Urteil des HessVGH vom 16.06.1988

VGH Kassel: cousin, ablauf der frist, hessen, pakistan, ausreise, asylbewerber, asylverfahren, aufenthalt, tod, landrat

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TE 1910/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 5 AsylVfG, § 22
Abs 6 S 1 AsylVfG, § 22 Abs
9 AsylVfG, § 32 Abs 2 Nr 2
AsylVfG, § 52 Nr 2 S 3
VwGO
(Örtliche Zuständigkeit des VG im Asylverfahren;
Unterbringung des Asylbewerbers in
Gemeinschaftsunterkunft; Berücksichtigung naher
Beziehungen zu anderen Personen bei Zuweisung des
Aufenthaltsortes; Berufungszulassung im
Beschwerdeverfahren)
Gründe
Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und
Ahmadi. Er bemüht sich seit November 1984 in der Bundesrepublik Deutschland
um Anerkennung als Asylberechtigter. Während seines ersten
Anerkennungsverfahrens, das im Jahre 1986 erfolglos endete, hielt er sich mit
Zustimmung der damals zuständigen Ausländerbehörde, des Oberkreisdirektors in
Soest, in Nordrhein-Westfalen auf. Im September, 1986 stellte der Kläger beim
Landrat des Main-Taunus-Kreises Asylfolgeantrag und wurde in die Hessische
Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schöneck aufgenommen.
Bei einer Anhörung vor Erlaß einer Entscheidung gemäß §22 Satz 5 und 9
Asylverfahrensgesetz in Schwalbach am 16. September 1986 machte der Kläger
seine familiäre Bindung an seinen in M.-W.-dorf lebenden Bruder geltend. Die
Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen wies den Kläger daraufhin mit
Zuweisungsentscheidung vom 3. Dezember 1986 dem Land Nordrhein-Westfalen
zu und forderte ihn auf, sich unverzüglich bei der Zentralen Anlaufstelle für
Asylbewerber in Bergkamen-Oberaden einzufinden.
Gegen diese Zuweisungsentscheidung legte der Kläger am 16. Dezember 1986
Widerspruch ein, den er mit seinen Beziehungen zu dem schon erwähnten Bruder
und insgesamt sechs im Großraum Frankfurt lebenden Cousins begründete. Diese
verwandtschaftlichen Beziehungen habe er früher nicht erwähnt, da er davon
ausgegangen sei, sie könnten in keinem Fall Berücksichtigung finden. Inzwischen
habe er aber sechs Monate lang Gelegenheit gehabt, die erwähnten
verwandtschaftlichen Beziehungen zu intensivieren und zu pflegen. Dadurch habe
sich eine gewisse Angewiesenheit auf seine Verwandten entwickelt die umso
schwerer ins Gewicht falle, als er in Nordrhein-Westfalen keine nennenswerten
sozialen Bindungen habe entwickeln können.
Der Regierungspräsident in Gießen wies den Rechtsbehelf mit
Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1987 zurück mit der Begründung, familiäre
Bindungen im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 Asylverfahrensgesetz oder ähnlich
gewichtige Belange seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1987 Bezug
genommen.
Am 14. Mai 1987 hat der Kläger gegen die Zuweisung Klage erhoben. Zur
Begründung hat er unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung seines Cousins ...
vom 28. Juli 1987, auf die verwiesen wird, behauptet, die Bindungen an diesen
Cousin seien derart stark, daß sie für den Kläger lebenswichtig seien. Herr ... habe
ihn schon in der Kindheit in Pakistan nach dem Tod seines Vaters versorgt und sich
auch in der Bundesrepublik Deutschland moralisch und finanziell um ihn
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auch in der Bundesrepublik Deutschland moralisch und finanziell um ihn
gekümmert.
Der Kläger hat beantragt,
die Zuweisungsentscheidung der Zentralen Aufnahmestelle des Landes
Hessen vom 3. Dezember 1986 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidenten in Gießen vom 5. Mai 1987 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Kläger habe die von ihm dargelegten
familiären Bindungen nicht glaubhaft gemacht, zumal er während des ersten
Anerkennungsverfahrens offenbar keine engen Beziehungen zu diesen
Angehörigen unterhalten habe.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.
Dezember 1987 informatorisch gehört. Dabei hat der Kläger erklärt, nach dem Tod
seines Vaters im Jahre 1966 habe sein Cousin ... für ihn und seine Brüder die Rolle
des Familienoberhaupts übernommen und sie in Gesprächen auch religiös
unterwiesen. Cousin ... habe bis zu seiner Ausreise 1976 bzw. 1977 im Hause des
Klägers gewohnt. Der Kläger erhalte in Hessen keine Sozialhilfeleistungen, sein
Lebensunterhalt werde in Frankfurt am Main durch seinen Cousin ... bestritten. Die
persönliche Bindung an diesen Cousin habe er auch schon bei seiner Einreise ins
Bundesgebiet erwähnt. Bei der Anhörung am 16. September 1986 habe er zwar
zunächst seinen Bruder genannt, weil er nach seinen engsten Verwandten in der
Bundesrepublik gefragt worden sei. Dann habe er aber auch noch seinen Cousin ...
erwähnt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Dezember 1987
stattgegeben und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Gericht
im wesentlichen ausgeführt, es sei glaubhaft gemacht, daß der Kläger seit seiner
Kindheit zu dem Cousin ... eine enge persönlich und auch religiös geprägte
Bindung entwickelt habe, die noch heute bestehe. Dies finde darin Ausdruck, daß
der Cousin bereit und offensichtlich in der Lage sei, den Kläger wirksam ideell und
materiell zu unterstützen. Um die räumliche Nähe zu seinem Cousin zu erhalten,
verzichte der Kläger sogar auf Sozialhilfe. Im übrigen sei es ermessensfehlerhaft,
den Kläger, dessen gesamte nähere Familie im Rhein-Main-Gebiet wohne, als
einziges Familienmitglied nach Nordrhein-Westfalen zu verteilen.
Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem am 18. März
1988 zugestellten Urteil am 1. April 1988 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend,
das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluß des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Januar 1988 -10 TH 3835/87 - ab und beruhe auf
dieser Abweichung. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß der Kläger schon
wegen seines Lebensalters nicht mehr auf die Hilfe entfernter Angehöriger
angewiesen sei, wie dies im Verhältnis von Eheleuten zueinander oder von
minderjährigen Kindern zu ihren Eltern typisch sei. Auch habe das
Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Senats dem Umstand, daß
der Kläger über mehr als zehn Jahre hinweg keine persönlichen Beziehungen zu
dem Cousin unterhalten habe, eben sowenig Beachtung geschenkt wie der
Tatsache, daß er von 1984 bis 1986 in Nordrhein-Westfalen ohne jeglichen Kontakt
zu seinem Cousin das erste Antragsverfahren betrieben habe.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und macht zur Begründung geltend, der Beklagte greife nicht vom
Verwaltungsgericht zugrundegelegte Rechtssätze, sondern in Wahrheit dessen
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenbewertungen an, was der Divergenzrüge
nicht zum Erfolg verhelfen könne.
Dem Senat liegen die Gerichtsakten III H 21339/86 des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden sowie die den Kläger betreffenden Akten der Zentralen Aufnahmestelle
des Landes Hessen vor.
II.
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Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde ebenso wie das
Verwaltungsgericht für die Klage - gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig,
weil sich der Kläger mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde, des
Landrats des Main-Kinzig-Kreises, in der Gemeinschaftsunterkunft in Schöneck
aufhält. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Mai 1988 ausgeführt hat,
entspricht es ständiger Verwaltungspraxis, daß Folgeantragsteller für die Dauer
der Beachtlichkeitsprüfung generell in der Gemeinschaftsunterkunft in Schöneck
untergebracht werden, und zwar mit Zustimmung auch des Landrats des Main-
Kinzig-Kreises. Unter diesen Umständen braucht der Frage, ob dem Kläger durch
den Landrat des Main-Kinzig-Kreises förmlich Duldung im Sinne des § 17
Ausländergesetz oder gar eine Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 20
Asylverfahrensgesetz erteilt worden ist, nicht nachgegangen zu werden. Mit der
Aufnahme in die Gemeinschaftsunterkunft ist jedenfalls mit hinreichender
Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen, daß die zuständige Ausländerbehörde mit
dem vorübergehenden Aufenthalt des Klägers in ihrem Zuständigkeitsbereich
einverstanden ist. Damit hat die Ausländerbehörde zwar der vom Kläger
offensichtlich beabsichtigten Wohnsitznahme im Main-Kinzig-Kreis nicht
zugestimmt, denn mit einer auf Dauer angelegten Verlagerung des Mittelpunkts
der Lebensinteressen des Klägers in ihren Zuständigkeitsbereich ist sie angesichts
der angegriffenen Zuweisungsentscheidung ersichtlich nicht einverstanden. Die
Zustimmung zum vorübergehenden tatsächlichen Aufenthalt in ihrem Bezirk (vgl.
hierzu Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 20 zu § 52) reicht indessen aus, um die
Zuständigkeit hessischer Verwaltungsgerichte im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3
VwGO zu begründen. Angesichts des zuständigkeitsbegründenden Aufenthalts in
Hessen kommt ein Rückgriff auf den früheren Wohnsitz des Klägers in Nordrhein-
Westfalen im Rahmen dieser Vorschrift nicht mehr in Betracht.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn das angefochtene Urteil weicht
aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen von dem Beschluß des Senats
vom 6. Januar 1988 - 10 TH 3835/87 - ab (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 4
Asylverfahrensgesetz ). Dabei ist es ohne Bedeutung, daß dieser Beschluß erst
nach Verkündung des angefochtenen Urteils gefaßt wurde und somit dem
Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gar nicht bekannt war. Die
Divergenzzulassung als Sonderfall der Grundsatzzulassung (vgl. hierzu
Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 =
EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, Beschluß v. 10. Juli 1986 - 10 TE 641/86 - ; jeweils mit
weiteren Nachweisen) setzt lediglich eine objektive Abweichung von einem
Rechtssatz voraus, den das Bundesverwaltungsgericht oder das jeweils zuständige
Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat. Es ist dabei nicht erforderlich, daß die
Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt, vielmehr genügt ein Abgehen von
der Rechtsprechung des Gerichts höherer Instanz in der Weise, daß dem Urteil
erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, die einem von diesem
Gericht aufgestellten Rechtsgrundsatz widerspricht (Hess. VGH, Beschluß v. 13.
Juni 1986 - 10 TE 862/86 -). Die Einheit der Rechtsprechung, die durch § 32 Abs. 2
Nr. 2 Asylverfahrensgesetz gewahrt werden soll, ist auch dann in Frage gestellt,
wenn eine bereits ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von
Rechtssätzen abweicht, die erst später in Entscheidungen des zuständigen
Oberverwaltungsgerichts formuliert werden.
Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
des Bundessozialgerichts zu der im Bereich des Revisionszulassungsrechts sich in
gleicher Weise stellenden Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt -
noch unter der Geltung des Vorläufers zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dem § 53 Abs.
2 Suchst. c Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, der sich von ersterem nur durch die
zusätzliche Fallgruppe der Abweichung von einer Entscheidung eines obersten
allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes unterschied - ausgesprochen, daß
es nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts für die Frage, ob in einem
Falle der Divergenz einer angegriffenen Entscheidung von einer späteren
Entscheidung die Revision zuzulassen sei, auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeentscheidung (des Bundesverwaltungsgerichts) abzustellen sei
(so BVerwG, Beschluß vom 16. Juli 1954 - V B 45/54 - MDR 1954, 652 und Beschluß
vom 22. Januar 1960 - VIII B 37/59 NJW 1960, 594 f (595)). Das
Bundessozialgericht hat dies auch bei der Abweichung einer Entscheidung von
einer späteren Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts für
einen Fall anerkannt, in welchem der Beschwerdeführer zunächst die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hatte, auf welche
sich die frühere Entscheidung bezog (BSG, Beschluß vom 15. Dezember 1976 - 4
BJ 1/76 -, MDR 19779 347). Die hier vertretene Auffassung wird auch von der
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BJ 1/76 -, MDR 19779 347). Die hier vertretene Auffassung wird auch von der
Literatur geteilt (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl.,132 Anm. 17; Redeker v. Oertzen, VwGO,
8. Aufl., § 132 Anm. 8). Ihr kann wegen gleicher rechtlicher Belange auch für den
vorliegenden Fall der Berufungszulassung gefolgt werden. Dabei bedarf es keiner
Entscheidung dazu, ob die Abweichung von einer nach Ablauf der Frist für die
Nichtzulassung der Beschwerde ergangenen obergerichtlichen Entscheidung außer
Betracht bleibt (so Redeker v. Oertzen a.a.O.). Denn der Beschluß des
erkennenden Senats vom 6. Januar 1988 erging ersichtlich innerhalb der
Monatsfrist nach Zustellung des streitigen Urteils vom 23. Dezember 1987.
Das angefochtene Urteil weicht von der Entscheidung des Senats vom 6. Januar
1988 ab, weil das Verwaltungsgericht entgegen der in diesem Beschluß zum
Ausdruck gekommenen ständigen Rechtsprechung des Senats von einer heute
noch bestehenden besonderen Angewiesenheit des Klägers auf einen Cousin
ausgegangen ist, obgleich sich der Kläger in einem Lebensalter befindet, in dem -
auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Pakistan -- allgemein
angenommen werden muß, daß der Antragsteller unabhängig von Mitgliedern der
Großfamilie zu leben imstande ist. Das Verwaltungsgericht hat keine
Feststellungen getroffen, die gleichwohl die Annahme einer besonderen
Angewiesenheit des Klägers auf den Cousin zulassen. Zwar ist in dem
angegriffenen Urteil ausgeführt, der Kläger habe schon in seiner Kindheit eine sehr
enge Bindung auch auf religiösem Gebiet zu seinem Cousin ... entwickelt, die bis
zur Ausreise des Cousins aus Pakistan vor mehr als zehn Jahren angehalten habe.
Es hat jedoch der offenkundigen Tatsache, daß der Kläger seit der Ausreise des
Cousins und selbst noch während der ersten Jahre seines eigenen Aufenthalts im
Bundesgebiet ohne Beistand des Cousins zu leben imstande war, keine Bedeutung
beigemessen, sondern lediglich darauf abgestellt, daß der Cousin heute noch
bereit und in der Lage sei, dem Kläger Beistand zu leisten. Damit ist das
Verwaltungsgericht bei seinen Feststellungen hinter den Anforderungen
zurückgeblieben, die nach der Rechtsprechung des Senats an die Feststellung der
Angewiesenheit auf andere Personen außerhalb von Sonderbeziehungen nach §
22 Abs. 6 Satz 1 Asylverfahrensgesetz zu stellen sind. Von ähnlich hohem Gewicht
wie das Zusammenleben in der Kleinfamilie im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1
Asylverfahrensgesetz sind die Beziehungen zu anderen Personen, auch zu
entfernteren Angehörigen, nur dann, wenn der jeweils betroffene Asylbewerber auf
die Lebenshilfe dieser Angehörigen in einer Art und Weise angewiesen ist, daß dies
bei der Zuweisungsentscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden muß.
Dabei ist nur eine derzeit aktuelle Angewiesenheit von Bedeutung, nicht hingegen
eine Angewiesenheit in früheren, erkennbar abgeschlossenen Lebensabschnitten.
Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt.
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 Asylverfahrensgesetz als
Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 GKG
in entsprechender Anwendung. Die Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im
Berufungsverfahren.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.