Urteil des HessVGH vom 11.12.2009

VGH Kassel: unabhängigkeit des richters, vorverfahren, feststellungsklage, aufschiebende wirkung, präsidium, beweisantrag, eltern, rechtsschutz, grundrechtseingriff, rechtskraft

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 A 1785/09.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 126 Abs 3 BRRG, § 46
DRiG, § 71 Abs 3 DRiG, § 43
Abs 1 VwGO, §§ 68 VwGO
(Klage gegen Geschäftsverteilungsplan)
Leitsatz
Behauptete Rechtsverletzungen durch einen Geschäftsverteilungsplan können im Wege
der Feststellungsklage nach § 43 VwGO überprüft werden.
Vor Klageerhebung ist ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen.
Die Festlegungen eines Geschäftsverteilungsplanes begründen ohne Hinzutreten
besonderer Umstände keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. April 2009 - 1 K 691/08.KS - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf
5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Klage gegen den vom 1. April bis
31. Juli 2008 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts
abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass die Klage bereits unzulässig ist, aber auch unbegründet wäre.
Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht entgegen den Darlegungen des
Klägers in prozessordnungskonformer Besetzung mit drei hauptamtlichen und
zwei ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 5 Abs. 3 VwGO) getroffen. Denn die beiden
beteiligten ehrenamtlichen Richter sind ordnungsgemäß in öffentlicher Sitzung
gemäß § 45 Abs. 2 DRiG vereidigt worden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem
Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2009, in dem festgehalten
ist, dass die Richter nach Aufruf des Verfahrens ihren Eid geleistet haben. Zwar
wurde anschließend erst die konkrete mündliche Verhandlung offiziell eröffnet und
es wurden die erschienenen Beteiligten festgestellt; schon während der
Vereidigung war jedoch durch den Aufruf der Sache die notwendige Öffentlichkeit
hergestellt. Zwar behauptet der Kläger, dass die in dem Protokoll wiedergegebene
Reihenfolge unzutreffend sei und benennt Zeugen dafür, dass in Wirklichkeit die
Richter vor Aufruf des Verfahrens und nicht danach vereidigt worden seien. Mit
diesem Vortrag kann der Kläger jedoch nicht gehört werden, nachdem sein Antrag
auf Protokollberichtigung erfolglos geblieben ist und das Protokoll
dementsprechend gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO den Beweis für die
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dementsprechend gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO den Beweis für die
Einhaltung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten erbringt. Im Übrigen würden
Fehler bei der Vereidigung ohnehin die Bestellung unberührt lassen (vgl.
Schmidt/Ränsch, Kommentar zum Deutschen Richtergesetz, 6. Auflage 2009,
Rdnr. 13 zu § 45 m. w. N.).
Ebenso wenig greift der weitere Einwand des Klägers, es liege ein Verfahrensfehler
vor, weil ein von ihm gestellter Beweisantrag auf Vernehmung des ehemaligen
Präsidenten des Bundessozialgerichtes nicht protokolliert worden sei. Die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält weder einen derartigen
Beweisantrag noch einen dahingehenden Protokollierungsantrag des
Klägervertreters. Gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO hätte der Kläger
jedoch die Möglichkeit gehabt, den nach seinem Vortrag gestellten Beweisantrag
bzw. die Weigerung des Gerichts, diesen Beweisantrag zu protokollieren, in die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufnehmen zu lassen. Sollte der
Vorsitzende Richter am Ende der mündlichen Verhandlung darüber hinaus erklärt
haben, dass der Beweisantrag nicht protokolliert werde, weil die Kammer ohnehin
dem Beweisangebot nachgehe, falls die Entscheidung auf materielle Erwägungen
zu diesem Vorbringen gestützt würde, so hätte der Kläger zudem darauf drängen
können, dass wenigstens diese Erklärung des Gerichts ausdrücklich in das
Protokoll aufgenommen wird und einen entsprechenden Antrag nach § 160 Abs. 4
ZPO stellen können. Die Kammer hätte dann mit der Ablehnung der
Protokollierung erklären müssen, weshalb es ihrer Ansicht nach auf die Äußerung
des Vorsitzenden nicht ankommt. Auch ein derartiges Protokollierungsbegehren
bzw. dessen Ablehnung ist jedoch in der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung nicht enthalten, so dass der Kläger sich nunmehr nicht auf den
vermeintlich von ihm gestellten und vom Verwaltungsgericht übergangenen
Beweisantrag berufen kann. Ebenso wie bezüglich der Vereidigung der
ehrenamtlichen Richter bietet auch hier das Protokoll - in der nach Ablehnung des
Berichtigungsbeschlusses endgültigen Fassung - die Grundlage für die Bewertung
durch das Rechtsmittelgericht, das seinerseits an der mündlichen Verhandlung
nicht teilgenommen hat und deshalb gehindert ist, einen anderen als den aus dem
Protokoll ersichtlichen Ablauf der Verhandlung zu Grunde zu legen. Darauf ist der
Kläger in dem ablehnenden Beschwerdebeschluss bezüglich seiner beantragten
Protokollberichtigung (Hess. VGH, Beschluss vom 06.08.2009 - 1 E 2206/09 -)
bereits ausdrücklich hingewiesen worden und dies gilt auch hinsichtlich des
Berufungszulassungsverfahrens.
Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das
Verwaltungsgericht die erhobene Klage aus zwei Gründen als unzulässig
eingestuft, gleichwohl aber zusätzlich Feststellungen zur Begründetheit getroffen
hat. Eine derartige Verfahrensweise steht mit der verwaltungsgerichtlichen Praxis
in Einklang und entspricht gerade dem Gebot der Gewährung effektiven
Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Denn ohne die ergänzenden Hinweise zur
Begründetheit würde ein Kläger möglicherweise in ein von vornherein
aussichtsloses Klageverfahren getrieben, wenn er die vom Gericht festgestellten
Zulässigkeitshindernisse beseitigt hat. Das Verwaltungsgericht ist nicht
gezwungen, sich ausschließlich auf die Prüfung der Zulässigkeitsfragen zu
beschränken, wenn es eine Klage für unzulässig hält. Zwar hat es - worauf der
Kläger zu Recht hinweist - von Amts wegen sämtliche vorgeschriebenen
Sachentscheidungsvoraussetzungen zu prüfen, (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15.
Aufl. 2007, Vorb. zu § 40 Rdnr. 10 m. w. N.). Ein generelles Verbot der
Sachentscheidung bei zweifelhafter oder ungeklärter Zulässigkeit einer Klage
ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht lediglich
gehindert, dem Rechtsschutzbegehren stattgeben, da ansonsten zu Lasten des
Beklagten eine der Rechtskraft fähige positive Entscheidung getroffen würde, ohne
dass feststeht, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Andererseits darf eine
möglicherweise unzulässige Klage aber jedenfalls dann als unbegründet
abgewiesen werden, wenn sich daraus für keinen Beteiligten ein Nachteil ergibt
(vgl. Kopp/Schenke, Vorbemerkung zu § 40 VwGO, a. a. O.). Ein solcher Nachteil ist
hier weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich. Da nur
entscheidungserhebliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft
erwachsen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, Rdnr. 18 und 19 zu § 121 VwGO), mögen
allenfalls im Einzellfall Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft entstehen,
wenn das Verwaltungsgericht nicht hinreichend deutlich macht, ob seine
Feststellungen zur Begründetheit hilfsweise oder entscheidungstragend zu
verstehen sind. Dies gilt auch für den Wortlaut des angefochtenen
erstinstanzlichen Urteils (Seite 14 Mitte des Urteilsabdrucks:„Die Klage ist darüber
hinaus auch unbegründet“), der nicht genau erkennen lässt, inwieweit sich das
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hinaus auch unbegründet“), der nicht genau erkennen lässt, inwieweit sich das
Verwaltungsgericht nur ergänzend oder entscheidungstragend zur Begründetheit
der Klage geäußert hat. Diese Unsicherheit führt jedoch nicht zu ernstlichen
Zweifeln an der - ergebnisbezogenen - Richtigkeit des Urteils, denn in jedem Fall
ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
zuzulassen, weil das Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Insbesondere liegt keine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. November 1975 - 7 C 47.73 - (BVerwGE 50, 11 ff.) vor, weil das
Verwaltungsgericht ein Vorverfahren vor Erhebung der Feststellungsklage für
notwendig erachtet hat. Denn eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4
bzw. im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO läge nur vor, wenn das Gericht einen in
der obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht berücksichtigt
und stattdessen seinerseits einen abweichenden Rechtssatz
entscheidungstragend zu Grunde legt (vgl. hierzu Kopp, VwGO, Rdnr. 11 zu § 124 i.
V. m. Rdnr. 14 zu § 132). Ein solcher gegenteiliger Rechtssatz - also dahingehend,
dass die Feststellungsklage ohne Vorverfahren zulässig sei - lässt sich der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht entnehmen.
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht sich (nur) ausführlich mit der Frage
befasst, welcher Rechtsweg und welche Klageart gegenüber einem
Geschäftsverteilungsplan zu wählen ist. Es hat das Vorverfahren weder
ausdrücklich noch mittelbar als entbehrlich angesehen, sondern sich mit dem
Rechtscharakter des Geschäftsverteilungsplans auseinander gesetzt und seine
Anfechtbarkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage ausdrücklich verneint, weil es
sich bei dem Geschäftsverteilungsplan nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Lediglich ergänzend hat es - im Sinne einer Kontrollüberlegung - auch auf die mit
Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung abgestellt,
wodurch der Geschäftsverteilung am Gericht der Boden entzogen würde, bis das
Präsidium einen neuen Geschäftsverteilungsplan erlassen hätte. Zur Frage der
Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit des Vorverfahrens äußert sich das
Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht, so dass dem Urteil
auch kein ausdrücklicher Rechtssatz dahingehend entnommen werden kann, das
Vorverfahren sei bei einer Feststellungsklage gegen einen
Geschäftsverteilungsplan nicht notwendig.
Unter tatsächlichen Gesichtspunkten ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon
ausgegangen, der Kläger habe gegen den Geschäftsverteilungsplan keinen
Widerspruch erhoben. Denn weder seine in dem Gespräch vom 25. März 2008
geäußerte Kritik an dem Präsidiumsbeschluss vom 17. März 2008 - bei dem der
Kläger wegen Urlaubs nicht persönlich angehört werden konnte - noch sein im
Schriftsatz vom 24. Juli 2008 vorsorglich erhobener „Widerspruch“ konnten ein
Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO in Gang setzen. Die Einwendungen des
Klägers gegen das Ergebnis der Präsidiumssitzung vom 17. März 2008 sind
nämlich nicht schriftlich erhoben worden und der nachträgliche „Widerspruch“ vom
24.7.2008 ist nicht an die Beklagte, sondern an das Gericht gerichtet gewesen und
kann damit ebenfalls kein Widerspruchsverfahren eröffnen. Zwar mag der
entsprechende Schriftsatz letztlich über das Gericht auch an die Beklagte gelangt
sein. Anders als der Kläger meint, ist jedoch das an die Beklagte übersandte
Schriftsatzexemplar nicht unterschrieben (vgl. § 126 BGB), sondern es handelt
sich nur um eine beglaubigte Abschrift. Eine solche Beglaubigung bestätigt
lediglich die Übereinstimmung mit dem ans Gericht übersandten Original-
Schriftsatz (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG); die Unterschrift unter dem
Beglaubigungsvermerk ersetzt jedoch nicht die für die Erhebung des Widerspruchs
notwendige Unterschrift unter das an die Behörde zu richtende
Widerspruchsschreiben. Auf die weitere vom Kläger erhobene Rüge, dass das
fehlende Widerspruchsverfahren im Laufe des Klageverfahrens nachholbar sei,
kommt es demgemäß nicht an, zumal die Beklagte das fehlende Vorverfahren
ausdrücklich gerügt hat.
Schließlich verlangt das Verwaltungsgericht mit der Durchführung des
Vorverfahrens auch nicht deshalb etwas anderes als sich der zitierten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1975
entnehmen lässt, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung
betont, dass ein Richter die Zuweisung von Geschäften durch einen
Geschäftsverteilungsplan solange „hinzunehmen“ hat, bis die Rechtswidrigkeit der
Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweitig aufgehoben ist. Mit dieser
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Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweitig aufgehoben ist. Mit dieser
Aussage wollte das Bundesverwaltungsgericht nur deutlich machen, dass der
Geschäftsverteilungsplan während des laufenden Rechtsmittelverfahrens als gültig
einzustufen ist und auf seiner Grundlage die Geschäfte verteilt werden müssen.
Seine Aussage ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass kein Widerspruch
oder kein anderes Rechtsmittel (außer der Feststellungsklage) eingelegt werden
dürfe. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass neben der
Erhebung der Feststellungsklage gegen die Auswirkungen des
Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich auch ein Antrag nach § 123 VwGO
zulässig ist, so dass auch die Möglichkeit der Erlangung einstweiligen
Rechtsschutzes besteht (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.12.1990 - 2
BvR 785/90 und 2 BvR 1536/90 - DRiZ 1991, m. w. N.). Ein „Verbot“ von
Rechtsmitteln lässt sich also aus der Formulierung, der Geschäftsverteilungsplan
sei zunächst „hinzunehmen“, nicht herleiten.
Das Verwaltungsgericht weicht auch nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung
ab, indem es das Feststellungsinteresse verneint, weil sich zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung im April 2009 für den Kläger aus der Geschäftsverteilung für die
Monate April bis Juli 2008 keine nachteiligen Auswirkungen mehr ergeben können.
Denn weder die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss
vom 25.02.1964 - 2 BvR 411/61 - BVerfGE 17, 252) noch diejenige des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1980 (- 7 C 18.79 - BVerwGE 61,
164) stellen entgegenstehende Rechtssätze auf. Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt sich zwar, dass ein Präsidium einen planmäßig
bei einem Gericht ernannten Richter nicht als für die Rechtsprechung des Gerichts
untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar qualifizieren und aus diesem Grund
von der Rechtsprechung fernhalten darf. Zur Frage des Feststellungsinteresses im
Sinne von § 43 VwGO äußert sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, da
es die erhobene Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die damals noch nicht
einheitliche Rechtsauffassung zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von
Geschäftsverteilungsplänen ohne vorherige Erschöpfung des Rechtsweges für
zulässig erachtet hat und deshalb keine Veranlassung hatte, sich mit den
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage auseinanderzusetzen.
Ebenso wenig lässt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.
November 1980 mit dem darin enthaltenen Hinweis,
die Schlussfolgerung zu, dass in jedem mit einem möglichen Grundrechtseingriff
verbundenen Fall ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bzw. ein
Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 VwGO auch nach Ablauf der
angefochtenen Maßnahme besteht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht
nur im damaligen Einzelfall - einem behaupteten Eingriff in das Erziehungsrecht
der Eltern durch die Benutzung eines bestimmten Schulbuches, das in einer
späteren Klasse nicht mehr vorgeschrieben war - derartig gravierende Rechtsgüter
als beeinträchtigt angesehen, dass deshalb die Frage, ob die Verwendung des
streitigen Schulbuches rechtmäßig war oder nicht, noch Bedeutung für die weitere
Erziehungsarbeit der Eltern und für die geistige Auseinandersetzung zwischen
Eltern und Kind habe. Wegen der Bedeutung des grundrechtlich geschützten
Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG und des Persönlichkeitsrechtes des Kindes nach
Art. 2 Abs. 1 GG sah das Bundesverwaltungsgericht es deshalb als notwendig an,
eine Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der von den Eltern behaupteten
Grundrechtsverletzung auch noch nach Ablauf des Schuljahres, in dem das
streitige Lesebuch genutzt wurde, vorzusehen. Diese Fallkonstellation lässt sich
jedoch auf die Situation des Klägers, der sich durch den Geschäftsverteilungsplan
des Bundessozialgerichts für die Zeit von April bis Juli 2008 in seinen Rechten
verletzt sieht, nicht übertragen. Dies gilt hinsichtlich der Ausgangssituation schon
deshalb, weil nicht Grundrechte des Klägers, sondern seine sachliche und
persönliche Unabhängigkeit als Richter im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und 2 GG in
Streit stehen, die allenfalls als grundrechtsähnliches Individualrecht einzustufen
sind (vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 24.01.1961- 2 BvR 74/60 - BVerfGE 12, 81
und vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 74/60 - juris).
Vor allem aber stellt das Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtssatz
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Vor allem aber stellt das Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtssatz
dahingehend auf, dass in jedem Einzelfall mit Grundrechtsbezug eine
nachträgliche gerichtliche Überprüfung möglich sein muss, sondern schließt dies
lediglich nicht von vornherein aus. Es bleibt somit immer eine Frage der
betroffenen Rechtspositionen und der Gewichtung im Einzelfall, ob wirklich nach
Außerkrafttreten einer Maßnahme noch ein Feststellungsinteresse besteht. Das
Bundesverwaltungsgericht formuliert ausdrücklich, dass die Art des Eingriffs die
Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern k a n n , stellt aber
nicht fest, dass dies bei gravierenden, insbesondere grundrechtsrelevanten
Eingriffen regelmäßig oder gar zwingend der Fall sein muss. Insoweit steht diese
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang mit der späteren
Entscheidung vom 14. April 1986 - 2 CB 54.84 - (DÖD 1986, S. 218 f.), die sich
konkret mit der Überprüfbarkeit von Geschäftsverteilungsplänen beschäftigt und in
der das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass für die
gerichtliche Überprüfung eines früheren, nicht mehr in Kraft befindlichen
Geschäftsverteilungsplanes nur dann ein berechtigtes Interesse bestehen kann,
wenn sich aus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen
auf die Rechtsstellung des Richters ergeben können. Auf diese Entscheidung hat
sich das Verwaltungsgericht bei der Verneinung des Feststellungsinteresses
berufen und eine fortbestehende Wirkung der Geschäftsverteilung auf die
Rechtsstellung des Klägers verneint.
Es hat auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass diese Auswirkungen
ausschließlich in zwei Fällen bestehen können. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht referiert, dass die Rechtsprechung bei Klagen gegen vorjährige
Geschäftsverteilungspläne ein Feststellungsinteresse bislang hauptsächlich in zwei
Fällen anerkannt hat, nämlich bei einem noch anhängigen Disziplinarverfahren
oder wenn Wiederholungsgefahr besteht (siehe auch Hess. VGH, Urteil vom
15.08.1984 - 1 OE 43/82 - DÖD 1987, 80). Diesen Sachverhalten hat das
Verwaltungsgericht die Situation des Klägers zu Recht nicht zugeordnet.
Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht auch nicht von dem weiterhin
zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1997 (- 2 BvR
817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95 und 2 BvR 1065/95 - BVerfGE 96, 27 ff.)
abgewichen. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf
die Praxis richterlicher Durchsuchungsanordnungen nach der Strafprozessordnung
unter dem Gesichtspunkt der sog. prozessualen Überholung ebenfalls betont,
dass das Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes dem Betroffenen das Recht
gibt, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender
Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu
lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach
dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der
Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung
gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Auch daraus lässt sich jedoch nicht
zwingend herleiten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Kläger
einen Geschäftsverteilungsplan wegen mangelnder persönlicher Auslastung für
rechtswidrig hält, auch nach Ablauf der Geltungsdauer noch eine gerichtliche
Überprüfung möglich sein muss, d. h., dass das Feststellungsinteresse bezüglich
der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bejaht werden muss. Denn dies wäre nur dann
der Fall, wenn es sich - so die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -
um einen „tiefgreifenden“ Grundrechtseingriff handelt, der nach dem typischen
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt ist, in welcher der Betroffene
gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann, und diese Fallkonstellation liegt
hinsichtlich der vom Kläger zur Überprüfung gestellten
Geschäftsverteilungsmaßnahme in doppelter Hinsicht nicht vor. Zum einen
mangelt es an einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff, da auch in diesem
Zusammenhang die persönliche Unabhängigkeit des Richters nach Art. 97 Abs. 2
GG kein Grundrecht ist, sondern ihm erstrangig im Interesse der Funktionsfähigkeit
der Justiz zuerkannt worden ist (vgl. auch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90, 13 Nr. 8a
BVerfGG, in denen Art. 97 GG nicht genannt ist). Zum anderen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Kläger typischerweise innerhalb der Geltungsdauer
des Geschäftsverteilungsplanes keinen Rechtsschutz hätte erlangen können. Denn
nachdem es nunmehr gefestigter Rechtsprechung entspricht, dass gegen
Geschäftsverteilungspläne auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Sinne des § 123 VwGO gestellt werden kann (so BVerfG, Beschluss
vom 03.12.1990 - 2 BvR 785/90 und 2 BvR 1536/90 - DRiZ 1991, 100, sowie schon
Hess. VGH, Beschluss vom 29.12.1981 - 1 TG 45/81 - DRiZ 1984, S. 62 f.), hätte
dem Kläger diese Möglichkeit ebenfalls offen gestanden. Er hätte also gegen den
Geschäftsverteilungsplan für das Bundessozialgericht ab dem 1. April 2008 im
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Geschäftsverteilungsplan für das Bundessozialgericht ab dem 1. April 2008 im
Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen und eine stärkere Auslastung seines
damaligen 4. Senats verlangen können. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch
keinen Gebrauch gemacht, so dass er sich jetzt nicht darauf berufen kann, nur bei
Bejahung des Feststellungsinteresses werde ihm effektiver Rechtsschutz gewährt.
Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch nicht hinsichtlich des Maßstabs der
Begründetheitsprüfung von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.
Februar 1964 (- 2 BvR 411/61 - BVerfGE 70, 252) abgewichen. Denn ebenso wie
das Bundesverfassungsgericht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass
einem Richter seine Recht sprechende Tätigkeit nicht im Sinne einer faktischen
Amtsenthebung nahezu vollständig genommen werden darf. Dies entspricht der
Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass jede Maßnahme, die materiell
einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer
Versetzung in den Ruhestand gleich kommt, durch die also praktisch dasselbe wie
durch eine der genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird, von Art. 97 Abs. 2
Satz 1 GG erfasst wird und es dem Präsidium verwehrt ist, einen Richter „von der
Rechtsprechung fern zu halten“. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Fall des
Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der
Kläger tatsächlich seine Recht sprechende Tätigkeit zwischen April und Juli 2008
nahezu einstellen musste. Dies ergibt sich letztlich schon aus dem Vorbringen des
Klägers selbst, der hervorhebt, dass er nicht mehr in Revisionsverfahren als
Vorsitzender mündliche Verhandlungen leiten konnte. Die gleichwohl im 4. Senat
noch anhängigen - wenn auch nicht sehr zahlreichen -
Nichtzulassungsbeschwerden gehören jedoch ebenfalls zum Bereich der
richterlichen Tätigkeit und konnten vom Senat noch bearbeitet werden. In diesem
Zusammenhang lässt sich den vorgelegten Präsidiumsunterlagen entnehmen,
dass der 4. Senat im April 2008 zusätzlich zu der einen Revision immerhin zehn
Neueingänge an Beschwerden, mithin einen Bestand von 45 Beschwerden hatte,
von denen im Laufe des Monats 28 Beschwerden erledigt wurden, so dass lediglich
noch 17 anhängig blieben (vgl. Bl. 188 GA). Hinzu kamen ein PKH-Verfahren und
ein sonstiges Verfahren. Für Mai 2008 gingen im 4. Senat sechs Beschwerden ein
und es wurden elf Beschwerden erledigt, so dass sich noch ein Endbestand von
zwölf Beschwerden ergab (Bl. 194 GA), und im Juni 2008 gingen acht Beschwerden
ein und es wurden zwei Beschwerden erledigt, so dass in diesem Monat ein
Endbestand von 18 Beschwerden anhängig blieb. Bei dieser Konstellation kann
jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass dem Kläger seine Recht
sprechende Tätigkeit nahezu gänzlich entzogen worden ist, auch wenn aus seiner
Sicht möglicherweise die Bearbeitung von Revisionsverfahren deutlich
anspruchsvoller und interessanter sein mag als die Bearbeitung von
Beschwerdeverfahren.
Hinzu kommt, dass der Kläger bzw. sämtliche im 4. Senat tätigen Berufsrichter
seit dem Jahr 2005 regelmäßig um Entlastung gebeten haben, was erstmals in der
Präsidiumssitzung vom 22. Juni 2007 aufgegriffen worden ist. Insoweit wollte das
Präsidium zu diesem Zeitpunkt sowie mit den nachfolgenden
Präsidiumsbeschlüssen vom 5. Dezember 2007 bzw. vom 17./28. März 2008
bewusst Maßnahmen ergreifen, die die Arbeitsbelastung des 4. Senates senken.
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Präsidium von
Anfang hätte erkennen können oder gar müssen, dass diese Maßnahmen in ihrem
Ausmaß über die beabsichtigte Entlastung hinausgehen. Außerdem ist die
unbefriedigende Arbeitssituation des Klägers letztlich durch die
Geschäftsverteilung ab 1. August 2008 korrigiert worden, nachdem offensichtlich
wurde, dass der 4. Senat nicht mehr annähernd ausgelastet war.
Im Übrigen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der
Klage insofern nicht entscheidungserheblich als das Verwaltungsgericht die Klage
vorab bereits als unzulässig eingestuft hat. Eine Berufungszulassung wegen
Divergenz scheidet bezüglich der Begründetheitserwägungen daher ohnehin aus,
weil die Entscheidung nicht (allein) auf der behaupteten Abweichung beruht.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die in diesem Zusammenhang von dem
Kläger aufgeworfene Frage:
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kann in dem vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht mit verbindlicher Wirkung
beantwortet werden, weil es sich nicht um eine verallgemeinerungsfähige
Problemstellung, sondern um eine Frage des Einzelfalles handelt. Denn der von
dem Kläger in seiner Frage unterstellte „schwerwiegende Eingriff“ oder die
„irreparable Beeinträchtigung von Grundrechten“ muss zunächst einmal im
konkreten Einzelfall festgestellt werden, bevor sich die vom Kläger formulierte
Situation ergeben kann. In abstrakter Hinsicht wiederum ist in der Rechtsprechung
bereits hinreichend geklärt, dass sich aus Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. einem
Grundrecht das rechtliche Interesse an der Feststellung tiefgreifender
Grundrechtsverletzungen auch nach Erledigung des rechtswidrigen Hoheitsaktes
ergeben kann(vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.4.1997 - 2BvR 817/90 u.a.- ) ; auf
diese Rechtsprechung hat der Kläger selbst hingewiesen.
Soweit der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
kann diese Frage schon deshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites nicht
in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, weil es darauf für das
Ergebnis nicht ankommt. Denn allein die Zulässigkeitserwägungen genügen, um
die Klage abzuweisen. Im Übrigen hat der Senat bereits unter dem Gesichtspunkt
der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, dass es gerade dem
Gebot des effektiven Rechtsschutzes entspricht, Ausführungen auch zur
Begründetheit zu machen (s. S. 4 des Beschlussabdrucks).
Die dritte vom Kläger aufgeworfene Frage:
betrifft zwar eine verallgemeinerungsfähige Problematik, die sich auch in anderen
Rechtsstreitigkeiten stellen kann. Die Antwort ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus
dem Gesetz und macht es ebenfalls nicht notwendig, ein Berufungsverfahren
durchzuführen. Denn § 126 Abs. 3 BRRG (jetzt § 126 BBG bzw. § 54 Abs. 3
BeamtStatG) legt ausdrücklich fest, dass die Vorschriften der VwGO über das
alle
Feststellungsklagen
der Feststellungsklage keine rechtliche Grundlage gibt (ausdrücklich für die
Durchführung des Vorverfahrens auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
23.04.2008 - 1 A 1703/07 - juris, Rdnr. 68 ff. des Abdrucks, m. w. N. zum
Meinungsstand).. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 46 DRiG (für
Bundesrichter) oder aus § 71 Abs. 3 DRiG (für Richter im Landesdienst), wonach
die Regelungen für Beamte „entsprechend“ anwendbar sind. Die Formulierung
„gelten entsprechend“ soll lediglich klarstellen, dass das Richterverhältnis ein
eigenständiger Status ist, der nicht auf allen Ebenen dem Beamtenverhältnis
entspricht, wie sich gerade in der vom Kläger betonten richterlichen
Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 und 2 GG zeigt. Diese (nur) entsprechende
Anwendbarkeit hat jedoch auf das Erfordernis, ein Vorverfahren durchzuführen,
keinen Einfluss, so dass Richter in dieser Hinsicht nicht anders zu behandeln sind
als Beamte. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck des Vorverfahrens gerade dafür,
ein solches auch vor der gerichtlichen Überprüfung eines
Geschäftsverteilungsplanes zu verlangen. Denn durch konkrete Einwendungen des
betroffenen Richters wird dem Präsidium Gelegenheit gegeben, seine
Entscheidung zu überdenken und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu
vermeiden.
Selbst wenn man im Übrigen das Vorverfahren entgegen der erstinstanzlichen
Entscheidung für entbehrlich hielte, hätte das Verwaltungsgericht die Klage zu
Recht als unzulässig abgewiesen, denn das besondere Feststellungsinteresse für
eine gerichtliche Überprüfung nach Ablauf der Geltungsdauer des
Geschäftsverteilungsplanes läge dann immer noch nicht vor. Insoweit kommt es
auf die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage auch nicht entscheidungserheblich
an.
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Erst Recht gilt dies für die vierte, von dem Kläger als grundsätzlich
klärungsbedürftig eingestufte Frage:
Denn diese Frage befasst sich ausschließlich mit der Begründetheit der erhobenen
Klage, auf die es nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht ankommen darf,
nachdem das Verwaltungsgericht die Klage bereits als unzulässig eingestuft hat.
Im Übrigen dürfte sich diese Frage bereits anhand der vom Kläger zitierten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1964 - 2 BvR
411/61 - dahingehend beantworten lassen, dass die entsprechende Zielrichtung
des Präsidiumsbeschlusses über die Geschäftsverteilung zu berücksichtigen ist.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt,
dass die getroffene Geschäftsverteilung eindeutig gegen die Person des
damaligen Beschwerdeführers gerichtet war und hat dies u. a. durch Zitate aus
einem Brief des Gerichtspräsidenten untermauert, in denen es darum ging, dass
der Richter „praktisch von jeder richterlichen Tätigkeit fernzuhalten“ sei. Aus dieser
Zielgerichtetheit der damaligen Geschäftsverteilung hat das
Bundesverfassungsgerichts seinen Leitsatz abgeleitet, es stehe dem Präsidium
eines Gerichtes nicht zu, einen planmäßig ernannten Richter als für die
Rechtsprechung dieses Gerichtes untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar
zu qualifizieren und aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten. Eine
Änderung der Geschäftsverteilung verletzt dagegen die richterliche
Unabhängigkeit nicht, solange das Präsidium die notwendige Sorgfalt bei der
Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens an den Tag gelegt und nicht
willkürlich entschieden hat (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2
BvR 1431/07 - NJW 2008, 909 = DRiZ 2008, 122). Demgemäß können die
Festlegungen eines Geschäftsverteilungsplans keinen Eingriff in die richterliche
Unabhängigkeit begründen, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten
(BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 - a. a. O.). Damit ist die vom
Kläger aufgeworfene Frage auch nicht klärungsbedürftig, sondern sich lässt sich
anhand der ergangenen Rechtsprechung beantworten.
Da der Zulassungsantrag keinen Erfolg hat, sind dem Kläger die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG
und geht mangels besonderer Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des
Klägers vom Auffangstreitwert aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.