Urteil des HessVGH vom 13.08.1986

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, besondere zuständigkeit, anfechtungsklage, verfügung, hauptsache, zustellung, quelle, zweckentfremdung, rechtfertigung, rechtssicherheit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TH 2280/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 6 VwGO, § 80 Abs
5 VwGO
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche
Entscheidung
Leitsatz
1. Eine Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn
das Gericht befugt ist, von Amts wegen die mit der Gegenvorstellung angegriffene
Entscheidung zu ändern.
2. Die durch VwGO § 80 Abs 6 eröffnete jederzeitige Änderungsbefugnis in Bezug auf
Beschlüsse, die nach VwGO § 80 Abs 5 ergehen, steht allein demjenigen Gericht zu, bei
dem über die spätere Anfechtungsklage zu entscheiden ist oder bei dem die
Hauptsache im Zeitpunkt der Änderung anhängig ist. Die Zuständigkeit des
Beschwerdegerichts zur Änderung einer von der Vorinstanz getroffenen Entscheidung
nach VwGO § 80 Abs 5 endet mit der Bescheidung der Beschwerde durch Zustellung
des Beschlusses des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Antragstellerinnen werden von der Antragsgegnerin mit einer
ordnungsrechtlichen Verfügung zur Durchsetzung des Verbots der
Zweckentfremdung von Wohnraum in Anspruch genommen. Die dagegen
erhobenen Widersprüche sind noch nicht beschieden. Das von den
Antragstellerinnen gegen die der Verfügung beigefügte Anordnung der sofortigen
Vollziehung eingeleitete Eilverfahren blieb vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main erfolglos. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluß
vom 6. März 1986 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß
haben die Antragstellerinnen am 15. Juli 1986 mit Schriftsatz vom Vortage
Gegenvorstellung erhoben, mit der sie die Übergehung von Beweisangeboten
behaupten und die Rechtsauffassung des Senats angreifen.
II.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Weder die VwGO noch die übrigen
gerichtlichen Verfahrensordnungen sehen die Gegenvorstellung als Rechtsmittel
oder Rechtsbehelf vor.
Soweit die Gegenvorstellung gleichwohl als grundsätzlich möglich erachtet wird, ist
sie lediglich als Anregung an das Gericht zu verstehen, daß dieses von einer ihm
von Amts wegen ohnedies zustehenden Befugnis Gebrauch macht, außerhalb des
förmlichen Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens eine von ihm getroffene
Entscheidung zu ändern (vgl. Bay.VGH B. v. 27. Mai 1971 - Nr. 220 VIII 70 - BayVBl.
1972 S. 130; OVG Koblenz B. v. 23. September 1985 - 12 E 17/85 - NJW 1986 S.
1706; Bowitz BayVBl. 1977 S. 663 <664> ) . Denn ist das Gericht aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen an einer Abänderung seiner Entscheidung gehindert,
so kann die bloße Anregung eines Beteiligten zur Änderung der Entscheidung
keine Rechtfertigung dafür sein, daß der Richter die verfassungsrechtliche Bindung
an das Gesetz außer acht lädt.
Im vorliegenden Fall ist der Senat nicht in der Lage, eine Abänderung der von ihm
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Im vorliegenden Fall ist der Senat nicht in der Lage, eine Abänderung der von ihm
getroffenen Beschwerdeentscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies ergibt sich
allerdings nicht schon aus § 318 ZPO i. V. m. § 173 VwGO, wonach das Gericht an
die von ihm erlassenen Urteile gebunden ist. Diese Vorschrift ist hier
unanwendbar, da ihre Geltung für Beschlüsse - im Gegensatz zu zahlreichen
anderen für Urteile maßgebenden Vorschriften - durch § 329 Abs. 2 ZPO i. V. m. §
173 VwGO gerade nicht angeordnet ist (vgl. Bay.VGH a.a.O.; OVG Koblenz a.a.O.;
OVG Hamburg B. v. 24. April 1957 - Bf. II 381/53 - JZ 1958 S. 67, <68> mit
zustimmender Anmerkung von Baumgärtel S. 69). Es ist vielmehr durch
Auslegung des Verfahrensrechts im Einzelfall zu ermitteln, ob bei der Art des
jeweiligen Verfahrens ein Gerichtsbeschluß von Amts wegen einer Änderung
unterliegt oder aus Gründen der Rechtssicherheit unabänderlich ist.
Für Verfahren, die auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch oder Klage gerichtet sind, sieht § 80 Abs. 6 VwGO ausdrücklich vor,
daß die nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüsse jederzeit geändert werden
können. Derartige Änderungsbeschlüsse können sowohl von Amts wegen wie auch
auf Antrag ergehen (vgl. Kopp 7. Aufl. § 80 VwGO Rdnr. 107). Damit stellt sich die
Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof hier das Gericht im Sinne des § 80 Abs. 6
VwGO ist. Diese Frage ist zu verneinen. Denn die dem Senat für Entscheidungen
nach § 80 Abs. 5 VwGO zustehende Befugnis knüpfte hier nicht an eine
Zuständigkeit als künftiges Hauptsachegericht erster Instanz an, sondern war
ausschließlich durch die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
die von ihm erlassen Nichtabhilfeentscheidung begründet. Diese besondere
Zuständigkeit endete mit der Bescheidung der Beschwerde, da § 152 VwGO
ausdrücklich vorsieht, daß die diesbezüglichen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofs durch kein weiteres Rechtsmittel angegriffen werden
können. Der Beschluß des Senats vom 6. März 1986 hat damit das
Rechtmittelverfahren im Zeitpunkt seiner Zustellung an die Beteiligten beendet.
Dieser vom Gesetzgeber gewollte Abschluß des Verfahrens muß dahin verstanden
werden, daß Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf
entscheiden und unanfechtbar sind, der Abänderung des darüber entscheidenden
Gerichts entzogen sind (vgl. Bay.VGH a.a.O.; S. 131; Schneider DRiZ 1965 S. 288,
291 ; Baumgärtel MDR 1968 S. 970 <972>). Dies bedeutet gleichzeitig, daß die
durch § 80 Abs. 6 VwGO eröffnete Befugnis nur demjenigen Gericht zusteht, das
über die spätere Anfechtungsklage zu entscheiden hat oder bei dem im Zeitpunkt
der Abänderung die Hauptsache anhängig ist (vgl. Kopp a.a.O.; Rdnr. 115 m.w.N.).
Infolgedessen steht die Befugnis, die Ablehnung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin abzuändern, allein dem Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main zu, da bei ihm die gegebenenfalls zu erhebende
Anfechtungsklage anhängig zu machen wäre.
Ob eine Gegenvorstellung abweichend von den vorstehenden Ausführungen dann
zulässig ist, wenn die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde oder
es zu keiner Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht gekommen ist (vgl.
Bay.VGH a.a.O.) kann hier dahinstehen. Denn der Senat hat in seinem Beschluß
vom 6. März 1986 keine Prozeßentscheidung, sondern eine Sachentscheidung
getroffen.
Die Verwerfung der Gegenvorstellung läßt die Befugnis der Antragstellerinnen
unberührt, beim Verwaltungsgericht einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 6
VwGO zu stellen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.