Urteil des HessVGH vom 05.05.1987

VGH Kassel: neubau, landschaft, subjektives recht, damm, linienführung, lärm, rechtfertigung, anteil, stadt, grundstück

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 468/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 FStrG, § 17 FStrG, § 4
FStrG
Leitsatz
1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: vierstreifiger Neubau der
Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 426 und 449).
2. Die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der
Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG ist keine
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende Planfeststellung.
3. Die Planfeststellungsbehörde verkennt das Gewicht der immissionsschutzrechtlichen
Belange planbetroffener Anlieger, wenn sie in der Abwägung der für und wider das
Vorhaben streitenden Belange davon ausgeht, daß Beeinträchtigungen durch Lärm und
Abgase, die die Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG nicht überschreiten,
dem Nachbarn einer Fernstraße ohne weiteres zugemutet werden können. Solchen -
unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegenden - Beeinträchtigungen kommt im
Rahmen der Trassendiskussion ein beachtliches Gewicht zu.
4. Zum Umfang des Planaufhebungsanspruchs eines mittelbar Betroffenen, wenn die
planerische Abwägung auf einer Fehleinschätzung seiner immissionsschutzrechtlichen
Belange beruht.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den vierstreifigen
Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen (B) 449
und 426.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Ober-Ramstadt gelegenen Grundstücks (Am
Schwärzefloß ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Freiflächen dienen zum
Teil als Nutzgarten. Die Trasse der geplanten Umgehungsstraße soll südlich des
klägerischen Grundstücks - in diesem Bereich auf einem Damm - verlaufen. Die
kürzeste Entfernung zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück beträgt ca. 30
m, die zwischen der Fahrbahn und dem Wohnhaus ca. 42 m.
Die B 426 zweigt in Gernsheim in östlicher Richtung von der B 44 ab, kreuzt die
Autobahnen (A) 67 und 5 sowie die B 3, umgeht Darmstadt-Eberstadt im Zuge der
Südumgehung, die aufgrund eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses
fertiggestellt ist, verläuft dann durch die Ortslagen von Nieder-Ramstadt, Ober-
Ramstadt sowie Reinheim und mündet östlich von Lengfeld in die B 45 ein. Die B
449 zweigt in Darmstadt von der B 26 ab, durchquert die Ortslage von Mühltal-
Traisa in südöstlicher Richtung und mündet nördlich des Ortsteils Nieder-Ramstadt
in die B 426 ein.
Nach den ausgelegten Planunterlagen soll die Umgehung Ober-Ramstadt. westlich
des Stadtgebietes von der derzeitigen Trasse der B 426 abzweigen
(Anschlußknoten Ober-Ramstadt/West), in südöstlicher Richtung üben einen
Höhenrücken geführt und südlich der Kernstadt Ober-Ramstadt wieder in die
jetzige B 426 einmünden (Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd). Über den
Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West (auch als Knoten Faulbachtal bezeichnet) soll
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Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West (auch als Knoten Faulbachtal bezeichnet) soll
neben der Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt (jetzige B 426) zugleich die B 449 (neu)
mit der B 426 planfrei - in Form eines unsymmetrischen halben Kleeblatts -
verknotet werden. Der Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd (auch als Rondell
bezeichnet) ist als höhengleiche, signalgesteuerte Kreuzung geplant und dient
auch der Anbindung der Landesstraße (L) 3099, die aus südlicher Richtung auf die
B 426 trifft. Für den Streckenabschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-
Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd sehen die ausgelegten Planunterlagen
einen Ausbauquerschnitt (RQ) von insgesamt 23 m mit zwei - durch einen
Mittelstreifen getrennte - jeweils zweistreifigen Fahrbahnen vor. Im Bereich des
Knotenpunktes Faulbachtal soll die Umgehung Ober-Ramstadt auf einem ca. 14 m
hohen Damm- und Brückenbauwerk den ca. 7 m über Geländeniveau verlaufenden
Straßenzug Ortsumgehung Nieder-Ramstadt/Ortseinfahrt Ober-Ramstadt
überqueren; entsprechende Dammhöhen ergeben sich für die Anschlußrampen.
Von der Dammlage im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West geht die
Trasse ostwärts in einen Geländeeinschnitt über, der am Kuppenhochpunkt eine
Tiefe von ca. 11 m erreicht und nach Osten ausläuft. Anschließend soll die
Umgehungsstraße wieder auf einem Damm an den Knotenpunkt Ober-
Ramstadt/Süd herangeführt werden. Zwischen dem Knotenpunkt Ober-
Ramstadt/West und dem Kuppenhochpunkt überwindet die Trasse eine
Höhendifferenz von ca. 55 m auf einer Länge von ca. 1.350 m mit einer Steigung
von ca. 4,8 %. In dem Abschnitt zwischen dem Kuppenhochpunkt und dem
Anschlußknoten Ober-Ramstadt/Süd beträgt die Längsneigung ca. 4 %.
Neben der Planung der Ortsumgehung Ober-Ramstadt betrieb die
Straßenbauverwaltung ein selbständiges Planfeststellungsverfahren für die
Umgehung des Ortsteils Nieder-Ramstadt der Gemeinde Mühltal im Zuge der B
426. Dieser Plan sieht vor, daß die Umgehungsstraße südwestlich des Ortsteils
Nieder-Ramstadt von der derzeitigen B 426 nach Osten abzweigt, nach einer
Kreuzung der Kreisstraße (K) 138 nach Norden abschwenkt und über die
Bergkuppe "Finstere Hölle" in einem weiten Bogen an den Knotenpunkt Ober-
Ramstadt/West herangeführt wird. Die Umgehung Nieder-Ramstadt soll im
wesentlichen mit einem Querschnitt von 12 m ausgebaut werden. In den
Steigungsstrecken (mit einer Längsneigung von ca. 6 % sind beidseitig
Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) geplant. Die Grenze zwischen den beiden
Planfeststellungsabschnitten verläuft südwestlich des Knotenpunktes Ober-
Ramstadt/West.
Die Umgehung Ober-Ramstadt wurde bereits 1960 - allerdings als zweistreifige
Straße - geplant und in dem 1962 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren
berücksichtigt. Ein Planfeststellungsverfahren wurde 1976 eingeleitet, später aber
wieder eingestellt. Im März 1979 beantragte das Straßenbauamt Darmstadt bei
dem Regierungspräsidenten in Darmstadt, das Anhörungsverfahren zu dem Plan
für einen vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt durchzuführen.
Nach einer ersten Auslegung der Planunterlagen im Jahre 1979 änderte die
Straßenbauverwaltung den Plan in mehrfacher Hinsicht, insbesondere wurde der
planfreie Ausbau des Knotens Ober-Ramstadt/Süd zugunsten eines
höhengleichen, signalgesteuerten Kreuzungsbauwerks aufgegeben. Die
(geänderten) Planunterlagen lagen in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 13.
Januar 1981 erneut im Rathaus der Beigeladenen zu jedermanns Einsicht aus,
nachdem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren
am 21. November 1980 in den "Odenwälder Nachrichten" bekanntgemacht worden
waren. Bereits mit Schreiben vom 10. November 1980 unterrichtete der
Regierungspräsident in Darmstadt die anerkannten Verbände von dem
Planvorhaben und wies sie auf die Auslegung der Planunterlagen und die
Möglichkeit hin, Einwendungen gegen den Plan zu erheben.
Neben mehr als 300 anderen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar
1981 und 28. April 1982 Einwendungen gegen das Planvorhaben. Sie machte
geltend, wegen des geringen Abstandes zu der geplanten Trasse würden sie und
andere Bewohner des Baugebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße unzumutbaren
Immissionsbelastungen, insbesondere durch Lärm und Abgase, ausgesetzt.
Deshalb sei es notwendig, die Trasse so weit nach Süden zu verschieben; daß ein
Abstand von 100 m zur Bebauung eingehalten werde. Es sei nicht erforderlich,
eine vierspurige Straße zu bauen; dem stünden auch Belange der Landwirtschaft
und des Landschaftsschutzes entgegen. Die Planungsbehörde habe es versäumt,
Alternativlösungen zu untersuchen und die erforderlichen Gutachten einzuholen.
Die gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen und Anregungen erörterte den
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Die gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen und Anregungen erörterte den
Regierungspräsident in Darmstadt mit den Trägern öffentlicher Belange am 26.
April 1982, mit den enteignungsmäßig Betroffenen am 27. April 1982 und mit den
sonstigen Beteiligter, die gegen den Plan Einwendungen erhoben hatten, am 29.
April 1982. In dem Erörterungstermin am 29. April 1982 war die Klägerin
anwesend.
Durch Beschlüsse vom 29. August 1983 stellte der Hessische Minister für
Wirtschaft und Technik den Plan für die Umgehung Nieder-Ramstadt sowie den
streitgegenständlichen Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im
Zuge der B 426 und B 449 mit im wesentlichen folgenden Änderungen gegenüber
den ausgelegten Planunterlagen fest: Er reduzierte den Regelquerschnitt zwischen
den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd von 23 auf 20
m, senkte die Gradierte im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West um
bis zu 4 m ab und verkleinerte die räumliche Ausdehnung dieses Knotens durch
eine Kürzung von Rampen bzw. Spuren sowie durch eine Umgestaltung der
Wirtschaftswegeverbindungen. Ferner ordnete er zum Schutze des Wohngebiets
Am Schwärzefloß/Goethestraße die Errichtung einen zum Teil 1,50 m und zum Teil
2 m hohen Schallschutzwand an. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Die Notwendigkeit der geplanten Ortsumgehung ergebe sich aus den zur Zeit
völlig unzureichenden Straßenverhältnissen im Planungsbereich, insbesondere in
der langen, engen und kurvenreichen Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt. Die
Verkehrsbelastung habe auf dieser Strecke ständig zugenommen und sei in der
Zeit von 1980 bis 1982 um 3.400 Kfz/24 h auf 18.200 Kfz/24 h angestiegen. Das
Ergebnis den zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt angebrachten Dauerzählstelle
im ersten Halbjahr 1983 belege, daß das Verkehrsaufkommen weiter ansteige.
Das Planvorhaben bilde zusammen mit der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt
planerisch eine Einheit. Die dem festgestellten Plan zugrunde liegende Konzeption
sei mit den beteiligten Gebietskörperschaften und den Trägern öffentlicher
Belange abgestimmt worden. Neben den verkehrlichen Erfordernissen und
Belangen seien dabei ökologische, landwirtschaftliche und wirtschaftliche
Gesichtspunkte sowie die Zwänge hinsichtlich der Linienführung der
Ortsumgehung Nieder-Ramstadt und ihrer Verknüpfung mit der Ortsumgehung
Ober-Ramstadt zu berücksichtigen gewesen. Nach den einschlägigen
Verkehrserhebungen, u.a. einer Kennzeichenverfolgungszählung, sei zu erwarten,
daß sich ca. 70 % des derzeitigen Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagern
lasse. Hierbei handele es sich nicht nur um reinen Durchgangsverkehr, sondern
auch um den verlagerungsfähigen Ziel- und Quellverkehr. Das Ziel einer möglichst
hohen Verlagerung solle durch verkehrslenkende und verkehrsberuhigende
Maßnahmen in Ober-Ramstadt unterstützt werden. Bei einer Verkehrsbelastung
der Umgehungsstraße von mehr als 12.000 Kfz/24 h mit nicht urerheblichem Lkw-
Anteil müsse der Abschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und
Ober-Ramstadt/Süd im Hinblick auf die erforderliche Überquerung eines
Höhenrückens und die sich daraus ergebende starke Längsneigung vierstreifig
ausgebaut werden. Ein lediglich zweispuriger Ausbau führe zu Staubildungen in
den Steigungsabschnitten mit der weiteren Folge, daß ein Teil der
Verkehrsteilnehmer wieder die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt wählen würde.
Daher müßten zumindest Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) hergestellt werden.
Da ein vierstreifiger Ausbau gegenüber einem zweispurigen Querschnitt mit.
Zusatzfahrstreifen einerseits die Verkehrssicherheit wesentlich erhöhe,
andererseits der Landverbrauch und der Eingriff in Natur und Landschaft bei einem
zweispurigen Querschritt mit Kriechspuren nur unwesentlich geringer wäre, habe er
einen vierstreifigen Ausbau gewählt, zumal den Querschnitt auf das erforderliche
Mindestmaß von 20 m reduziert: worden sei. Eine andere Trassierung komme
nicht in Betracht. Eine Verschiebung in südlicher Richtung stoße auf
topographische Schwierigkeiten. Eine Führung der Umgehungsstraße durch einen
Tunnel sei wegen den Mehrkosten für Herstellung und Unterhaltung in Höhe von
ca. 20 bis 25 Mio. DM nicht vertretbar; zumal sonst auch für die Umgehung
Nieder-Ramstadt die Tunnellösung gewählt werden müsse, was zu einen Erhöhung
der Mehrkosten auf ca. 100 bis 130 Mio. DM führe. Außerdem weise die
Tunnelvariante auch ökologische Nachteile auf.
Die Einschnitte im Bereich der Trogstrecken ließen sich nur schwerlich in die
Landschaft eingliedern, und es sei zu befürchten, daß das Gelände über der
Tunnelröhre austrockne. Der Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West müsse angesichts
der erheblichen Längsneigungen der Umgehungsstraßen von ca. 5 bzw. 6 %
höhenfrei gestaltet werden. Um die Eingriffe in das Landschaftsbild und die
klimatischen Verhältnisse so gering wie möglich zu halten, habe er die Gradierten
der Umgehungsstraßen um bis zu 4 m gegenüber den ausgelegten
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der Umgehungsstraßen um bis zu 4 m gegenüber den ausgelegten
Planunterlagen abgesenkt. Bei einer Verschiebung des Knotens Faulbachtal nach
Westen wäre zwar die Dammstrecke im Zuge der Umgehung Ober-Ramstadt nach
Länge und Höhe reduziert worden, dafür müßte dann der Damm der
Umgehungsstraße Nieder-Ramstadt um ca. 3 m angehoben werden. Auch der
Alternativplanung der Interessengemeinschaft Umgehung Ober-Ramstadt könne
nicht gefolgt werden. Eine höhengleiche Anbindung der B 449 an die B 426 sei aus
verkehrlichen Gründen unzureichend. Bei der Variante mit einer planfreien
Verknotung der Bundesstraßen würden zwei Kreuzungsbauwerke - mit: den sich
daraus ergebenden Nachteilen - erforderlich. Hinsichtlich der Auseinandersetzung
mit diesen Alternativplanungen verweise er auf seine Ausführungen in dem
Planfeststellungsbeschluß zu der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt. Zum Schutze
der Wohnbebauung entlang der Straße Am Schwärzefloß seien Schallschutzwände
vorgesehen, so daß die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
würden. Angesichts der prognostizierten Verkehrsmenge, des Fahrmodus
(fließender Verkehr) und der Entfernung der schutzwürdigen Gebäude und
Einrichtungen von der Straße (mehr als 20 m) sei keine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte für Abgase zu erwarten. Durch die Linienführung und die
geplante Gestaltung der Damm- und Einschnittsböschungen seien die Eingriffe in
die Landschaft und Natur minimiert worden; unvermeidbare Beeinträchtigungen
würden durch Bepflanzungen ausgeglichen. Nach allem stelle das Planvorhaben
unter Abwägung der maßgeblichen Belange - insbesondere der
Verkehrssicherheit, Verkehrstechnik, Umweltverträglichkeit, Vereinbarkeit mit
städtischen Planungsabsichten und Wirtschaftlichkeit - die optimale Lösung der
Verkehrsprobleme in Ober-Ramstadt dar.
Der festgestellte Plan einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses lag in der
Zeit vom 21. September bis 5. Oktober 1983 im Rathaus der Beigeladenen zu
jedermanns Einsicht aus, nachdem der Entscheidungssatz des
Planfeststellungsbeschlusses, ein Hinweis auf Entscheidungen über Einwendungen
und Auflagen sowie Ort und Zeit der Auslegung am 12. September 1983 im
Staatsanzeiger (Seite 1823 f.), am 14. September 1983 im "Darmstädter Echo"
und im "Darmstädter Tagblatt" sowie am 16. September 1983 in den "Odenwälder
Nachrichten" bekanntgemacht worden waren.
Die Klägerin hat am 4. November 1983 Klage erhoben und zur Begründung ihr
Vorbringen im Anhörungsverfahren vertieft.
Sie hat beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und
Technik vom 29. August 1983 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu
verpflichten, zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen für ihr Grundstück anzuordnen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat erwidert: Die Kennzeichenzählung vom 6. September 1979 sei an
10 Zählstellen über einen Zeitraum von insgesamt acht Stunden durchgeführt
worden. Die erfaßten Kennzeichen seien in einer Kennzeichendatei bei der
Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, Wiesbaden, gespeichert und neu
ausgedruckt worden (Beiakten 5 a). Außer den in den Strombelastungsplänen
wiedergegebenen Ergebnissen (Beiakten 5 b, c) seien keine Unterlagen mehr
vorhanden. Die Ergebnisse dieser Zählung seien aber durch die 1983 zur Kontrolle
nochmals durchgeführte Verkehrserhebung im wesentlichen bestätigt worden.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß durch
Urteil vom 29. November 1985 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe die streitgegenständliche Umgehungsstraße zu Recht als
Bundesstraße geplant. Den Planfeststellungsbeschluß sei aber rechtswidrig, weil
für das Straßenbauvorhaben keine Planrechtfertigung bestehe. Das Vorhaben sei
nicht gerechtfertigt, weil die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsbelastung und
die darauf aufbauende Prognose von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgingen. Denn die Verkehrszählung vom 6. September 1979
und die Errichtung der Dauerzählstelle zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt
stellten keine einwandfreie Methode zur Ermittlung der künftigen
Verkehrsbelastung der Umgehungsstraße dar. Ein geeignetes Verfahren habe
aber zur Verfügung gestanden, wie die kurz nach Erlaß des
Planfeststellungsbeschlusses von dem Beklagten durchgeführte
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Planfeststellungsbeschlusses von dem Beklagten durchgeführte
Verkehrserhebung beweise. Diese Verkehrszählung habe belegt, daß der Beklagte
bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses von einem um ca. 20 Z zu hoch
angesetzten Anteil des auf die Umgehungsstraße verlagerungsfähigen Verkehrs
ausgegangen sei. Darüber hinaus verletze die Planung das Abwägungsgebot.
Denn die Planfeststellungsbehörde habe die von der Klägerin geforderte
Verschiebung der Trasse nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, obwohl dazu
hinreichend Veranlassung bestanden habe. Schließlich sei auch der Querschnitt
der B 426 ermessensfehlerhaft bestimmt worden. Die Planfeststellungsbehörde
sei bei der Wahl der Bemessungsgeschwindigkeit zu Urrecht davon ausgegangen,
daß hier keine "besonderen topographischen Schwierigkeiten" vorlägen. Hätte die
Planfeststellungsbehörde eine Bemessungsgeschwindigkeit von 60 km/h zugrunde
gelegt, wäre ein vierspuriger Ausbau der B 426 nicht notwendig. Im übrigen sei die
Planfeststellungsbehörde angesichts der unzulänglichen Verkehrserhebungen von
einer unzutreffenden Verkehrsbelastung ausgegangen.
Gegen das ihnen am 3. Februar 1986 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 4.
Februar 1986 und die Beigeladene am 3. März 1986 Berufung eingelegt.
Der Beklagte trägt vor: Das angefochtene Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil
das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in vollem
Umfang aufgehoben habe. Eine Aufhebung komme nur in Betracht, soweit Rechte
der Klägerin verletzt seien. Der angefochtene Beschluß sei rechtmäßig. Die
Verkehrserhebung, die er der Planung zugrunde gelegt habe, sei methodisch nicht
zu beanstanden. Die Zählung vom 6. September 1979 unterscheide sich lediglich
in der Arbeitstechnik von der 1983!84 durchgeführten Verkehrserhebung. Im
übrigen habe auch diese Untersuchung bestätigt, daß ein Anteil von 70 % des
durch Ober-Ramstadt fließenden Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagert
werden könne. Für die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West seien
Verkehrsbelastungspläne aufgestellt worden, die anhand des
Generalverkehrsplans der Stadt Darmstadt geprüft und bestätigt worden seien.
Die Prognose der Verkehrsbelastung der B 426 beruhe auf der Verkehrszählung
1982; durch eine spätere, nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses
durchgeführte Verkehrserhebung könne diese Prognose nicht mehr .in Frage
gestellt werden, zumal sich keine gravierenden Abweichungen ergeben hätten. Es
lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts seien hier auch keine besonderen topographischen
Schwierigkeiten gegeben, weil die Umgehungsstraße ohne außergewöhnlichen
Aufwand entsprechend den für Bundesstraßen geltenden Anforderungen
ausgebaut wenden könne. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei die gewählte
Bemessungsgeschwindigkeit nicht ermessensfehlerhaft. Im übrigen reiche ein
zweispuriger Ausbau auch bei einer Bemessungsgeschwindigkeit von 60 km/h
nicht aus.
Die Beigeladene bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung auf das Vorbringen
des Beklagten und trägt ergänzend vor: Die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse in
ihrem Stadtgebiet seien völlig unzulänglich. Die Ortsdurchfahrt sei durch
zahlreiche Windungen und scharfe Kurven geprägt. Die Gehsteige seien nur an
wenigen Stellen breiter als 1 m. Die derzeitige Verkehrsbelastung der
Ortsdurchfahrt sei für Verkehrsteilnehmer und Anwohner unerträglich und könne
durch den Bau der Umgehungsstraße auf ein zumutbares Maß reduziert. werden.
Die Stadt werde durch die Bundesstraße in zwei Teile zerschnitten, der
Querverkehr durch vier Ampeln (davon drei Fußgängerampeln) kanalisiert. Wegen
der zahlreichen Stauungen benutzten ortskundige Verkehrsteilnehmer parallel zur
Bundesstraße verlaufende Wohnstraßen als Schleichwege. Die Ortsdurchfahrt
stelle sich als Unfallschwerpunkt dar. Die Bevölkerung werde durch die von der B
426 ausgehenden Immissionen stark beeinträchtigt. Nach der Verkehrsbedeutung
sei ein vierspuriger Ausbau gerechtfertigt. Würde die Umgehungsstraße nicht
gebaut, könne sie, die Beigeladene, ihre Planungsvorstellungen im
Zusammenhang mit dem Entwurf des Bebauungsplanes "Hammergasse" nicht
mehr verwirklichen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen mit. der Maßgabe zurückzuweisen, daß der
Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft. und Technik
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Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft. und Technik
vom 29. August 1983 aufgehoben wird, hilfsweise, daß der Beklagte verpflichtet
wird, den Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 durch die Anordnung
von aktiven Schallschutzmaßnahmen dahingehend zu ergänzen, daß die von der
Ortsumgehung Ober-Ramstadt auf ihr Wohnhaus ausgehende Lärmbelastung am
Tage 55 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A) nicht überschreitet.
Sie erwidert: Der Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt sei nicht gerechtfertigt.
und verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Obwohl ihr Grundstück
kaum vorbelastet sei, führe das Vorhaben zu einer Belastung durch Immissionen,
die einer Enteignung gleichkomme.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagter (Hefter mit
Einwendungsschreiben, schalltechnische Untersuchung i.d.F. vom 4. Februar
1987), die das Eilverfahren 2 TH 477/86 betreffenden Gerichtsakten und die
nachfolgend aufgelisteten Beiakten sind beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der
Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
1) Ordner mit:
a) Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt
vom 29.08.1983
b) Planunterlagen zu 1a) Nr. 1 bis Nr. 9a) (vorgelegt in dem Verfahren VG
Darmstadt II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19)
2) Ordner Planunterlagen zu 1a) Nr. 10 bis Nr. 17 a (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des
Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19)
3) Ordnen mit:
a) Verfahrensakten betreffend die Planfeststellung für den Neubau der
Ortsumgehung Ober-Ramstadt
b) Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Verbände
c) Stellungnahmen des Straßenbauamtes zu den Einwendungen
d) Untersuchung der Variantenlösung des Regierungspräsidenten in Darmstadt
(Dez. VII 54)
e) Einwendungen und Alternativplanung BFO
f) Stellungnahmen der Bürgergruppe für den Bau der Umgehungsstraße (II/2 E
2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19)
4) Ordner Verkehrsuntersuchung Ober-Ramstadt, September 1984, mit 27
Anlagen (II/2 F 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 137)
5) Ordner (Verkehrsuntersuchung 1979) mit:
a) Computer-Ausdruck Kennzeichen-Datei
b) Zählstellenplan
c) Strombelastungsplan - Verfolgungszählung in Ober-Ramstadt
d) Strombelastungsplan - Verkehrsbelastung für die Umgehung Ober-Ramstadt
e) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm
KENERFAS
f) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm
KENKORR - Lauf 3.4
g) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm
KENKORR - Lauf 3.5 - (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985,
Bl. 137 - Anlagen 1 bis 7 -)
6) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Ober-Ramstadt (II/2 E
2159/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 50)
7) Broschüre "Auswirkungen von Ortsumgehungen", Heft 48 der Schriftenreihe
Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 1984 (II/2 E 1932/83, mündliche
Verhandlung am 27.11.1985, Bl. 120)
8) Meteorologisches Gutachten zu dem geplanten Bau der Ortsumgehungen
Mühltal und Ober-Ramstadt des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 (II/2 E
2173/83, Schreiben vom 25.04.1986, Bl. 241)
9) Hefter Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße
(II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243)
10) Mappe Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt sowie Strecke
zwischen Ober-Ramstadt und Mühltal-Nieder-Ramstadt, 1980 (II/2 E 2173/83,
Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243)
11) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-
Ramstadt, Nr. 1 bis Nr. 8 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom
27.02.1984, Bl. 18)
12) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-
Ramstadt, Nr. 9 bis Nr. 25a (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom
27.02.1984, Bl. 18)
27.02.1984, Bl. 18)
13) Ordner Verwaltungsvorgänge betreffend die Planfeststellung für den Neubau
der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt, Bl. 1 bis 269 (11/2 F 1932/83,
Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl .18)
14) Ordner mit:
a) Hefter allgemeine Erhebungen für den Bau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-
Ramstadt (Nachweis Querschnitt/Verkehrsqualität)
b) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Mühltal- Nieder-
Ramstadt
c) Hefter Alternativplanung der Interessengemeinschaft Umgehungsstraße Ober-
Ramstadt (Ingenieurbüro Lomb)
d) Hefter Stellungnahmen der Straßenbauverwaltung zu der Alternativplanung
(einschließlich Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982)
e) Hefter Tunnelvariante (Umgehungen Ober-Ramstadt und Mühltal- Nieder-
Ramstadt)
f) Meteorologisches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 g)
Vorläufige meteorologische Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom Juli
1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18)
15) Verfahrensakten betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt,
Bl. 1 bis 31 nebst Anlagen (II/2 H 153/85, Schriftsatz des Beklagten vom
25.02.1985, Bl. 10)
16) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt; betreffend das
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt (II/2
E 2173/85, Schreiben RP Darmstadt. vom 15.10.1986, Bl. 323)
17) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt betreffend das
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-
Ramstadt (II/2 E 2173/85, Schreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323)
18) Gerichtsakten Verwaltungsgericht Darmstadt II/2 E 91/85 (BUND ./. Land
Hessen) betreffend die Ortsumgehung Nieder-Ramstadt (II/2 E 1932/83,
Anschreiben vom 24.10.1986, Bl. 248)
19) Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt vom 16.09.1977 (II/2 E 2137/83,
Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300)
20) Generalverkehrsplan Ober-Ramstadt, August 1971 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz
der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300)
21) Verkehrsuntersuchung Mühltal der Ingenieursozietät BGS, Dezember 1982 (II/2
E 92/85, Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.11.1986, Bl. 115)
22) Übersichtslagepläne zu der Alternativplanung des Ingenieurbüros Lomb
a) Variante 1
b) Variante 2 (II/2 E 2173/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 154)
23) Stellungnahme Dr. Ing. Köhler - Ingenieursozietät BGS - zu dem Ausbau der
Umgehung Ober-Ramstadt, November 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des
Klägers vom 23.12.1986, Bl. 314 - zweifach -)
24) Entwurf des Bebauungsplans Hammergasse (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der
Beigeladenen vom 09.01.1987, Bl. 342)
25) Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald nebst Karte (II/2 E
1932/83, Schreiben BFN Darmstadt vom 19.01.1987, Bl. 279)
26) Auswertung der Kennzeichenverfolgungszählung 1979, Hessisches Landesamt
für Straßenbau, Januar 1986 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 285)
27) Stellungnahme zum Generalverkehrsplan Darmstadt, Hessisches Landesamt
für Straßenbau, April 1981 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 285)
28) Ergebnis vier Verkehrszählung vom 26.08.1982 und Auswertung der
Dauerzählstelle von Januar bis Juli 1983 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten
vom 03.02.1987, Bl. 285)
29) Schalltechnische Untersuchung B 426 - Umgehung Ober-Ramstadt,
Hessisches Straßenbauamt Darmstadt vom 08.02.1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz
des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285)
30) Hefter Unfallstatistik, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt, Oktober 1984
(II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285)
31) Generalverkehrsplan Darmstadt
a) Individualverkehr, Analyse, 1977
b) Individualverkehr, Prognose, Planungsmaßnahmen, 1979
c) Kurzfassung 1979 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl.
285)
32) Immissionsgutachten B 42 (Eltville-Walluf) der Hessischen Landesanstalt für
Umwelt vom 23.05.1979 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 337)
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03.02.1987, Bl. 337)
33) Broschüre Straßenverkehrszählung 1980, Verkehrsmengen in
Ortsdurchfahrten, Band 9 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 337)
34) Hefter mit Auswertungen den automatischen Dauerzählstelle, Jahresganglinien
1983, 1984, 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl.
337)
35) Hefter mit Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, 1983 bis 1986
(II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337)
36) Hefter RAS - LG 1 bis 3 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 337)
37) Stellungnahme zu dem Straßenbauvorhaben Umgehungen Ober-
Ramstadt/Mühltal der Beratenden Ingenieure Prof. K. Schaechterle und G.
Holdschuer vom Dezember 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 337)
38) Verkehrsmengenkarte Land Hessen, 1980 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des
Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337)
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber im wesentlichen unbegründet. Das
Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Planfeststellungsbeschluß
des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983
rechtswidrig ist und die Klägerin in ihnen Rechten verletzt, es hätte ihn aber nur in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufheben dürfen.
Die Planfeststellungsbehörde hat den Plan für den Neubau den Ortsumgehung
Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 und B 449 zu Recht auf die §§ 17 ff. des
Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413,
in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni
1980, BGBl. I S. 649) - FStrG - gestützt, weil der fragliche Plan - der die L 3099
betreffende Planbereich ist nicht umstritten - den Bau einer Bundesfernstraße im
Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG zum Gegenstand hat.. Der :in anderen Verfahren
vorgetragenen Auffassung, die Umgehung Ober-Ramstadt sei nach ihrer
tatsächlichen Verkehrsbelastung nicht als Fernstraße, sondern als Landesstraße
zu qualifizieren, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Senat. kann
auf sich beruhen lassen, ob diese Beurteilung schon deshalb gerechtfertigt ist, weil
mit der streitgegenständlichen Ortsumgehung keine neue Verkehrsverbindung
hergestellt, sondern ein als Bundesstraße klassifizierter Straßenzug lediglich
umgelegt. werden soll. Denn jedenfalls ist die Umgehung Ober-Ramstadt auch
dazu bestimmt, einem weiträumigen Verkehr zu dienen, auch wenn sie
überwiegend einen bloß regionalen Verkehr - zwischen dem Raum Darmstadt und
dem Odenwald - aufnehmen soll. Denn die Klassifizierung einer Straße hängt nicht
von der tatsächlichen oder erwarteten Verkehrsbelastung ab, sondern von ihrer
bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung, die sich aus den von ihr vermittelten
räumlichen Verkehrsbeziehungen ergibt (BVerwG. Beschluß vom 6. Oktober 1977,
Buchholz 407.4, Nr. 4 zu § 1 FStrG). Hier stellt die Umgehung Ober-Ramstadt im
Zuge der B 426 eine westöstliche Querverbindung zwischen den vorwiegend in
Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraßen 44, 3, 38, 45 und 469 sowie den
Bundesautobahnen 5 und 67 dar; ferner ist die B 426 über die B 449 mit dem
Zentrum der Stadt Darmstadt und der B 26 verknüpft. Aus dieser Einbindung in
das bestehende Fernstraßennetz wird deutlich, daß die Umgehung Ober-Ramstadt
in Verbindung mit den Anschlußstrecken der Bundesstraßen 426 und 449 geeignet
und bestimmt ist, auch weiträumigen Verkehr aufzunehmen. Sie ist damit zu
Recht als Teil des Netzes der Fernstraßen konzipiert.
In formeller Hinsicht bestehen gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 29.
August 1983 keine Bedenken, die seine Aufhebung rechtfertigten. Vor seinem
Erlaß ist zwar seitens des Bundesministers für Verkehr kein Verfahren zur
Bestimmung der Linienführung im Sinne des § 16 Abs. 1 FStrG durchgeführt
worden, darin liegt aber kein Mangel, der zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses führt:. Es ist schon zweifelhaft, ob nach dem Zweck
dieser Bestimmung, die Projektierung vor) Fernstraßen mit den Erfordernissen der
Raumordnung und Landesplanung abzustimmen, überhaupt eine ministerielle
Linienbestimmung notwendig ist, wenn - wie hier - keine weiträumige Trasse
geplant, sondern eine bestehende Bundesstraße von der Ortsdurchfahrt auf eine
Umgehungsstraße verlegt werden soll, so daß kein Bedürfnis für eine die
Planfeststellung kanalisierende Linienbestimmung besteht (vgl. auch Nr. 2 der von
dem Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Hinweise zu § 16 FStrG, VkBl.
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dem Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Hinweise zu § 16 FStrG, VkBl.
74, 76 f.). Im übrigen gehört die Bestimmung der Linienführung nicht zu den
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die nachfolgende Planfeststellung, wie sie in
§§ 17 ff. FStrG geregelt sind (Marschall/Schroeter/Kastner,
Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., § 16, Anm. 1.1). Die Linienbestimmung grenzt
zwar die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde ein,
begründet aber eine allein behördeninterne Planbindung. Aus § 16 FStrG kann
daher ein planbetroffener Dritter nicht mit Erfolg Einwendungen gegen den
Planfeststellungsbeschluß herleiten (BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975,
BVerwGE 48, 56, 59 f., und vom 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 17 f.). Insoweit ist
ohne Belang, ob sich der Einwand auf einen materiellen Planungsfehler oder ein
Unterbleiben der Linienbestimmung insgesamt bezieht.
Das Anhörungsverfahren wurde unter Wahrung der Beteiligungsrechte der Klägerin
durchgeführt. Die Planunterlagen lagen, wie § 18 Abs. 3 FStrG vorschreibt, in Ober-
Ramstadt einen Monat zur Einsicht aus, nachdem Ort und Zeit der Offenlegung
sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 FStrG
ortsüblich (vgl. § 10 der Hauptsatzung der Beigeladenen in der Fassung vom 21.
Dezember 1977) bekanntgemacht worden waren. Dabei ist nicht zu beanstanden,
daß - wie gegen den Planfeststellungsbeschluß eingewendet wird - einige
Planunterlagen nicht schon bei der ersten Auslegung im Jahre 1979, sondern erst
bei der erneuten Auslegung in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 13. Januar 1981
offengelegt worden sind. Denn hier wurde kein Planänderungsverfahren nach § 18
Abs. 8 FStrG durchgeführt, sondern die Auslegung der Planunterlagen nach
Maßgabe des § 18 Abs. 3 und 5 FStrG wiederholt mit der Folge, daß mit der
erneuten ordnungsgemäßen Offenlegung eventuelle Mängel des ursprünglichen
Verfahrens geheilt worden sind, ohne daß es 1981 eines ausdrücklichen Hinweises
auf die Ergänzung der Planunterlagen bedurfte. Im übrigen hat die Klägerin mit
mehreren Schreiben Einwendungen gegen den Plan erhoben. In dem am 29. April
1982 durchgeführten Erörterungstermin war sie anwesend, so daß sie auch
insoweit Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist unerheblich, ob die
anerkannten Naturschutzverbände nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, in dem hier
maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980, BGBl. I S.
649) - BNatSchG - und des § 35 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) -
HENatG - angehört worden sind und das Benehmen der obersten
Naturschutzbehörde nach § 7 Abs. 2 HENatG hergestellt worden ist. Denn ein
eventueller Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften würde nicht die Klägerin in
ihren Rechten verletzen. Soweit aus der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74) ein
Anspruch auf eine in formeller und materieller Hinsicht - objektiv rechtmäßige
Planfeststellung abgeleitet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober
1984, DÖV 85, 157 = NVwZ 86, 321), gilt das nur für den Fall, daß das klägerische
Grundeigentum urmittelbar (enteignend) in Anspruch genommen werden soll. Eine
Verletzung eigener Verfahrenshechte der Klägerin läge auch dann nicht vor, wenn
die Planunterlagen nicht nur in Ober-Ramstadt, sondern auch in dem Gemeinde
Mühltal hätten ausgelegt. werden müssen.
Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses ergeben sich auch nicht daraus, daß die Klägerin im
Rahmen der Entscheidung über die Einwendungen in dem
Planfeststellungsbeschluß namentlich nicht erwähnt worden ist. Das ist rechtlich
nicht zu beanstanden, weil im Teil II A 2 des Planfeststellungsbeschlusses alle nicht
namentlich aufgeführten, aber gegenständlich näher beschriebenen
Einwendungen zurückgewiesen worden sind, so daß dem
Planfeststellungsbeschluß mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden
kann, daß die Planfeststellungsbehörde den klägerischen Einwendungen nicht
Rechnung getragen hat.
Materielle Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Nach
dieser Bestimmung dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert wenden,
wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist
die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich
umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen
Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch
zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung
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zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung
aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische
Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen
rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Planung
rechtlichen Bindungen unterworfen ist, denen Einhaltung im Streitfalle der
Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche rechtlichen Bindungen
ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung
ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen,
insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG
standhaltenden Planrechtfertigung, aus den Bindungen an gesetzliche
Planungsleitsätze und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots (ständige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteile vom 7.
Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116 f., und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20 f.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt: der Plan für den
Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt dem Erfordernis einer hinreichenden
Planrechtfertigung. Den Grundsatz der Planrechtfertigung beruht auf der
Erkenntnis, daß eine hoheitliche Fachplanung ihre Rechtfertigung nicht bereits in
sich selbst trägt, sondern gemessen an den Zielen des jeweils zugrunde liegenden
Fachplanungsgesetzes erforderlich sein und -angesichts der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (vgl. § 19 FStrG) vor Art.
14 Abs. 3 GG standhalten muß. Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben
nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten"
ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7.
Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 119, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168 f., und 6.
Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff.). Diesen Anforderungen genügt der
Plan für die Ortsumgehung Ober-Ramstadt Die Planfeststellungsbehörde hat die
gegenwärtigen Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als völlig
unzureichend eingestuft. Die lange, enge und durch zahlreiche Kurven geprägte
Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt ist nicht geeignet, die durch das Stadtgebiet
fließenden Verkehrsströme zu bewältigen, ohne die Verkehrsteilnehmer und die
Bewohner von Ober-Ramstadt zu gefährden oder unzumutbar zu beeinträchtigen.
Die Auswertung einer zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt eingerichteten
Dauerzählstelle hat eine Belastung der B 426 für das Jahr 1982 und das erste
Halbjahr 1983 von 18.000 bis 21.000 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von ca. 7 %
ergeben. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob diese
Erhebungen sichere Schlüsse auf die künftige Verkehrsentwicklung zulassen, sie
geben jedenfalls hinreichenden Aufschluß über die tatsächliche Belastung der B
426 in dem Zeitraum unmittelbar vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses. Daß
die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt nicht geeignet ist, diese Verkehrsmenge
aufzunehmen, wird nicht nur durch die unerträglichen Staubildungen, sondern
auch durch die zahlreichen Unfälle belegt, die sich in Ober-Ramstadt ereignet
haben (vgl. Beiakten Nr. 15). Wegen der geringen Breite der Gehwege, die an
mehreren Stellen unter 1 m liegt, ist ein sicherer Fußgängerverkehr nicht mehr
gewährleistet. Gefahrenlos überqueren können die Fußgänger die B 426 nur an
den signalgesicherten Überwegen; das hat zur Folge, daß das Stadtgebiet in zwei
Teile zerschnitten wird. Vor allem aber werden die Anwohner in erheblichem
Umfang durch die von dem Straßenverkehr ausgehenden Immissionen
beeinträchtigt. Diese Belastungen erstrecken sich auch auf Wohngebiete abseits
der B 426, weil ortskundige Verkehrsteilnehmer Nebenstraßen als Schleichwege
nutzen. Unter diesen Umständen ist es im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung vernünftigerweise geboten, die Verkehrsverhältnisse in Ober-
Ramstadt durch den Bau einer Umgehungsstraße zu verbessern. Das wird auch
von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die Frage aber, ob das Vorhaben
überdimensioniert ist, stellt. sich nicht bei der Überprüfung der Planrechtfertigung,
sondern der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange
(ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE
69, 256, 271, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 167, und 17. Januar 1986, NVwZ
86, 471, 472, ferner Beschlüsse vom 11. September 1984 - 4 C 26.84 - und 19.
September 1985 - 4 8 86.85 -). Denn die Frage, in welcher Gestaltung und
Ausdehnung ein Vorhaben verwirklicht werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des
Planungsermessens. Diese Entscheidung unterliegt nicht einer strikten
gesetzlichen Bindung, sondern der Ermessenskontrolle.
Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, daß der Plan
für die Umgehung Ober-Ramstadt nur gerechtfertigt sei, wenn ein entsprechendes
Verkehrsbedürfnis für die Umgehungsstraße durch eine qualifizierte
Verkehrsprognose belegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem
Urteil vom 7. Juli 1978 (BVerwGE 56, 110, 121), auf das sich das
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Urteil vom 7. Juli 1978 (BVerwGE 56, 110, 121), auf das sich das
Verwaltungsgericht beruft, zwar ausgeführt, daß die Voraussage der künftigen
Belastung einer Verkehrseinrichtung in einer der jeweiligen Materie angemessenen
und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet sein müsse. Dies betrifft aber
allein den Fall, daß die Planrechtfertigung eines Vorhabens mit der Vorausschau
auf eine künftige Entwicklung begründet wird. Davon zu unterscheiden ist aber ein
Planvorhaben, mit dem - wie hier - eine aktuelle Unzulänglichkeit ausgeräumt
werden soll. Seine Rechtfertigung ergibt sich schon aus der tatsächlichen
Feststellung, daß die Verkehrseinrichtung die gegenwärtigen Verkehrsprobleme
nicht zu bewältigen vermag (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72,
282, 286). Daher ist der streitgegenständliche Plan schon deshalb
vernünftigerweise geboten, weil die derzeitige Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt im
Zuge der B 426 nicht geeignet ist, die aufgrund einer Verkehrszählung ermittelte
Verkehrsmenge aufzunehmen. Die Voraussage der Planfeststellungsbehörde über
die künftige Belastung der Umgehungsstraße ist daher nur für die Frage der
Dimensionierung des Vorhabens und somit für die Beurteilung maßgeblich, ob das
Planvorhaben insoweit den sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden
Anforderungen gerecht wird. Es besteht keine Veranlassung, die behördliche
Verkehrsprognose im Rahmen der Planrechtfertigung zu überprüfen.
Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der erkennende Senat nicht - wie das
Verwaltungsgericht meint - in Widerspruch zu der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in seinem Urteil vom
6. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 282, 286) ausdrücklich hervorgehoben, daß sich
das Bedürfnis für eine Verkehrseinrichtung entweder aus der aktuellen
Verkehrssituation oder aus einer Vorausschau auf künftige Entwicklungen ergeben
kann und daß insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Planrechtfertigung
zu stellen sind. Auch in früheren Entscheidungen hat das
Bundesverwaltungsgericht die Rechtfertigung eines Planvorhabens nicht in allen
Fällen von einer qualifizierten Verkehrsprognose abhängig gemacht (vgl. z.B.
Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150, 153, und 12. Juli 1985,
BVerwGE 72, 15, 24 f.; vgl. ferner die Nachweise bei Steinberg, NVwZ 86, 812). Die
von dem Verwaltungsgericht ferner zitierten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1978 (BVerwGE 55, 250, 265) und 21.
Mai 1976 (Buchholz, 407.4, Nr. 23 zu § 17 FStrG) belegen seine Auffassung nicht;
diese Entscheidungen betreffen Immissionsprognosen, für die andere Maßstäbe
gelten als für die Planrechtfertigung.
Im übrigen läßt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die
Planfeststellungsbehörde habe die künftige Belastung der Umgehung Ober-
Ramstadt und des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West nicht in methodisch
einwandfreier Weise erarbeitet, nicht den Schluß zu, es mangele an der
Planrechtfertigung. Ob der Plan für den Bau einer Straße nach dem
Verkehrsbedürfnis gerechtfertigt ist, unterliegt der vollen richterlichen Nachprüfung
(BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 286). Das
Verwaltungsgericht hätte sich daher nicht auf eine Verwerfung der behördlichen
Prognose beschränken dürfen, sondern im Wege der richterlichen Nachermittlung
unter Einholung von Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob das von
dem Beklagten behauptete Verkehrsbedürfnis für die Umgehungsstraße besteht
oder nicht besteht. Eine solche Aufklärung erübrigt sich hier aber deshalb, weil die
Planrechtfertigung unabhängig von der Richtigkeit der behördlichen
Verkehrsprognose gegeben ist.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 verletzt zum
Nachteil der Klägerin auch keine Planungsleitsätze im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts. Im Hinblick auf diese Planungsschranke wird in
anderen Verfahren gegen den streitgegenständlichen Plan eingewandt, die §§ 1, 2
und 8 BNatSchG, 1 und 13 HENatG enthielten gesetzliche Planungsleitsätze,
gegen die die Planfeststellungsbehörde verstoßen habe. Der Senat. kann im
vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen lassen, ob der Plan für den
Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt den sich aus diesen
naturschutzrechtlichen Regelungen ergebenden Anforderungen gerecht wird. Denn
diese Bestimmungen enthalten keine Planungsleitsätze im Sinne der eingangs
dargelegten Planbindungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil
vom 22. März 1985 (4 C 73.82, BVerwGE 71, 163, 164 ff., dem sich der
erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. November 1985 - 2 OE 45/83 -
angeschlossen hat) klargestellt, daß nur solche Normierungen in oder außerhalb
der Fachplanungsgesetze gesetzliche Planungsleitsätze beinhalten, die. nicht
durch eine planerische Abwägung überwunden werden können, sondern strikte
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durch eine planerische Abwägung überwunden werden können, sondern strikte
Beachtung verlangen. Keine in- oder externen Planungsleitsätze umfassen somit
gesetzliche Regelungen, die - wie vor allem Optimierungsgebote ihrem Inhalt nach
nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer Zum Gegenstand haben und
erkennen lassen, daß diese Zielsetzungen bei der Bewältigung der durch die
Planung aufgeworfenen Probleme im Konflikt mit anderen Belangen zumindest
teilweise zurücktreten können.
Unter diesen Voraussetzungen beinhalten die §§ 1, 2 und 8 BNatSchG keine
externen Planungsleitsätze, sondern gesetzliche Optimierungsgebote (so
ausdrücklich zu § 1 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 165,
und zu der mit § 8 BNatSchG vergleichbaren Regelung der §§ 10 und 11 des
Baden-Württembergischen Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975: VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1985, DVBl. 86, 364, 367). Denn § 1 Abs. 2
BNatSchG, auf den § 2 Abs. 1 BNatSchG Bezug nimmt, verdeutlicht, daß die §§ 1
und 2 BNatSchG der Planfeststellungsbehörde keine planerischen Gebote oder
Verbote auferlegen, sondern die Abwägungserheblichkeit und das Gewicht
naturschutzrechtlicher Belange hervorheben wollen. Auch der Begriff der
Vermeidbarkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG
läßt sich nur in einer Zusammenschau mit der Bewertung der für das
Planvorhaben streitenden öffentlichen Interessen bestimmen (Gaentzsch, NuR 86,
89, 91, a.A. wohl Paetow, NuR 86, 144, 147). Für die landesrechtlichen Vorschriften
zum Schutze der Natur und Landschaft gilt nichts anderes, wie sich insbesondere
aus dem in § 2 Abs. 2 HENatG normierten Abwägungsprinzip und aus den
Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 BNatSchG in § 1 Abs. 1 HENatG ergibt. Auch in
Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung neuer Verkehrswege nicht gänzlich
ausgeschlossen (vgl. § 31 BNatSchG), so daß auch § 13 Abs. 2 HENatG kein
externen Planungsleitsatz im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann.
Soweit die angesprochenen naturschutzrechtlichen Regelungen entgegen der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als gesetzliche Planungsleitsätze
eingestuft. werden (so Steinberg, NVwZ 86, 812, 814 mit weiteren Nachweisen),
führt das im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung, weil auch insoweit
angenommen wird, daß diese Normierungen als Planungs- und
Abwägungsdirektiven den Prozeß der planerischen Gestaltung steuern, also auch
bei der Ausübung des Planungsermessens überwunden werden können. So
verstanden kommt diesen Direktiven nicht mehr die Funktion einer
eigenständigen, vor der Stufe der Abwägung zu prüfenden - und damit auch dem
Planungsermessen entzogenen - Planungsschranke zu. Zuzugeben ist dieser
Auffassung allerdings, daß das Bundesverwaltungsgericht die Schranke der
gesetzlichen Planungsleitsätze im Ergebnis auf planerische Gebots- und
Verbotsnormen reduziert, die nur schwerlich dem Begriff des Leitsatzes
zuzuordnen sind.
Der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 für den Neubau der
Umgehung Ober-Ramstadt genügt aber nicht den Anforderungen, die sich aus
dem Abwägungsgebot ergeben. Das den Abwägungsvorgang und Glas
Abwägungsergebnis umfassende Abwägungsgebot ist darauf gerichtet, daß die
von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander
und untereinander gerecht abgewogen wenden. Für den Bereich der
fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG
ausdrücklich normiert.. Ist eine Planung diesen Anforderungen entsprechend
inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres
Planungszieles in der Kollision verschiedener gegenläufigen Interessen für die
Bevorzugung den einen und damit notwendig für die Zurückstellung anderer
Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der
Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein
wesentliches und für die Ausführung der Planaufgabe unerläßliches Element der
planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle entzogen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979, BVerwGE 59, 253,
257). Dementsprechend ist das Abwägungsgebot nur dann verletzt, wenn in die
Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie
eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt
oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in
einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange
außer Verhältnis steht. (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE
71, 166, 171).
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Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1987 in dem Verfahren 2 UE 465/86
dargelegt, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983
unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung auf einem Abwägungsfehler
beruht, weil ein Teil der Umgehung Nieder-Ramstadt und deren Verknotung mit
den Umgehung Ober-Ramstadt in den streitgegenständlichen Plan einbezogen
worden sind, ohne zugleich die (problematische) Heranführung der Umgehung
Nieder-Ramstadt an den Knotenpunkt zu nageln. Dieser Abwägungsfehler führt
jedoch nicht zur (Teil-) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im
vorliegenden Verfahren, weil er die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Durch
die fehlerhafte Abschnittsbildung ist das - durch die Planung aufgeworfene -
Problem der Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt an die Umgehung Ober-
Ramstadt nicht in dem gebotenen Umfang bewältigt worden. Auch wenn dieser
Konflikt aufgrund einer umfassenden Planungsentscheidung in einer anderen
Weise als im festgestellten Plan gelöst; werden müßte, hätte das keinen Einfluß auf
die Rechtsposition der Klägerin. Denn sowohl eine andere Gestaltung als auch eine
Verschiebung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West würde sich nicht auf die
Trassierung (einschließlich der Festlegung der Gradiente) östlich des
Kuppenhochpunktes und somit auch nicht. auf das klägerische Grundeigentum
auswirken.
Ein zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983
führender Abwägungsfehler liegt jedoch darin, daß die Planfeststellungsbehörde
bei der Entscheidung über die Trassenführung im Bereich des klägerischen
Grundstücks die privaten -immissionsschutzrechtlichen - Belange der Klägerin
nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt hat.
Denn die Planfeststellungsbehörde geht in dem angefochtenen Beschluß zu
Unrecht davon aus, daß den Lärmschutzbelangen der Klägerin dadurch
ausreichend Rechnung getragen wird, daß infolge der Anordnung der Errichtung
der Schallschutzwand die Zumutbarkeitsgrenze des § 17 Abs. 4 FStrG nicht
überschritten wird; sie hätte jedoch auch eine unterhalb dieser Immissionsschwelle
liegende Belastung in die Abwägung der für und gegen eine südliche
Verschwenkung der Trasse streitenden Belange einbringen müssen. Das ergibt
sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Die Klägerin hat gemeinsam mit anderen in diesem Gebiet wohnenden Anliegern
schon zu früheren Planentwürfen, aber auch im Rahmen der Anhörung zu dem
streitgegenständlichen Plan die Forderung erhoben, die Trasse im Bereich des
Wohngebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße nach Süden zu verschwenken, um
die Beeinträchtigungen der Bewohner dieses Gebiets durch Immissionen,
insbesondere durch Lärm und Kraftfahrzeugabgase, auf ein zumutbares Maß zu
reduzieren. Aufgrund dieses Vorbringens bestand für die Planfeststellungsbehörde
Veranlassung, sich bei der Trassenwahl eingehend mit den
immissionsschutzrechtlichen Belangen der Klägerin (und ihren Nachbarn)
auseinanderzusetzen. Die Begründung der festgestellten Trasse in dem
Planfeststellungsbeschluß (S. 20 f.) beschränkt sich jedoch auf die Bemerkung,
eine "weiter südlich verlaufende Trassenvariante würde durch topographisch noch
ungünstigeres Gelände führen". Diese Darlegung wird durch die Aussage der
Planfeststellungsbehörde ergänzt, Belange des Umweltschutzes stünden den
Trassenführung nicht entgegen, weil die Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe
und - nach der Anordnung der Schallschutzmaßnahmen - auch für Verkehrslärm
nicht überschritten würden. Diese Argumentation läßt erkennen, daß die
Planfeststellungsbehörde die Immissionsschutzbelange der Klägerin nun unter
dem Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt hat, ob die für die Anordnung von
Schutzmaßnahmen nach § 17 Abs. 4 FStrG maßgeblichen Richtwerte eingehalten
werden oder Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Diese Betrachtungsweise
genügt aber nur dann den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot
ergeben, wenn hinsichtlich den Trassenführung keine ernsthaft in Betracht zu
ziehenden Planungsalternativen bestehen (z. B. bei Zwangspunkten durch
beidseitige Bebauung, Gewässer, Schutzzonen etc.). In einem solchen Fall kann
sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich auf die Prüfung der Frage
beschränken, ob die Immissionen die Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG
überschreiten. Darm steht auch dem Planbetroffenen - wenn die
Lärmschutzproblematik nicht die Ausgewogenheit der Planung insgesamt tangiert
- regelmäßig kein Planaufhebungs-, sondern allenfalls ein Anspruch auf
Planergänzung zu.
Diese Erwägungen lassen sich aber nicht auf die streitgegenständliche Planung
übertragen. Denn hier wird die Problematik des Immissionsschutzes, insbesondere
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übertragen. Denn hier wird die Problematik des Immissionsschutzes, insbesondere
des Lärmschutzes, bereits bei der Bestimmung der Trassenführung und nicht erst
bei der Prüfung aufgeworfen, ob Schutzanordnungen im Sinne des § 17 Abs. 4
FStrG zu treffen sind. Bei der Abwägung, welche der in Betracht kommenden
Linien zu wählen ist, dürfen aber selbst solche Lärmbelästigungen nicht
unberücksichtigt bleiben, die wegen Unterschreitens den Zumutbarkeitsschwelle
keinen Anspruch auf Ausgleich nach § 17 Abs. 4 FStrG auslösen (BVerwG, Urteil
vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150, 160). Die
Planfeststellungsbehörde hat vielmehr zu prüfen, ob die mit der Planung
angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen
und privaten - auch immissionsschutzrechtlichen - Belangen verwirklicht. werden
kann (BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 171 f.,
und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471). Um diesem Schonungsgebot ausreichend
Rechnung zu tragen, hätte die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der
Ermittlung des Abwägungsmaterials aufklären müssen, welchen konkreten
Lärmbelastungen das klägerische Anwesen auch unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Um die
Lärmschutzbelange der Anliegen abwägungsfehlerfrei in Relation zu denjenigen
Interessen setzen zu können, die gegen eine Verschiebung der Trasse nach Süden
sprechen, hätte sie darüber hinaus die Lärmsteigerung gegenüber dem jetzigen
Zeitpunkt ermitteln müssen. Nur so können die negativen Auswirkungen des
Vorhabens auf die Rechtsposition den Klägerin sachgerecht eingeschätzt werden.
Das gilt um so mehr, als die Lärmbelastung des klägerischen Anwesens nach den
nunmehr vorgelegten Berechnungen des Beklagten mit ca. 57 dB (A) am Tage
und -vor allem - annähernd 50 dB (A) in der Nacht. angesichts den wohl geringen
Vorbelastung in einem Bereich liegt, dem bei der Trassendiskussion ein
beachtliches Gewicht zukommt.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine konkrete Bewertung der
Immissionsbelastung des klägerischen Anwesens sei hier deshalb entbehrlich
gewesen, weil die gegen eine südliche Verschwenkung der Umgehung Ober-
Ramstadt sprechenden Belange so gewichtig seien, daß sie die Trassenwahl der
Planfeststellungsbehörde in jedem Falle als abwägungsfehlerfrei erscheinen ließen.
Denn eine solche Bedeutung läßt sich jedenfalls nicht den Belangen beimessen,
die die Planfeststellungsbehörde in ihrem Beschluß zur Rechtfertigung der
Planfeststellungstrasse dargelegt hat:
Mit dem Hinweis, eine weiter südlich verlaufende Trassenvariante führe durch
topographisch noch ungünstigeres Gelände, sollten offensichtlich keine
technischen Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Planvorhabens
angesprochen, sondern zum Ausdruck gebracht werden, daß die von der Klägerin
angeregte Trassierung die Landschaft mehr beeinträchtige als die
Planfeststellungstrasse. Damit hat die Planfeststellungsbehörde zwar - in
grundsätzlich zulässiger Weise - den privaten Belangen der Bewohner des Gebiets
Am Schwärzefloß/Goethestraße naturschutzrechtliche Belange gegenübergestellt,
es läßt sich aber weder dem Planfeststellungsbeschluß noch den Planunterlagen
entnehmen, in welchem Ausmaß eine Trassenverschiebung weitergehende
Eingriffe in das Landschaftsbild - etwa durch größere Damm- und Einschnittslagen
verursacht. Das zu ermitteln und darzulegen hätte für die
Planfeststellungsbehörde aus zwei Gründen Veranlassung bestanden. Zum einen
geht sie in dem Planfeststellungsbeschluß (S. 30) selbst davon aus, daß der durch
das geplante Vorhaben insgesamt hervorgerufene Eingriff in die Natur und
Landschaft durch die Bepflanzung der Damm- und Einschnittsböschungen
ausgeglichen werde. Auch wenn dieser Standpunkt erheblichen Bedenken
unterliegt - der landschaftspflegerische Begleitplan geht insoweit von einer
"gewissen Belastung" der Landschaft aus (vgl. Erläuterungen S. 13) - ist. aus der
Perspektive der Planfeststellungsbehörde nicht ersichtlich, aus welchen Gründen
eine Mehrbelastung des Landschaftsbildes durch eine Verschiebung der Trasse
dann nicht mehr ausgleichbar wäre. Zum anderen hat die
Planfeststellungsbehörde eine Ausweitung der Damm- und Einschnittslagen
insoweit in Kauf genommen, als sie durch den vierstreifigen Ausbau bedingt ist.
Der Planfeststellungsbeschluß läßt aber nicht erkennen, warum das im einen, aber
nicht im anderen Falle tragbar sein soll. Daher rechtfertigen die Ermittlungen und
Feststellungen der Planfeststellungsbehörde nicht die Schlußfolgerung, die durch
eine Verschiebung der Trasse tangierten Belange des Landschaftsschutzes seien
so bedeutsam, daß sie die Immissionsschutzbelange der Anlieger in einer jegliche
andere Ermessensbetätigung ausschließenden Weise überwögen und daher eine
konkrete Ermittlung und Bewertung der privaten Belange entbehrlich machten.
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Entsprechendes gilt für die Erwägung der Planfeststellungsbehörde, daß für die
Planfeststellungstrasse im wesentlichen Grundstücke beansprucht würden, die die
Bundesrepublik Deutschland aufgrund des vorangegangenen
Flurbereinigungsverfahrens erworben habe, während für eine weiter südlich
verlaufende Trasse erheblich mehr Privateigentum in Anspruch genommen werden
müsse. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, daß bereits bedenklich ist,
ob dieser Gesichtspunkt überhaupt in die Abwägung eingestellt worden ist, weil er
in dem Planfeststellungsbeschluß nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck
kommt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Abwägungserheblichkeit dieses
Gesichtspunktes so offensichtlich ist, daß er keiner Erwähnung im
Planfeststellungsbeschluß bedurfte, hätte ihn die Planfeststellungsbehörde
verkannt, wenn sie ihn mit dem Gewicht in die Abwägung einbezogen hätte, daß
ihm gegenüber die immissionsschutzrechtlichen Belange der Anlieger von
vornherein zurücktreten müßten. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden,
wenn die Planungsbehörde bei der Trassenwahl berücksichtigt, daß der
Baulastträger bereits Eigentümer eines erheblichen Teils der benötigten
Grundstücke ist. Das gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auch für
der) Fall, daß Grundflächen in dem Flurbereinigungsverfahren als Verkehrsflächen
ausgewiesen und somit der privaten Nutzung entzogen sind. Dieser Umstand darf
aber nicht mit der Maßgabe in die Abwägung eingestellt werden, daß
demgegenüber Lärmschutzbelange der betroffenen Anlieger zurücktreten
müssen. Denn andernfalls käme der Ausweisung von Verkehrsflächen im
Flurbereinigungsverfahren in Ansehung der Trassenwahl eine gegenüber der
Planfeststellung vorgreifliche Wirkung zu, die mit dem Wesen der Planfeststellung
nicht vereinbar ist. Denn es ist allein Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens, die
durch die Planung aufgeworfenen Probleme ohne Vorgaben und abschließend zu
bewältigen (vgl. - allerdings zu dem Verhältnis vier Planfeststellung zur
Raumordnung - BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20). Das gilt um
so mehr, als planbetroffene Anlieger sich im Rahmen des
Flurbereinigungsverfahrens nicht dagegen zur Wehr setzen können, daß
bestimmte Parzellen als Vorratsflächen für spätere Verkehrswege ausgewiesen
wenden. Im übrigen wäre insoweit auch die Möglichkeit des Austausches von
Grundstücken in Erwägung zu ziehen.
Daher kommt den gegen eine Verschiebung der Trasse sprechenden öffentlichen
Interessen -auch in ihrer Gesamtheit - kein so erhebliches Gewicht zu, daß sie die
Lärmschutzbelange der Anlieger von vornherein verdrängen. Da somit die
Planfeststellungsbehörde die Lärmschutzbelange den Klägerin - entsprechendes
gilt für Luftschadstoffe -- zu Unrecht schon deshalb als urbeachtlich eingestuft hat,
weil sie keinen Anspruch auf (weitergehende) Schutzanordnungen begründen,
beruht die Trassenwahl auf einem Abwägungsfehler, der auch zur Teilaufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses führt, weil er die Klägerin in ihrem subjektiven
Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt. Klarzustellen ist allerdings,
daß mit dieser Beurteilung keine abschließende Aussage darüber getroffen wird,
ob die planfestgestellte Trasse bei einer erneuten -fehlerfreien - Abwägung im
Ergebnis Bestand haben kann. Das hängt von dem noch zu ermittelnden Gewicht
der für und gegen eine Trassenverschiebung sprechenden Belange ab.
Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zu einen Verschiebung der Trasse
ergibt sich entgegen den Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist zwar denkbar, daß sich die
Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Ausübung ihres Planungsermessens
durch frühere Planentscheidungen gebunden hat, das setzt aber voraus, daß den
Entscheidungen identische Interessenlagen zugrunde liegen. Die
Planfeststellungsbehörde hat zwar ihr Planungsermessen bei der Trassierung der
Umgehung Nieder-Ramstadt dahingehend ausgeübt, daß sie den
Lärmschutzbelangen der Bewohner des Gebiets Lohberg den Vorrang vor den
naturschutzrechtlichen Belangen eingeräumt. hat, die dort gegen eine
Verschiebung der Trasse nach Osten sprachen. Dadurch hat sie sich aber nicht in
der Weise selbst. gebunden, daß sie eine im Ergebnis entsprechende Abwägung
auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Plans für die Umgehung Ober-
Ramstadt treffen müßte. Denn insoweit sind nicht völlig identische Interessenlagen
gegeben. Das wäre nur der Fall, wenn die Lärmschutzbelange der Anlieger nach
Ausmaß und Zahl der Betroffenen einerseits und die Belange des
Landschaftsschutzes andererseits völlig gleichwertig wären. Dazu hat das
Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Diese Frage bedarf aber auch
keiner Aufklärung, weil hier eine von der Trassenwahl im Verfahren Nieder-
Ramstadt abweichende Planungsentscheidung schon deshalb - unter dem
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Ramstadt abweichende Planungsentscheidung schon deshalb - unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - gerechtfertigt wäre, weil im vorliegenden
Verfahren der - zwar nicht von vornherein ausschlaggebende, aber immerhin
abwägungserhebliche - Umstand zu berücksichtigen ist, daß der Baulastträger
Eigentümer erheblicher Grundflächen ist, die für die Planfeststellungstrasse
benötigt werden.
Der somit vorliegende und in die Rechtssphäre der Klägerin eingreifende
Abwägungsfehler führt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. In welchem Ausmaß ein
Planfeststellungsbeschluß auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen hin
aufzuheben ist, hängt von der Ausstrahlungswirkung des Abwägungsfehlers in die
(subjektive) Rechtssphäre des Betroffenen ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 28. September 1981, AgrarR 1982, 191, 193). Da eine die Belange der
Klägerin in ausreichendem Maße berücksichtigende Abwägung zu einer südlichen
Verschwenkung der Trasse in Höhe des klägerischen Anwesens führen kann, muß
die richterliche Teilaufhebung soweit reichen, daß nicht Vorgaben geschaffen
werden, die im Falle einer Planergänzung einer ausreichenden Verschiebung der
Trasse entgegenstehen. Dieser Gesichtspunkt gebietet es, den
Planfeststellungsbeschluß insoweit aufzuheben, als er den Bereich von etwa dem
Kuppenhochpunkt westlich des klägerischen Grundstücks (Baustation 1625.00) bis
zu dem Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd (Baustation 2550.00) erfaßt.
Da mit einer erneuten Planfeststellung zu rechnen ist, besteht Veranlassung, auf
folgendes hinzuweisen: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts der
Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 sei auch deshalb aufzuheben, weil
der gewählte Ausbauquerschnitt auf einem Abwägungsfehler beruhe, teilt der
Senat schon vom rechtlichen Ansatz her nicht. Eine abwägungsfehlerhafte
Querschnittswahl führt nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses,
wenn die Überdimensionierung auch die Rechtsposition des Betroffenen nachteilig
verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271). Da der
Klägerin nicht durch eine unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundstücks
betroffen ist, wäre diese Voraussetzung nur gegeben, wenn die
Immissionsbelastung durch eine Reduzierung des Ausbauquerschnitts spürbar
eingegrenzt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 271).
Davon kann hier aber nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht
ausgegangen wenden. Es ist zwar denkbar, aber nicht zwingend, daß die Trasse im
Falle eines geringeren Ausbauquerschnitts um bis zu 6 m vors dem klägerischen
Grundstück abrücken würde. Ob das zu einer spürbaren Immissionsentlastung der
Klägerin führen würde, ist schon im Hinblick auf die geringe Entfernungsdifferenz
fraglich. Darüber hinaus stünde einer daraus eventuell resultierenden Abnahme
der Lärm- und Abgaswerte auf der anderen Seite der Nachteil gegenüber, daß sich
eine Reduzierung auf zwei Fahrstreifen nachhaltig auf den Verkehrsfluß auswirkte
mit der Folge, daß sich insbesondere die Belastung durch Autoabgase erhöhen
würde. Nur wenn eine Aufklärung dieser Zusammenhänge ergeben würde, daß
eine geringere Dimensionierung auch eine spürbare Immissionsentlastung zur
Folge hätte, stünde der Klägerin in Ansehung der Querschnittswahl eine
abwehrfähige Rechtsposition zu. Dies aufzuklären erübrigt sich hier aber im
Hinblick darauf, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August: 1983 wegen
eines anderen Abwägungsfehlers aufzuheben ist.
Im übrigen vermag sich der Senat dem Verwaltungsgericht auch nicht insoweit
anzuschließen, als es die Auffassung vertritt, die Klägerin könne bei der
Abwägungskontrolle nicht nun eine Verletzung eigener Rechte, sondern auch eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange geltend machen. Die durch Urteil vom 18.
März 1983 eingeleitete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE
67, 74, 75 ff.) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht durch eine
unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, also enteignungsmäßig,
betroffen ist. Es kann aber auch dahingestellt bleiben, ob bei enteignungsgleichen
Eingriffen ähnliche Maßstäbe anzulegen sind. Denn hier läßt sich schon ohne eine
Ermittlung der konkreten Immissionswerte feststellen, daß nicht enteignungsgleich
in Rechte der Klägerin eingegriffen wird. Nach den Berechnung des Beklagten, die
die Klägerin nicht angegriffen hat, übersteigt die Lärmbelastung unter
Berücksichtigung der festgestellten Schallschutzmaßnahmen nicht die
Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG. Darüber hinaus liegt eine
enteignungsgleiche Lärmbeeinträchtigung erst vor, wenn die Belastung - über die
Grenze des § 17 Abs. 4 FStrG hinaus - schwer und unerträglich ist, was in einem
Wohngebiet erst in Betracht kommt, wenn Mittelungspegel von 70 dB(A) am Tage
oder 60 dB(A) in der Nacht überschritten wenden (vgl. zu der
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oder 60 dB(A) in der Nacht überschritten wenden (vgl. zu der
enteignungsrechtlichen Opfergrenze den Beschluß des Senats vom 1. April 1985,
NVwZ 86, 668, 670). Von diesen Wehten ist die Lärmbelastung der Klägerin weit
entfernt.
Nach allem ist die Berufung des Beklagten nur insoweit begründet, als das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß über den aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang hinaus aufgehoben hat. Insoweit wird die Klage
abgewiesen.
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (§§ 66, 124 und 125 VwGO). Die für die
Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist hinsichtlich eines
Beigeladenen nun gegeben, wenn die in dem angefochtenen Urteil vertretene, für
ihn nachteilige Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Beeinträchtigung seiner
eigenen subjektiven Rechte führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984,
BVerwGE 69, 256, 258 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die
Beigeladene geltend machen kann, durch die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983 in ihrer- Planungshoheit
tangiert zu werden. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie sich seit Jahren
auf der Grundlage des Landesprogramms um eine Stadtkernsanierung mit dem
Ziel bemühe, in den Bereichen Hammergasse, Entengasse und Marktplatz eine
Zone für vorrangigen Fußgängerverkehr zu schaffen und die Darmstädter Straße,
die Ortsdurchfahrt der B 426, als zentrale Geschäfts- und Einkaufsstraße
einzurichten. Zur Verwirklichung dieser Planungsziele ist es in erheblichem Umfang
förderlich, wenn die derzeitige Ortsdurchfahrt von dem Durchgangsverkehr befreit
und damit auch die eingangs beschriebene Trennfunktion der derzeitigen B 426
reduziert wird. Diese Planungsabsichten der Beigeladenen würden durch eine
Aufhebung des Plans für die Umgehung Ober-Ramstadt nachhaltig beeinträchtigt;
sie sind auch hinreichend konkretisiert (im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 11. Mai 1984 , DÖV 85 , 113 , 114
m.w.N.), weil sie in dem Entwurf des Bebauungsplans "Hammergasse" (Beiakten
Nr. 24) zum Ausdruck kommen. Im übrigen wird durch die derzeitige
Verkehrssituation in Ober-Ramstadt jegliche auf den Stadtkern bezogene
Entwicklungsplanung der Beigeladenen ganz beachtlich erschwert, so daß der
Beigeladenen mit der Aufhebung des Plans für die Umgehungsstraße ein
wesentlicher Gegenstand ihrer Planungshoheit entzogen wird (vgl. insoweit
BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NJW 86, 2447). Die Klägerin trägt zwar zu Recht
vor, daß es kein subjektives Recht auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens gibt (vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 3.
August 1982, NVwZ 83, 92), daran scheitert aber nicht die Zulässigkeit der
Berufung der Beigeladenen. Denn sie macht keinen Anspruch auf Erlaß eines
Planfeststellungsbeschlusses geltend, sondern verteidigt einen bereits erlassenen
- und ihre Rechtsposition als Trägerin der Planungshoheit begünstigenden -
Planfeststellungsbeschluß.
Die Berufung der Beigeladenen ist jedoch nun teilweise, nämlich insoweit.
begründet, als das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Planfeststellungsbeschluß über den oben näher bezeichneten Planbereich hinaus
aufgehoben hat. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu der Berufung des
Beklagten verwiesen, die entsprechend gelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können
gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Verfahrenskosten auferlegt; werden, weil sie die
Abweisung der Klage beantragt und Berufung gegen das stattgebende
erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Deshalb entspricht es auch der Billigkeit, ihre
außergerichtlichen Kasten der Klägerin aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel
Erfolg hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und
711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht. vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.