nr 2 BSHG
(Sozialhilferecht: zum Mehrbedarfszuschlag wegen
kostenaufwendigerer Ernährung - rückwirkende
Gewährung)
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für die Zeit vom 26. Juni
1986 bis 30. September 1988 höhere Leistungen der Sozialhilfe, und zwar 40,00
DM pro Monat zu gewähren, weil er auf kostenaufwendigere Ernährung angewiesen
gewesen sei, nachdem bei ihm eine künstliche Herzklappe eingesetzt worden sei.
Mit seiner entsprechenden Klage, die er am 20. März 1989 bei dem
Verwaltungsgericht Gießen erhoben hatte, hatte der Kläger in der ersten Instanz
keinen Erfolg.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 1990, mit dem die
Klage abgewiesen worden ist, nachdem das Verwaltungsgericht ein Gutachten
eines Internisten eingeholt hatte, hat der Kläger am 12. März 1990 Berufung
eingelegt.
Der Kläger macht unter anderem geltend: Nach seiner Herzoperation sei er auf
eine besondere, kostenaufwendigere Ernährung angewiesen gewesen. Da er
bestimmte Nahrungsmittel habe meiden müssen, seien teurere Nahrungsmittel
nötig gewesen, um eine hinreichende Versorgung mit Vitaminen, Eiweiß und
anderen Vitalstoffen zu gewährleisten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
20. Februar 1990 - IV/2 E 315/89 - sowie die
Bescheide des Beklagten vom 28. Juli und
16. September 1987 und dessen Widerspruchsbescheid
vom 8. März 1989 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit
vom 26. Juni 1986 bis zum 30. September 1988
im Rahmen der Sozialhilfe einen monatlichen
Mehrbedarf wegen kostenaufwendigerer Ernährung
in Höhe von 40,00 DM monatlich zu bewilligen,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Auch er begründet seinen Antrag.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß der Berichterstatter allein und
ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, das
angefochtene Urteil, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der
von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten (zwei Hefte).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet; denn auch die zulässige
Klage ist nicht begründet.
Für die Zeit vom 26. Juni 1986 bis zum 27. April 1988 scheidet ein Anspruch auf
höhere Leistungen der Sozialhilfe wegen kostenaufwendigerer Ernährung bereits
deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Kläger sich in diesem
Zeitraum kostenaufwendiger im Sinne von § 23 Abs. 4 Nr. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes in der damals geltenden Fassung (BSHG) ernährt hat.
In diesem Zeitraum erhielt der Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz ohne einen Zuschlag für einen Mehrbedarf wegen
kostenaufwendigerer Ernährung. Er hat nicht vorgetragen, daß er anderweitige
Einkünfte hatte oder daß er einen Teil der für andere Zwecke bestimmten
Leistungen der Sozialhilfe in diesem Zeitraum für eine kostenaufwendigere
Ernährung verwandt hat. Wenn der Kläger aber keine finanziellen Mittel für eine
kostenaufwendigere Ernährung hatte, so kann nicht festgestellt werden, daß er
sich kostenaufwendiger ernährt hat. Da eine kostenaufwendigere Ernährung für
den vergangenen Zeitraum (vom 26. Juni 1986 bis zum 27. April 1988) jetzt nicht
mehr nachgeholt werden kann, sind dafür jetzt keine Leistungen der Sozialhilfe
mehr zu erbringen, so daß ein Anspruch auf eine nachträgliche Leistung
ausscheidet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1992 - 4 L 142/90 - FEVS 43,
161 ff.).
Für die Zeit vom 28. April 1988 bis zum 30. September 1988 standen dem Kläger
dagegen aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. März
1988 im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (IV/3 G 262/88) Mittel in
Höhe von 40,00 DM pro Monat für eine kostenaufwendigere Ernährung zur
Verfügung. Die erste Auszahlung erfolgte nach der Behördenakte am 28. April
1988 (Blatt 101 der Behördenakte Band 2).
Die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgezahlten Beträge stehen dem
Kläger aber nur dann als Leistung der Sozialhilfe endgültig zu, wenn der Kläger
tatsächlich aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigeren Ernährung
bedurfte, so daß der Tatbestand des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG erfüllt war, und der
Mehraufwand den Betrag von 40,00 DM pro Monat erreichte. Beides kann nicht
festgestellt werden.
Zwar hat der Kläger ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, in denen es heißt, daß er
nach der Herzoperation, bei der ihm eine künstliche Herzklappe eingesetzt wurde,
mit gerinnungshemmenden Medikamenten behandelt werde und deshalb eine
spezielle Diät einhalten müsse, bei der bestimmte Gemüsearten zu vermeiden
seien (Bescheinigung vom 5. Juni 1986 - Blatt 59 der Behördenakte Band 1;
Entlassungsbericht vom 25. Juni 1986 - Blatt 68 der Behördenakte Band 1).
Zusätzlich heißt es in der Bescheinigung des Internisten Dr. vom 1. Juni 1987 (Blatt
221 der Behördenakte Band 1), aus Gesundheitsgründen sei eine hochwertige,
eiweißreiche Diät zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend
erforderlich. Schließlich heißt es in der Bescheinigung des Internisten Dr. vom 13.
Januar 1988 (Blatt 149 der Behördenakte Band 2), der Kläger sei wegen der
Behandlung mit gerinnungshemmenden Medikamenten dringend auf eine strenge
Vitamin K-regulierte Diät angewiesen, die mit Mehrkosten verbunden sei und aus
den bisherigen Leistungen der Sozialhilfe keineswegs bestritten werden könne.
Trotz dieser fachärztlichen Stellungnahmen ist das Gericht aber nicht davon
überzeugt, daß der Kläger tatsächlich wegen der Behandlung mit
gerinnungshemmenden Medikamenten auf eine kostenaufwendigere Ernährung
18
19
20
21
22
gerinnungshemmenden Medikamenten auf eine kostenaufwendigere Ernährung
angewiesen war. Die Richtigkeit der Äußerung des Internisten Dr. zur
Notwendigkeit kostenaufwendigerer Ernährung wird durch zahlreiche
entgegengesetzte Stellungnahmen widerlegt.
Nach den "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der
Sozialhilfe", die der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge
herausgegeben hat, (2. Auflage 1976 S. 79 f.), gingen die seinerzeit eingeholten
ärztlichen Äußerungen überwiegend dahin, daß bei einer Herzerkrankung keine
kostenaufwendigere Ernährung nötig sei. Die Ärzte des Gesundheitsamts haben
im vorliegenden Verfahren ebenfalls diese Ansicht vertreten.
Besonderes Gewicht hat das von dem Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten
des Internisten Dr. vom 21. August 1989. Der von dem Gericht beauftragte
Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß der Kläger zwar aus medizinischer
Sicht bei bestimmten Gemüsesorten zurückhaltend sein sollte, daß dadurch aber
keine Mehrkosten entstünden.
Das von dem Sachverständigen Dr. dargestellte Ergebnis wird - entgegen der
Ansicht des Klägers - bestätigt durch den vom Kläger zitierten Aufsatz von
Oehler/Lasch, Orale Antikoagulantien (Die Medizinische Welt 1990, 380 ff.). Dort
wird den Patienten, die mit gerinnungshemmenden Medikamenten behandelt
werden, nicht empfohlen, alle Nahrungsmittel mit hohem Vitamin K-Gehalt zu
vermeiden. Vielmehr heißt es dort, daß "die plötzliche Änderung in der Zufuhr
Vitamin K-haltiger Nahrungsmittel zu vermeiden" sei. Es ist nicht ersichtlich, daß
bei einer solchen möglichst gleichbleibenden Ernährungsweise, wie sie in dem
Aufsatz empfohlen wird, höhere Kosten für die Ernährung entstehen.
In dieselbe Richtung führt die von dem Beklagten zitierte Darstellung in dem Werk
Wolff/Weihrauch, Internistische Therapie 1992/93 (Seite 196), wo es heißt, daß die
Einhaltung einer speziellen Diät trotz des unterschiedlichen Gehalts verschiedener
Nahrungsmittel an Vitamin K nicht erforderlich sei.
Wenn auch in dem Gutachten des von dem Verwaltungsgericht beauftragten
Sachverständigen Dr. einige Wendungen emotional gefärbt erscheinen, so ist doch
das Ergebnis für das Gericht überzeugend, da es mit den beiden zuletzt
genannten wissenschaftlichen Darstellungen übereinstimmt. Es ist deshalb nicht
geboten, ein weiteres medizinisches Gutachten oder ein
ernährungswissenschaftliches Gutachten einzuholen. Für eine Beweiserhebung in
diesem Sinne besteht aber auch deshalb kein Grund, weil der Kläger trotz des
entsprechenden Hinweises in dem Beschluß vom 21. September 1993 nicht im
einzelnen dargelegt hat, wie sich seine Ernährung verändert hat, seit er die
zusätzlichen Leistungen aufgrund der einstweiligen Anordnung des
Verwaltungsgerichts vom 16. März 1988 erhielt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.