Urteil des HessVGH vom 28.01.1992

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliche sicherheit, vollziehung, öffentliches interesse, die post, eingeschriebene sendung, öffentliche urkunde

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TH 1539/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 70 Abs 1 VwGO, § 80 Abs
1 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 Nr
4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1
VwGO
(Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Abbruchgebots)
Tatbestand
Der Antragsteller erwarb im März 1988 das Eigentum an dem
Außenbereichsgrundstück Flur, Flurstück, A. / I. in (S. -) E., das mit einem 1965 von
einem Voreigentümer erweiterten und aufgestockten ehemaligen Bahnwärter-
Wohnhaus bebaut war und im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung
"Vogelsberg-Hessischer Spessart" liegt.
Seine undatierte, beim Antragsgegner am 01.09.1988 eingegangene
Bauvoranfrage betreffend die Ersetzung der Holzbalkendecke durch Fertigdecken
und die Entfernung einiger Zwischenwände des Hauses sowie die Errichtung einer
Garage, eines Brunnens und einer Kläranlage mit Anschluß an die Entwässerung
des angrenzenden Bahnkörpers beschied die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
29.03.1989 negativ. Seinen dagegen gerichteten Widerspruch vom 14.04.1989
nahm der Antragsteller am 16.10.1989 zurück.
Nachdem der Antragsteller das Haus bis auf zwei Außenwände abgerissen, das
Kellergeschoß wieder aufgemauert und einen früheren Hundezwinger zur Garage
umgebaut hatte und der Antragsgegner dies am 29.09.1989 festgestellt hatte,
verhängte dieser zunächst mündlich und sodann mit unangefochten gebliebenem
Bescheid vom 02.10.1989 ein für sofort vollziehbar erklärtes Bauverbot, das der
Antragsteller beachtet.
Mit Bauantrag vom 08.08.1989 beantragte der Antragsteller die Genehmigung zur
"Instandsetzung und Modernisierung" des Wohnhauses mit einer Vergrößerung
des umbauten Raumes von 693 cbm auf 1.180 cbm. Mit am 02.07.1990 als
Einschreiben zur Post gegebenem und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehenem Bescheid vom 15.06.1990 lehnte der Antragsgegner den Bauantrag
ab und gab dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf,
spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides das
teilweise errichtete Wohnhaus, die Garage und die Einfriedung (verzinkter
Maschendraht an Pfosten aus VA-Stahl oder T-Eisen) mit Gittertor zu entfernen
und drohte die Ersatzvornahme an, deren Kosten er vorläufig auf zusammen
22.000,-- DM veranschlagte. Die Anordnung des Sofortvollzuges wurde mit der
negativen Vorbildwirkung offensichtlich rechtswidrig errichteter Baulichkeiten im
Außenbereich und mit Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich
in der Nähe des noch nicht fertiggestellten Wohnhauses und der noch
bestehenden "Altmauern" aufhalten, begründet.
Dagegen legte der Antragsteller mit an den "Kreisausschuß Main- Kinzig-Kreis z.
Hd. Herrn D." gerichtetem Schreiben vom 06.08.1990, auf dem der
Eingangsstempel "Main-Kinzig-Kreis, Hauptverwaltungsstelle, 8. Aug. 1990"
angebracht wurde, Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 29.04.1991 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht mit der
Begründung, er führe keine Neubau-, sondern nur Erhaltungsmaßnahmen durch,
einen Eilantrag betreffend "den Sofortvollzug der Abrißmaßnahmen" gestellt und
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einen Eilantrag betreffend "den Sofortvollzug der Abrißmaßnahmen" gestellt und
sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 15. Juni
1990 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner, nach dessen Auffassung Neubauten errichtet wurden und
werden, hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit dem Antragsteller am 20.06.1991 zugestelltem Beschluß vom 11.06.1991 hat
das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt: Der Zulässigkeit des Eilantrages stehe nicht der
eventuell zu spät erhobene Widerspruch entgegen, denn es gehe zu Lasten des
Antragsgegners, daß sich den Behördenakten der Zugang des Bescheides vom
15.06.1990 nicht exakt entnehmen lasse, da er den ihm nach § 4 Abs. 1
Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - auferlegten Nachweis des Zugangs und
des Zeitpunktes desselben nicht erbracht habe. Im übrigen ist das
Verwaltungsgericht den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid gefolgt.
Dagegen hat der Antragsteller am 27.06.1991 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er ergänzend aus, sein Widerspruchschreiben, das er am
Sonntag, dem 05.08.1990, gefertigt und auf den nächsten Werktag, den
06.08.1990, datiert habe, zusammen mit seinem Bruder am Abend des
05.08.1990 bei der Bauaufsichtsbehörde in Schlüchtern eingeworfen zu haben. Die
Grundstückseinfriedung hindere am Betreten seines Grundstücks, das zudem
durch ein Schild als Privatgrundstück kenntlich gemacht sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1991 abzuändern und die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 15. Juni
1990 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner vertieft seine Ausführungen in der angegriffenen Verfügung
und führt weiter aus:
"Der -Kreis geht davon aus, daß der Widerspruch des Antragstellers fristgerecht
eingegangen ist. Der Antragsteller hat sein Widerspruchsschreiben vom
06.08.1990 wie folgt adressiert: "Kreisausschuß, M Kreis, z. Hd. Herrn D.". Aufgrund
dieser unvollständigen Anschrift ist folgender Verfahrensablauf denkbar, wenn
auch nicht mehr beweisbar nachzuvollziehen: Der Antragsteller wirft entsprechend
seiner Aussage am Sonntag, dem 05.08.1990, das Widerspruchsschreiben in den
Briefkasten der Hauptverwaltungsstelle S.. Beim Vorsortieren der Post am Montag,
dem 06.08.1990, in der Poststelle der Hauptverwaltungsstelle S. wird der Brief
ungeöffnet und daher ohne Eingangsstempel an die Hauptverwaltungsstelle G.
weitergeleitet, da Herr D., zu dessen Händen das Widerspruchsschreiben kommen
sollte, seinen Dienstsitz in G. hat. Dort wurde das Widerspruchsschreiben dann
erst am 08.08.1990 mit dem Eingangsstempel versehen und an Herrn D.
weitergeleitet. Das Widerspruchsschreiben wurde dann von Herrn D.
zuständigkeitshalber an die Bauaufsicht in der Hauptverwaltungsstelle S.
weitergegeben, wo es erst am 13.08.1990 mit dem dortigen Eingangsstempel
versehen wurde. Bei dieser Annahme ist es sicherlich möglich, daß das
Widerspruchsschreiben entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers bereits
am Montag, dem 06.08.1990, und damit noch fristgerecht beim Kreis,
Hauptverwaltungsstelle S., vorlag."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie von 4 Heftern mit Behördenvorgängen betreffend das
streitbefangene Grundstück Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 ff. VwGO) und in dem aus dem
Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang begründet; das Verwaltungsgericht
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Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang begründet; das Verwaltungsgericht
hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf
Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die Verfügung vom 15.06.1990 abgelehnt.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§
80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu
einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der
Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines
Beteiligten geboten erscheint. Die Behörde muß also vor Erlaß der Anordnung
einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer
sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die
entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der
aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen.
Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung
eines Verwaltungsaktes nachgesucht wird. Dem Eilantrag ist stattzugeben, wenn
der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben worden ist, offensichtlich
rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen
Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn
der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung
auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde
aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist, wofür sich je nach Sachgebiet
bestimmte Falltypen herausbilden können. In allen anderen Fällen entscheidet bei
summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten
öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der
Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die
Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit
einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegen sein kann, kann nicht allein
wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des
Regel-Ausnahme- Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht
verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines
Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes
Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung
des beschließenden Senats (vgl. Beschluß vom 28.06.1965 - B IV 21/65 -, ESVGH
15, 153, Beschluß vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 -, BRS 24, 323).
Der Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Widerspruch und
Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, verlangt als Voraussetzung für
den Eintritt der aufschiebenden Wirkung (Suspensiveffekt) und damit auch für die
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht, daß der Widerspruch zulässig ist. Dies ist
auch nach Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu verlangen.
Dieser besteht darin, daß im Interesse des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten
effektiven Rechtsschutzes der vom Verwaltungsakt betroffene Staatsbürger
gegenüber der öffentlichen Hand geschützt werden soll; es soll verhindert werden,
daß er vorleistungspflichtig wird und irreparable Fakten gesetzt werden. Nur unter
den engen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwGO soll der grundsätzlich nach §
80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehende Suspensiveffekt durchbrochen werden; dies ist
jedoch die Ausnahme (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -,
BVerfGE 35, 382, 401; Beschl. v. 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268,
284; Hess. VGH, Beschl. v. 28.06.1965 und v. 14.07.1971, a.a.O.). Andererseits ist
jedoch der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 VwGO, der Popularklagen verhindern
soll, heranzuziehen, wonach die Klage zulässig ist, wenn aufgrund der
substantiierten Rechtsbehauptung des Klägers dessen Verletzung in eigenen
Rechten möglich ist. Daraus folgt, daß Widerspruch und Anfechtungsklage nur
dann keine aufschiebende Wirkung haben, wenn sie offensichtlich unzulässig sind
(vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.10.1971 - VI B 70/71 -, DÖV 1972, 324; OVG
Rheinland- Pfalz, Beschl. v. 11.09.1975 - 1 B 24/75 -, NJW 1976, 908; VGH Bad.-
Württ., Beschl. v. 20.09.1983 - 6 S 2246/83 -, NVwZ 1984, 254; OVG NRW, Beschl.
v. 22.11.1985 - 14 B 2406/85 -, NVwZ 1987, 234; OVG Bremen, Beschl. v.
15.10.1987 - 1 B 60/87 -, DÖV 1988, 611; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., §
80 Rdnr. 11; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 29).
Hier ist der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 15.06.1990 nicht offensichtlich verspätet, wiewohl Zweifel
bestehen, ob die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, die einen Monat beträgt,
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bestehen, ob die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, die einen Monat beträgt,
eingehalten wurde. Der Bescheid vom 15.06.1990 enthält eine fehlerfreie
Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO). Die Widerspruchsfrist
beginnt nach § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Bescheides. Dieser war
nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -
bekanntzugeben. Dies konnte nach § 41 Abs. 5 HVwVfG, § 1 Abs. 1 Hessisches
Verwaltungszustellungsgesetz - HVwZG -, § 4 Verwaltungszustellungsgesetz -
VwZG - durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes geschehen. Der
Antragsteller hat ausweislich des Auslieferungsscheins für eine eingeschriebene
Sendung die Verfügung am 06.07.1990 bei der Post abgeholt. Somit begann die
Widerspruchsfrist am 06.07.1990. Die Zugangsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG,
derzufolge der Bescheid vom 15.06.1990, dessen Tag der Aufgabe zur Post in den
Akten des Antragsgegners mit dem 02.07.1991 vermerkt und durch einen
Einlieferungsschein der Post bestätigt ist, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe
zur Post, mithin dem 05.07.1990, als zugestellt gegolten hätte, gilt bei
nachgewiesenem späterem Zugang nicht. Die Widerspruchsfrist endete nach § 57
Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO -, §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - am Montag, dem 06.08.1990. Für eine
Verspätung des Widerspruchs spricht der vom Antragsgegner auf dem
Widerspruchsschreiben angebrachte Eingangsstempel mit dem Datum
08.08.1990. Dieser ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO, § 418
Abs. 1 ZPO, die vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Für das
in dem Eingangsstempel enthaltene Zugangsdatum kann dieser jedoch nur einen
Vollbeweis begründen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei der Anbringung
dieses Eingangsstempels keinem Zweifel unterliegen. Der Vollbeweis für einen
verspäteten Widerspruch des Antragstellers ist daher durch den Eingangsstempel
nur dann erbracht, wenn der Antragsgegner immer am Tage des Eingangs eines
Widerspruchsschreibens einen Eingangsstempel vom gleichen Tag anbringt. Davon
kann jedoch nach der vorstehend wiedergegebenen Einlassung des
Antragsgegners auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des
Antragstellers, das Widerspruchsschreiben am 06.08.1990 und damit vor Ablauf
der Widerspruchsfrist bei der Hauptverwaltungsstelle des Antragsgegners in
Schlüchtern abgegeben zu haben, nicht ausgegangen werden. Es ist Sache des
Hauptsache- und nicht des Eilverfahrens, endgültig zu klären, ob der Widerspruch
verspätet ist. Diese Klärung hat die Widerspruchsbehörde von Amts wegen (§§ 79,
24 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) vorzunehmen, es sei denn, sie entscheidet trotz
möglicherweise verspätet eingelegten Widerspruchs zur Sache (vgl. BVerwG, Urt.
v. 21.03.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342, 344 m.w.N.). Aus diesem Grund hat
der Senat die aus dem Entscheidungsausspruch ersichtliche zeitliche Begrenzung
der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs angeordnet und den Antrag im übrigen abgewiesen.
Von einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung hat der Senat
abgesehen, da dazu weitere Sachaufklärung nötig gewesen wäre, insbesondere
zur Frage der Bestandskraft, zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4
Nr. 2 BauGB und zur Frage, ob dem Antragsteller der Abbruch der Einfriedung
entlang dem angrenzenden Bahnkörper aufgegeben werden durfte. Der Senat
konnte insoweit von weiterer Sachaufklärung absehen, da keine öffentlichen
Interessen für die sofortige Vollziehung der Abbruchverfügung sprechen (s.o.). Der
Senat erachtet in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 30.05.1984 - 4 TH
61/83 -, BRS 42 Nr. 220) die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung im
wesentlichen unter den vier nachstehenden Tatbeständen für zulässig:
1. wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt
werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe
Kosten zu bewerkstelligen ist,
2. wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf
diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner
rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann,
3. wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens
eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder
rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache befürchten läßt, daß
der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung rasch vorgebeugt werden muß,
4. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche
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Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten
durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Tatbestand Nr. 1 liegt
ersichtlich nicht vor. Von einem beharrlichen und notorischen Schwarzbauer
(Tatbestand Nr. 2) kann beim Antragsteller, der das Bauverbot vom 02.10.1989
einhält, nicht ausgegangen werden. Dafür hat im übrigen der Antragsgegner trotz
gerichtlichen Hinweises nichts vorgetragen. Die Ausführungen des Antragsgegners
in der angefochtenen Verfügung zur negativen Vorbildwirkung im Sinne des 3.
Tatbestands sind abstrakter Natur; insoweit fehlt die erforderliche konkrete
Einzelfallbetrachtung. Der in der angegriffenen Verfügung insoweit zitierte
Beschluß des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.05.1985
- 3 TH 815/85 - (DÖV 1986, 79), wonach bei Wochenendhäusern, Wohnwagen,
Freizeit- und Gartenhütten im Außenbereich eine solche Einzelfallbetrachtung
entbehrlich ist, erfaßt nicht den vorliegenden Fall eines Wohnhauses mit Garage
und Einfriedung. Insbesondere ist die besondere Situation, daß hier bereits das
Bahnhaus mit Hundezwinger und Einfriedung vorhanden war, nicht gewürdigt
worden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die ehemals
vorhandenen Baulichkeiten nicht vollständig entfernt und es kann daher nicht der
Eindruck entstehen, daß hier erstmalig eine Außenbereichsbebauung
vorgenommen wird, die Nachahmung finden könnte. Die seit annähernd 2 Jahren
bestehende unveränderte Baustellensituation und die beiden noch nicht
abgebrochenen Außenwände des ehemaligen Bahnwärter- Wohnhauses dürften
für Dritte eher abschreckend wirken. Auch der 4. Tatbestand, unter dem der Senat
die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung für zulässig erachtet, ist
nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, daß von dem in eine Garage umgebauten
Hundezwinger, von der Einfriedung mit Gittertor und von dem aufgemauerten
Kellergeschoß Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein
sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordern,
ausgehen. Ob dies gleichermaßen für die noch vorhandenen beiden Außenwände
des ehemaligen Bahnwärter-Wohnhauses gilt, bedarf keiner Sachaufklärung, denn
die nach übereinstimmender Mitteilung der Beteiligten unversehrte und in gutem
baulichen Zustand befindliche Einfriedung entspricht einer üblichen
Baustelleneinfriedung und bietet hinreichenden Schutz gegen unbefugtes Betreten
des Grundstücks, das zudem durch ein Hinweisschild als Privatgrundstück
ausgewiesen ist. Außerdem besteht ein hinreichend großer Sicherheitsabstand
zwischen diesen "Altmauern" und der Einfriedung. Sonstige Gründe, die für eine
sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse sprechen, sind nicht ersichtlich und
dargetan.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.