Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, staatsangehörigkeit, begriff, quelle, steuerrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 73/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gem. § 6 BVFG.
2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt eine Verknüpfung zwischen
Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes voraus. Der Betreffende muss
also wegen seines Deutschtums die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete
oder Staaten verlassen haben (ständige Rechtsprechung des Senats).
3. Die Rechtsstellung als Vertriebener wird nicht dadurch geändert, dass der
Betreffende nachträglich die Staatsangehörigkeit eines nicht in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
genannten Landes erwirbt. Ein solcher späterer Staatsangehörigkeitserwerb ist gem. §
12 BVFG lediglich insofern von Bedeutung, als keine Rechte und Vergünstigungen aus
der Vertriebeneneigenschaft hergeleitet werden können.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.